-camera-Verfahren Im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist nicht zu klären, ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
sbesondere im Rathausquartier im Gebiet der Beklagten ist, begehrt
dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vollständigen Zugang nach dem Saarländischen
formationsfreiheitsgesetz zu einem zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen zu 1 und 2 geschlossenen Grundlagenvertrag vom
teressenlage verpflichtet sei, die vollständige Einsicht
den Vertrag zu verweigern, weil der gesetzgeberischen
tention hinsichtlich der fachgesetzlichen Regelung eine wesentliche Bedeutung zukomme. Jedenfalls sei die Sperrerklärung ermessensgerecht, um die
formations- und Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Ein besonderer entgegenstehender Grund sei nicht erkennbar. 4 Auf den sinngemäßen Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren am
die vollständigen Unterlagen, d.h.
den Grundlagenvertrag mit Anlagen. Das Verwaltungsgericht sei
soweit seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Sperrerklärung genüge wegen der nur formelhaften Umschreibung der Geheimhaltungsgründe schon nicht den formellen Anforderungen. Sie sei auch materiell rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass nicht alle Schwärzungen und Auslassungen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten. Zudem sei die Sperrerklärung ermessensfehlerhaft. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem öffentlichen
formationsinteresse. Die Parkraumbewirtschaftung im Gebiet der Beklagten sei
der Politik, Presse und Öffentlichkeit oft diskutiert worden. Zwei Fraktionen im Stadtrat hätten sich dafür ausgesprochen, die Verträge zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 anzufechten, damit im Gebiet der Beklagten zu angemessenen Preisen geparkt werden könne. Die Ermessenserwägungen seien nicht von den im Hauptsacheverfahren angeführten Weigerungsgründen abgegrenzt worden. Eine Offenlegung der Vertragsklauseln verschaffe ihr keinen Wettbewerbsvorteil. Sie konkurriere als reine Immobiliengesellschaft nicht mit der Beigeladenen zu 1. 7 Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Der Fachsenat sei an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden gewesen, den Grundlagenvertrag ohne Anlagen vorzulegen. Ob die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1 konkurriere, sei für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses unerheblich. Das behauptete öffentliche
formationsinteresse sei von dem im Zwischenverfahren maßgeblichen öffentlichen
teresse an der Wahrheitsfindung zu unterscheiden. Die Ermessensausübung beschränke sich nicht auf eine Prüfung der fachgesetzlichen Ausschlussgründe. 8 Die Beigeladene zu 1 hat ebenfalls beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Anlagen des Grundlagenvertrags seien nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens. Alle vorenthaltenen
formationen enthielten Geschäftsgeheimnisse eines laufenden Vorgangs. Sie ließen Rückschlüsse auf ihre Kostenkalkulation zu. Auch die Pachtobjekte seien geheim zu halten. Denn sie betreibe sowohl von der Beigeladenen zu 2 als auch von Dritten gepachtete als auch ihr selbst gehörende Parkierungsanlagen, teilweise auch nur als Management. Einzelne vom Grundlagenvertrag erfasste Anlagen stünden
zwischen
ihrem Eigentum oder würden nicht mehr betrieben. Diese für ihre Marktstrategie bedeutsamen Verhältnisse seien nicht öffentlich bekannt. Die Ermessensausübung des Beigeladenen zu 3 sei durch den gebotenen Grundrechtsschutz rechtlich vorgezeichnet. Dieser überwiege, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben nicht mit ihr, der Beigeladenen zu 1, konkurriere. 9 Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 3 hat die Sperrerklärung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 nochmals näher erläutert. II 10 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Ihr Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zwar nur teilweise zulässig,
soweit aber zum Teil begründet. 11 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anlagen zum Grundlagenvertrag bezieht. 12 Eine Entscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen verlautbart. Zum anderen setzt sie voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunftserteilung verweigert, weil das Bekanntwerden ihres
halts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist diese sog. Sperrerklärung. Der Fachsenat entscheidet darüber, ob die Weigerung der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 9). 13 Die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen muss das Gericht der Hauptsache
der Regel
einem Beweisbeschluss oder
