← Deutschland

BVerwG 9 A 12/19

WBRE202100547 ECLI:DE:BVerwG:2020:031120U9A12.19.0 BVerwG 9. Senat 20201103 9 A 12/19 Urteil Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 18 Abs 1 S 2 AEG 1994, § 18e Abs 5 AEG 1994, § 22 AEG

§ 42Abs. 2 Vw

GO Nr. 34 Rn. 13). Ausweislich einer Auskunft des Finanzamtes Rostock vom 9. August 2011 erfolgte die Teilübertragung aber unabhängig von dem planfestgestellten Vorhaben aus unternehmerischen und steuerrechtlichen Gründen. 27 2. Auch die Ansprüche der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unterliegen allerdings Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung - etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke - behoben werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 42, vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 23 und vom 9. November 2017 - 3 A 3.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 80 Rn. 21; Beschluss vom 20. Februar 2015 - 7 B 13.14 - NuR 2015, 634 <636 f.>). Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 106 und vom 24. November 2011 - 9 A 24.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 220 Rn. 63). 28 An dieser auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur anerkannten Einschränkung des Vollüberprüfungsanspruchs Enteignungsbetroffener (vgl. Wendt, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 163; Jarass, in: Jarass/Kment, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 14 Rn. 86; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 53; Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 31, 39 ff.; Klement/Saurer, in: Rehbinder/Schink, Grundzüge des Umweltrechts, 5. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 123 f.; Hönig, Fachplanung und Enteignung, S. 2217 ff.; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, S. 330) hält der Senat auch in Ansehung der von den Klägerinnen geäußerten Kritik fest. Insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Braunkohletagebau "Garzweiler II" (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242) führt auf keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines ausnahmslos uneingeschränkten Überprüfungsanspruchs für Planbetroffene. 29

  1. a)Fehl geht die klägerische Kritik zunächst insoweit, als sie davon ausgeht, die vorgenannten Einschränkungen des Überprüfungsanspruchs wirkten sich auf die Zulässigkeit der Klage aus. Sie betreffen vielmehr den Umfang der Rügebefugnis und damit allein die Begründetheit der Klage. 30
  2. b)Auch sonst sind die Einwände der Klägerinnen unbegründet. 31 Verwaltungsentscheidungen, denen - wie hier gemäß § 22 Abs. 2 AEG, § 19 Abs. 2 FStrG - enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, sind an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282>; Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 <21 f.>; Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - NVwZ 2008, 775 Rn. 9). Danach ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf allein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Voraussetzung der Allgemeinwohldienlichkeit ist, dass das konkrete Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet und erforderlich ist. Dabei genügt es hinsichtlich der Erforderlichkeit des Vorhabens, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, d.h. in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Es muss darüber hinaus verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hierfür muss die Bedeutung des Vorhabens für das mit ihm verfolgte Gemeinwohlziel in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen stehen. Es sind daher die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange einerseits und die durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Dem Ausmaß und dem Gewicht der Förderung des Gemeinwohlziels durch das Vorhaben sind die hierdurch nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit sowie die entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 186, 188 f.). 32 Die gesetzliche Grundlage i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bilden die Vorschriften des Planfeststellungs- und des Landesenteignungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1977 - 1 BvR 514/68 - BVerfGE 45, 297 <320>). Sie sind nicht nur die verwaltungsrechtliche Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum des Betroffenen, sondern beschränken zugleich die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwecke. Eine Enteignung sowie ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteter Planfeststellungsbeschluss sind daher nur verfassungsgemäß, wenn sie sich in diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen und dieser seinerseits verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. - BVerfGE 56, 249 <262 f.> und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <284 ff.>; BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76>). 33 Daher kann sich der Eigentümer eines Grundstücks, das zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens in Anspruch genommen wird, gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht bloß mit dem Argument zur Wehr setzen, er werde in seinen privaten Rechten verletzt; er kann vielmehr darüber hinaus auch geltend machen, die Planfeststellung laufe dem Allgemeinwohl zuwider, da sie öffentliche Belange beinträchtige (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 453 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23). Gleichwohl begründet Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG weder einen Anspruch darauf, einen Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen objektives Recht aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, welcher für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nicht erheblich ist (aa), noch ermächtigt die Eigentumsgarantie den Enteignungsbetroffenen, sich zum Sachwalter solcher Interessen zu erheben, die von der Rechtsordnung anderen Rechtsinhabern zugewiesen sind (bb). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung dessen bedarf es nicht (cc). 34
  3. aa)Die vorgenannten Einschränkungen der Rügebefugnis finden ihre Rechtfertigung in der durch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - und damit gleichermaßen mit Verfassungsrang - vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1983 - 4 C 39.80 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 34 S. 19 und vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.

§ 42Abs. 2 Vw

GO Nr. 34 Rn. 15; Beschlüsse vom

  1. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127> und vom
  2. Oktober 1995 - 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336; Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts,
  3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 39; Rietzler, NVwZ 2011, 333 <334>; Paetow/Wahl, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts,
  4. Aufl. 2012, Kap. 4 Rn. 105; Hönig, Fachplanung und Enteignung, S. 236 f.; Paetow, in: FS Sellner, S. 509 <513 f.>). Diese eröffnet nur der Verletztenklage den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränkt damit inzident die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle. Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus. Soweit mit § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG für anerkannte Natur- und Umweltschutzvereinigungen die gesetzlichen Grundlagen für auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichtete Klagen geschaffen wurden, tritt diese neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweitert ihn aber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Januar 2012 - 9 A 6.

