Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen. Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt. 1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. 2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage
revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage
revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
Stallgebäudes und der Firstachse an einem bestimmten Standort? Oder ist die Firstrichtung eines Außenklimastalles dem Aspekt
Anlagenstandortes zuzuordnen, der nach herrschender Meinung nicht vom Begriff
"Standes der Technik" i.S.
SchG erfasst wird? Lässt sich die räumliche Ausrichtung der Firstachse eines Außenklimastalles und das direkte Angeströmtwerdenkönnen der Lüftungsöffnungen unter den Begriff der "Betriebsweise" i.S.
SchG fassen? bedürfen, soweit entscheidungserheblich, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr sind sie - ausgehend von den nicht ordnungsgemäß mit Verfahrensrügen angegriffenen und folglich bindenden Tatsachenfeststellungen
Oberverwaltungsgerichts - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres in dem im Sinne
vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Rechtsstandpunkts zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). 4 Der Stand der Technik, an dem sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Errichtung und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen messen lassen müssen, ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der zur optimalen Vermeidung oder Verminderung von Umweltauswirkungen, insbesondere zur Begrenzung von Immissionen in Luft, Wasser und Boden, praktisch geeignet ist. 5 Die Bezugnahme auf "Anlagen einer bestimmten Art" in der Anlage zu § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG weist den Stand der Technik als einen generellen Maßstab aus, für den die Umstände
jeweiligen Einzelfalles keine Rolle spielen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - BVerwGE 152, 319 Rn. 18). Differenzierungen etwa nach der Leistungsfähigkeit
Betreibers oder nach den Gegebenheiten am Standort und in der Nachbarschaft seiner Anlage sind demnach ausgeschlossen (vgl. etwa Laubinger/Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand November 2020, § 3 Rn. G 41). 6 § 3 Abs. 6 BImSchG dient der Umsetzung
unionsrechtlichen Begriffs der "besten verfügbaren Techniken" im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2010/75/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (- IE-Richtlinie - ABl. L 334 S. 17; zuvor wortgleich Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG
Rates vom
Oberverwaltungsgerichts ist der Außenklimastall eine zur Tiergesundheit und zum Tierschutz beitragende Produktionsweise. Die hierfür maßgeblichen hohen Luftwechselraten werden bei optimaler Anströmung erreicht, was wiederum voraussetzt, dass der Stall mit der Firstrichtung quer zur Hauptwindrichtung positioniert wird und die Lüftungsöffnungen in den Wänden und/oder dem Dach direkt vom Wind angeströmt werden können. Eine abweichende Ausrichtung fördert einerseits die Geruchsentstehung, weil der Stallinnenbereich nicht optimal im Wege der Durchlüftung ausgetrocknet wird, und andererseits ist auch die Abluftfahne immissionsstärker. 8 Die hiernach emissionsmindernde Ausrichtung der Firstachse
Stalles hat folglich zwar einen Bezug zum Verfahren, geht aber darüber hinaus und ist mit dem Oberverwaltungsgericht dem Auffangtatbestand der Betriebsweise zuzuordnen. Der Umstand, dass die Verhältnisse am Anlagenstandort insbesondere aufgrund
vorhandenen Baubestandes eine Errichtung
Stalles nach diesen Vorgaben nicht zulassen, gibt wegen
generellen Maßstabs keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 9 Die Fragen, Wie verhält sich der Befund, dass sich in Fällen einer sog. Verbesserungsgenehmigung das Maß
sen, was an Immissionen hinzunehmen ist, bevor von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen werden kann, zu Lasten der Nachbarn verschiebt, zu den Anforderungen an die Immissionsvermeidung nach dem Stand der Technik i.S.
SchG? Kann § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auf ein zu Verbesserungen führendes Vorhaben überhaupt Anwendung finden? Wenn ja, in welchen Fällen? Oder ist allein § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG angesprochen, wenn das BVerwG in seiner Rechtsprechung zu sog. Verbesserungsgenehmigungen auf die Einhaltung
SchG verweist? rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Durch die Entscheidung
beschließenden Senats vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - (BVerwGE 159, 187 Rn. 13) ist bereits geklärt, dass in einem durch eine Vorbelastung geprägten Gebiet die (nachbarschützende) Zumutbarkeitsschwelle für störende Immissionen bei einer sogenannten Verbesserungsgenehmigung nur dann zu Lasten
betroffenen Nachbarn heraufgesetzt werden kann, wenn bei Errichtung und Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es bedarf nicht eines weiteren Revisionsverfahrens, um klarzustellen, dass die Bezugnahme auf die Anforderungen
SchG auch
sen Nr. 1 erfasst; das versteht sich angesichts der Schutzrichtung der Zumutbarkeitsschwelle von selbst. 10 Schließlich wird auch mit der Frage, ob das Urteil
BVerwG vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - so zu verstehen ist, dass sich der Nachbar auch dann darauf berufen kann, dass von einem Vorhaben nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, wenn das geplante Vorhaben die Immissionssituation im Vergleich zur bestehenden Situation verbessert oder zumindest nicht verschlechtert, ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Nach der ständigen Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts dienen die Pflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auch dem Schutz
Nachbarn (s. etwa BVerwG, Urteile vom
Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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