einer vergleichbar förmlichen Äußerung darlegen. Eine einfache Anforderung der Unterlagen genügt ausnahmsweise dann, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Verlautbaren muss das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen aber stets (vgl. BVerwG, Beschluss vom
: Kopp/Schenke, VwGO,
Teilen rechtswidrig, weil der geltend gemachte Weigerungsgrund nicht vorliegt. 17 a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften verpflichtet. Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde kann gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage nur verweigern, wenn das Bekanntwerden des
halts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 18 Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören die nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11 m.w.N.). Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes
teresse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
GehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische
formationen (BT-Drs. 19/4724 S. 24; BVerwG, Beschluss vom
formation, die weder
sgesamt noch
der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen
den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von
formationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden
formationen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG erforderliche berechtigte
teresse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der
formationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11). Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die
formation Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen
haber ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11). 20 Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien,
formationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
sbesondere die Details vertraglicher Vereinbarungen wie Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen
Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Sperrerklärung jeweils vollständig und aus sich heraus verständlich zu umschreiben. Denn das Vertragswerk ist dem Fachsenat vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO). Ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe vorliegen, kann der Fachsenat überprüfen, ohne auf eine vollständige Umschreibung der einzelnen vertraglichen Regelungen angewiesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). 24 c) Die Sperrerklärung ist aber
materieller Hinsicht teilweise rechtswidrig. 25 aa) Die Durchsicht des vollständigen und ungeschwärzten Grundlagenvertrags (GV) ohne Anlagen hat ergeben, dass der geltend gemachte Weigerungsgrund nicht für alle Schwärzungen und Auslassungen vorliegt. 26
ternet veröffentlichten Artikel "Diskussion über 'Monopol' von Q-Park"
der ImmobilienZeitung - Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft vom 1. März 2007 allgemein bekannt. 27
28 (a) § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 GV regelt allgemeine und selbstverständliche Mitwirkungspflichten der Verpächterin, deren Kenntnis keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse zulässt. 29 (b)
7 GV beinhalten die Überschriften der Buchstaben a bis k, soweit sie nicht offengelegt wurden, keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse. Dass die darin bezeichneten Anlagen Gegenstand des Grundlagenvertrags sind, ist durch den im
ternet veröffentlichten Artikel "Parkgebühren
Saarbrücken sorgen für Streit"
der Saarbrücker Zeitung vom 3. Juni 2017 allgemein bekannt. 30 (
formation, dass der betreffende Parkplatz bei Abschluss des Grundlagenvertrags der Beklagten gehörte und mit dem mit Datum bezeichneten Vertrag und Nachträgen - ohne Nennung der Laufzeit - an die Verpächterin verpachtet wurde, ist nicht ersichtlich. Aus der II. Präambel (Abs. 1) und § 1 Abs. 3 bis 5 GV ergibt sich, dass er Anlagen und Flächen umfasst, die bei Vertragsschluss der Beklagten oder Dritten gehörten und an die Verpächterin verpachtet oder vermietet wurden.
7 Buchst. e GV wurde zum Parkdeck Rathaus offengelegt, dass es auf einer Fläche steht, die bei Vertragsschluss der Beklagten gehörte und an die Verpächterin vermietet wurde. Weshalb demgegenüber entsprechende
formationen bei dem hier
Rede stehenden Parkplatz wettbewerbsrelevant sein sollen, erschließt sich nicht.
sbesondere kann daraus angesichts der seither verstrichenen Zeit nicht zwingend auf die heutigen Eigentums- und Pachtverhältnisse geschlossen werden, zumal sich diese nach den Angaben der Klägerin seit Abschluss des Grundlagenvertrags bei einigen davon erfassten Objekten geändert haben. 32 (bb) Dass sich die genaue Fläche des Parkplatzes aus dem im Grundlagenvertrag genannten Plan des Vermessungsamts der Beklagten und dem Katasterauszug ergibt, ist kein exklusives kaufmännisches Wissen. Das Vermessungsamt ist für die Vermessung von Grundstücken zuständig. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. Dementsprechend wurde