§ 42Abs. 2 Vw

GO Nr. 34 Rn. 15; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127>). 35 Der Umstand, dass wesentliches Element der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist, führt auf keine abweichende rechtliche Bewertung. Ebenso wenig, wie dieser hinter Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zurückbleiben und durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 191), vermittelt er einen darüber hinausgehenden, objektiv-rechtlichen Rechtsschutz. Die aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes erfordert vielmehr, dass dieser vor der Schaffung vollendeter Tatsachen gewährt wird und dass, soweit eine Enteignung auf behördlichen Vorentscheidungen aufbaut, die einer gerichtlichen Kontrolle noch nicht zugänglich waren, mit der Anfechtung der Enteignung auch diese Vorentscheidungen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 220 f.). Dies ist mit der Anfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet, die ggf. die gerichtliche Überprüfung vorheriger, nicht isoliert anfechtbarer Entscheidungen einschließt (vgl. § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3 UVPG). 36 Die vorstehend beschriebene Einschränkung der Rügebefugnis führt entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht zu einer verfassungswidrigen verfahrensbedingten Erschwernis oder gar Entwertung des Rechtsschutzes gegenüber einer unmittelbar gegen eine Enteignungsentscheidung gerichteten Adressatenklage (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 191). Zwar müssen Betroffene aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung schon den Planfeststellungsbeschluss angreifen und können nicht die an sie gerichtete Enteignungsverfügung abwarten. Indes gälten die Erwägungen, welche die Beschränkung der Rügebefugnis rechtfertigen, auch bei einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen einer gegen die Enteignung erhobenen Anfechtungsklage. Die Beschränkung der Rügebefugnis widerspricht der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes darüber hinaus auch nicht deshalb, weil dem Enteignungsbetroffenen eine Beweislast für die Kausalität zwischen Rechtsfehler und der Inanspruchnahme des Eigentums auferlegt würde. Vielmehr entfällt die Rügebefugnis nur insoweit, als feststeht, dass sich ein etwaiger Fehler nicht auswirkt. 37 Der klägerische Einwand, Vorgaben des europäischen Umweltrechts stünden einer Beschränkung der Rügebefugnis entgegen, ist ebenfalls unbegründet. Die subjektiv-rechtliche Konzeption des Rechtsschutzes ist mit Europarecht vereinbar (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - NJW 2015, 3495 Rn. 28 ff. und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - DVBl 2020, 1135 Rn. 57). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof nur bezüglich natürlicher und juristischer Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, festgestellt, dass sie die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - ggf. auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - NVwZ 2019, 1587 Rn. 32 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - DVBl 2020, 1135 Rn. 123). 38

  1. bb)Eine Befugnis, sich uneingeschränkt zum Sachwalter fremder Rechte zu machen, widerspräche zudem nicht nur der subjektiv-rechtlichen Konzeption des Verwaltungsrechtsschutzes, sondern liefe der Rechtsordnung auch insoweit zuwider, als eine Zuweisung derartiger Rechte zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung den Verzicht auf ihre Geltendmachung einschließt. Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen (s.a. Gassner, DVBl 2011, 214 <216 Fn. 26>). 39 Dem steht nicht entgegen, dass Private, deren Eigentum für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, eine unzureichende Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesamtheit der von dem Vorhaben Betroffenen geltend machen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 216). Die Rügebefugnis erstreckt sich auch danach nicht auf individuelle Rechte Dritter, sondern setzt voraus, dass sich eine Vielzahl individueller Betroffenheiten zu einem gewichtigen Allgemeinwohlinteresse, mithin zu einem öffentlichen Belang, verdichtet hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Braunkohletagebau bejaht, der in größerem Ausmaß Umsiedlungen erfordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 216, 230). Derartige Belange stehen vorliegend indes nicht inmitten. 40 Hierin liegt entgegen der Annahme der Klägerinnen auch keine Verkürzung des Eigentumsschutzes und eine Bevorzugung des Enteignungsbegünstigten dergestalt, dass bei der Gesamtabwägung bei den für das Vorhaben sprechenden Belangen alle privaten und öffentlichen Aspekte herangezogen werden dürfen, bei den gegen die Zulassung streitenden Gründen hingegen nur die kausal betroffenen Individualbelange der Enteignungsbetroffenen. Das Abwägungsgebot würde missverstanden, wenn schon allein aus dem Umstand, dass für den Plan öffentliche Belange sprechen und dass gegen ihn (nur) private Belange angeführt werden, Folgerungen zugunsten der Planfeststellung gezogen würden. Auch im Fall des Widerstreits öffentlicher mit privaten Belangen ist vielmehr zu prüfen, ob sachgerechte, d.h. am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <67 f.>). Der Enteignungsbetroffene ist insoweit gerade nicht auf die Geltendmachung eigener Belange beschränkt, sondern kann sich - soweit dies für die Enteignungsbetroffenheit erheblich ist - auch auf entgegenstehende öffentliche Belange berufen. 41
  2. cc)Der vorgenannten Beschränkung der Rügebefugnis eines enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümers steht nicht entgegen, dass sie über Art. 19 Abs. 4 GG, § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinaus keine gesonderte gesetzliche Normierung gefunden hat. 42 Art. 14 Abs. 3 GG verlangt, dass der Gesetzgeber über die Voraussetzungen der Enteignung entscheidet. Dies ist vorliegend durch § 22 AEG, § 19 FStrG sowie die Enteignungsgesetze der Länder geschehen. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Unbeachtlichkeit etwaiger Rechtsverstöße u.a. in §§ 46, 75 Abs. 1a VwVfG. Danach kann auch ein formell oder materiell rechtswidriger Planfeststellungsbeschluss, falls sich der betreffende Verfahrens- oder Abwägungsfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt, aus Gründen der Planerhaltung Grundlage einer Enteignung sein, ohne dass hierdurch Rechtsschutzbelange Enteignungsbetroffener unangemessen zurückgesetzt werden oder gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - DVBl 2016, 307 Rn. 20). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG - bzw. vorliegend des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG -, wonach effektiver Rechtsschutz zu gewähren und Rechtsschutzlücken zu vermeiden sind, und dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen Bedürfnis nach Rechtsbeständigkeit und Planungssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 31) hat der Gesetzgeber danach nicht einseitig entschieden, sondern im Wege praktischer Konkordanz dahin ausgeglichen, dass nur solche Fehler beachtlich sind, die sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt haben. 