WBRE202100271 ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U6C1.20.0 BVerwG 6. Senat 20210224 6 C 1/20 Urteil Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Novembe
§ 173Satz 1 Vw
GO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist, vor, dass Rücktrittsgründe geltend zu machen sind und über ihre Anerkennung der Prüfungsausschuss entscheidet; die Entscheidung ist dem Prüfling mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 4 Prüfungsordnung). 12 Die Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO) liegen vor. Sie ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil die Beklagte den fristgerecht eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung nicht beschieden hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Januar 1966 - 1 C 24.63 - BVerwGE 23, 135 <137>). 13
- Mit der Annahme, die Verpflichtungsklage sei nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts von den Prüfungen am
- September 2011 und
- März 2012 in dem Modul habe, verletzt das Berufungsgericht kein revisibles Recht. Die Auslegung und Anwendung des landesrechtlich normierten Begriffs eines Rücktrittsgrundes steht mit Bundesverfassungsrecht, nämlich mit Art. 12 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG in Einklang (a)). Der nachträgliche Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt danach nur bei einer vorübergehenden Erkrankung des Prüflings in Betracht; ein sog. Dauerleiden berechtigt grundsätzlich nicht zum Rücktritt (b)). Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer Heilbarkeit oder wesentlichen Symptomfreiheit des Dauerleidens die Annahme eines Rücktrittsgrundes ausnahmsweise möglich ist, ist mit Art. 12 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG vereinbar; die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor (c)). Ebenso wenig begründet der Hinweis des Klägers, bei Dauerleiden könne die Gewährung von Nachteilsausgleich in Betracht kommen, einen grundgesetzlich fundierten Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts (d)). 14 a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung müssen die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Prüfungsordnung). Grund für den Rücktritt kann in Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen durch das Berufungsgericht eine nachträglich geltend gemachte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit sein. Dies setzt eine Erkrankung voraus, die zu einer nur zeitweisen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Zustands eines Prüflings während der Prüfung führt. Demgegenüber berechtigt ein Dauerleiden nicht zum Rücktritt, da es die tatsächliche individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance einschränkt und als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft prägt. Ein solches Leiden kann nur dann als eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Erkrankung angesehen werden, wenn die durch die medizinische Behandlung angestrebte Persönlichkeitsveränderung hin zu einem prüfungsrechtlichen Normalzustand, der als "gesund" oder jedenfalls im Wesentlichen "symptomfrei" zu bewerten ist, sicher, in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum erreichbar ist. Dieses berufungsgerichtliche Verständnis von dem zum Rücktritt berechtigenden Grund entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung entspricht den aus Art. 12 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätzen. 15
- b)Die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Anerkennung eines Grundes für den nachträglichen Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG (aa)) und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (bb)). Sie verlangen für den nachträglichen Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit eine vorübergehende krankheitsbedingte Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit während der Prüfung, die der Prüfling nicht erkennen konnte; ein sog. Dauerleiden erfüllt diese Voraussetzungen nicht (cc)). Bei der Erkrankung des Klägers an ADHS handelt es sich um ein Dauerleiden (dd)). 16
- aa)Die streitgegenständliche Modulprüfung ist eine berufsbezogene Prüfung, die in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit eingreift. Der Eingriff ist gerechtfertigt, weil mit der Prüfung der Nachweis von in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen erbracht werden soll, die für die Berufsausübung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <372>; vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 11 und vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 - BVerwGE 159, 171 Rn. 11). Dieser Nachweis setzt voraus, dass der Prüfling im Besitz seines individuellen Leistungsvermögens ist. Ansonsten ist die Prüfung nicht geeignet, zuverlässig Aufschluss über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen. 17
