WBRE202100112 ECLI:DE:BVerwG:2020:011220B2B42.20.0 BVerwG 2. Senat 20201201 2 B 42/20 Beschluss vorgehend OVG Lüneburg, 10. März 2020, Az: 5 LB 61/18, Urteilvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 15. Jun
§ 48BBes
G Nr. 8 S. 3, vom
- Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14 und 17, vom
- September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 12 und vom
- November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 15). Dabei ist unter dem vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Begriff des Privatbereichs - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des betroffenen Beamten zu verstehen. Wie sich aus dem Kontext der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann (BVerwG, Urteile vom
- Oktober 1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 <47> und vom
- Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 <181>). Er hat sich an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 5 und vom
- April 2004 - 2 C 9.
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G Nr. 8 S. 3). 13 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Bindung des Beamten an einen Aufenthaltsort aus einer ausdrücklichen dienstlichen Anordnung des Dienstherrn folgen muss oder sich - wie im vorliegenden Fall - aus den Dienst ausgestaltenden Vorgaben des Dienstherrn ergeben kann, kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils eindeutig beantwortet werden. Die Forderung nach einer ausdrücklichen Anordnung des Dienstherrn an den Beamten, sich Zuhause oder im häuslichen Bereich aufzuhalten, liefe auf eine formalisierte Betrachtungsweise hinaus. Ein solch formales Kriterium widerspräche offenkundig dem Ziel der Richtlinie 2003/88/EG, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, indem ihnen Mindestruhezeiten sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden (vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963 Rn. 49). Vor diesem Hintergrund bedarf die aufgeworfene Frage auch keiner Beantwortung durch eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. 14 Ebenso wenig besteht Anlass, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-344/19 und C-580/19 abzuwarten. Denn beide Vorlageverfahren betreffen andere Fallkonstellationen. In dem Vorlageverfahren C-344/19 geht es um die Frage, wie Arbeitszeit und Ruhezeit abzugrenzen sind, wenn allein die besondere geographische Lage des Arbeitsplatzes im Hochgebirge einem spezialisierten Sendetechniker die tägliche Rückkehr nach Hause ("ins Tal") unmöglich macht oder erschwert. Das Vorlageverfahren C-580/19 betrifft die Frage, ob die Zeiten eines Feuerwehrbeamten als Arbeitszeit oder Ruhezeit anzusehen sind, in denen er, ohne sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten zu müssen, verpflichtet ist, ständig erreichbar zu sein und gegebenenfalls im Fall eines Rufs innerhalb von 20 Minuten tätig zu werden (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom
- Oktober 2020, juris). 15 b) Auch die von der Beschwerde bezeichnete Frage, "ist die bundesverwaltungsgerichtliche Bereitschaftsdienst-Definition zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst (= Arbeitszeit) und Rufbereitschaft (= Ruhezeit) aufgrund der unionsrechtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von 'Arbeitszeit' und 'Ruhezeit' im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG nicht mehr anwendbar, soweit danach für das Vorliegen von Bereitschaftsdienst und damit 'Arbeitszeit' vorausgesetzt wird, dass mit der dienstlichen Inanspruchnahme des Verpflichteten erfahrungsgemäß gerechnet werden muss", führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es - neben dem unter a) erörterten Kriterium der vom Dienstherrn angeordneten Beschränkung des Aufenthaltsorts - zur Begriffsbestimmung des Bereitschaftsdienstes, dass "mit einer dienstlichen Inanspruchnahme erfahrungsgemäß zu rechnen ist" (BVerwG, Urteile vom
- April 2004 - 2 C 9.