43 Entsprechendes gilt für das in Art. 19 Abs. 4 GG, § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte Prinzip subjektiven Rechtsschutzes und die daran anknüpfende Beschränkung der Rügebefugnis eines Enteignungsbetroffenen auf solche Rechtsverstöße, die sich auf die Inanspruchnahme seines Grundeigentums auswirken. Ihre Rechtfertigung findet sie damit zugleich in dem das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung. Es handelt sich dabei um ein offenes Prinzip, das der Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung grundsätzlich zugänglich und daher auch bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34). 44 II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten formellen Fehlern. 45 1. Der Beklagte war gemäß § 1 Nr. 1, 3 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZustVO) vom 30. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 544) für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zuständig. Diese Zuständigkeit wird im Bereich der AWZ entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht durch diejenige des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach § 2 Abs. 2 SeeAnlG verdrängt. 46 Das Seeanlagengesetz regelt im Bereich der AWZ die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, die der Erzeugung und Übertragung von Energie, anderen wirtschaftlichen Zwecken, wie insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, oder meereskundlichen Untersuchungen dienen. Dahingestellt bleiben kann, ob ein Vorhaben dem Seeanlagengesetz auch dann als "anderen wirtschaftlichen Zwecken" dienend unterfällt, wenn die mit ihm verfolgten Ziele - wie vorliegend - keinen Bezug zur Gewinnung von Energie aufweisen. Denn gemäß Art. 13 Abs. 4 StV findet im Bereich der AWZ der Vertragsstaaten das jeweilige in deren Hoheitsgebiet geltende Recht - und damit § 1 Nr. 1, 3 StrVZustVO - Anwendung. In Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz geht die Vorschrift als lex specialis etwaigen abweichenden Regelungen des Seeanlagengesetzes vor. 47 Die Auslegung dieser völkervertragsrechtlichen Bestimmung richtet sich nach den Grundsätzen in Art. 5, 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), dem durch Bundesgesetz vom 3. August 1985 (BGBl. II S. 926) zugestimmt wurde. Gemäß Art. 31 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen; dabei sind außer dem Vertragswortlaut samt Präambel, Anlagen sowie weiteren diesbezüglichen Übereinkünften und Urkunden in gleicher Weise zu berücksichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Der Entstehungsgeschichte kommt nach Art. 32 WVK nur eine subsidiäre Bedeutung für die Vertragsauslegung zu (BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 47). 48 Danach ist die Erstreckungsklausel des Art. 13 Abs. 4 StV dahingehend auszulegen, dass die beiden Tunnelhälften jeweils einheitlich - und damit auch unabhängig davon, ob für den Bereich der AWZ bereits (ggf. vom Festlandbereich oder Küstenmeer gesonderte) rechtliche Regelungen vorliegen - dem jeweiligen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten geltenden Recht unterfallen. Die Vorschrift bezweckt folglich nicht allein, das nationale Recht für anwendbar zu erklären, sondern darüber hinaus eine Vereinheitlichung des für die Tunnelhälften jeweils geltenden Rechts. Sie ist daher auch nicht zirkelschlüssig dergestalt, dass von dem Verweis auch das Seeanlagengesetz mit der Folge erfasst würde, dass dieses weiterhin auf den in der AWZ gelegenen Teil der deutschen Tunnelhälfte Anwendung fände. Denn mit der Gegenüberstellung von AWZ und Hoheitsgebiet macht Art. 13 Abs. 4 StV deutlich, dass nicht das gesamte, sondern nur das im Hoheitsgebiet - zu dem die AWZ nicht zählt (vgl. Art. 2, 55 SRÜ; BT-Drs. 17/6077 S. 8; Abromeit, ZUR 2007, 354 <355>) - geltende Recht Anwendung findet. Für die deutsche Seite die Zuständigkeit zweier Planfeststellungsbehörden anordnen oder auch nur hinnehmen zu wollen, widerspräche zudem dem Ziel der Vertragsparteien, den Tunnel innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb zu nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 StV). 49 Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang anhand einzelner Formulierungen im Planfeststellungsbeschluss geltend machen, dieser treffe für den Bereich der AWZ keine Regelung, ist dieser Einwand offensichtlich unzutreffend. Ihm stehen der ausdrückliche Titel des Planfeststellungsbeschlusses ("... auf dem Gebiet der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone ...") sowie die detaillierten Vorgaben und Pläne, welche die AWZ eindeutig einschließen, entgegen. 50 Unbegründet ist darüber hinaus der Einwand, mit der Begrenzung der Sedimentfreisetzung in der Baggerzone 4, welche sowohl innerhalb der deutschen und der dänischen AWZ liegt, habe der Beklagte jenseits seiner Zuständigkeit Regelungen auf dänischem Hoheitsgebiet erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung allein des deutschen Vorhabenabschnitts der FFBQ. Soweit er Vorgaben für Arbeiten in der Baggerzone 4 enthält, beschränken sich diese auf die deutsche Seite. 51 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die hier anzuwendende (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 23) landesrechtliche Vorschrift des § 81a LVwG SH über die Besorgnis der Befangenheit oder den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung. Weder der Beklagte noch der bis 2017 zuständige LBV waren vorzeitig auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses festgelegt. 52 Eine Vorfestlegung folgt zunächst nicht aus dem Schreiben des LBV als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde an die Vorhabenträger vom 24. März 2017. Darin heißt es wörtlich: "Aus Sicht der Anhörungsbehörde sind die Erwiderungen ergänzungsbedürftig, aber grundsätzlich geeignet, um die Erörterungen der Vorhabenträger mit den Verfahrensbeteiligten ergebnisorientiert durchführen zu können". Die Klägerinnen meinen, aus dem Begriff "ergebnisorientiert" eine Befangenheit des LBV ableiten zu können. Die Rechtsordnung kennt indes keine institutionelle Befangenheit einer Behörde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 12 Rn. 29). Auch verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensgestaltung, wenn die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb derselben Behörde wahrgenommen werden. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung ist in diesem Fall jedenfalls dann gewährleistet, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche - wie vorliegend zwischen dem LBV und seiner Niederlassung in Lübeck - gesorgt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 20). Sie wird durch die von den Klägerinnen gerügte Formulierung nicht in Frage gestellt. Gerade auch unter Berücksichtigung der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Ergänzungshinweise kommt darin vielmehr lediglich die Absicht zum Ausdruck, die Grundlage für eine Entscheidung, d.h. für eine ordnungsgemäße Prüfung und Abwägung, zu schaffen. 