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BVerwG 2 B 10/20

WBRE202100082 ECLI:DE:BVerwG:2020:111220B2B10.20.0 BVerwG 2. Senat 20201211 2 B 10/20 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. November 2019, A

Art. 3GG Nr.

279 S. 10 f.). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn der Normgeber einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Grund für diese Differenzierung nicht angeben kann. Hiernach kann eine Festsetzung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung aufweisen, insbesondere zu deren zeitlichem Maß. Folglich ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen, sofern die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann. Weiter ist die Verschiedenartigkeit der tatsächlich überwiegend unterrichteten Fächer ein sachliches Differenzierungsmerkmal, wenn sich daraus typischerweise eine unterschiedliche Arbeitsbelastung für Gruppen von Lehrern ergibt, weil die eingesetzten Lehrer durch die Vor- und Nachbereitung des jeweiligen Unterrichtsfachs weniger stark beansprucht werden. 10 Bei dieser Beurteilung ist dem Normgeber eine generalisierende und pauschalierende Betrachtungsweise einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.

Art. 3GG Nr.

279 S. 11). Denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.

Art. 3GG Nr. 279 S. 9 f., vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerw

GE 122, 65 <66 f.> und vom

  1. Juni 2005 - 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13>). Dabei ist es Sache des Dienstherrn, Vorgaben dazu zu machen, welchen Zeitaufwand er für die jeweilige Arbeitsleistung als angemessen erachtet. Damit bestimmt er zugleich, welche Zeit ein pflichtbewusster Lehrer grundsätzlich im Durchschnitt für die jeweilige Aufgabe aufwenden muss. Nicht maßgeblich für die Beurteilung des für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Zeitaufwands ist die subjektive Einschätzung des Lehrers (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 21). Dementsprechend muss die von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige tatsächliche Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers bei der generalisierenden Regelung über die Pflichtunterrichtszeit außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 1982 - 2 C 88.

Art. 3GG Nr.

279 S. 12). 11

  1. b)Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nochmals zur Erörterung zu stellen. Die Beschwerde zeigt mit dem Einwand, seit der Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1982 - 2 C 88.81 - (Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279) seien mehr als 30 Jahre vergangen und in dieser Zeit hätte sich die Gestaltung des Musikunterrichts an Gymnasien und damit einhergehend die Anforderungen an die Musiklehrer erheblich gewandelt, keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf. Der Umstand, dass sich Unterrichtsfächer im Lauf der Zeit ihrer Art nach ändern können, betrifft nicht die Zulässigkeit des Differenzierungsmerkmals, sondern die Frage, ob die jeweilige konkrete normative Entscheidung in dem Merkmal (noch) seine sachliche Rechtfertigung findet. Dies hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch einer tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung des Normgebers maßgebenden Umstände ab. Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass sich im Laufe der Zeit Veränderungen ergeben haben können, die sich zu Lasten oder zu Gunsten der Lehrer auf deren Arbeitsbelastung auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 14). 12 Auch mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263, Leitsatz 4 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129 f.) zu prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten zeigt die Beschwerde keine erneute Klärungsbedürftigkeit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen auf, die auf eine Evaluierung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrer und deren Dokumentierung in der Gesetzesbegründung abzielen. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92> und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - NVwZ-Beil. <Nr. 3> 2020, 90 Rn. 96 f.) sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Die prozeduralen Anforderungen gelten für die Besoldungsgesetzgebung. Ihr Sinn und Zweck besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG). Dieser Sinn und Zweck rechtfertigt die prozeduralen Anforderungen als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit einerseits, begrenzt diese Rechtfertigung andererseits aber auch zugleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn. 23). 13
  2. c)Gemessen an den dargestellten Grundsätzen (vgl. 2 a.) ist die vom bayerischen Normgeber vorgenommene Differenzierung bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Gruppen von Lehrern an nicht-musischen Gymnasien, die in sog. wissenschaftlichen und sog. nicht wissenschaftlichen Fächern unterrichten, nicht zu beanstanden. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ausgestaltung des Unterrichtsfachs Musik in den Klassenstufen 5 - 9 unter Berücksichtigung der geltenden Lehrplaninhalte ist die Annahme des Beklagten nicht willkürlich, dass sich für Musiklehrer in diesen Klassenstufen durch die Vor- und Nachbereitung des schwerpunktmäßig praktisch ausgerichteten Unterrichts typischerweise eine geringe Arbeitsbelastung ergibt als für Lehrer in den sog. wissenschaftlichen Unterrichtsfächern. Das Ausmaß der Verschiedenbehandlung von vier Unterrichtsstunden und damit drei Zeitstunden innerhalb einer für alle Lehrer gleichen Gesamtarbeitszeit lässt ebenso wenig Willkür erkennen. 14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 39, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100082&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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