WBRE202100331 ECLI:DE:BVerwG:2021:170221U7C7.19.0 BVerwG 7. Senat 20210217 7 C 7/19 Urteil § 4 Abs 1 S 1 BImSchG, § 4 Abs 1 S 3 BImSchG, § 67 Abs 2 S 1 BImSchG, § 1 Abs 1 S 1 BImSchV 4 2013, Anh 1 Nr
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IE-RL im Allgemeinen sowie des auch dort verwendeten Begriffs "ausschließlich" im Besonderen eine Auslegung im Sinne der Klägerin geboten sein könnte. Die Systematik der Nr. 6.4 Buchst.
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IE-RL bestätigt vielmehr, dass es insoweit mit Blick auf die Maßgeblichkeit jeweils unterschiedlicher Kapazitätsschwellen um die gegenseitige Abgrenzung von der Richtlinie erfasster Tätigkeiten in Abhängigkeit davon geht, ob dabei "ausschließlich tierische Rohstoffe (mit alleiniger Ausnahme von Milch)" (Ziffer i), "ausschließlich pflanzliche Rohstoffe" (Ziffer
- ii)oder "tierische und pflanzliche Rohstoffe sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen" (Ziffer iii) zur Herstellung von Nahrungsmitteln behandelt oder verarbeitet werden. 18 3. Weiter wendet die Klägerin ein, dass jedenfalls der Tatbestand nach Nr. 6.4 Buchst. b Ziffer ii des Anhangs I zu Art. 10 IE-RL nur erfüllt sei, wenn die zur Herstellung von Nahrungsmitteln verwendeten Rohstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs unmittelbarer Gegenstand einer "Behandlung oder Verarbeitung" seien. Aus diesem tätigkeitsbezogenen Ansatz der IE-Richtlinie ergebe sich, dass eine Einwirkung auf den Rohstoff und eine dadurch bewirkte Veränderung des Rohstoffes im Vordergrund stehen müsse. In der Anlage der Klägerin finde jedoch weder eine Behandlung noch eine Verarbeitung des dem Mineralwasser beigegebenen pflanzlichen Zusatzstoffes statt; es handele sich um einen bloßen Abfüllvorgang. 19
- a)Zutreffend am Ansatz der Klägerin ist, dass in Nr. 6.4 Buchst.
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der IE-RL von "Behandlung und Verarbeitung" von Rohstoffen zur Herstellung von Nahrungsmitteln die Rede ist, wohingegen dieses Begriffspaar, das in der IE-Richtlinie nicht definiert wird, in Nr. 7.34 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nicht enthalten ist. Ein materieller Unterschied zwischen der Richtlinienbestimmung nach Nr. 6.4 Buchst.
Art. 10IE-RL und der nationalen Regelung zu deren Umsetzung nach Nr. 7.34 des Anhangs 1 zur 4. BIm
SchV ergibt sich aus dieser Abweichung in den Formulierungen jedoch nicht. Die Verwendung der Begriffe der "Behandlung und Verarbeitung" in Nr. 6.4 Buchst.
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IE-RL bewirken entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass der Tatbestand der Richtlinie eine Einwirkung auf die zur Herstellung von Nahrungsmitteln eingesetzten Rohstoffe in - wie die Klägerin meint - qualifizierter Form voraussetzt. Vielmehr ergibt sich aus der ebenfalls enthaltenen Einschränkung, wonach vom Tatbestand der Nr. 6.4 Buchst.
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IE-RL die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe "mit alleiniger Ausnahme der Verpackung" umfasst wird, dass der Richtliniengeber von einem (sehr) weiten Verständnis der "Behandlung und Verarbeitung" ausgeht, das an sich (sogar) den reinen Verpackungsvorgang umfasst; andernfalls bedürfte es der ausdrücklich formulierten Ausnahme hinsichtlich der Verpackung nicht. Dem Tatbestandsmerkmal der "Behandlung und Verarbeitung" im Sinne der IE-Richtlinie genügt mithin jegliche der Herstellung eines Nahrungsmittels dienende Einwirkung auf den Rohstoff, so dass sich aus Nr. 6.4 Buchst.
