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BVerwG 9 C 8/19

WBRE202100330 ECLI:DE:BVerwG:2021:250121U9C8.19.0 BVerwG 9. Senat 20210125 9 C 8/19 Urteil § 58 Abs 1 VwGO, § 58 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 1 S 2 VwGO, § 81 Abs 1 S 1 VwGO vom 22.03.2005, § 55a Abs 1 VwGO v

§ 66SGG Nr.

3 Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als es angesichts der fortschreitenden Digitalisierung naheliegt, dass auch die Kommunikation mit dem Gericht auf elektronischem Wege erfolgen kann. 55

(2)Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht geeignet, dem Betroffenen so die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise zu erschweren. Für den mündigen Bürger, der darüber informiert worden ist, dass er schriftlich Klage erheben kann, ist es ohne Weiteres zumutbar, sich - etwa durch einen Anruf bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht oder einen Blick auf dessen Internetseite - darüber zu informieren, auf welchem Weg die Klage eingereicht werden kann. Im Übrigen unterscheidet sich der Fall von dem einer unterbliebenen Belehrung über die Möglichkeit, die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, die einen Rechtssuchenden, der sich dem Schriftformerfordernis nicht gewachsen fühlt, von der Klageerhebung abhalten kann (BVerwG, Urteil vom
  1. Dezember 1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 <190 f.>). Denn wer in der Lage ist, eine Klageschrift als elektronisches Dokument zu verfassen, sieht nicht deshalb von der Klageerhebung ab, weil er die Klageschrift seiner irrigen Vorstellung nach nicht elektronisch übermitteln kann, sondern sie dem Gericht auf andere Weise, etwa per Post oder Tele- oder Computerfax zukommen lassen muss. 56
  2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht schließlich davon aus, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren ist, weil er den Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom
  3. März 2015 auf die "Rechtskraft" des angefochtenen Beitragsbescheids hingewiesen worden und hat einer Mitarbeiterin der Beklagten am
  4. April 2015 telefonisch mitgeteilt, dass seine Klageschrift in Frankfurt liege und er Wiedereinsetzung beantragen werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er somit Kenntnis davon, dass seine Klage beim Verwaltungsgericht nicht eingegangen war. Das Hindernis ist daher spätestens an diesem Tag entfallen, so dass die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag bei Eingang des Antrags am
  5. August 2015 bereits abgelaufen war. 57
  6. Einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG bedarf es nicht. Der Senat weicht nicht in einer Rechtsfrage vom Urteil des Bundessozialgerichts vom
  7. März 2013 - B 13 R 19/12 R - (SozR 4-1500 § 66 SGG Nr. 3 Rn. 18) ab, soweit dort die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 65a SGG als eigenständige elektronische Form und nicht als Unterfall der Schriftform angesehen worden ist. 58 § 2 Abs. 1 RsprEinhG setzt voraus, dass die Rechtsfrage, in der abgewichen werden soll, sich auf der Grundlage von Vorschriften stellt, die in ihrem Regelungsgehalt gänzlich übereinstimmen und nach denselben Prinzipien auszulegen sind. Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein. Eine im Sinne von § 2 Abs. 1 RsprEinhG erhebliche Abweichung liegt nur vor, wenn es für die eine wie für die andere Entscheidung auf den Punkt, in dem die Meinungen auseinandergehen, tragend ankommt (BVerwG, Urteil vom
  8. Mai 2019 - 4 C 2.18 und 4 C 3.18 - BVerwGE 165, 299 Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 59 Die Regelungen des § 55a Abs. 1 VwGO a.F. und des § 65a Abs. 1 SGG in der Fassung vom
  9. März 2005, auf deren Grundlage sich die Frage der Einordnung der Übermittlung elektronischer Dokumente stellt, stimmen zwar in ihrem Wortlaut überein. Sie sind aber nicht nach denselben Prinzipien auszulegen. Vielmehr stützt das Bundessozialgericht seine Ansicht, der Gesetzgeber habe mit § 65a SGG eine eigenständige elektronische Form neben der schriftlichen Form geschaffen, maßgeblich auf § 158 Abs. 1 SGG, in dessen Wortlaut die durch § 65a SGG geschaffene Trias gleichrangiger prozessualer Formen - schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - zum Ausdruck komme (BSG, Urteil vom
  10. März 2013 - B 13 R 19/

§ 66SGG Nr. 3 Rn. 18). Eine § 158 Abs. 1 SGG entsprechende Regelung, die zur Auslegung von § 55a Vw

GO herangezogen werden könnte, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht. 60 Zudem war die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form für das Bundessozialgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es gelangt trotz der Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form zu dem Ergebnis, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Verwendung der elektronischen Form hingewiesen werden müsse, weil diese noch nicht als "Regelweg" im Sinne von § 66 Abs. 1 SGG anzusehen sei (BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/

§ 66SGG Nr. 3 Rn. 19 ff.). 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Vw

GO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100330&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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