einer Marktordnungsprüfung 1997 und mehrjährigen Ermittlungen legte das Zollfahndungsamt am
Vermischung mit Melasse zu sogenannter Spezialmelasse verkauft habe, nicht als erzeugten Zucker angegeben. In dem Bescheid stellte die Beklagte zugleich dem Grunde
fest, dass der zurückgeforderte Betrag vom Zeitpunkt des Empfangs der Vergütung an zu verzinsen sei; die Berechnung des Zinsbetrages behielt sie einem gesonderten Zinsbescheid vor. Zur Begründung ihres Widerspruchs berief sich die Klägerin unter anderem auf die Verjährung eines Erstattungsanspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom
bezüglich der gesamten Hauptforderung angefochten. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, die ergangenen Bescheide in Höhe von 72 109,76 € aufzuheben. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide in Höhe dieses Betrags sowie insoweit aufgehoben, als die Verzinsungspflicht bezüglich des gesamten Rückforderungsbetrages für den Zeitraum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der für die Herstellung der Spezialmelasse verwendete B-Ablauf habe nicht als erzeugter Zucker angegeben werden müssen. Eine Verzinsungspflicht dem Grunde
habe die Beklagte lediglich für den Zeitraum ab dem Zugang des Rückforderungsbescheides feststellen dürfen. 6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die angefochtenen Bescheide auf die Berufung der Beklagten nur insoweit aufgehoben, als sie eine Verzinsungspflicht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 in Bezug auf eine Hauptforderung in Höhe von 72 109,76 € feststellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Verzinsungspflicht bezogen auf eine Teilhauptforderung in Höhe von 250 333,60 € richte. Hinsichtlich der Teilhauptforderung in Höhe von 72 109,76 € sei die Klage unbegründet. Insoweit seien der Klägerin zu Unrecht Lagerkostenvergütungen bewilligt worden. Die in ihren Anträgen angegebenen Zuckermengen seien in Höhe von 20 772 dt WW (Weißzuckerwert) nicht mehr im Rahmen ihrer Höchstquote erzeugt worden und deshalb nicht vergütungsfähig. Auf die Höchstquote sei auch ein Zwischenerzeugnis mit dem für Zucker erforderlichen Reinheitsgrad - wie hier der B-Ablauf - anzurechnen. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht ein. Der Erstattungsanspruch der Beklagten sei nicht verjährt. Die
1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 geltende Verjährungsfrist von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit habe frühestens am
1 und 2 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1443/82 sei nur ein Erzeugnis als Zucker einzuordnen, welches den Erzeugungsprozess als eigenständiges Produkt verlassen habe. Der B-Ablauf werde dagegen lediglich innerhalb des Produktionsprozesses verwendet. Das Berufungsgericht habe seine gegenteilige Bewertung verfahrensfehlerhaft getroffen. Eine Vorverlagerung des Begriffs des erzeugten Zuckers in den Produktionsprozess hinein widerspreche den unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Bestimmtheit und der Vorhersehbarkeit. Unabhängig davon liege in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung eine Ausnahme von der an den Reinheitsgrad anknüpfenden Verpflichtung zur Anrechnung auf die Gesamtmenge der Zuckererzeugung vor. 8 Der Rückforderungsanspruch sei zudem
1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 und jedenfalls in Anwendung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verjährt. Die Voraussetzungen einer wiederholten Unregelmäßigkeit seien nicht erfüllt. Der ausschließlich im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/1996 aufgetretene Sachverhaltskomplex des B-Ablaufs dürfe nicht mit anderen als Unregelmäßigkeit anerkannten Sachverhaltskomplexen zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit verklammert werden. Auch Rechtsverstöße aus
folgenden Zeiträumen, wegen derer kein Rückforderungsbescheid ergangen sei, dürften nicht als Wiederholung berücksichtigt werden. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (C-52/14 [ECLI:EU:C:2015:381]) ergebe sich nichts Anderes. Es habe dazu keine hier bindenden Aussagen getroffen, sondern lediglich Auslegungshinweise erteilt. Jedenfalls aber sei der Rückforderungsanspruch mit Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von acht Jahren
1 Unterabs. 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erloschen. Wegen der mittlerweile über zwanzigjährigen Dauer des Verfahrens folge die Verjährung auch aus höherrangigem Recht. 9 Die Klage gegen die Feststellung der Verzinsung dem Grunde
sei auch hinsichtlich des von der Klägerin gezahlten Teils der Rückforderung in Höhe von 250 333,60 € fristgerecht erhoben worden. Sie habe sich stets auf die Aufhebung des gesamten Rückforderungsbescheides einschließlich der Zinsfeststellung gerichtet und lediglich die Anfechtung des Betrages der Hauptforderung reduziert. Das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren mit bindender Wirkung für die
folgenden Instanzen auch so verstanden. Dafür spreche auch der umfassende Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Die dem Grunde
festgestellte Verzinsungspflicht sei insgesamt verjährt. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 53 VwVfG am