53 Zu Unrecht rügen die Klägerinnen darüber hinaus, die jeweils amtierenden Minister hätten sich ausweislich einer Pressemitteilung vom 19. April 2017 und eines Videos vom 29. Dezember 2018 schon vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und noch vor der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens bezüglich der Klägerin zu 1 auf die Genehmigung des Vorhabens festgelegt. Derartige politische Absichtserklärungen sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beteiligten Behördenmitarbeiter zu begründen. Zwar kann sich die Besorgnis der Befangenheit eines Dienstvorgesetzten unter Umständen auch dann, wenn dieser nicht unmittelbar die Entscheidung trifft, auf diese auswirken (vgl. Steinkühler, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 20 Rn. 42). Hinsichtlich von Äußerungen eines Ministers darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser gemäß Art. 36 Abs. 2 LV SH die Stellung eines Regierungsorgans mit eigenen Befugnissen hat, kraft derer ihm die eigenverantwortliche politische Leitung - und damit auch Gestaltung - seines Geschäftsbereichs obliegt. Dass sich der Minister im Streit um ein Vorhaben politisch positioniert, begründet aber allein keinen Verstoß gegen § 81a LVwG SH, solange kein Druck auf Mitarbeiter ausgeübt wird, nach sachwidrigen Kriterien zu entscheiden, oder Anhaltspunkte für eine sonstige gezielte Beeinflussung des Verfahrens (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VI-Kart 3/16 (V) - BB 2016, 1741) vorliegen. Es kommt hinzu, dass ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 28. Dezember 2018 das Existenzgefährdungsgutachten zum Zeitpunkt des Videos bereits im Entwurf vorlag. Es bestätigt zudem das Vorbringen der Klägerin zu 1, sie könne den Fährbetrieb auch nach Eröffnung des Tunnels weiterführen. Darüber hinaus hätte die Planfeststellungsbehörde selbst für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 keine andere Abwägungsentscheidung getroffen (PFB S. 1296). 54 3. Soweit die Klägerinnen verschiedentlich eine unzureichende eigenständige Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde rügen, führt dieses Vorbringen auf keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 83 Abs. 1, 2 LVwG SH. 55 Danach ist die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und ggf. eigene Ermittlungen anzustellen. Indes bedeutet dies nicht, dass sie sich sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und muss vor allem (nur) dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie auch dann verzichten, wenn es darauf nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt oder wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85, vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - juris Rn. 12 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 25 jeweils zu gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen). Darüber hinaus überlässt es § 83 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 LVwG SH in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen zudem grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 51). Der Beklagte durfte sich daher auch des besonderen Sachverstands spezialisierter Fachbehörden wie etwa des BSH, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (im Folgenden: WSV) sowie der BAW bedienen. 56 4. Der Einwand der Klägerinnen, der fernstraßenrechtliche Teil des Vorhabens habe - gerade auch für sie - die gewichtigeren Auswirkungen, weshalb sich Zuständigkeit und Verfahren gemäß § 78 Abs. 2 VwVfG nach dem Bundesfernstraßengesetz statt dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hätten richten müssen, ist unbegründet. 57 Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmen sich Zuständigkeiten und Verfahren nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die - nach dem Ergebnis einer Grobanalyse zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens - einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Die Bestimmung der Zuständigkeit ist danach an objektive Kriterien gebunden, die nicht allein die Größe der Vorhaben oder ihren Raumbedarf einbeziehen, sondern insbesondere das Ausmaß der von den Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigen. Deshalb sind auch die qualitativen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <80> und vom 27. November 1996 - 11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 S. 32). 58 Danach ist vorliegend das eisenbahnrechtliche Verfahren das gemäß § 78 Abs. 2 VwVfG führende. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt insoweit zu Recht vor allem die technischen Vorgaben für die eisenbahnrechtliche Planung (u.a. Mindestradien, maximale Längsneigungen sowie eine 1,7 km lange Systemtrennstelle), die ursächlich für einen höheren Flächenbedarf des parallel verlaufenden Straßenvorhabens sind, bei dessen isolierter Planung zudem weniger Windenergieanlagen entfernt werden müssten und landwirtschaftliche Betriebe geringer beeinträchtigt würden. Die Elektrifizierung der Strecke macht darüber hinaus umfangreiche Abstimmungen mit der Bundeswehr erforderlich und wirkt sich stärker auf das Landschaftsbild aus. Auch wird der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs stärker auf der Schiene erwartet. Hiermit setzt sich die Klagebegründung entgegen § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG nicht auseinander, sondern verweist allein auf die Beeinträchtigungen der Klägerinnen. 59 5. Dem Abschluss des Staatsvertrags sowie der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes musste keine Strategische Umweltprüfung (SUP) vorausgehen. 60
  3. a)Sowohl nach § 25 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 und Anlage 3 Nr. 1.1 UVPG in der zur Zeit des Abschlusses des Staatsvertrags und des Erlasses des Zustimmungsgesetzes geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746; im Folgenden: UVPG 2005) als auch nach § 74 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.1 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; im Folgenden: UVPG) ist bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene eine SUP durchzuführen. Trotz dieser bewusst offenen Bezeichnung ist Voraussetzung der SUP-Pflicht, dass es sich um eine Planung des Bundes handelt, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG 2005/§ 2 Abs. 7 UVPG erfüllt (vgl. BT-Drs. 15/3441 S. 42). Danach sind Pläne und Programme im Sinne des Gesetzes nur solche bundesrechtlich bzw. bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist bzw. die von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen, von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet oder von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden. 61 Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob vorliegend eine der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei dem Staatsvertrag und dem Zustimmungsgesetz handelt es sich bereits nicht um Pläne oder Programme im Sinne der gerade genannten Vorschriften. Wenngleich §§ 5, 14b UVPG 2005/§ 2 Abs. 7, § 35 UVPG keine Definition des Begriffspaars enthalten, wird deren Charakter durch die in den §§ 14b bis 14d UVPG 2005/§§ 35 bis 37 UVPG enthaltenen weiteren Voraussetzungen konkretisiert. Danach müssen Pläne und Programme eine rahmensetzende Wirkung hinsichtlich der Zulassungsentscheidung bestimmter Vorhaben sowie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen entfalten (vgl. Leidinger, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 42). Im System gestufter Vorhabenzulassungen zeichnen sie sich durch einen mittleren Grad der Konkretisierung der abstrakten Vorgaben des Planungsrechts aus. Sie müssen als Instrumente einer vorgelagerten Entscheidungsebene (BT-Drs. 15/3441 S. 23) einerseits über die nur abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des geltenden Umwelt- und Planungsrechts hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, dürfen andererseits jedoch nicht schon Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens sein. Denn eine Maßnahme kann stets nur entweder einer Projekt-UVP oder einer SUP unterworfen sein (Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2019, § 14b UVPG Rn. 5 f.). Der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz beziehen sich indes allein auf die Errichtung der FFBQ. Dass darin Vorgaben für deren Planfeststellung enthalten sind, steht dem nicht entgegen. Auch bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren führt der Umstand, dass auf einer früheren Stufe bereits Vorfestlegungen für die nachfolgenden Stufen getroffen werden, nicht zu deren SUP-Pflicht, sondern allenfalls dazu, dass möglicherweise schon auf dieser Stufe eine UVP durchgeführt werden muss (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - DVBl 2004, 370 Rn. 49 ff. und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 [ECLI:EU:C:2008:133] - NuR 2008, 255 Rn. 26). 62
