erverwaltungsgericht,
erverwaltungsgerichts vom
UVPG so zu verstehen ist, dass es ausreicht, die dort verlangte Bewertung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 UVPG vorzunehmen, sodass § 25 UVPG als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist. 5 Die Beschwerde legt aber nicht - wie geboten - dar, dass diese Frage entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Die Fragestellung geht zwar zutreffend davon aus, dass die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen als Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 UVPG vorzunehmen ist. Die Bewertung baut auf der Ermittlung der Umweltauswirkungen auf, die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG aufbereitet wird. In dieser Verbindung finden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung Berücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung, auf die die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1453 Rn. 14; siehe auch Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 = juris Rn. 39). Die in der Fragestellung des Weiteren vorausgesetzte schlussfolgernde Annahme, dass die begründete Bewertung als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist, hat das
erverwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr ist es, wie aus der Bezugnahme auf die Ausführungen auf S. 175 unter Abschnitt C.V.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses folgt, davon ausgegangen, dass der Verfahrensschritt der begründeten Bewertung von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt worden ist und dass die Bewertung im Einzelnen sich in dem vorherigen Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses findet, der seinerseits im Wesentlichen die in den Verfahrensakten enthaltenen Ausführungen (6. Ordner, Vorgang XVI, S. 3179 ff.) übernimmt. Die Existenz einer solchen Bewertung belegt - ungeachtet der Darstellungsweise - die Durchführung eines hierauf bezogenen Verfahrensschritts. 6 Die Frage,
es für eine begründete Bewertung i.S.v. § 25 UVPG ausreichend ist, wenn die zuständige Behörde keinerlei eigene Wertung vornimmt, sondern sich allein die Wertung des Vorhabenträgers zu eigen macht, rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Auch sie knüpft an Tatsachen an, die das
erverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde sich die Wertung des Vorhabenträgers zu eigen gemacht hat. Die Planfeststellungsbehörde nimmt im Planfeststellungsbeschluss vielmehr Bezug auf die Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung, die von ihr selbst erstellt worden ist. Im Übrigen ist die Fragestellung in sich unklar. Eine "eigene Wertung" der Planfeststellungsbehörde läge nur dann nicht vor, wenn sie sich lediglich mit dem Verweis auf eine fremde Bewertung begnügte. Demgegenüber besagt die Formulierung, sie "mache sich eine Wertung zu eigen", dass die Behörde sich der Wertung eines anderen nach einer selbst vorgenommenen Würdigung anschließt; es versteht sich von selbst, dass auch darin eine eigene Wertung liegt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 35 insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 148, 373). Darüber hinaus übersieht die Fragestellung die Besonderheiten einer nachvollziehenden Planung, die für das Planfeststellungsverfahren kennzeichnend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 23 m.w.N.) und die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuletzt in dem durch § 16 und § 24 Abs. 1 Satz 2 UVPG geregelten Verfahrensablauf ihren Niederschlag finden. 7 Die Fragen,
es eine begründete Bewertung i.S.v. § 25 UVPG darstellt, wenn die zuständige Behörde auf die zusammenfassende Darstellung i.S.v. § 24 UVPG verweist und erklärt, dass demnach die Bewertung vorgenommen und positiv verlaufen sei sowie,
1 Satz 2 UVPG so zu verstehen ist, dass es für eine Begründung der Bewertung ausreichend ist, wenn auf die Darstellungen i.S.d. § 24 UPVG verwiesen wird, sind einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung, wie für die Zulassung der Revision aufgrund der Grundsatzrüge erforderlich, nicht zugänglich. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, inwieweit sich in der als zusammenfassende Darstellung nach § 24 UVPG überschriebenen Unterlage bereits eine Bewertung samt Begründung findet. 8 b) Des Weiteren will die Beschwerde geklärt wissen,
WG so auszulegen ist, dass eine Widerlegung der Vermutung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik von Anlagen zur Fortleitung von Gas bei Berücksichtigung des DVGW-Regelwerks (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) erfolgen kann? 9 Auch diese Frage, die bei wohlwollendem Verständnis richtigerweise auf die Einhaltung des Standes der Technik (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV) zu beziehen ist, führt nicht auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dies folgt aber nicht etwa schon daraus, dass es für das