festgestellt wird. 11 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 Sie verteidigt das Berufungsurteil. 13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist nur hinsichtlich des angefochtenen Teils der Hauptforderung und der Feststellung von dessen Verzinsungspflicht zulässig (1.). Die Rückforderung von Lagerkostenvergütungen ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig (2.). Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist nicht verjährt (3.). Die Beklagte durfte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 feststellen, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde
zu verzinsen ist (4.). Insoweit sind Zinsansprüche nicht verjährt (5.). 14 1. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Feststellung der Pflicht zur Verzinsung des Teils der Hauptforderung, den die Klägerin während des erstinstanzlichen Klageverfahrens beglichen hat, zutreffend als unzulässig angesehen. Zwar war die spätestens im Berufungsverfahren vorgenommene Erweiterung der Klage auch auf diesen Teil der Feststellung
GO zulässig. Im Umfang der Erweiterung wahrt die Klage jedoch nicht die auch bei Klageänderungen geltende Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 Rn. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen). Innerhalb dieser Frist hat sie lediglich den Antrag angekündigt, die Bescheide im Umfang eines Rückforderungsbetrages von 72 109,76 € anfechten zu wollen. Den so beschränkten Antrag hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Dies hat das Berufungsgericht gemäß § 88 VwGO zutreffend dahin ausgelegt, dass die teilweise Anfechtung der Hauptforderung sich - wie regelmäßig - auf die Pflicht zur Verzinsung dieser Teilforderung erstreckt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auch die Feststellung der Verzinsungspflicht für den ausdrücklich nicht angegriffenen Teil der Hauptforderung anfechten wollte, ließ sich ihrem Vortrag bis zum Ablauf der Klagefrist nicht entnehmen. Das wurde erst aus der neun Monate
Klageerhebung eingereichten Klagebegründung erkennbar. 15 An die abweichende Auslegung des Klageantrages durch das Verwaltungsgericht ist das Revisionsgericht nicht gebunden, weil es die Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage von Amts wegen zu prüfen hat. Ebenfalls nicht maßgeblich für die Auslegung des Klagebegehrens ist das umfassende Widerspruchsbegehren der Klägerin, weil sie von ihm abweichend mit ihrer Klage lediglich einen Teil der Hauptforderung angegriffen hat. 16
den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) rechnerisch der anteiligen Lagerkostenvergütung für Zucker in der Menge des zu Spezialmelasse verarbeiteten B-Ablaufs entspricht, rechtswidrig. 17 a) In einer diesem B-Ablauf entsprechenden Zuckermenge überschritt die von der Klägerin in ihren Vergütungsanträgen angegebene Gesamtzuckermenge die ihr zugeteilte Höchstquote an erzeugtem Zucker, weil auf diese Höchstquote - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch der B-Ablauf anzurechnen war. 18 aa)
1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156 S. 4) wird für den hier maßgeblichen Zeitraum die Vergütung für Lagerkosten für Zucker unter anderem für nicht denaturierten Weiß- und Rohzucker und bestimmte Sirupe nur dann gewährt, wenn sie im Rahmen der Höchstquote erzeugt und in einem von dem Belegenheitsmitgliedstaat anerkannten Lager gelagert wurden. Die Vergütung wird
der Verordnung auf Grundlage monatlicher Erhebungen über die gelagerten Mengen berechnet. Die dem Unternehmen zuzuteilende Höchstquote für den von ihm erzeugten Zucker ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom
1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158 S. 17) ist Zuckererzeugung im Sinne der Art. 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge unter anderem von Sirupen mit einer Reinheit von mindestens 70 v.H. Diesen Reinheitsgrad wies der B-Ablauf
den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf. 20 cc) Ungeachtet seiner späteren Vermischung zu einem Endprodukt, welches selbst den erforderlichen Reinheitsgrad nicht mehr aufwies, war er auch tatsächlich hergestellter Zucker im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 i.V.m. Art. 26 bis 29 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81. Dafür ist unerheblich, dass er selbst weder gelagert noch eigenständig vermarktet wurde, sondern lediglich ein Zwischenprodukt innerhalb des Produktionsablaufs der Klägerin darstellte.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozess nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt "erzeugter Zucker" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der damaligen Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 und des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77, selbst wenn es nicht unmittelbar mengenmäßig erfasst werden kann, nicht ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und nicht vermarktet werden kann (EuGH, Urteil vom
2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 von der Einbeziehung in die Gesamtmenge ihrer Zuckererzeugung auszunehmen. Keiner der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände erfasst Sirup, der - wie hier - zu Melasse mit einem Reinheitsgrad unterhalb des
Absatz 1 Buchst. d der Vorschrift für Zucker erforderlichen Wertes von 70 Prozent verarbeitet wird. Die von der Klägerin in den Blick genommenen Ausnahmen
2 Buchst. f bis i der Verordnung sind schon