  4. b)Die SUP-Pflicht für die Bundesfachplanung zur Festlegung von Trassenkorridoren gemäß § 5 Abs. 7 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) steht der vorgenannten Differenzierung entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht entgegen. Das NABEG unterscheidet zwischen der (SUP-pflichtigen) Bundesfachplanung der Trassenkorridore (§§ 4 bis 17) und der darauf aufbauenden Planfeststellung der Errichtung und des Betriebs sowie der Änderung von Leitungen (§§ 18 bis 28). Diese Unterteilung entspricht derjenigen des Eisenbahn- und des Fernstraßenrechts. Dass es im Bereich des Energieleitungsrechts bundesfachplanungs- und damit SUP-pflichtige Vorhaben über lediglich kurze Streckenabschnitte gibt, steht dem nicht entgegen. Sie beruht zudem auf der ausdrücklichen Anordnung in § 5 Abs. 7 NABEG, welche die vorliegend einschlägige Regelung des § 14b Abs. 1, 2 UVPG 2005/§ 35 Abs. 1, 2 UVPG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG 2005/§ 2 Abs. 7 Satz 1 UVPG für den Bereich des Netzausbaus verdrängt. 63
  5. c)Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30; im Folgenden: SUP-Richtlinie - SUP-RL) differenziert ebenfalls zwischen Projekten einerseits sowie Plänen und Programmen andererseits, die den Rahmen für deren künftige Genehmigung setzen (vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 sowie Art. 3 Abs. 2 und 4 SUP-RL). Nämliches gilt für das Fünfte Umweltpolitische Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, dessen Umsetzung die SUP-Richtlinie dient (Erwägungsgrund 2). Danach stellen auch europarechtlich Pläne und Programme den Makroplanungsprozess dar, auf dessen Grundlage nachfolgende Projekte ausgeführt werden. Sie kennzeichnet ein (nur) mittlerer Grad der Konkretisierung dergestalt, dass sie sich nicht auf ein konkretes Projekt beschränken, sondern durch ein organisiertes und geregeltes System den Rahmen für die zukünftige Genehmigung grundsätzlich mehrerer Projekte aufstellen (vgl. Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung, angenommen durch Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 - ABl. C 138 S. 70, 74; Leitfaden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG, S. 2, 7, 9; Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2019, Kap. 6 Rn. 89). 64 Diese Differenzierung entspricht dem Sinn und Zweck der SUP-Richtlinie, die Lücke zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach der UVP-Richtlinie zu schließen, die entsteht, wenn bereits auf einer vorgelagerten Ebene im Rahmen der Planung für ein geographisches Gebiet umweltrelevante, bei der Genehmigung eines Projekts nicht mehr zu korrigierende Entscheidungen getroffen werden (Leitfaden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG, S. 2). 65 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt ebenfalls keine SUP-Pflicht. Zwar sind danach die Bestimmungen, die den Geltungsbereich der SUP-RL abgrenzen, und insbesondere jene, welche die Definitionen der von der Richtlinie erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 22. März 2012 - C-567/10 [ECLI:EU:C:2012:159], Inter-Environnement - EurUP 2012, 138 Rn. 30 f. und vom 27. Oktober 2016 - C-290/15 [ECLI:EU:C:2016:816] - NVwZ 2017, 378 Rn. 40). Diese Ausführungen betrafen jedoch die Frage, ob die Aufhebung eines Plans oder Programms eine SUP erfordern kann. Der Gerichtshof hat zugleich das Ziel der SUP-RL hervorgehoben, ein Prüfverfahren für Rechtsakte zu schaffen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der Bodennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind. Danach bezieht sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2016 - C 290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 3. März 2020 - C-24/19 [ECLI:EU:C:2020:143] - Rn. 87). Dabei ist der Begriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der SUP-Pflicht zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - C-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 25. Januar 2018 - C-671/16 [ECLI:EU:C:2018:39] - Rn. 26). Umgekehrt muss jedoch verhindert werden, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen unterzogen wird (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-43/18 [ECLI:EU:C:2019:483] - NuR 2019, 469 Rn. 73). Da vorliegend das durch den Staatsvertrag vereinbarte Vorhaben einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen war, scheidet eine SUP-Pflicht auch unter diesem Gesichtspunkt aus. 66 Soweit sich der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 auf weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 - DVBl 2004, 370 Rn. 52 und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 - NuR 2008, 255 Rn. 26) sowie den Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren C-411/17 (Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. November 2018 - C-411/17 [ECLI:EU:C:2018:972], Inter-Environnement Wallonie - Rn. 140) beruft, betreffen diese den Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren, mithin eine andere Fragestellung. 67
  6. d)Der Staatsvertrag oder das Zustimmungsgesetz sind auch nicht deshalb SUP-pflichtig, weil hierdurch der Bundesverkehrswegeplan oder die Bedarfspläne für die Bundesfernstraßen und die Bundesschienenwege geändert würden. Zwar bedürfen diese nach § 14b UVPG 2005/§ 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1 UVPG 2005/Anlage 5 Nr. 1.1 UVPG einer SUP und unterliegen Änderungen von Plänen und Programmen gemäß § 33 UVPG, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. a SUP-RL ebenfalls der SUP-Pflicht. Bezugspunkt hierfür ist jedoch nicht das einzelne Vorhaben, sondern der Plan als solcher (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 53). Der Bundesverkehrswegeplan bleibt durch das planfestgestellte Vorhaben, welches neben die Bedarfspläne tritt, unverändert. Hierin liegt auch keine Umgehung der vorgenannten SUP-Pflicht. Es gibt keine nationalen oder europäischen Vorschriften, wonach eisenbahn- oder straßenbauliche Vorhaben erst nach ihrer vorherigen Aufnahme in eine vorhabenübergreifende Gesamtplanung zugelassen werden dürfen oder für Großprojekte nicht nur eine UVP, sondern immer auch eine SUP durchgeführt werden muss. Zweck der verkehrsträgerübergreifenden Bundesverkehrswegeplanung ist die Steuerung der Verkehrsinvestitionen. Da die Finanzierung der FFBQ ausschließlich durch Dänemark erfolgt, ist es folgerichtig, sie - anders als die sog. Hinterlandanbindung - nicht in den Bundesverkehrswegeplan und die Ausbaupläne aufzunehmen. Im Übrigen kommen nur wenige fachplanungsrechtliche Vorhaben für eine staatsvertragliche Übereinkunft in Betracht, sodass auch insoweit keine Umgehung der SUP-Pflicht zu befürchten ist. 68