erverwaltungsgericht auf diese Frage nicht angekommen wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird die Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht durch die Ausführungen des
erverwaltungsgerichts belegt, wonach die Gutachten des Sachverständigen Dr. M. - auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung über die Einhaltung der Regeln der Technik nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG - nicht geeignet seien, einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 EnWG darzutun. Denn das
erverwaltungsgericht setzt sich mit den Gutachten in der Sache auseinander und legt dar, dass diese u.a. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen (UA Rn. 31). Das
erverwaltungsgericht beschränkt sich insoweit folglich nicht auf den Hinweis, dass die von den Klägern beigebrachten Gutachten nicht den sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV ergebenden besonderen Anforderungen an die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung genügten. 10 Die Frage ist jedoch deshalb entscheidungserheblich, weil das
erverwaltungsgericht Beweisanträge mit dem Argument abgelehnt hat, dass das angebotene Beweismittel nicht geeignet sei, die gesetzliche Vermutung ordnungsgemäß zu widerlegen, und sich damit als untauglich erweise. Die Grundsatzrüge ist folglich auf den zugleich geltend gemachten Verfahrensfehler bezogen; denn die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht können von der Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage abhängen. 11 Die aufgeworfene Frage bedarf aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist vielmehr auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Sinne des vom
erverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
erverwaltungsgericht mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss verbeschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Mit der - nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, 3 und 5 ZPO nicht zwingend erforderlichen - Aufnahme der wesentlichen Begründungserwägungen in die Sitzungsniederschrift oder deren Anlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom
erverwaltungsgericht zu Unrecht von einer beantragten Sachaufklärung abgesehen und damit zugleich den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. 17
erverwaltungsgericht wegen der Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt, weil die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV im Hinblick auf den "aktuellen Stand der Technik" nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV widerlegt werden könne. Diese Entscheidung begegnet in der Sache keinen Bedenken. 18 Das
erverwaltungsgericht ist angesichts der schriftsätzlichen Begründung der Beweisanträge davon ausgegangen, dass die Kläger nicht allein die vorhabenbezogene Berechnung des erforderlichen Sicherheitsabstands auf der Grundlage des als solchen unbestrittenen DVGW-Regelwerks durch ein Sachverständigengutachten infrage stellen wollen. Sie wenden sich vielmehr mit der Behauptung, dass das Veenker-Gutachten aus dem Jahr 2014, das unverändert als DVGW-Schlussbericht veröffentlicht wurde, durch das von ihnen vorgelegte Sachverständigengutachten widerlegt sei, gegen die Anwendung der DVGW-Regeln und damit zugleich gegen die gesetzliche Vermutung. Wie
en (1.b) ausgeführt, muss der vermutungsbelastete Beteiligte das Gegenteil der vermuteten Tatsache unter Beweis stellen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232 <237 f.>). Hierzu bedarf es bei der Behauptung, die Vorgaben in einem DVGW-Regelwerk entsprächen nicht (mehr) dem Stand der Technik, des Vortrags, dass fachlich in besonderer Weise ausgewiesene Kreise zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt sind und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistest bestanden haben. 19
die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der genannten Beweisbehauptung, auf die die Beweisanträge der Sache nach abzielen, völlig ungeeignet ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 StPO a.F.) und deshalb als schlechterdings untauglich (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 98) nicht in Betracht kommt, erscheint allerdings zweifelhaft. Davon kann mit der Folge absoluter und
jektiver Ungeeignetheit nur dann ausgegangen werden, wenn die benötigten Anknüpfungstatsachen nicht zu ermitteln sind und folglich das Beweismittel zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag (vgl. Becker, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
erverwaltungsgericht wegen der von ihm aufgezeigten Mängel dieses Gutachtens in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt (UA Rn. 31). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Beweisangebot hinreichend substantiiert war, wenn sie lediglich geltend macht, ein "einfaches Sachverständigengutachten" reiche aus. 20