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G Nr. 8 S. 3, vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14 und 17, vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 12 sowie vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 15). Dieses Merkmal ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - indes nicht im Sinne einer zwingenden Voraussetzung dahin zu verstehen, dass nach den üblichen Umständen während des Dienstes in nennenswertem Umfang Einsätze zu erwarten sein müssen. Die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme kann allerdings nach der in den o.a. Entscheidungen angestellten typisierenden Betrachtung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme von Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst sein. 17 Nach der Rechtsprechung des Senats wird mit dem Kriterium der erfahrungsgemäßen Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme das Wesen des Bereitschaftsdienstes umschrieben, nämlich des "Sich-Bereit-Haltens" des Beamten für einen jederzeit möglichen Einsatz; dieses "Sich-Bereit-Halten" ist für den Bereitschaftsdienst prägend. Wie sich aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - (Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31 Rn. 14, 17 und 20 <zu Freiwachen bei Streifenfahrten auf der Ostsee>) ergibt, hat diese Rechtsprechung ihren Ausgangspunkt in der Aussage, dass Bereitschaftsdienst vorliegt, wenn während der fraglichen Zeit dienstliche Einsätze der Beamten zur Wahrnehmung regelmäßig anfallender Aufgaben unabdingbar oder doch vom Dienstherrn eingeplant sind. Dies beurteilt sich nach der Art der Aufgaben und der organisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebs. In diesem Zusammenhang hat der Senat zwar ausgeführt, dass es deshalb maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Dienste ankommt. Denn danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den Diensten das Gepräge eines "Sich-Bereit-Haltens" für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Es liegt aber auf der Hand, dass es auf eine solche typisierende Gesamtbetrachtung der Häufigkeit tatsächlicher Einsätze nicht ankommt, wenn sich das Gepräge des "Sich-Bereit-Haltens" für einen jederzeit möglichen Einsatz schon kraft Natur der Sache aus der spezifischen Art der im Dienst zu erfüllenden Aufgabe ergibt. In diesem Fall ist der Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 12). 18 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen auszugehen hat (vgl. dazu unter 4.), trifft dies für die Aufgabe des jeweiligen sog. A-Dienst leistenden Beamten ohne Weiteres zu. Er muss bei Großschadenslagen zum sofortigen Einsatz zur Verfügung stehen, um die Einsatzleitung in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle oder ggf. an der Einsatzstelle zu übernehmen. Großschadenslagen sind nicht vorhersehbare, jederzeit mögliche Ereignisse, bei denen eine akute Gefahr für Leib und Leben von Personen droht. Auch wenn es tatsächlich nur selten zu solchen Großschadensereignissen kommt, ist ein funktionsfähiger Einsatzführungsdienst in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle oder ggf. nach Einsatzlage an der Einsatzstelle unabdingbar. Für diese Aufgabe und in dieser Konstellation ist die Häufigkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ohne Bedeutung. 19
- c)Schließlich sieht die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage an, "erfolgt die Abgrenzung von 'Arbeitszeit' und 'Ruhezeit' im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG für die Unterscheidung für das Vorliegen von 'Bereitschaftsdienst' und 'Rufbereitschaft', ohne dass der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort während der Zeit des 'Sich-Bereit-Haltens' aufzuhalten hat, danach, wie stark die Möglichkeiten des Betroffenen (sind), sich während der Zeit des 'Sich-Bereit-Haltens' seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können, aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls objektiv eingeschränkt werden", bejahendenfalls die weitere Frage, "kann für die Abgrenzung von 'Arbeitszeit' und 'Ruhezeit' im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG aufgrund der aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls folgenden objektiven Einschränkung der Möglichkeiten des Betroffenen, sich während der Zeit des 'Sich-Bereit-Haltens' seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können, ohne dass der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort während der Zeit des 'Sich-Bereit-Haltens' aufzuhalten hat, dahingehend unterschieden werden, dass während der Zeit des 'Sich-Bereit-Haltens' Zeiten objektiv erheblicher Einschränkungen als 'Arbeitszeit' und Zeiten objektiv nicht erheblicher Einschränkungen als 'Ruhezeit' zu werten sind", und bejahendenfalls die weitere Frage, "können während des Zeitraums des 'Sich-Bereit-Haltens', der - ohne dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat - alleine aufgrund der objektiven Möglichkeit der Einschränkung, dass der Arbeitnehmer seinen persönlichen Interessen nicht nachgehen kann, als 'Arbeitszeit' im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu bewerten ist, diejenigen Zeiträume, in denen objektiv eine unterschiedliche Intensität der Möglichkeit der Einschränkung der Freizeitgestaltung besteht, abhängig von der jeweiligen Schwere der Einschränkung unterschiedlich entlohnt werden". 