WBRE202100206 ECLI:DE:BVerwG:2020:091220B1WDSVR15.20.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20201209 1 WDS-VR 15/20 Beschluss § 17 Abs 6 S 1 WBO, § 17 Abs 3 WBO, Art 3 Abs 1 GG, § 3 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Rückversetzung aus einer Auslandsverwendung Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 25.20) gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juni 2020 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 25. August 2020) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. August 2020 anzuordnen, wird abgelehnt. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Rückversetzung von einem Auslandsdienstposten ... nach Deutschland. 2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2026. Zuletzt wurde er am 10. März 2016 zum Oberst befördert. 3 Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Dezember 2018 war er unter vorangehender Kommandierung mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Oktober 2020 auf seinen derzeitigen Dienstposten als G 3 beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil in C versetzt worden. 4 Mit E-Mail vom 19. Mai 2020 teilte das Kommando Streitkräftebasis mit, dass es als Bedarfsträger keine Veranlassung für eine Verlängerung der Verwendungsdauer des Antragstellers sehe. Mit Vororientierung vom selben Tage informierte daraufhin das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller über die Absicht, ihn zum 1. November 2020 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2021 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim ... Kommando ... in A zu versetzen. Mit E-Mail vom 29. Mai 2020 nahm die zuständige Vertrauensperson beim Bundeswehrkommando ... hierzu Stellung. 5 Am 25. Juni 2020 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller telefonisch die Absicht mit, ihn ab 1. November 2020 nicht nach A, sondern auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim Kommando ... in B zu versetzen. 6 Mit Verfügung Nr. ... vom 25. Juni 2020, eröffnet am 1. Juli 2020, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum 1. November 2020 - mit Dienstantritt am 2. November 2020 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. April 2021 - auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (Stabsoffizier z.b.V.) beim Kommando ... in B. 7 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, dass die für Auslandsverwendungen übliche Dauer von drei Jahren ohne stichhaltige Gründe verkürzt worden sei. Es bestehe keine dienstliche Notwendigkeit für die Versetzung, weil kein besetzbarer regulärer Dienstposten vorhanden sei. Versetzungen seien nur zu den Terminen 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres zulässig. Auch sei die ihm zustehende Schutzfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden. 8 Die im Hinblick auf die Änderung des neuen Dienstorts erneut angehörte Vertrauensperson beim Bundeswehrkommando ... nahm unter dem 31. Juli 2020 ein zweites Mal zur Versetzung Stellung. Sie wies darauf hin, dass nunmehr eine Schutzfrist von sechs Monaten zu gewähren sei. 9 Mit Bescheid vom 20. August 2020, ausgehändigt am 15. September 2020, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, dass ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vorliege, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. In einem solchen Fall sei es auch zulässig, von den grundsätzlich vorgesehenen Versetzungsterminen 1. April und 1. Oktober abzuweichen; die Abweichung sei zudem mit Billigung der Leitung des Bundesamts für das Personalmanagement erfolgt. Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt sei für Auslandsrückkehrer gemäß Nr. 2.2.10 ZDv A-1360/4 zulässig. Allerdings sei die dem Antragsteller zustehende sechsmonatige Schutzfrist unterschritten; das Bundesamt für das Personalmanagement sei deshalb angewiesen worden, das Dienstantrittsdatum auf den 4. Januar 2021 zu korrigieren. Anhörungsmängel wegen der Änderung des Dienstorts in Deutschland seien im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 10 Die Änderung des Dienstantrittsdatums auf den 4. Januar 2021 erfolgte mit 1. Korrektur zu der angefochtenen Versetzungsverfügung vom 25. August 2020. 11 Gegen den Beschwerdebescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. September 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1 WB 25.20). Gleichzeitig stellte er den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. 