- bb)Der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit besagt, dass der Normgeber dafür Sorge tragen muss, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52> m.w.N.). Dies bedeutet, dass den Prüflingen eine gleiche Anzahl an Prüfungsversuchen zusteht. Zudem müssen die Prüfer an die gezeigten Prüfungsleistungen einen einheitlichen Bewertungsmaßstab ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüflings anlegen, um aufgrund von Bewertungsrelationen zwischen den Leistungen die für die Notenbildung unverzichtbaren Mindest- und Durchschnittsanforderungen zu bestimmen (siehe BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - BVerwGE 152, 330 Rn. 21). Da die Anerkennung eines Rücktrittsgrundes dem Prüfling im Vergleich zu den anderen Prüflingen eine weitere Chance zur Erbringung des Befähigungsnachweises eröffnet, darf die Anwendung der Rücktrittsregelung zu keiner gegenüber den anderen Prüflingen ungerechtfertigten Bevorzugung und nicht zu ungleichen Erfolgschancen führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 47 f. und vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <374 f.>). 18
- cc)Die Anerkennung des nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt hiernach in Betracht, wenn dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen worden ist, seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 48 und vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 <284 f.>; Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84, vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 f. und vom 14. Juni 1983 - 7 B 107.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 176 S. 133 f.). Nicht erfasst sind Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, da sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 48; vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116 S. 185 und vom 28. November 1980 - 7 C 54.78 - BVerwGE 61, 211 <214>; Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84). 19 Die Anerkennung als Rücktrittsgrund scheidet aus, wenn die Krankheit nicht vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt und damit dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägt (sog. Dauerleiden). Dauerhaft sind die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen insbesondere dann, wenn im Falle ihrer medizinischen Behandlung nicht abzusehen ist, ob und wann mit einer Heilung gerechnet werden kann. Bei einem Dauerleiden bleibt der fehlgeschlagene Prüfungsversuch die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es nicht an. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es mit Blick auf den Prüfungszweck, über derartige Leistungsmängel hinwegzusehen und die der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 1968 - 7 B 23.68 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34 S. 3 f., vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 und vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84). 20
- dd)Das Berufungsgericht hat den Rücktrittsgrund i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung in einer mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbaren Weise ausgelegt, indem es grundsätzlich nur vorübergehende, die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings beeinträchtigende Erkrankungen als Rücktrittsgrund anerkennt, nicht aber Dauerleiden. Auch in der Anwendung dieses Begriffes sind Verstöße gegen Bundesverfassungsrecht nicht zu erkennen. Die Erkrankung des Klägers an ADHS ist nach den auf sachverständigen Aussagen beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind und daher den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, als Dauerleiden zu qualifizieren. Danach ist ADHS nicht heilbar. Die Ursachen dieser Krankheit sind nicht bekannt. Es handelt sich um eine Störung im neuronalen Netzwerk. Mangels ursachenbasierter Heilbarkeit der Krankheit kann eine medizinische Behandlung in Gestalt einer Psychotherapie und der Einnahme von Medikamenten nur auf Symptomebene erfolgen. Diese Feststellungen rechtfertigen die berufungsgerichtliche Annahme eines nicht zum Rücktritt berechtigenden Dauerleidens, da die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in absehbarer Zeit heilbar sind und sie ihre Ursache in der Person des Klägers haben. 21
- c)Soweit das Berufungsgericht bei einem Dauerleiden einen nachträglichen Rücktrittsgrund für gegeben erachtet, wenn der Prüfling aufgrund einer medizinischen Behandlung sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum gesund oder jedenfalls im Wesentlichen symptomfrei werden kann, stehen dieser Annahme weder der Prüfungszweck noch der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit entgegen. 22 Wie bereits dargestellt, setzt die Anerkennung des nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit am Maßstab von Art. 12 Abs.
Art. 3Abs.
