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BVerwG 2 A 2/20

WBRE202100180 ECLI:DE:BVerwG:2020:101220U2A2.20.0 BVerwG 2. Senat 20201210 2 A 2/20 Urteil § 17 Abs 3 Nr 2 Buchst c BBG, § 17 Abs 3 Nr 2 Buchst a BBG, § 19 BBG, § 7 Abs 1 Nr 3 Buchst b BBG, § 7 Abs 1

Art. 33Abs.

4 GG Nr. 4 S. 2). Ihm allein obliegt es, darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will; die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom

  1. November 2016 - 2 C 27.15 - BVerwGE 156, 272 LS 2 und Rn. 35 <zu einem nur ausnahmsweise denkbaren Anspruch auf Beförderung nach Abbruch eines Auswahlverfahrens>). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  2. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 20). 15 Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende "Auswahlermessen" (genauer: als der dort bestehende Beurteilungsspielraum). Es ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert (BVerwG, Urteile vom
  3. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <114> und vom
  4. Oktober 2000 - 2 C 31.

Art. 33Abs.

4 GG Nr. 4 S. 2). Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr. 16

  1. bb)Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar sieht diese Verfassungsbestimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103 <114>). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden. 17
  2. cc)Ein Beamter hat - im Grundsatz (zu Ausnahmen nachfolgend unter
  3. b)- auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11. Mai 1989 - 3 C 63.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 17 S. 74 f., vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 14 und vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.

Art. 33Abs.

4 GG Nr. 4 S. 2). Demgemäß hat ein Tarifbeschäftigter keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifbeschäftigte auf seinem Dienstposten hoheitliche Befugnisse ausübt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.

Art. 33Abs.

4 GG Nr. 4 LS und S. 2). 18

  1. b)Bei Anwendung dieser Maßstäbe gehört die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom Vorliegen eines vom zuständigen BND für die Aufgabenerfüllung als essentiell erachteten besonderen fachlichen Wissens abhängig zu machen, zum Bereich des vorstehend beschriebenen Organisationsermessens - mit den aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen: 19 Hiernach ist es allein Sache des Dienstherrn festzulegen, ob und ggf. unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen er mit einem Bewerber (einschließlich der bereits bei ihm tätigen Bediensteten) anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die besondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will. Ebenso obliegt es allein seiner Entscheidung, ob er für Letzteres zur Voraussetzung macht, dass der Bewerber über ein - allein im öffentlichen Interesse begründetes und allein vom Dienstherrn festzulegendes - besonderes fachliches Wissen verfügt. 20 So liegt der vorliegende Fall. Die Beklagte hat mit den vom Präsidenten des BND verfügten "Kriterien für die Berufung in das Beamtenverhältnis bei Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (§§ 19 - 21 BLV)" vom 18. Oktober 2010, behördenintern bekanntgemacht mit Schreiben vom 3. November 2010 (sog. Kriterienkatalog), solche Voraussetzungen aufgestellt. Schon im einleitenden Absatz dieses Katalogs heißt es am Ende, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen (nach BBG und BLV) in jedem Fall ein dienstliches Interesse an der Aufgabenerfüllung durch Beamte bestehen muss. In Konkretisierung dieser allgemeinen Vorgabe wird für den Bereich des mittleren Dienstes (u.a.) unter Ziff. 2.1 Satz 4 Nr. 1 bestimmt, dass die Bewerber zudem "ein besonderes fachliches Wissen aufweisen" müssen; insoweit werden beispielhaft bestimmte berufliche Ausbildungen angeführt ("z.B. im Bibliotheks-/Archiv- und Fremdsprachenwesen sowie Informatik- und Kartografiebereich"). In der dem Senat im Klageverfahren vorgelegten aktualisierten Fassung dieses "Priorisierungskatalogs" vom 31. Juli 2020, auf die es hier allein ankommt, ist der Bereich von "Berufsuntergruppen und Studienfächern", bei denen das geforderte besondere Fachwissen bejaht wird, deutlich ausgeweitet worden, insbesondere im Bereich Informationstechnik (IT-Bereich). 21 Der Kläger, dessen Ausbildung als Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft unter keine dieser beruflichen Ausbildungen fällt, hat diese Festlegung hinzunehmen. Er verfügt insbesondere über keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition, kraft der er eine Erweiterung der aufgelisteten Berufsfelder auch um seine eigene Ausbildung beanspruchen könnte. 22
  2. c)Die hierauf fußende Ablehnung des Übernahmeantrags des Klägers ist auch weder willkürlich noch missbräuchlich. 23
  3. aa)Im grundsätzlich objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann sich - ausnahmsweise - ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, insbesondere willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern. Dem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass etwa Festlegungen des Dienstherrn in einer Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung zwar zum objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt gehören, diese aber auf eine entsprechende Klage des Beamten hin einer gerichtlichen Kontrolle auf Willkür und Missbrauch zugänglich sind (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 LS und Rn. 20, 22 sowie vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 32 LS 1 und Rn. 24 ff.). 24
  4. bb)Im Streitfall hat sich der BND aufgrund seiner Verpflichtung und seines Selbstanspruchs als rechtsstaatlich und für die betroffenen Bewerber transparent handelnde Verwaltungsbehörde einer solchen Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften in Gestalt des oben erwähnten Kriterienkatalogs unterworfen. An diesem muss er sich messen lassen. 25 Eine hiernach allein mögliche, aber auch gebotene gerichtliche Kontrolle der Ablehnung des Übernahmeantrags des Klägers auf Willkür oder Missbrauch vermag der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Aufstellen des Merkmals eines "besonderen fachlichen Wissens" oder die Festlegung der Berufsfelder, bei denen der BND ein solches - derzeit - bejaht, auf willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Erwägungen beruhen. 26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100180&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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