Art. 10IE-RL insoweit keine Einschränkungen gegenüber Nr. 7.34 des Anhangs 1 zur 4. BIm
SchV ergeben. 20
- b)Der Begriff der "Herstellung" von Nahrungsmitteln bzw. Nahrungsmittelerzeugnissen wird weder in der IE-Richtlinie noch in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen definiert. Im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch kann zur Begriffsbestimmung darauf zurückgegriffen werden, dass im Immissionsschutzrecht jede Tätigkeit als Herstellen angesehen wird, die unmittelbar der Gewinnung, Wiedergewinnung oder Erzeugung von Stoffen, Erzeugnissen, Anlagen oder Anlagenteilen dient (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 34 Rn. 5 m.w.N.). Einem weiten Begriffsverständnis des "Herstellens" folgt auch das zu dem Anlagentyp nach Nr. 7.34 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sachnahe Lebensmittelrecht. Nach § 3 Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Art. 97 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), - LFGB - umfasst das Herstellen, das Gewinnen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen. Für ein mit Blick auf die IE-Richtlinie engeres Begriffsverständnis gibt es keine Anhaltspunkte. 21 Hiernach stellt die in den Anlagen der Klägerin stattfindende Beimengung von pflanzlichen Zusatzstoffen zu ihren Mineralwässern - die zu einer Vermischung der pflanzlichen Rohstoffe mit dem Wasser führt - eine Verarbeitung zur Herstellung eines Nahrungsmittels bzw. Nahrungsmittelerzeugnisses, nämlich eines Süßgetränks, dar. 22 4. Schließlich kann auch der Einwand der Klägerin, mangels Umweltrelevanz bestehe keine immissionsschutzrechtliche Überwachungsbedürftigkeit ihrer Anlagen, die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 7.34.2 der 4. BImSchV nicht ausschließen. 23
- a)Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bestimmt den Kreis der Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Welche Anlagen hierunter fallen, unterliegt der generalisierenden und typisierenden Beurteilung durch den Verordnungsgeber (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Maßgebend ist dabei das abstrakte Gefährdungspotential des Anlagentyps. Dieses wird bestimmt von den Emissionen, die von Anlagen typischerweise ausgehen. Das im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen für die Genehmigungsbedürftigkeit vielfach herangezogene Merkmal der Leistungsgrenze dient dazu, solche Anlagen der Genehmigungspflicht zu unterwerfen, die nach den Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG immissionsrelevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 41.07 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 13 Rn. 20). Dies gilt auch hinsichtlich der hier einschlägigen Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, die auf eine Kapazitätsgrenze von mindestens 300 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag und damit auf eine Produktionsmenge in einer Größenordnung abstellt, bei der - unter notwendig generalisierender und typisierender Betrachtung - auch bei (überwiegender) Verwendung nicht-pflanzlicher Rohstoffe (wie etwa Mineralwasser) zugleich pflanzliche Rohstoffe in für den Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen relevanten Mengen eingesetzt werden. 24
- b)Für eine Atypik des Sachverhalts oder für einen denkbaren Bagatellfall ist auf der Grundlage der mit keiner Verfahrensrüge angegriffenen, für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nichts ersichtlich. Danach liegt die maximale Produktionskapazität der Anlagen der Klägerin für die Süßgetränkeherstellung bei etwa 720 Tonnen pro Tag, wobei dann täglich etwa 108 Tonnen Zusatzstoffe auf pflanzlicher Basis hinzugefügt werden. Schon in Anbetracht des Umgangs mit einer derartigen Menge an pflanzlichen Rohstoffen ist die nach Nr. 7.34 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV typisierend angenommene Umweltrelevanz auch für den konkreten Einzelfall zu bejahen. Weiter hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, auch die Klägerin habe nicht in Abrede gestellt, dass der von ihr betriebene Anlagentyp potentiell schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne. Zudem spiele bezogen auf die Anlagen der Klägerin der Aspekt eine Rolle, den Verbrauch von Wasser und Energie - etwa auch bei der Kühlung - zu reduzieren sowie den Anfall von Abfällen zu vermindern. Weiterhin solle der bei der Reinigung der Anlagen entstehende Abwasseranfall durch analytische Mess- und Kontrollverfahren verringert werden. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100331&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public