1 GG voraus, dass der Prüfling aufgrund unerkannt gebliebener, vorübergehender krankheitsbedingter Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Da bei einem Dauerleiden die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, bedingt in diesem Fall die Anerkennung eines Rücktrittsgrundes eine Vergleichbarkeit mit der Situation des Prüflings im Falle einer vorübergehenden krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit. Die Vergleichbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine medizinische Behandlung oder der Einsatz von Hilfsmitteln in absehbarer Zeit zu einer Heilung oder jedenfalls Symptomfreiheit der bislang als Dauerleiden anzusehenden Krankheit dergestalt führt, dass diese die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nicht mehr prägt. Unter dieser Voraussetzung ist wie im Falle einer vorübergehenden Erkrankung davon auszugehen, dass der Prüfling wegen des zunächst unerkannt und daher unbehandelt gebliebenen "Dauerleidens" seine individuelle Leistungsfähigkeit in der Prüfung nicht zeigen konnte, und es erweist sich als gerechtfertigt, dem Prüfling eine weitere Prüfungschance zu eröffnen. Denn die Prüfung ist kein Selbstzweck, sondern dient mit Blick auf die zukünftige Berufsausübung des Prüflings dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer bestimmten Qualifikation notwendig sind (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2017 - 6 C 4.16 - BVerwGE 159, 171 Rn. 11). Wegen des auf die zukünftige Tätigkeit zielendenden Prüfungszwecks ist die bisherige Krankheit bei zeitnaher sicherer Heilung bzw. Symptomfreiheit nicht länger als prägend für die persönliche Leistungsfähigkeit anzusehen. 23 Die in absehbarer Zeit eintretende Heilung oder wesentliche Symptomfreiheit muss dabei feststehen, d.h. eine lediglich hinreichende oder hohe Wahrscheinlichkeit des Heilungserfolgs bzw. des Eintritts der Symptomfreiheit genügt entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet nicht, dem Prüfling schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs die Möglichkeit einer erneuten Prüfung offenzuhalten, weil er insoweit nicht von den ihm zurechenbaren Risiken im Hinblick auf ungewisse Möglichkeiten einer späteren Heilung oder Symptomfreiheit entlastet werden muss (so bereits zu Dauerleiden mit erheblichen Schwankungen: BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 f.). 24 Dem steht der Einwand des Klägers, seine Erkrankung an ADHS stelle eine Behinderung dar, nicht entgegen. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erwächst kein genereller Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes im Falle eines Dauerleidens, weil die hierdurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit dem Prüfungszweck und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit kollidiert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 35.14 - BVerwGE 152, 330 Rn. 30). Eine Anwendung des Rücktrittsgrundes auch auf Prüflinge mit einem Dauerleiden wirkt sich auf die Chancengleichheit aus und unterläuft die Aussagekraft des mit der Prüfung verbundenen Befähigungsnachweises. Stattdessen kann dem Prüfling bei einem Dauerleiden Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
- Auflage 2018, Rn. 262). 25 Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann die ärztliche Behandlung die Krankheit des Klägers weder heilen noch deren Symptome und damit die krankheitsbedingten Folgen für die Lebensführung und das Leistungsvermögen beseitigen. Die erforderliche Psychotherapie zielt lediglich auf die Verbesserung der Alltagskompetenz und der Lebensqualität. Ihr Erfolg hängt von verschiedenen Faktoren ab wie etwa der Fähigkeit, sich auf die Therapie einzulassen. Die Behandlungsdauer kann nicht prognostiziert werden. Eine erstmals aufgenommene Psychotherapie benötigt zumindest Monate, um Wirkung zu zeigen. Es handelt sich um einen längerfristigen Prozess der Modifikation des Verhaltens, der auf die Herstellung einer ruhigen Lernatmosphäre oder die Einübung von Lernstrategien, etwa Mnemotechniken abzielt. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Psychotherapie muss evaluiert und gegebenenfalls fortgesetzt werden, wenn sich erneut dysfunktionale Verhaltensweisen einstellen. Die Medikation bewirkt nur eine zeitlich auf wenige Stunden beschränkte Symptomunterdrückung. Nach Absetzen der Medikation treten die Aufmerksamkeitsdefizite wieder auf. Die ärztliche Behandlung von ADHS führt zwar zu einer Symptomverbesserung, aber es bleiben in der Regel Defizite, die nur eine kompromisshafte Lebensgestaltung ermöglichen, zumal die Medikation zu Nebenwirkungen führt. 