7 Buchst. e GV zum Parkdeck Rathaus offengelegt, dass sich die genaue Lage der Fläche aus einem mit Datum genannten Plan eines namentlich bezeichneten Architekten und dem Katasterauszug ergibt. Auch
soweit erschließt sich nicht, weshalb demgegenüber entsprechende
formationen bei dem hier
Rede stehenden Parkplatz geheimhaltungsbedürftig sein sollen. 33 (d)
7 Buchst. b GV beinhalten die ausgelassenen Angaben unter aa bis einschließlich der Formulierung "sind teilweise als Straßentrassen planfestgestellt" keine Geschäftsgeheimnisse. Die Lage und Zusammensetzung der darin genannten Parkierungsanlage sind nach außen erkennbare und damit leicht zugängliche Umstände. Dass sich das Parkdeck auf einer Fläche der Beklagten befand, die mit dem im Grundlagenvertrag bezeichneten Vertrag - ohne Nennung der Laufzeit - zum Betrieb einer Parkierungsanlage an die Verpächterin vermietet wurde, ist aufgrund der Erwägungen unter II. 2. c) aa)
formation, wem das Parkdeck bei Abschluss des Grundlagenvertrags gehörte, ein wirtschaftlicher Wert zukommen sollte, erschließt sich nicht. Die Kenntnis des Datums der
betriebnahme des Parkdecks ist kein exklusives kaufmännisches Wissen, weil eine solche
betriebnahme regelmäßig nach außen hin erkennbar ist. Dass die Lage und Größe vermieteter Flächen im Mietvertrag genannt werden, entspricht dem Normalfall. Dass sich die Gesamtfläche aus den im Grundlagenvertrag bezeichneten Architektenplänen und dem Katasterauszug ergibt, ist aufgrund der Erläuterungen unter II. 2. c) aa)
der Gemeinde zur Einsicht auszulegen sind. 34
7 Buchst. b GV unter bb enthält Satz 1 bis einschließlich der Wörter "im Eigentum der" kein Geschäftsgeheimnis. Die Lage und Zusammensetzung der darin genannten Parkierungsanlage sind nach außen erkennbare und damit leicht zugängliche Umstände. Satz 2 mit Ausnahme des Textes nach "zwischen der" bis vor "auf der einen" ist aufgrund der Erwägungen unter II. 2. c) aa)
II. (Präambel) Abs. 1 und § 1 Abs. 1 GV offengelegt wurde, dass die Verpächterin bei Abschluss des Grundlagenvertrags auf den davon umfassten Flächen Parkierungsanlagen betrieb. Ebenfalls kein Geschäftsgeheimnis beinhaltet Satz 6. Dass sich die Verpächterin bemüht, eine Zustimmung der Eigentümer zur Unterverpachtung zu erreichen, ist keine schützenswerte vertragliche Errungenschaft, weil vor einer Unterverpachtung üblicherweise die Zustimmung des Eigentümers einzuholen ist. 35 (e)
7 Buchst. c GV beinhaltet Satz 1 keine Geschäftsgeheimnisse. Die Lage und Zusammensetzung der darin genannten Parkierungsanlage sind nach außen erkennbare und damit leicht zugängliche Umstände. Eine Wettbewerbsrelevanz der
formation, wer das Parkhaus gebaut hat, ist nicht ersichtlich. Satz 3 ist aufgrund der Erwägungen unter II. 2. c) aa)
halt wiederzugeben, ermöglicht als solcher keinen Einblick
das betreffende Geschäftsfeld. Satz 3 ist aufgrund der Erwägungen unter II. 2. c) aa)
dem Parkhaus verhält. Die Anzahl der Parkplätze ist ein nach außen erkennbarer Umstand und im
ternet abrufbar (siehe https://www.saarbruecken.de/leben_in_saarbruecken/einkaufen/parken/parken/parken_lampertshof und https://www.q-park.de/de-de/staedte/saarbr%c3%bccken/lampertshof/). Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der
formation
Satz 6, dass und wieviele Mietverträge über gewerblich genutzte Räume
dem Gebäudekomplex bei Abschluss des Grundlagenvertrags bestanden, ist - mit Ausnahme der Namen der Geschäftspartner - ebenfalls nicht ersichtlich, da
7 Buchst. e GV zum Parkdeck Rathaus entsprechende
formationen offengelegt wurden. 37 (g)
7 Buchst. e GV ist das geschwärzte Datum des Vertrags, mit dem die Beklagte die Fläche, auf der das Parkdeck steht, an die Verpächterin vermietete, kein Geschäftsgeheimnis. Schon weil eine Vertragslaufzeit nicht genannt ist, lässt das Datum keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse zu. 38 (h)
nerhalb des Gebäudekomplexes mit der" aus dem unter II. 2. c) aa)
1 GV sind die geschwärzten Textstellen
Satz 1 nicht geheimhaltungsbedürftig. Denn durch Presseberichte ist allgemein bekannt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 die Pacht für zehn Jahre ab 1. Januar 1999
Höhe von rund 42 Mio. DM bzw. umgerechnet rund 21 Mio. € "auf einen Schlag" zahlte (vgl. den Artikel "Bayern übernehmen das Saarbrücker Calypso-Bad
der Saarbrücker Zeitung vom
1 Satz 4 GV
der fünftletzten Zeile geschwärzte Datum kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis. 45
