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BVerwG 2 C 12/20

WBRE202100179 ECLI:DE:BVerwG:2020:101220U2C12.20.0 BVerwG 2. Senat 20201210 2 C 12/20 Urteil Art 33 Abs 2 GG, § 121 VwGO, § 88 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 201

Art. 33Abs. 2 GG Nr. 48 LS und Rn. 16 und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerw

GE 145, 185 Rn. 15). Denn der Dienstherr kann ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund jederzeit rechtmäßig beenden und von der ursprünglich geplanten Ernennung oder Beförderung absehen. 27 Nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom

  1. Juli 2014 bestand der auf die konkrete Ausschreibung der Beklagten vom Juli 2011 bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin zunächst fort. Denn die Beklagte hat dieses Auswahlverfahren zumindest bis zum Erörterungstermin beim Verwaltungsgericht vom
  2. Januar 2015 weitergeführt, in dem der Kammervorsitzende auf die Risiken hinwies, die mit der von der Beklagten geplanten Fortsetzung des Verfahrens verbunden waren. In diesem fortgesetzten Verfahren ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin nicht verletzt worden. Denn der Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom
  3. August 2015 ist rechtmäßig (1.). Ein rechtmäßiger Abbruch eines Auswahlverfahrens lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch mit der Folge untergehen, dass ein Ersatzanspruch ausgeschlossen ist (2.). 28

(1)(
  1. a)Die Fortsetzung eines vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahrens kann ein Bewerber allein im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens, erreichen; ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14). Die Klägerin hat zwar einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht haben diesen jedoch abgelehnt. Da damit die Rechtsschutzmöglichkeiten mit dem Ziel der Fortsetzung des Auswahlverfahrens mangels eines statthaften Hauptsacheverfahrens ausgeschöpft sind, ist rechtskräftig festgestellt, dass der Abbruch rechtmäßig ist. 29 (
  2. b)Ungeachtet der Annahme der Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens infolge der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Berufungsgerichts (Beschluss vom 26. Juli 2016 - 4 S 48.15 -) beruht der Abbruch im Streitfall auf einem sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund und ist damit rechtmäßig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <358>). 30 Der Dienstherr kann ein von ihm eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus einem sachlichen Grund beenden (BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114 f.> und vom 31. März 2011 - 2 A 2.

Art. 33Abs.

2 GG Nr. 48 Rn. 16). Soll das Amt unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden, betrifft der Abbruch nicht lediglich die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen will. In diesen Fällen muss der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom

  1. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - BVerfGK 10, 355 <358>; BVerwG, Urteile vom
  2. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 17 und vom
  3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19 sowie Beschluss vom
  4. Juli 2020 - 2 VR 3.20 - juris Rn. 13). Ein solcher sachlicher Grund ist insbesondere gegeben, wenn das bisherige Auswahlverfahren fehlerhaft war und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, Urteile vom
  5. März 2011 - 2 A 2.

Art. 33Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 20, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerw

GE 141, 361 Rn. 27, vom

  1. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 17 und vom
  2. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 19). 31 Gemessen hieran beruht der Abbruch des Auswahlverfahrens auf einem den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden und damit sachlichen Grund. Denn das Präsidium der Beklagten konnte sich bei seiner Entscheidung vom
  3. August 2015, das im Juli 2011 begonnene Auswahlverfahren abzubrechen, an dem Hinweis des Verwaltungsgerichts im Erörterungstermin der Hauptsache orientieren. Danach konnten die Fehler der Beklagten im bisherigen Auswahlverfahren nicht mehr durch die Fortsetzung dieses Auswahlverfahrens und eine erneute Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin beseitigt werden (vgl. Vorlage zur Beschlussfassung des Präsidiums der Beklagten vom
  4. Juli 2015, "nicht heilbare Verfahrensfehler"). 32

(2)Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bewerberauswahl nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ist auf dieses Auswahlverfahren bezogen. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt damit nicht nur durch die "rechtsbeständige" Ernennung eines Bewerbers, sondern auch dadurch, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d.h. ohne Ernennung eines Bewerbers aus sachlichem Grund und damit rechtmäßig abgebrochen wird (BVerwG, Urteile vom
  1. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 11 und vom
  2. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 17). 33 c) Die vorstehenden Erwägungen zum fehlenden Feststellungsinteresse der Klägerin gelten entsprechend für den von ihr hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Bewerbung mit Schreiben vom
  3. April 2013 rechtswidrig war. Auch die hilfsweise beantragte Feststellung soll der Durchsetzung des vor dem Landgericht geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs dienen. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch ist aber - aus den vorstehenden Gründen - offensichtlich ausgeschlossen, so dass der Amtshaftungsprozess damit offensichtlich aussichtslos ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100179&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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