  7. e)Eine SUP-Pflicht folgt schließlich nicht aus sonstigen europa- oder völkerrechtlichen Bestimmungen. 69 Die Zugehörigkeit des Vorhabens zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 S. 1) - TEN-Verordnung (TEN-VO) - begründet keine SUP-Pflicht. Diese lässt sich weder aus dem Erwägungsgrund Nr. 35 der TEN-VO herleiten, dem zufolge Projektträger zu Plänen und Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2001/42/EG, 2009/147/EG und 2011/92/EU durchführen sollten, noch aus Erwägungsgrund Nr. 15 oder Art. 8 Abs. 1 des - durch Art. 59 TEN-VO aufgehobenen - Vorgänger-Beschlusses Nr. 661/2010/EU. Insbesondere begründet Unterabsatz 2 der letztgenannten Vorschrift keine SUP-Pflicht für alle neuen TEN-Strecken, sondern nur für die hierzu führenden Programme und Pläne. 70 Auch nach den Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (im Folgenden: Espoo-Konvention - EK) und über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (im Folgenden: Biodiversitätskonvention - BK) besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung des Staatsvertrags. Zwar formulieren Art. 2 Abs. 7 Satz 2 EK und Art. 14 Abs. 1 Buchst. b BK als Ziel, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in geeignetem Umfang auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden und Regelungen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Umweltfolgen der Programme und Politiken der Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt werden. Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 BK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur UVP- einer SUP-Pflicht zu unterwerfen. Auch führt der Umstand, dass der Bau der FFBQ wegen des grenzüberschreitenden Verlaufs einer politischen Vereinbarung Dänemarks und Deutschlands bedarf, nicht dazu, dass es sich damit um eine SUP-pflichtige "Politik" im Sinne der vorgenannten Konventionen handelt. 71 6. Die Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planfeststellungsverfahren weisen keine Fehler auf. 72
  8. a)Zu Unrecht rügen die Klägerinnen, die 2. Planänderung habe gemäß § 9 Abs. 1 UVPG 2010 aufgrund der geänderten und der neu hinzugefügten Unterlagen eine erneute Beteiligung der gesamten Öffentlichkeit erfordert; ein Verzicht komme nur in Betracht, wenn Änderungen von vornherein offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung haben könnten. 73
  9. aa)Die Klägerin zu 1 ist insoweit nicht rügebefugt. Denn sie wurde im 2. Planänderungsverfahren beteiligt. Eine Verletzung allein von Beteiligungsrechten Dritter kann sie nicht geltend machen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - juris Rn. 49 ff.). Die Klägerin zu 3 ist ebenfalls nicht rügebefugt. Da sie nicht enteignungsbetroffen ist, kann sie nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und damit zwar grundsätzlich auch rügen, ihr sei die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess durch eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung genommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 240 Rn. 19). Als in Dänemark ansässiges Unternehmen bestimmt sich ihre Öffentlichkeitsbeteiligung indes nach § 9a UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; im Folgenden: UVPG 2010). Angesichts dessen Zwecks, die Öffentlichkeit eines anderen Staats wegen der dort erheblichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu beteiligen, ist die Planfeststellungsbehörde zu einer neuerlichen Beteiligung der dortigen Öffentlichkeit wegen einer Änderung von Unterlagen, die allein die Auswirkungen des Vorhabens in Deutschland betreffen, nicht verpflichtet. 74
  10. bb)Dessen ungeachtet ist der Einwand unbegründet. 75 Das hier zu beurteilende Vorhaben war gemäß § 74 Abs. 2 UVPG nach der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 fortzuführen. Denn der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 gestellt (vgl. PFB S. 172). 76 Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens. Vielmehr kann nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010 von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Ein Absehen von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung scheidet dabei jedoch aus, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010) findet (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 22). 77 Den klägerischen Rügen liegt insoweit bereits ein unzutreffender Maßstab zugrunde. Entgegen ihrer Ansicht entfällt die Erforderlichkeit einer neuerlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG 2010 nicht erst dann, wenn derartige Wirkungen offenkundig ausgeschlossen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob anhand der geänderten Planunterlagen oder nachträglich eingeholten Gutachten unter dem Blickwinkel des Natur- und Artenschutzes oder unter dem des sonstigen Umweltschutzes wesentlich verschärfte Umweltauswirkungen erkennbar werden oder ob ergänzende Untersuchungen zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 108). 78 Bei den mit der 2. Planänderung eingeführten Dokumenten handelt es sich um lediglich vertiefende Betrachtungen einzelner Gegenstände der Umweltverträglichkeitsprüfung, der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung und um eine Überprüfung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom Europäischen Gerichtshof geklärten Rechtsmaßstäbe. Sie ändern weder das Gesamtkonzept der Planung noch gelangen sie zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen. Eine neuerliche Beteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 26 ff.). So berücksichtigt der überarbeitete Wasserrechtliche Fachbeitrag zwar erstmals die vorhabenbedingten Auswirkungen in den (nicht berichtspflichtigen) Kleingewässern, die in den Wasserkörper Todendorfer Graben/Bannesdorfer Graben einmünden. Während der ursprüngliche Fachbeitrag davon ausging, bei der Straßenentwässerung würden aufgrund der Vorbehandlung weniger als 10 % der Schwermetalle in den Todendorfer Graben/Bannesdorfer Graben gelangen, räumt der überarbeitete Fachbeitrag ein, genaue Angaben über den Anteil der Schadstoffe, die in den Becken zurückgehalten würden, lägen nicht vor; es werde deshalb vorsorglich davon ausgegangen, dass 100 % der Schadstoffe in das Gewässer gelangen. Auch unter dieser Annahme würden jedoch die wasserrechtlichen Vorgaben eingehalten. 79 Nach der Überarbeitung der Natura 2000-Unterlagen ist zwar eine größere Fläche durch Sedimentablagerungen betroffen, aber weiterhin nur durch Einträge von weniger als 4 mm, die ohne Weiteres verkraftbar sind. Schließlich erforderte auch die Vorlage des sogenannten Materialbands keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Zwar sind ggf. auch Fachgutachten auszulegen, dies jedoch nur dann, wenn sie entscheidungserheblich sind. Hieran fehlt es, wenn sie - wie vorliegend - lediglich Detailfragen betreffen oder auf sie in anderen, ihrerseits ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 20). 80