ihrem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig. 22 Aus den heterogenen und enumerativen Spezialtatbeständen des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein allgemeiner, hier einschlägiger Ausnahmetatbestand herleiten. Die zitierten Regelungen erfassen unterschiedliche, jeweils spezifisch umschriebene Konstellationen. Eine generelle Ausnahme in dem von der Klägerin beschriebenen Sinne lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. Eine analoge Anwendung einer der Ausnahmetatbestände auf Sirup, der zu Nichtzucker weiterverarbeitet wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür wäre eine mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbare Regelungslücke erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom
VfG entgegenhalten. In der angefochtenen Höhe hat sie die Bewilligung durch Vergütungsanträge mit überhöhten Zuckermengen und damit durch Angaben herbeigeführt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Die Rücknahme ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Entscheidungsfrist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.) und war bei Zugang des Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 noch nicht abgelaufen. 25 3. Der infolge der Teilrücknahme der Bewilligungen von Lagerkostenvergütungen
VfG NRW entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides noch nicht verjährt. Die hier anzuwendende vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom
1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 verjährt die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht - wie hier bezüglich der unionsrechtlich vorgesehenen Bewilligung von Lagerkostenvergütungen - vier Jahre
Begehung der Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung. Für den Lagerkostenausgleich für Zucker besteht keine sektorbezogene Regelung einer kürzeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 - Pfeifer & Langen, juris Rn. 22). Eine längere Frist der Verfolgungsverjährung
nationalem Recht, die Art. 3 Abs. 3 der Verordnung grundsätzlich zulässt, besteht ebenfalls nicht. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
VfG verjährt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom
drei Jahren (BVerwG, Urteil vom
den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts hat sie seit dem streitgegenständlichen Zuckerwirtschaftsjahr 1995/1996 bis zu diesem Zeitpunkt wiederholt Vergütungsanträge mit unzutreffenden, überhöhten Angaben zu den vergütungsfähigen Zuckermengen gestellt. 28
1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten ab deren Begehung. Bei einer wiederholten Unregelmäßigkeit beginnt die Verjährungsfrist
Unterabsatz 2 der Vorschrift an dem Tag, an dem diese Unregelmäßigkeit (insgesamt) beendet wird. Sie wird
Unterabs. 3 der Vorschrift durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. 29 Es kann dahinstehen, ob die Verfolgungsverjährung durch eine der
den Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1997 durchgeführten Ermittlungshandlungen des Hauptzollamtes unterbrochen wurde. Denn die unzutreffenden Vergütungsanträge der Klägerin begründen eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der genannten Verordnung, die bis zum Eingang des letzten dieser Anträge bei der Beklagten am
2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 bei einem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die u.a. durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von ihnen verwaltet werden, bewirkt hat. Die Klägerin hat jeweils im Rahmen ihrer Vergütungsanträge fehlerhafte Angaben zu den vergütungsfähigen Beständen in ihrem Lager und den im Vormonat abgesetzten und im Rahmen ihrer Höchstquote erzeugten Zuckermengen übermittelt. Das Stellen von Vergütungsanträgen mit diesen unzutreffenden Angaben verstieß jeweils gegen Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (ABl. L 231 S. 5). Danach war die Klägerin verpflichtet, der Beklagten mit ihren Anträgen auf Lagerkostenvergütung monatlich zutreffende Angaben über das Eigengewicht aller vergütungsfähigen Zucker- und Sirupmengen in ihrem Lager am letzten Tag des vorangegangenen Monats sowie über die im Verlauf des Vormonats abgesetzten und im Rahmen ihrer Höchstquote erzeugten Mengen zu übermitteln. Anhand dieser Angaben hatte die Beklagte
§ 4 Abs. 3 der nationalen Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung vom
1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2998/95 getrennt je
unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen zu berechnen seien (ebd. Rn. 19), hat der Europäische Gerichtshof dahin entschieden, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der vom Hersteller eingelagerten Zuckermengen, die in verschiedenen Wirtschaftsjahren begangen wurden und dazu geführt haben, dass die genannten Mengen von diesem Hersteller falsch angegeben und damit Lagerkostenvergütungen zu Unrecht gezahlt wurden, grundsätzlich eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen (ebd. Rn. 56). Für dieses Verständnis waren nicht die Unterschiede der jeweiligen betrieblichen Sachverhalte maßgeblich, sondern der Umstand, dass daraus jeweils unzutreffende Mengenangaben in den Vergütungsanträgen der Klägerin resultierten, die zu rechtswidrigen, überhöhten Vergütungszahlungen führten. 33 Zwischen den vom Berufungsgericht festgestellten, ähnlichen Verstößen gegen Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 liegen jeweils weniger als vier Jahre. Dies wahrt den hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang für ihre Verklammerung zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit. Die Berücksichtigung der einzelnen Verstöße hängt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ab, ob auf sie bezogene Erstattungsansprüche der Beklagten zum Zeitpunkt der Rückforderung noch unverjährt und von der Beklagten durch Bescheide festgestellt waren. Der Begriff der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit beruht auf objektiven Kriterien, die nicht vom Verhalten der nationalen Behörden gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer abhängen, wie etwa von einer regelmäßigen oder sorgfältigen Überprüfung (vgl. EuGH, Urteil vom