erverwaltungsgericht auf das ihm nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen. Das begegnet keinen Bedenken. 21 Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts,
es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom
jektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 a.a.O. Rn. 6). 22 Derartige Mängel werden von der Beschwerde nicht dargetan. In Bezug auf das (Grund-)Gutachten Veenker 2014 ist wiederum darauf zu verweisen, dass es von der zuständigen Stelle unverändert als Schlussbericht des DVGW übernommen worden ist und folglich von der Vermutungswirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV erfasst wird. Abgesehen davon werden Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens gerade wegen des an seiner Ausarbeitung beteiligten "pluralistisch" zusammengesetzten Fachgremiums nicht aufgezeigt. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass gerade ein Hersteller von Windenergieanlagen, auf dessen Initiative das Gutachten erstellt wurde, ein Interesse an zu gering bemessenen Abstandsvorgaben haben könnte. Im Übrigen hat das
erverwaltungsgericht die geltend gemachten inhaltlichen Mängel zurückgewiesen; die hiergegen vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Soweit sie sich insbesondere auf die Bemessung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Turmbruchs beziehen, gehen sie an den methodischen Grundlagen der Gutachten vorbei. Zur Frage einer Addition der Schadenspotenziale wegen den neben der planfestgestellten Leitung verlaufenden anderen gefährdeten Leitungen setzt sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 des von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 auseinander. 23
en 2.a)aa)
erverwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 5 abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache - die Zerstörung der Gasleitung durch die Havarie einer Windenergieanlage bzw. eines Krans und daraus folgende weitere Schäden - nicht entscheidungserheblich sei: Für die Frage der technischen Sicherheit komme es darauf an, wie wahrscheinlich die Zerstörung der Gasleitung sei; dies setze nicht nur die Havarie der Windenergieanlage voraus, sondern auch, dass die Gasleitung bei einer solchen Havarie von einem in den Boden eindringenden Anlagenteil getroffen werde. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Anlass für eine weitere Sachaufklärung besteht, ist auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts zu beurteilen. Dieses ist nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, die aus seiner Sicht unnötig, weil für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Das
erverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen technischen Regeln für die Einschätzung der technischen Sicherheit nach der probabilistischen Methodik auf die Eintrittswahrscheinlichkeit abgestellt. Hiervon ausgehend sind deterministische Erwägungen, auf die die Beschwerde verweist, nicht von Bedeutung. 26 Auch beim Beweisantrag Nr. 6 begegnet der Hinweis auf die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache - die Anzahl der tatsächlich umfallenden Türme von Windenergieanlagen im Jahr - keinen Bedenken. Das
erverwaltungsgericht hebt darauf ab, dass auch für das Schadensereignis des Turmbruchs allein die Wahrscheinlichkeit der Zerstörung der Gasleitung entscheidend sei. Demgegenüber machen die Kläger zwar im Grundsatz zutreffend gelten, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit auch mögliche Schadensfälle bei den Windenergieanlagen einbeziehen müsse. Die Einschätzung dieser Schadenswahrscheinlichkeit wird indessen maßgeblich durch die Vorgaben der Probabilistik geleitet, die den sog. Veenker-Gutachten, auf die das
erverwaltungsgericht seine Bewertung stützt, zugrunde liegen (vgl. Gutachten 2014, S. 25; Gutachten 2017, S. 15). Die Probabilistik dient der Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Einwirkungen auf ein Tragwerk oder eine Anlage, die so außergewöhnlich groß sind, dass sie durch die technische Auslegung der Anlage nicht zu beherrschen sind. Hiervon ausgehend hat das (Grund-)Gutachten Veenker 2014 das Schadenszenario eines Turmbruchs bei einem nach den einschlägigen Regeln der Bautechnik errichteten Bauwerk (Turm und Gründung) mit 10- 6 Ereignissen pro Jahr in den Bereich des technischen Restrisikos eingeordnet. Auf die Schadensstatistik und deren Bewertung, auf die die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nur ergänzend und hilfsweise eingegangen ist, kommt es demnach nicht an. 27
erverwaltungsgericht auch die Beweisanträge Nr. 8 und 9, die auf die Feststellung einer substantiellen Beeinträchtigung der Vorrangfläche für die Windenergienutzung gerichtet sind, ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Die Kläger haben damit nicht Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern vielmehr eine Rechtsfrage zum Thema gemacht. Die Frage,