12 GV weisen die geschwärzten Textteile nicht den erforderlichen Wettbewerbsbezug auf. Darin wird lediglich allgemein festgestellt, dass die Unterhaltung des dort genannten Parks keinem der Vertragspartner, sondern der Beklagten obliegt, dass die vier Aufbauten zum Parkhaus gehören, dass ein Radweg und Lärmschutzmaßnahmen vollendet und bezahlt wurden. Entsprechendes gilt für die Klarstellung
halt ist durch den o.g. Zeitungsartikel vom 1. März 2007 allgemein bekannt. 47
Es ist üblich, dass einem Verpächter Besichtigungsbefugnisse hinsichtlich des Pachtobjekts zustehen. Deren konkrete Ausgestaltung lässt hier keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse zu. 48
formation, dass der Verpächterin andere als dort eingetragene Belastungen der Grundstücke ebenso wenig bekannt sind wie weitere vertragliche Beschränkungen und Verpflichtungen, die nachteilig für die Pächterin sein könnten, gewährt keine wettbewerbsrelevanten Einblicke
das betreffende Geschäftsfeld. 49
1 GV geschwärzte Beginn des Pachtverhältnisses und die
4 GV geschwärzte Zeitpunkt ist nicht geheimhaltungsbedürftig. Durch den o.g. Zeitungsartikel vom 3. Juni 2007 ist bekannt, dass das mit dem Grundlagenvertrag begründete Pachtverhältnis zu diesem Datum begann. Daher versteht es sich von selbst, dass die Verpächterin bei Betriebsprüfungen, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten vor diesem Zeitpunkt beziehen, alle diesbezüglichen Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen aufbewahren und der Pächterin auf Verlangen zur Verfügung zu stellen hat, sofern dies noch nicht geschehen ist, ferner alle erforderlichen Auskünfte erteilt und an entsprechenden Betriebsprüfungen mitwirkt. 51
2 Satz 1 GV geregelten Formalitäten kommt kein wirtschaftlicher Wert zu. Dass ein Gedankenaustausch
Gesprächsrunden protokollarisch festgehalten wird, ist gängig. 52
formationen von wirtschaftlichem Wert. Dass ein Verpächter seinem Pächter alle für das Pachtobjekt relevanten Dokumente übergibt, ist eine Selbstverständlichkeit. 53 bb) Alle weiteren vorenthaltenen Vertragsbestimmungen enthalten demgegenüber schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Diese hat den jeweiligen
halt
ihrem Schriftsatz vom
teresse an der Nichtverbreitung, weil sie Rückschlüsse auf ihre Marktstrategie, Ertragslage und finanziellen Spielräume, auf die Wertigkeit bzw. wertmäßige Einstufung der Pachtobjekte und auf die am Geschäftsbetrieb Beteiligten zulassen. Eine Offenlegung gegenüber der Klägerin wäre geeignet, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu 1 nachteilig zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1 konkurriert. Denn eine Offenlegung birgt die Gefahr, dass Dritte Kenntnis davon erlangen. Von weiteren Erläuterungen im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO Art und
halt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen dürfen. 54 cc) Soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse berührt sind, genügt die Sperrerklärung auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. 55
GO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen
teresse und dem
dividuellen
teresse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung
dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem
teresse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das
einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist.
diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage
das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 18 m.w.N.). 56 Soweit die Aktenvorlage - wie hier - auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Diese Gründe können, müssen aber nicht deckungsgleich sein. Da die Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss,
der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht,
ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach Fachgesetz im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert,
besonderer Weise
den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Dementsprechend ist ihr auch
den Fällen Ermessen zugebilligt,
denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236 Rn. 19 m.w.N.). 57 Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann
bestimmten Fallkonstellationen allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich dann
Betracht, wenn ein privates
teresse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem
Dreieckskonstellationen der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen
teressen denen des Klägers entgegengesetzt sind.
solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten
teresse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen
halt prägenden widerstreitenden
dividualinteressen
die Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten und durch die genannten öffentlichen
teressen verstärkten privaten
teressen an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Umgekehrt kann bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein.
allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des
GO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum. Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die - wie das Ausgangsverfahren - einen Anspruch auf
formationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 23 f.). 58
der Sperrerklärung ausgeführt, dass diese jedenfalls ermessensgerecht sei, um die
formations- und Geheimhaltungsinteressen zu wahren; ein besonderer entgegenstehender Grund sei nicht erkennbar. 60 Der Beigeladene zu 3 hat auch alle zu berücksichtigenden
teressen
seine Ermessensentscheidung eingestellt. Er hat
seinen Schriftsätzen vom
formations- und Geheimhaltungsinteressen die Geschäftsinteressen der Beigeladenen zu 1 sowie das öffentliche
teresse und das
dividuelle
teresse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung unter Beachtung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes umfassen. 61 Mit dem eingestellten öffentlichen
teresse hat der Beigeladene zu 3 auch das von der Klägerin nach ihren Angaben im Ausgangsverfahren verfolgte öffentliche
formationsinteresse an dem Vertragswerk berücksichtigt. Dies ergibt sich aus seinen Erwägungen dazu, ob die Klägerin aus einem maßgeblichen - als Sachwalterin der Allgemeinheit verfolgten - öffentlichen oder aus einem privaten
teresse Zugang zu den
formationen begehrt und der diesbezüglichen Feststellung, dass jedenfalls öffentliche
teressen hinter den konkurrierenden privaten
teressen zurückträten. Das öffentliche
formationsinteresse war hier zu berücksichtigen, weil ein Kläger bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf
formationszugang auf der Grundlage des
formationsfreiheitsgesetzes des Bundes oder eines Landes auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird und seinem
teresse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess daher ein gleichgerichtetes öffentliches
teresse entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 22 m.w.N.). 62 Dass der Beigeladene zu 3 im vorliegenden Fall den grundrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) als vorrangig gegenüber dem öffentlichen und privaten
teresse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz und den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen
halt prägenden widerstreitenden
teressen angesehen hat, unterliegt keinen Bedenken. 63 Er ist willkürfrei davon ausgegangen, dass die im Gebiet der Beklagten ansässige Klägerin - deren Unternehmensgegenstand die Projektierung und Entwicklung von Immobilien und Grundstücken
sbesondere im Rathausquartier im Gebiet der Beklagten ist - im Hauptsacheverfahren
mindestens gleichem Umfang wie das nach ihren Angaben verfolgte öffentliche
formationsinteresse ein privates
formationsinteresse verfolgt, demgegenüber der grundrechtlich gebotene Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 überwiegt. 64 Zwar kommt dem von der Klägerin mitverfolgten öffentlichen
formationsinteresse an dem Vertragswerk, das ihre auf die Vorlage gerichteten privaten
teressen verstärkt, ein nicht nur unerhebliches Gewicht zu. Denn der Grundlagenvertrag betrifft die öffentliche Aufgabe der Parkplatzbewirtschaftung im Gebiet der Beklagten durch die von ihr beherrschte Beigeladene zu 2 und wirkt sich auf die Höhe der Parkentgelte im Gebiet der Beklagten aus. Auch wiegt das öffentliche
teresse an einer Offenlegung von Verträgen, an denen die öffentliche Hand - unmittelbar oder mittelbar - beteiligt ist, umso mehr, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund - wie hier - langer Laufzeiten
besonderer Weise zeitlich gebunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - DVBl. 2011, 501 Rn. 22). 65 Jedoch ist der Kerninhalt des Grundlagenvertrags - die im Grundsatz 50 Jahre lange Verpachtung von Parkierungsanlagen im Gebiet der Beklagten an die (Rechtsvorgängerin der) Beigeladene(n) zu 1 und die Vorabentrichtung der Pacht für die ersten zehn Jahre zwecks Finanzierung des Spaßbads im Gebiet der Beklagten durch die Presseberichterstattung bereits allgemein bekannt. Angesichts dessen überschreitet der Beigeladene zu 3 seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er den grundrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf die vertraglichen Details höher gewichtet. 66 Dieses Ergebnis entspricht - im Sinne der oben erläuterten faktischen Annäherung an die fachgesetzlichen Vorgaben des Hauptsacheverfahrens - der Vorschrift des (§ 1 Satz 1 SIFG i.V.m.) § 6 Satz 2 IFG, wonach Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat; dieser - die Beigeladene zu 1 - hat hier ausdrücklich einer Offenlegung widersprochen. 67 Der Beigeladene zu 3 musste im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch keine Offenlegung (weiterer) nicht verwertbarer Satzbestandteile einzelner Klauseln ohne
formationsgehalt
Erwägung ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100250&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.