20 Diese Fragen haben keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn die Beschwerde geht bei ihren Fragen von der Prämisse aus, dass es für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und Rufbereitschaft als Ruhezeit nicht darauf ankommt, ob sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat. Davon ist aber nicht auszugehen. Vielmehr setzt Arbeitszeit in Form des Bereitschaftsdienstes im Gegensatz zur Rufbereitschaft als Ruhezeit voraus, dass sich der Beamte während des Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten hat. 21 3. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 22 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - im Bereich des Beamtenrechts auch ein anderes Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f., vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 84 Rn. 6 und vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 44). 23
- a)In Bezug auf die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1979 - 2 C 7.78 - (BVerwGE 59, 45 <47>), vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - (BVerwGE 59, 176 <181>), vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - (Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 4 f.), vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 u.a.- (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3) und vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - (Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 S. 20) ist die Beschwerde unzulässig. Sie legt nicht dar, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Anders als die Entscheidung des Berufungsgerichts haben die von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen nicht den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit zum Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat erstmals in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f.) angenommen, dass ein solcher Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten ist. 24 Auch die von der Beschwerde zitierten, nach diesem Urteil ergangenen Entscheidungen vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - (Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8) und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - (Buchholz 240.01 BBesO Nr. 31) befassen sich nicht mit dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit. Sie betreffen einen Anspruch nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte des Bundes (BMVergV) und einen Anspruch nach der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV). 25
- b)Im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351) und vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) ist die Divergenzrüge unbegründet. Denn das Oberverwaltungsgericht ist nicht rechtssatzmäßig von diesem Urteil abgewichen. 26 Das Berufungsgericht hat den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die Frage, ob ein Dienst als Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen ist, maßgeblich davon abhängt, ob sich der Beamte während des Dienstes an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort/unverzüglich die geeigneten Leistungen erbringen zu können (UA S. 35). Den "vom Arbeitgeber bestimmten Ort" hat es dahin definiert, dass dies auch der Wohnsitz des Beamten sein kann (UA S. 33). Diese Rechtssätze des Berufungsgerichts widersprechen nicht der Definition des Bereitschaftsdienstes, die das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen angenommen hat. Wie dargestellt, kann nach der Rechtsprechung des Senats Bereitschaftsdienst auch dann vorliegen, wenn sich der Beamte an seinem Wohnsitz zu einem jederzeit unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. Rn. 12), ohne dass es auf die Häufigkeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme zwingend ankommt (vgl. Rn. 16). Eine etwaige fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, durch das Oberverwaltungsgericht vermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 29.18 - Buchholz 236.0 § 11 BPolBG Nr. 1 Rn. 19 m.w.N.). 27
- c)Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet. Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13). Im Übrigen ist kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats festzustellen. Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 und 15). 28
- d)Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können. Das Berufungsgericht hat dieses Kriterium bei der Definition des Begriffs des Bereitschaftsdienstes nicht benannt. Der in der Beschwerde zitierte Rechtssatz (Beschwerdebegründung S. 7, dritter Absatz) lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen (vgl. UA S. 35). Das Berufungsgericht hat auch bei der Prüfung der Bindung des Beamten an einen vom Dienstherrn bestimmten Ort nicht auf dieses Kriterium abgestellt (UA S. 39 f.). Es hat angenommen, dass sich die Bindung des Beamten an einen bestimmten Ort aus technischen und (dienst-)rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung des Dienstes in örtlicher und zeitlicher Hinsicht ergeben könne, und eine solche Bindung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen. Lediglich im Rahmen der Einzelfallwürdigung ist das Oberverwaltungsgericht auf das Vorbringen der Beklagten eingegangen und hat sich mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, dass den Beamten trotz der technischen und (dienst-)rechtlichen Vorgaben eine so große Anzahl denkbarer Freizeitaktivitäten verbleibe, dass von einer faktischen Aufenthaltsbeschränkung auf den häuslichen Bereich nicht ausgegangen werden könne. 29