26 Aufgrund dessen und angesichts des bestandskräftig festgestellten Nichtbestehens auch der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul neun Monate nach Beginn der medizinischen Behandlung ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht zu beanstanden, dass der Eintritt einer wesentlichen Symptomfreiheit in absehbarer Zeit beim Kläger nicht festgestellt werden kann und daher die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen weiterhin dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägen. Vor allem die Ungewissheit des Erfolgs der Psychotherapie, der von der strikten Einhaltung der erlernten Verhaltensweisen abhängt und voraussetzt, dass der Prüfling nicht in alte Verhaltensmuster zurückfällt, steht der Annahme einer von dem Kläger aufgrund der medizinischen Behandlung in absehbarer Zeit eintretenden feststellbaren Steigerung seiner Leistungsfähigkeit bis hin zur Symptomfreiheit entgegen. Bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Heilung oder Symptomfreiheit eingetreten sein müssen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner näheren Konkretisierung. Insoweit dürften die Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verankerten Berufswahlfreiheit für die Durchführung eines weiteren Prüfungsversuchs zu beachten sein. Ebenso kann offenbleiben, ob ein Rücktritt schon dann in Betracht kommen muss, wenn die ärztliche Behandlung lediglich zu einer signifikanten Leistungssteigerung führt. Denn eine in absehbarer Zeit eintretende Leistungssteigerung kann bei dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht festgestellt werden. Die 2019 und damit über sechs Jahre nach Behandlungsbeginn durch die Sachverständigen ermittelten Verbesserungen des klägerischen Zustands vor allem im kognitiven Bereich lassen insoweit keine von den Feststellungen abweichenden Rückschlüsse zu. 27 d) Die von dem Kläger geltend gemachte Möglichkeit, aufgrund seines Dauerleidens einen Nachteilsausgleich beanspruchen zu können, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich zu der Frage, ob ein Rücktrittsgrund wegen nachträglicher Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach Maßgabe von § 10 Prüfungsordnung anzuerkennen ist, nicht verhalten müssen, da der Kläger erstmals im Revisionsverfahren ein entsprechendes Begehren in das Verfahren eingeführt hat. 28 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und der Rücktritt zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs unterschiedliche Streitgegenstände sind und damit im hier zu entscheidenden Fall eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren gegeben ist. Nicht zu entscheiden ist auch, ob im Falle einer Erkrankung an ADHS die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei berufsbezogenen Prüfungen ausgeschlossen ist, weil sich die Beeinträchtigungen auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist (so OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 2014 - 14 E 680/14 - juris Rn. 6 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juni 2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom
- September 2017 - 12 K 488.16 - juris Rn. 18; VG Freiburg, Beschluss vom
- August 2007 - 2 K 1667/07 - juris Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom
- November 2017 - W 2 K 16.284 - juris Rn. 34 f.). Denn die Anerkennung eines Rücktrittsgrunds von der Prüfung scheitert bereits an der fehlenden unverzüglichen nachträglichen Geltendmachung des Anspruchs auf Nachteilsausgleichsgewährung. 29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für den Prüfling aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nach Treu und Glauben auch ohne eine ausdrückliche normative Regelung eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung von Prüfungsmängeln. Dies ist zum einen aus Gründen der Beweissicherung geboten, um die Prüfungsbehörde oder den Prüfungsausschuss in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Prüfung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegen haben. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Berufung auf den Anspruch auf Nachteilsausgleich missbräuchlich erfolgt, um sich unter Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit Vorteile zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Januar 1969 - 7 C 77.67 - BVerwGE 31, 190 <191>, vom
- Oktober 1982 - 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213 <215> und vom
- Dezember 1993 - 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442 <444>; ebenso im Falle der Geltendmachung einer nicht für ausreichend erachteten Ausgleichsmaßnahme: Quapp, DVBl 2018, 80 <83>). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat seinen nachträglichen Rücktritt nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen ausschließlich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, nicht aber auf die erstrebte Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestützt. 30
- Die im Wege der objektiven Klagehäufung erhobene zulässige Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unbegründet erachtet. Steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 4 Prüfungsordnung nicht zu, ist die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass er alle Prüfungsversuche erschöpft hat, wegen des Nichtbestehens auch der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100271&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public