12 Zu dessen Begründung trägt er insbesondere vor: Die Versetzung sei vor dem Hintergrund eines unzulässigen Einwirkens des Inspekteurs der Streitkräftebasis zu sehen, der gegen ihn einen "Bannfluch" für die Streitkräftebasis verhängt habe; wegen dieses Verhaltens des Inspekteurs der Streitkräftebasis habe er eine weitere Beschwerde erhoben. Die Versetzung an den Standort B anstatt nach - wie ursprünglich vorgesehen - A verstoße gegen die Grundsätze über die Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Sein Familienwohnort liege in der Nähe von A; dort lebten seine Ehefrau und sein zwölfjähriger schulpflichtiger Sohn, die nicht mit nach C gezogen seien. Es liege weiterhin ein Anhörungsmangel vor, weil er sich zur Änderung des Dienstorts nicht habe äußern können. Gerügt werde ferner eine Verletzung der Schutzfrist von sechs Monaten. Diese Verletzung lasse sich nicht durch eine Veränderung des Dienstantrittstermins beheben, wenn - wie hier - das Datum der Versetzung zum 1. November 2020 bestehen bleibe. Für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutzes spreche jedenfalls eine Güterabwägung. Eine einmal erfolgte Rückversetzung aus dem Ausland sei irreversibel. Selbst eine - im Erfolgsfall - zeitnahe erneute Versetzung an den ausländischen Dienstort wäre für ihn mit großen, nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden, weil der Hausstand aufgelöst und Ausstattungsgegenstände veräußert, verschenkt oder entsorgt wären. Demgegenüber wögen die Risiken für den Dienstherrn gering, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst weiter Dienst in C leiste, zumal er in Deutschland ohnehin nicht auf einem Dienstposten der Sollorganisation geführt werden solle. Bei seiner Dienststelle in C entstünden keine Missstände, weil die Besetzung mit zwei Obersten dort bereits in der Vergangenheit praktiziert worden sei. 13 Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juli 2020 vorläufig auszusetzen. 14 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag abzulehnen. 15 Die vorgesehene Schutzfrist von sechs Monaten sei gewahrt. Maßgeblich für deren Berechnung sei nicht das Datum der Versetzung, sondern das Datum des Dienstantritts. Die Zerwürfnisse des Antragstellers mit seinen Vorgesetzten seien für die Versetzung unerheblich. Mit dem Ablauf der vorgesehenen Dauer der Auslandsverwendung habe ein dienstliches Erfordernis für die Rückversetzung nach Deutschland vorgelegen. Die vorgebrachten familiären Gründe seien bei der Entscheidung über die Versetzung berücksichtigt worden, stellten jedoch keine außergewöhnlichen Umstände von derartigem Gewicht dar, dass sie eine Versetzung nach A geboten hätten; zudem betrage die voraussichtliche Verwendungsdauer in B nur vier Monate. Die Prüfung der anschließenden Verwendung des Antragstellers sei noch nicht abgeschlossen. Eventuelle Anhörungsmängel seien geheilt. Insbesondere sei auch die Vertrauensperson nach Änderung des vorgesehenen Dienstorts nochmals angehört worden und dessen Stellungnahme ausdrücklich mit der Verlängerung der Schutzfrist aufgegriffen worden. Einen Anspruch auf eine über sechs Monate hinausgehende Schutzfrist habe der Antragsteller nicht. Das Ende seiner Auslandsverwendung sei ihm von Beginn an bekannt gewesen und könne ihn deshalb nicht überraschen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 17 Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung seiner (Rück-)Versetzung nach Deutschland geht es dem Antragsteller darum, bis zu einer Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 25.20) auf seinem Dienstposten beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil in C verbleiben zu können. Sein Rechtsschutzbegehren ist deshalb als Antrag auszulegen, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juni 2020 (i.d.F. der 1. Korrektur vom 25. August 2020) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. August 2020 anzuordnen. 18 Dieser Antrag ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 19 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). 20 1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. 21 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" (entspricht dem bis 14. Juni 2020 geltenden Zentralerlass B-1300/46) ergeben. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.