WBRE202100532 ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B6B41.20.0 BVerwG 6. Senat 20210331 6 B 41/20 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 14 Abs 2 TMG, Art 1 WoZwEntfrG BY, Art 2 WoZwEntfrG BY, Art 3 Abs 1 WoZwEntfrG BY, Art 4 WoZwEntfrG BY, § 35 VwVfG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Mai 2020, Az: 12 B 19.1648, Beschlussvorgehend VG München, 12. Dezember 2018, Az: M 9 K 18.4553, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zweckentfremdung von Wohnraum; Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung; Doppeltürprinzip; Begriff des Einzelfalls Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt. I 1 Die Klägerin, die ihren Sitz in Irland hat, betreibt eine Internetplattform für die kurzzeitige Vermietung privater Unterkünfte. Deren Inhaber können Inserate mit Angeboten einstellen, wobei sie lediglich den Ort der Unterkunft, nicht aber deren genaue Lage und ihre Identität angeben müssen. 2 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Stadt, durch den diese angeordnet hat, ihr die Anschriften (Straße und Hausnummer) aller zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018 angebotenen Unterkünfte im Stadtgebiet sowie Namen und Anschriften der Gastgeber und der Buchungszeiträume mitzuteilen, wenn die gesamte Unterkunft angeboten und für mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr gebucht wurde. Die Beklagte macht geltend, sie sei auf diese Auskünfte angewiesen, um feststellen zu können, ob die Gastgeber im Besitz der erforderlichen Genehmigung für die Zweckentfremdung von Wohnraum seien. Die Genehmigungspflicht erfasst die Nutzung von Wohnraum für die Fremdenbeherbergung für mehr als acht Wochen im Kalenderjahr, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtfläche überlassen wird. Die ungenehmigte Überlassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 3 Die Anfechtungsklage hat in der Berufungsinstanz Erfolg gehabt. In den Gründen der Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs heißt es: Die Herausgabe personenbezogener Daten für die Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe, die für einen anderen Zweck gespeichert worden seien, setze eine gesetzliche Grundlage sowohl für die Übermittlung der Daten an die Behörde als auch für deren Datenabfrage voraus. Dies gelte auch für die Öffnung des Datenbestandes eines privaten Unternehmens (Doppeltürprinzip). Im vorliegenden Fall sei bereits die Tür für die Übermittlung der angeforderten Bestandsdaten der Nutzer des Telemediendienstes der Klägerin geschlossen, weil die Diensteanbieter solche Daten nach § 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) nur im Einzelfall an Behörden übermitteln dürften. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch müsse einem Einzelfall ein individuell zu beurteilender Sachverhalt zugrunde liegen. Diese Einschränkung gelte auch für die zweite Tür, nämlich die Datenabfrageregelung des Zweckentfremdungsgesetzes. Demgegenüber verlange die Beklagte generelle Auskünfte ohne Bezug zu konkreten Sachverhalten. 4 Darüber hinaus lasse § 14 Abs. 2 TMG zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung die Datenübermittlung an Behörden zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zu, wenn sich aus dem konkreten Sachverhalt der auf Tatsachen gestützte Verdacht einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe. Derartige Tatsachen lägen hier nicht vor: Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsmöglichkeiten begründe das Fehlen von Angaben über die Lage der Unterkünfte und die Identität der Gastgeber nicht den Verdacht, diese seien nicht im Besitz einer notwendigen Zweckentfremdungsgenehmigung. 5 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Geltung des Doppeltürprinzips für die Öffnung privater Datenbestände und die Bedeutung des Einzelfallbegriffs im Sinne des § 14 Abs. 2 TMG klärungsbedürftig seien. II 6 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prüfung derjenigen Gesichtspunkte beschränkt, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Daher kann hier nicht geprüft werden, ob der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ohne mündliche Berufungsverhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat. 7 1. Der Erfolg einer Grundsatzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Frage des revisiblen Rechts aufwirft und darlegt, dass diese Frage generell klärungsbedürftig und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8; stRspr). 