  11. b)Dementsprechend bedurfte es auch hinsichtlich der im Anschluss an die 2. Planänderung gefertigten weiteren Stellungnahmen und Deckblätter keiner über die Zuleitung an Träger öffentlicher Belange sowie an anerkannte Naturschutzverbände hinausgehenden Öffentlichkeitsbeteiligung. 81 Soweit es danach zu einer Ausweitung der Bauzeiten von neun auf zehneinhalb Monate kommt, wird hierdurch keine größere Anzahl von Schweinswalen beeinträchtigt. Deren Zahl war einschließlich des maximalen Störradius bereits in der 1. Planänderung im Schallschutzkonzept dokumentiert. Die getrennte Ausweisung der Auswirkungen der Bauarbeiten für die Arbeitshäfen in Puttgarden und Lolland in Anhang 2 der Anlage 22.5 ergab wegen der geringeren Lärmauswirkungen in Puttgarden sogar eine Verringerung der betroffenen Schweinswale. Bei der Änderung des Wasserrechtlichen Fachbeitrags handelt es sich lediglich um vertiefende Betrachtungen einzelner Gegenstände sowie um eine Überprüfung der wasserrechtlichen Fragestellungen, die weder das Gesamtkonzept geändert haben noch zu grundlegend anderen Erkenntnissen gelangt sind. 82 Die gutachterliche Stellungnahme der BAW vom 13. Juni 2018 begründete ebenfalls keine Pflicht zur erneuten Auslegung. Sie ist keine Unterlage des Vorhabenträgers, sondern ein von der Planfeststellungsbehörde eingeholtes Gutachten zur Überprüfung der Annahmen der Vorhabenträger bezüglich der vorhabenbedingten Hydrologie und Sedimentation. Derartige gutachterliche Stellungnahmen verpflichten zu keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 15). Soweit die Klägerinnen auf die Anlagen M14.1 (FE., Methodik und Daten für die Modellierung der Sedimentverdriftung), M14.1.1, M14.1.2 und M14.1.3 verweisen, handelt es sich bei der Anlage M14.1 um kein eigenständiges oder neues Gutachten, sondern um eine Zusammenfassung der methodischen Grundlagen der Sedimentverdriftungsmodellierung, wie sie bereits in den Unterlagen beschrieben waren. Die Anlagen M14.1.1, M14.1.2 und M14.1.3 sind - als Anlagen zur Anlage M14.1 - wissenschaftliche Dokumentationen der zur Ermittlung der baubedingten Sedimentverdriftung eingesetzten Modelle zur Hydrodynamik, zum Seegang und zum Sedimenttransport. Sie betreffen damit lediglich Detailfragen. 83 7. Die Kritik der Klägerinnen an der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung (AVZ) ist unbegründet. 84 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG 2010 hat der Vorhabenträger eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG 2010 vorzulegen. Dahingestellt bleiben kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die klägerischen Einwände die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Planung betreffen (zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 ff.). Sie haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 85
  12. a)Den Einwänden liegt bereits eine andere als die planfestgestellte Fassung der AVZ vom 13. Dezember 2017 zugrunde. So beschreibt die Klagebegründung vom 16. Juli 2019 die AVZ als 345-seitiges Dokument (S. 170); tatsächlich hat sie jedoch einen Umfang von 448 Seiten. Auch trifft keiner der Verweise in der Klagebegründung (S. 171 ff.) zu. So enthält Seite 98 der AVZ Ausführungen zum Gliederungspunkt 2.2.4.1 "Konfliktschwerpunkte Meeresbereich/Fehmarnbelt" und nicht - wie von den Klägerinnen geltend gemacht - zu 2.3.1 "Menschen/menschliche Gesundheit"; diese beginnen vielmehr auf S. 114. Gleiches gilt für weitere Bezugnahmen in der Klagebegründung. Insoweit ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Kritik an einer älteren, kürzeren Fassung auch gegenüber der ausführlicheren planfestgestellten AVZ Geltung beanspruchen soll. 86
  13. b)Hiervon abgesehen sind die klägerischen Einwände zudem unbegründet. Die Darstellung der Angaben in der AVZ muss sicherstellen, dass sich die Öffentlichkeit und Rechtsbetroffene ein zutreffendes, lückenloses Bild von den Umweltauswirkungen des Vorhabens machen können (vgl. Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 6 UVPG 2010 Rn. 32). Die Übernahme von Textpassagen anderer Unterlagen steht dem ebenso wenig von vornherein entgegen wie die Verwendung von Fachterminologie. Ziel ist es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 UVPG 2010, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden. Dies setzt weder eine vollständige Wiedergabe aller Unterlagen noch die Ermöglichung einer umfassenden Prüfung und Bewertung des Vorhabens voraus. Vielmehr genügt es, wenn eine hinreichende Anstoßwirkung für die betroffene Öffentlichkeit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 21). Die Komplexität planfeststellungsrechtlicher Vorhaben kann und muss hierbei nicht vollständig ausgeblendet werden. Insbesondere bedarf es weder einer populärwissenschaftlichen Aufbereitung aller vorhabenbedingten Auswirkungen noch einer Erläuterung aller verwendeten Fachbegriffe oder einer vorangestellten Zusammenfassung der AVZ. Deren Adressat ist der gebildete Laie; für ihn muss die AVZ eine in Sprache und Form verständliche Darstellung enthalten (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 54). Die von den Klägerinnen geforderten Erläuterungen ließen zudem den von ihnen ebenfalls kritisierten Umfang der AVZ weiter anwachsen. Ausreichend ist es daher, wenn sich der Inhalt einzelner Ausführungen ggf. im Zusammenhang der gesamten AVZ erschließen lässt. Soweit das Verständnis einzelner Begriffe Probleme bereitet, kann deren Bedeutung mithilfe eines Lexikons oder durch eine einfache Internetrecherche ermittelt werden. Das hält der Senat bei einem derart komplexen Verfahren ohne Weiteres für zumutbar. 87 Dass die AVZ 448 Seiten umfasst, begegnet angesichts des Umfangs und der Komplexität des Vorhabens gleichfalls keinen Bedenken. Schließlich sind die Ergebnisse der UVP zum Schutzgut "Mensch" nicht unzureichend zusammengefasst. Ausführungen hierzu finden sich unter den Gliederungspunkten 2.3.1 (S. 114 ff.), 4.2.1 (S. 224 ff.), 5.2.2.1 (S. 325 ff.), 6.1 (S. 345 f.), 9.1 (grenzüberschreitend, S. 423) sowie 2.3.26.1 (Lolland, S. 160 f.). Darin werden u.a. die Siedlungsstruktur und die Bedeutung des Untersuchungsgebiets für den Menschen, die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die verbleibenden Auswirkungen beschrieben. Auf welcher Gliederungsebene dies erfolgt, wirkt sich auf die Verständlichkeit der AVZ ebenso wenig wie etwaige Doppelungen aus. Fehlende Angaben zur Bevölkerungsdichte sowie eine zwar unterschiedlich gegliederte, inhaltlich jedoch kongruente Darstellung der Betroffenheit des Schutzgutes "Mensch" auf Fehmarn und Lolland begründen gleichfalls kein Defizit der AVZ. 88
