(183)Rn. 26 und vom 14. Dezember 2000 - C-446/98 [ECLI:EU:C:2000:691] - Fazenda Publica, juris Rn. 49 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin können deshalb weder das Berufungsgericht noch der erkennende Senat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs überprüfen. Der Anregung der Klägerin, die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, war nicht zu folgen. Dessen Aussage, ein Zuckeraustausch setze auch im Rahmen der Gewährung von Lagerkostenvergütungen die Herstellung des Austauschzuckers im Hoheitsgebiet des antragstellenden Herstellers voraus, ist klar und deutlich und bedarf keiner erneuten Erläuterung (vgl. Art. 104 Abs. 2 VerfOEuGH). Der Europäische Gerichtshof hat in ebenso eindeutiger Weise die Frage nach der Vereinbarkeit der Regionalisierungsbestimmung mit Art. 34 und 35 AEUV bejaht. Dabei hat er auch nicht, wie die Klägerin meint, den in der Vorlage des Berufungsgerichts ausdrücklich erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übersehen. Dies ergibt sich aus seiner eingehenden Begründung der sachlichen Rechtfertigung dieser Beschränkung. Das Verfahren wirft weder neue Rechtsfragen auf noch sieht der Senat neue Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, den Gerichtshof um eine weitere Vorabentscheidung zu ersuchen (zu den Kriterien einer erneuten Vorlage vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand August 2020, Art. 267 AEUV Rn. 103). 17
- b)Die Bewilligung der Lagerkostenvergütung, welche nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auf den auch für Juli 1990 noch einberechneten Bestand eigenen C-Zuckers im Austausch für importierten französischen Quotenzucker entfiel, war aus den vorgenannten Gründen sowie wegen des Exports des französischen Zuckers bereits im Vormonat ebenfalls rechtswidrig. Letzteres stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. 18
- c)Die sonstigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Lagerkostenvergütungen liegen vor. Die Klägerin kann der Rücknahme keinen Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG entgegenhalten. In der angefochtenen Höhe hat sie die Bewilligung durch Vergütungsanträge mit überhöhten Zuckermengen und damit durch Angaben herbeigeführt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Die Rücknahme ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Entscheidungsfrist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.) und war bei Zugang des Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 noch nicht abgelaufen. 19 2. Der infolge der Teilrücknahme der Bewilligungen von Lagerkostenvergütungen nach § 10 Abs. 3 MOG, § 49a VwVfG NRW entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides noch nicht verjährt. Die hier anzuwendende vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) begann erst mit der Stellung des letzten Vergütungsantrages mit einer überhöhten Zuckermenge am 20. Januar 2000 zu laufen, weil die Anträge der Klägerin bis dahin eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung begründeten. Der Erlass des Rückforderungsbescheides am 30. Januar 2003 hielt die Frist der Verfolgungsverjährung ein. Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stehen dem nicht entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Senats vom selben Tage im insoweit gleich gelagerten Verfahren 8 C 14.19 verwiesen (vgl. dort 3.). 20 3. Die Klägerin greift mit ihrem umfassenden Klageantrag auch die Feststellung der Pflicht zur Verzinsung des Rückforderungsbetrages dem Grunde nach an, beschränkt ihr Revisionsvorbringen dazu allerdings auf die von ihr angenommene Verjährung der Hauptforderung. Diese ist - wie erörtert - nicht eingetreten. Auch im Übrigen ist die Feststellung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach rechtmäßig. Zur näheren Begründung kann ebenfalls auf das Urteil des Senats im Verfahren 8 C 14.19 verwiesen werden (vgl. dort 4.). 21 4. Nachdem die Rückforderung in der von den Vorinstanzen gebilligten Höhe Bestand hat, bleibt die Revision auch hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Erstattung und Verzinsung des zwischenzeitlich vorsorglich von ihr gezahlten Rückforderungsbetrages ohne Erfolg. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100276&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public