WBRE202100345 ECLI:DE:BVerwG:2021:130421B2WDB1.21.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20210413 2 WDB 1/21 Beschluss § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 108 Abs 4 WDO 2002, § 99 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 139 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 140 Abs 3 S 3 WDO 2002, § 200 Abs 1 S 1 StPO vorgehend Truppendienstgericht Süd, 17. Dezember 2020, Az: S 5 VL 57/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Inhaltlich unzureichende Anschuldigungsschrift; Angabe des Tatortes; Umgrenzungsfunktion In der Anschuldigungsschrift ist die Angabe des Tatorts ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Identität des den Tatvorwurf bildenden geschichtlichen Vorgangs durch die Schilderung anderer tatindividualisierender Merkmale hinreichend bestimmt wird. Auf die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Dezember 2020 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch das Truppendienstgericht. 2 1. Der 1988 geborene Soldat wurde 2010 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zuletzt 2013 befördert. Seine Dienstzeit endet Mitte 2021. 3 2. Am Nachmittag des 24. November 2019 ergab eine dem Soldaten anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe eine Konzentration von 87 ng/ml Methamphetamin und 18 ng/ml Amphetamin sowie eine Konzentration des Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THG) von 3,6 ng/ml, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 62 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Gegenüber den Polizeibeamten erklärte der Soldat, er habe am 22. November 2019 "eine Tüte ca. 0,2 g" konsumiert. Nach dem Einsatzbericht der Polizei hat er zudem erklärt, am 22. November 2019 etwa 0,2 Gramm Crystal zu sich genommen zu haben. Das toxikologische Gutachten stellte fest, dass die im Blut des Soldaten festgestellten Methamphetaminwerte auf dem von ihm angegebenen Konsum von 200 mg Crystal etwa 39 bis 63 Stunden vor der Blutentnahme beruhen könnten. Die Konzentration von THC und 11-OH-THC belege einen zeitnahen Konsum von Cannabis, der jedenfalls nicht vor Juli 2019 stattgefunden haben könne. Gegenüber seinem Kompaniechef äußerte der Soldat, dass er auf einer Feier "einmal an einer Tüte gezogen" habe, und gegenüber der Vertrauensperson, er habe "etwas genommen". Das gegen den Soldaten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 4 3. Mit Anschuldigungsschrift vom 22. Oktober 2020 legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last: "Der Soldat konsumierte zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt 39 bis 63 Stunden vor der Blutentnahme um 15:24 Uhr am 24. November 2019 an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort ca. 0,2 Gramm Crystal Meth und zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2019 und dem vorher genannten Zeitpunkt der Blutentnahme an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort, jedenfalls außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen, eine nicht mehr genauer feststellbare Menge Cannabis, obwohl er aufgrund der Belehrung vom 1. Juli 2009 wusste, dass der Konsum von Betäubungsmitteln Soldaten gemäß der ZDv 10/5 (aktuell: Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nr. 172 "Leben in der militärischen Gemeinschaft") verboten ist". 5 4. Mit Verfügung vom 6. November 2020 teilte der Vorsitzende der Truppendienstkammer der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, die Anschuldigung sei wegen der fehlenden Tatortangabe nicht bestimmt genug. Er werde sie demnächst förmlich auffordern, den Verfahrensmangel zu heilen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft trat dem unter dem 9. November 2020 entgegen. 6 5. Mit der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 23. Dezember 2020 zugestellten Beschluss vom 17. Dezember 2020 stellte der Kammervorsitzende das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Es liege ein schwerer Verfahrensmangel in Form einer inhaltlich unzureichenden Anschuldigungsschrift vor, weil es an der Angabe des Tatortes fehle. Der Einstellung stehe nicht entgegen, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft vom Gericht noch nicht förmlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei, weil sie dies bereits abgelehnt habe. 7 6. Mit der am 20. Januar 2021 eingelegten Beschwerde wendet sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Verfahrenseinstellung. 8 Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen für die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 WDO nicht vorliegen. Der Einstellungsbeschluss ist mit der Folge aufzuheben, dass das Verfahren erneut beim Truppendienstgericht anhängig wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 7.20 - juris Rn. 21). 9 1. Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (wie die Verfolgbarkeit von Täter und Tat) sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 2 WDB 4.17 - Buchholz 450.2 § 108 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 9). Einem schweren und unheilbaren Verfahrensmangel steht gleich, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Beseitigung eines Mangels im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO ablehnt; dies setzt indes voraus, dass der beanstandete Mangel auch tatsächlich besteht, mithin ein Heilungsbedürfnis vorliegt (zu § 200 StPO: BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 - NJW 2000, 3293 <3294> = juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 200 Rn. 26 m.w.N.). 10 2. Zwar liegt eine rechtlich beachtliche Erklärung der Wehrdisziplinaranwaltschaft des Inhalts, den vom Truppendienstgericht angenommenen Bestimmtheitsmangel nicht beheben zu wollen, bereits durch deren Schriftsatz vom 9. November 2020 vor; die Wirksamkeit ihrer Erklärung von einer förmlichen Aufforderung des Truppendienstgerichts zur Mängelbeseitigung abhängig zu machen, wäre reiner Formalismus, da sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft bereits eindeutig positioniert hatte. Aus der Erklärung folgt jedoch deshalb kein Verfahrenshindernis, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Recht keinen der Heilung bedürftigen Mangel angenommen hat. Die Anschuldigungsschrift war hinreichend bestimmt. 11 3. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO "soll" die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein - schuldhaftes - Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Die gesetzliche Vorgabe ist trotz der als Sollvorschrift gestalteten Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO zwingend, soweit sie sich auf diesen notwendigen Inhalt der Anschuldigungsschrift bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 2 WD 25.09 - juris Rn. 22). Der notwendige Inhalt ist vorliegend gewahrt. 12
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