die Windenergie substantiell beeinträchtigt wird mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Beachtungsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG vorliegt, ist das Ergebnis einer rechtlichen Wertung. Diese Subsumtion beruht, was die Beschwerde zutreffend sieht, auf tatsächlichen Gegebenheiten. Auf deren Ermittlung zielen die anderen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die die Bemessung eines den Anforderungen des § 49 Abs. 1 EnWG genügenden Sicherheitsabstands zum Gegenstand haben. 28 Soweit die Kläger der Ansicht sind, eine substantielle Beeinträchtigung könne sich nicht nur aufgrund des Flächenentzugs durch einzuhaltende Schutzabstände und Schutzstreifen ergeben, machen sie - was sich deutlich aus den Ausführungen unter Abschnitt II. Teil 2, 4. der Beschwerdebegründung vom 10. März 2020 ergibt - geltend, dass das
erverwaltungsgericht (UA Rn. 34) - im Anschluss an die Maßgabe 2 der raumordnerischen Beurteilung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Mai 2017 (S. 56) - von einem fehlerhaften, weil verengten Begriffsverständnis ausgehe. Die Korrektur einer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kann im Wege der Verfahrensrüge jedoch nicht erreicht werden. Soweit das
erverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss auch etwa die von den Klägern behaupteten Erschwernisse bei der Erreichbarkeit der Windenergieanlagen, insbesondere mit schwerem Gerät, und die Abstimmungserfordernisse bei Bauarbeiten in den Blick nimmt (UA Rn. 37 unter Hinweis auf den PFB, Abschnitt C.VII.3., Seite 491 ff. i.V.m. S. 434 ff.), fehlt es im Übrigen an einem Beweisantrag, der nicht zuletzt in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen konkrete Beweisthemen aufzeigt. 29 bb) Mit dem Vorbringen, dem
erverwaltungsgericht hätte sich auch abgesehen von den gestellten Beweisanträgen eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, dringen die Kläger ebenso wenig durch. 30
igen Ausführungen zum entsprechenden Beweisantrag zu verweisen (2.a)aa)
en 2.a)aa)
der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die genannte Trasse nicht als vorzugswürdig aufgedrängt hat, war das
erverwaltungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen,
eine längere Querung des FFH-Gebiets "
eres Freiberger Muldetal" rechtlich irrelevant sei, weil sämtliche Einwirkungen auf das FFH-Gebiet durch geeignete Schutzmaßnahmen vollständig beseitigt bzw. ausgeglichen werden könnten. Denn das
erverwaltungsgericht stellt maßgeblich darauf ab, dass die Variante ON durch den Eingriff in den prioritären Lebensraumtyp 91E0* große Konflikte auslösen würde und mit ihr auch umfangreiche Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. PFB S. 75) verbunden wären. Vor diesem Hintergrund ist für den geltend gemachten Verfahrensfehler nichts dargetan. 33
erverwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Vielmehr durfte sich das
erverwaltungsgericht auf der Grundlage des von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom
erverwaltungsgericht dabei zugrunde gelegte Auffassung unhaltbar ist. Sie zeigt nicht auf, dass - ungeachtet einer Bewertung der Gasleitung als kritische Infrastruktur - die Einstufung nach Maßgabe der Tabelle 5 der genannten DIN nicht die entscheidende ist. Soweit das
erverwaltungsgericht bei der Prüfung der dort geregelten Voraussetzungen auch auf die Betroffenheit der Einwohner der benachbarten Orte abstellt, lässt die Behauptung der Kläger, es bestehe ein hohes Verletzungsrisiko bei einer Beschädigung der Gasleitung, eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 des von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 vermissen. 34
erverwaltungsgerichts. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die "Einholung einer großräumigen Variantenuntersuchung" sei ein taugliches Beweismittel im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Die Durchführung der Planung ist nicht Aufgabe des Tatsachengerichts. 35 b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht dargetan. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.). Daran fehlt es. 36 Das
erverwaltungsgericht hat sich mit der Frage eines großräumigen Trassenvergleichs und - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit dem Problem der Bildung eines Zwangspunkts auseinandergesetzt (UA Rn. 40). Entgegen dem Vortrag der Kläger hat das
erverwaltungsgericht seine Prüfung nicht auf den Südteil der Trasse beschränkt. 37 Das Vorbringen der Kläger zu den Gefahren im Falle der Havarie eines Montagekrans ("Kranrisiko") hat das
erverwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und sich dazu im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags auch ausdrücklich verhalten (UA Rn. 42). Es hat darauf abgestellt, dass die technische Sicherheit des Vorhabens im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG gewährleistet sei, und damit die diesbezüglichen Erwägungen in Bezug genommen (siehe auch
en 2.a)bb)
erflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.