- e)Soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - (NJW 2018, 1073 Rn. 61 ff.) geltend macht, übersieht sie schon, dass dieser nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Gerichten gehört. Angesichts der eindeutigen Aufzählung ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2 und vom 29. März 2011 - 7 B 76.10 - juris Rn. 10). 30 Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene europarechtliche Fragestellung vermittelt der Rechtssache im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Rn. 13). 31
- f)Die Rüge hinsichtlich der behaupteten Divergenz zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Januar 2019 - 2 A 10719/18 - (DÖD 2019, 151) ist ebenfalls unzulässig. Die Beschwerde zeigt eine Rechtssatzdivergenz nicht auf. Abgesehen davon, dass sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz allein auf den europarechtlichen Ausgleichs- oder Haftungsanspruch stützt, ist der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz zur Höhe des Anspruchs (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019, juris Rn. 65 <insoweit nicht abgedruckt in DÖD 2019, 151>) nicht entscheidungstragend. 32 Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 ff.) folgend und damit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht angenommen, dass es für die Zuordnung der Rufbereitschaft zur Ruhezeit in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit vor allem darauf ankomme, dass sich der Beamte während der Rufbereitschaft frei bewegen könne und nicht - wie im Bereitschaftsdienst - an einem vom Dienstherrn zuvor festgelegten Ort aufzuhalten habe. Dabei ist es im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die dort streitgegenständliche sog. Führungsdienstbereitschaft der Feuerwehr Rufbereitschaftsdienstzeit und nur in dem Umfang zeitlich oder finanziell auszugleichen sei, in dem der Beamte tatsächlich in Anspruch genommen worden sei (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019, a.a.O., Rn. 56 ff., 64). Lediglich im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus dem europarechtlichen Haftungs- oder Ausgleichsanspruch keine höhere Vergütung ergäbe, wenn die sog. Führungsdienstbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG anzusehen wäre. Nur in diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, dass die Bestimmung der Höhe der Zahlungsverpflichtung dem nationalen Gesetzgeber oder dem Dienstherrn obliege (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 2019, juris Rn. 65 <insoweit nicht abgedruckt in DÖD 2019, 151>). 33 Unabhängig davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die als Arbeitszeit zu qualifizierenden Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang durch Freizeit oder eine finanzielle Entschädigung auszugleichen sind. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 5. Mai 1996 - C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 82 f., vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - NZA 2001, 53 Rn. 91 ff. und vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 51 f.) dem nationalen Recht vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 17, vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 30 f., 36 f., 40, vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 67 und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 Rn. 43). 34 4. Schließlich ist die Revision nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Gehörsrecht der Beklagten ist nicht verletzt. 35 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - juris Rn. 5 m.w.N.). 36 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, für den Kläger hätten sich aus den Vorgaben für den Dienst keine gravierenden Einschränkungen ergeben, sich anderweitigen persönlichen oder sozialen Tätigkeiten widmen zu können, weil er nur 13 Fahrminuten von der Rettungswache entfernt wohne. Das Berufungsgericht hat diesen Sachvortrag aus Gründen des materiellen Rechts unberücksichtigt lassen können. Wie ausgeführt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft nicht auf die Intensität der Einschränkung von Freizeitmöglichkeiten als zusätzliches Abgrenzungskriterium entscheidungserheblich an. Es hat darauf abgestellt, dass sich der diensthabende Beamte nach den Vorgaben des Dienstherrn während des A-Dienstes an einem bestimmten Ort, im häuslichen Bereich, aufzuhalten und im Fall seines Abrufs das Dienstfahrzeug sofort zu starten habe, um zur Rettungswache zu gelangen. Die individuellen Wohnverhältnisse waren für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 38 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public