Unionsrecht als auch
nationalem Recht erst mit der Rechtskraft (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung) oder Unanfechtbarkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) der Entscheidung. Diese kann hier erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintreten. 35 d) Weder die vierjährige Verfolgungsverjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 noch deren Berechnung, die mit der Beendigung einer wiederholten Unregelmäßigkeit beginnt, verstoßen gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist gewahrt, weil zwischen den zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit verklammerten Verstößen ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang von weniger als vier Jahren besteht (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-52/14 - Pfeifer & Langen, juris Rn. 51 f.). Damit gewährleistet die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung geregelte Frist der Verfolgungsverjährung auch den Vertrauensschutz als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit; für ihre Unverhältnismäßigkeit ist ebenfalls nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin fordern die genannten Grundsätze nicht, den Zeitraum eines laufenden Rechtsschutzverfahrens abweichend von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung auf die Frist der Verfolgungsverjährung anzurechnen. Der Erlass einer Maßnahme
Deshalb stellt sich die Frage
der Rechtssicherheit einschließlich des Vertrauensschutzes des Betroffenen sowie
der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen erst wieder
rechtskräftigem Abschluss des Rechtsschutzverfahrens, gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckungsverjährung. Auch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens kann nicht zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung führen. 36
ist § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 MOG in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
1 Satz 1 und 3 MOG sind Ansprüche auf Erstattung von "besonderen Vergünstigungen" - wie hier Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Derartige abweichende Regelungen bestehen hier nicht.
2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 kann der Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils - falls dies vorgesehen ist - auch zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können, erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind unionsrechtlich weder verpflichtet noch gehindert, bei der Rückforderung rechtswidrig erlangter Lagerkostenvergütungen für Zucker
ihrem nationalen Recht Zinsen zu erheben. Auch die Regelung der Verjährung eines solchen im nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates. Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 gilt für einen solchen Zinsanspruch nicht (vgl. EuGH, Urteil vom
. Die Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrags als Hauptforderung und des Zeitpunkts, zu dem die Verzinsung einsetzt, reicht für eine hinreichend bestimmte Feststellung der Zinspflicht (§ 37 Abs. 1 VwVfG) aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 14.12 - juris Rn. 16 f.). 38
1 Satz 1 MOG sind Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Hier ist der Erstattungsanspruch
der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides vom
festgestellte Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 72 109,76 € ist, soweit er den im Revisionsverfahren allein streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Januar 1999 betrifft, nicht verjährt. Da keine öffentlich-rechtlichen Spezialregelungen für seine Verjährung bestehen, ist
dem Gesamtzusammenhang der für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" entsprechend heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
setzt weiter voraus, dass die Beklagte als Gläubigerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Klägerin als Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Zinsen für 1999 und 2000 bleibt es bei der bisherigen vierjährigen Frist. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EGBGB (BGBl. 2001 I S. 3138) finden auf die am
VfG in dessen seit dem
seiner anderweitigen Erledigung (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) entspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität, namentlich der Durchsetzung unionsrechtlicher Subventionsvorgaben und Erstattungsregelungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht ihr nicht entgegen. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegen einen feststellenden Zinsbescheid stellt keine übermäßige Erschwernis für die Ausübung der Rechte des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers dar. Die Höhe der möglichen Zinsverpflichtung ist absehbar und - wie hier geschehen -
Belieben durch Vorbehaltszahlung zu mindern. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100269&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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