8 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Beklagte die Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob das datenschutzrechtliche Doppeltürprinzip auch gilt, wenn eine Behörde von einem Privaten die Herausgabe von Daten Dritter verlangt. 9 Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig im Sinne der Geltung des Doppeltürprinzips geklärt. Danach ist die Öffnung eines rechtmäßig für einen anderen Zweck angelegten Datenbestandes für die Aufgabenwahrnehmung einer staatlichen Stelle nur dann mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar, wenn einerseits der Inhaber des Datenbestandes gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist, die Daten für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe zu übermitteln, und andererseits die für die Aufgabe zuständige Behörde berechtigt ist, die Daten für diesen Zweck abzurufen. Sowohl die Übermittlung als auch der Abruf bedürfen jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Nur wenn die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen erfüllt sind, bildlich gesprochen beide den Zugang versperrenden Türen geöffnet sind, darf der Datenbestand zugunsten der Behörde zweckgebunden geöffnet werden. Der Inhaber des Bestandes ist dann verpflichtet, die Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen. Dieses Erfordernis zweier gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen für den Datenaustausch hat seinen Grund darin, dass Übermittlung und Abfrage verschiedene, aufeinander aufbauende Grundrechtseingriffe darstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - BVerfGE 130, 151 <184, 200 ff.> und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - NJW 2020, 2699 Rn. 92 ff, 130 ff.). 10 Dabei ist der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner ausschließlichen Kompetenz für die Telekommunikation (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG) berechtigt, die Übermittlung der Daten der Nutzer eines Telekommunikations- oder Telemediendienstes an Behörden, d.h. die Öffnung der ersten Tür, bei Vorliegen einer wirksamen Datenabfrage zu regeln. Die Gesetzgebungskompetenz für korrespondierende Abfrageregelungen, d.h. für die Öffnung der anderen Tür, ergibt sich aus dem Kompetenztitel, der die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - BVerfGE 130, 151 <201> und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - NJW 2020, 2699 Rn. 105 und 108). Beide gesetzlichen Eingriffsgrundlagen müssen hinreichend bestimmte Regelungen über den Zweck des Datenaustauschs und die Eingriffsschwellen enthalten (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - NJW 2020, 2699 Rn. 130; stRspr). 11 Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht unmissverständlich hervor, dass das Doppeltürprinzip auch dann Geltung beansprucht, wenn es sich bei dem Inhaber des Datenbestandes, dessen Öffnung eine Behörde anstrebt, um ein privates Unternehmen handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Geltung des Doppeltürprinzips für den behördlichen Abruf und die Übermittlung von Bestandsdaten, die private Anbieter von Telekommunikationsdiensten über ihre Nutzer rechtmäßig gespeichert haben, in dem Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - ausdrücklich bestätigt. In dessen Gründen heißt es beispielsweise: - "Dabei ist es unerheblich, dass § 113 TKG eine Übermittlung der Daten seitens privater Diensteanbieter betrifft." (Rn. 95); - "Verpflichtet der Gesetzgeber zur Schaffung von Datenbeständen oder öffnet er diese über den primären Zweck hinaus, wie hier die Datenbestände privater Unternehmen für eine Verwendung zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, obliegt es ihm zugleich, die für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen Verwendungszwecke und Eingriffsschwellen ... verbindlich festzulegen." (Rn. 130); - "Das Gleiche gilt für die Öffnung privater Datenbestände zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, auch den Zugriff auf Daten zu erlauben, die Diensteanbieter zur Durchführung ihrer Verträge speichern." (Rn. 132). 12 Für die Bestandsdaten der Nutzer der Anbieter von Telemediendiensten kann nichts anderes gelten. Entscheidend ist, dass es sich bei der Übermittlung solcher Daten aufgrund einer behördlichen Abfrage um zwei eigenständige, wenn auch ineinander greifende Grundrechtseingriffe handelt. 13 3. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, soweit sich die Klägerin gegen die Auslegung des § 14 Abs. 2 TMG durch den Verwaltungsgerichtshof wendet. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.