  14. c)Wenngleich die Klägerinnen ihre Kritik als exemplarisch bezeichnet haben, war das Gericht nicht von Amts wegen gehalten, die Rechtmäßigkeit der AVZ auch unter nicht ausdrücklich gerügten Gesichtspunkten zu prüfen. 89 Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142). Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37) wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 25). 90 8. Der Einwand, die Klägerin zu 1 sei bei der Erstellung des sie betreffenden Existenzgefährdungsgutachtens (Pw., Existenzgefährdungsgutachten vom 29. Januar 2019) unzureichend beteiligt worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den Fährbetrieb - wenngleich mit Umsatz- und Gewinneinbußen - fortführen kann. Dies stimmt mit dem Vorbringen der Klägerin überein. Etwaige Mängel ihrer Beteiligung hätten sich daher auf das Ergebnis nicht ausgewirkt. Ihr weiterer Einwand, ihre Annahme, den Betrieb nicht aufgeben zu müssen, setze eine ausreichende Anbindung des Fährhafens voraus, welche der Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht vorsehe, ist unbegründet. In der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderungen und Ergänzungen gewährleistet der Planfeststellungsbeschluss - wie später dargelegt wird - die erforderliche Erreichbarkeit. Im Übrigen hätte die Planfeststellungsbehörde selbst für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 keine andere Abwägungsentscheidung getroffen (PFB S. 1296). Angesichts dessen war auch die Frage, ob das Existenzgefährdungsgutachten die exakte Höhe der Einbußen zutreffend beschreibt, nicht entscheidungsrelevant. 91 9. Die fehlende Auslegung zweier Annexe zum Planfeststellungsbeschluss ist, wie auch die Klägerinnen einräumen, dadurch gerechtfertigt, dass es sich um klassifizierte Unterlagen "nur für den Dienstgebrauch" handelt, welche die Belange der Bundeswehr und der Bundespolizei betreffen. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises auf deren Existenz oder Klassifizierung oder gar einer Skizzierung ihres Inhalts im Planfeststellungsbeschluss. Insbesondere erwächst den Klägerinnen hieraus kein Rechtsschutzdefizit. Denn weder sie noch andere Betroffene sind - wie bereits ausgeführt - befugt, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Ob der Planfeststellungsbeschluss den polizeilichen und militärischen Belangen hinreichend Rechnung trägt, wirkt sich daher auf ihre Betroffenheit nicht aus. 92 III. Die Klägerinnen können sich nicht mit Erfolg auf einen materiellen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses berufen. 93 1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen objektiver Unmöglichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG SH nichtig. Der Einwand, aus der Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2 (PFB S. 21), wonach mit dem Bau des planfestgestellten Vorhabenabschnitts nicht begonnen werden darf, bis sichergestellt ist, dass der Tunnelabschnitt in der dänischen AWZ und dem dänischen Hoheitsgebiet unmittelbar anschließend realisiert wird, ergebe sich eine zeitliche Reihenfolge, der zufolge zunächst die deutsche und erst danach die dänische Tunnelhälfte gebaut werden müsse, die nach dem zwischenzeitlichen Beginn der Bauarbeiten auf dänischer Seite indes nicht mehr eingehalten werden könne, ist abwegig. Es ist offenkundig, dass mit dem Bau der Tunnelelementefabrik und dem Aushub des Grabens auf dänischer Seite nicht erst begonnen werden soll, wenn der deutsche Abschnitt der FFBQ fertiggestellt ist, und dass daher die Formulierung "unmittelbar anschließend" nicht zeitlich, sondern räumlich zu verstehen ist. Dementsprechend geht der Planfeststellungsbeschluss von parallelen Arbeiten im deutschen und im dänischen Abschnitt der FFBQ aus. 94 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 108 Abs. 1 LVwG SH. 95 Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtsklarheit und -sicherheit und verlangt, dass ein rechtsstaatlicher Mindeststandard eingehalten wird. Eine etwaige Auslegungsbedürftigkeit steht der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen, solange sich der Inhalt des Verwaltungsakts anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 15). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und von dem mit ihm verfolgten Zweck ab (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 7 B 50.10 - juris Rn. 8). 96 Hinsichtlich eines Großteils ihrer diesbezüglichen Einwände sind die Klägerinnen nicht rügebefugt, weil die behaupteten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums nicht kausal sind oder nicht ihre eigenen Belange betreffen. Dies gilt für den Vortrag, der Titel des Planfeststellungsbeschlusses "Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung" widerspreche dessen Inhalt, der auch die Überplanung eines Abschnitts der B 207 sowie die Nutzung der Eisenbahnverbindung regele, ebenso wie für die Kritik, der Planfeststellungsbeschluss verweise auf "anerkannte Regeln der (Bau)-Technik", "technische Bestimmungen" etc. und verpflichte die Vorhabenträger zur Einhaltung von Zusagen, ohne diese jeweils konkret zu benennen. Insoweit könnten der Planfeststellungsbeschluss um entsprechende Auflistungen ergänzt und der Titel umformuliert werden, ohne dass hierdurch die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke entfiele. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Nebenbestimmung 2.1 Nr. 1 (PFB S. 21) beschränke die Nutzung der Schienenstrecke für den Güterfernverkehr auf den im Jahr 1998 zulässigen Umfang, ohne diesen zu konkretisieren. Die Beschränkung des Zugaufkommens dient dem Lärmschutz und damit keinen Belangen der Klägerinnen; die zahlenmäßige Konkretisierung kann zudem der Inbetriebnahmegenehmigung vorbehalten bleiben (vgl. § 8 der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem vom 26. Juli 2018 <BGBl. I S. 1270> in der Fassung der Verordnung vom 17. Juni 2020 <BGBl. I S. 1298> - EIGV n.F. -). 97 Die Einwände sind darüber hinaus unbegründet. Ein Vorhaben von der Komplexität des vorliegenden lässt sich nicht unter einer die gesamte Bandbreite der Regelungen abdeckenden Überschrift zusammenfassen. Auch muss ein Bescheid, soweit er Hinweise auf gesetzliche Pflichten enthält, diese nicht im Einzelnen bezeichnen, da sie auch ohne Hinweis bestehen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3). Im Übrigen handelt es sich hierbei wie auch bei der Verpflichtung zur Einhaltung gegebener Zusagen um in Planfeststellungsbeschlüssen übliche Bestimmungen. 98 Die Auflage 2.2.8 Nr. 43 (PFB S. 53), der zufolge "(d)urch die Arbeiten (...) die Schifffahrt nicht mehr als den Umständen nach unbedingt erforderlich behindert werden (darf und d)ie Arbeiten (...) zügig durchzuführen (sind)", verstößt ebenfalls nicht gegen § 108 Abs. 1 LVwG SH. Die Auflage kann nicht isoliert, sondern muss im Zusammenhang mit dem Regelungsgefüge des Planfeststellungsbeschlusses betrachtet werden. Dieser enthält eine Vielzahl konkreter Vorgaben, insbesondere in der planfestgestellten Anlage 28.1, um die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt zu gewährleisten. 99 Schließlich ist auch die Auflage 2.2.2 Nr. 1 (PFB S. 23 f.) in der Fassung der Protokollerklärung vom 1. Oktober 2020 hinreichend bestimmt. Danach haben die Vorhabenträger die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Freigabe vorzulegen. Sofern und soweit sie bei der Bauausführung in den Punkten, die in den Planunterlagen offengelassen und nur exemplarisch dargestellt sind, von der Darstellung in den Planunterlagen abweichen möchten, ist dies hervorzuheben. Ebenso sind solche Abweichungen von den planfestgestellten Baumaßnahmen hervorzuheben, die sich nicht in den technisch bedingten unbeachtlichen Spannbreiten bewegen, die jedem Bauvorhaben zu eigen sind. Die Bestimmung ist nicht deshalb widersprüchlich oder unbestimmt, weil von offengelassenen Maßnahmen schon denklogisch nicht abgewichen werden könnte. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf völlig ungeregelte Punkte, sondern ausdrücklich ("und") auf solche, die zwar nicht abschließend geregelt, deren Inhalt jedoch durch beispielhafte Benennungen ("exemplarisch") umgrenzt und damit festgelegt ist. Eine Bauausführung, die über die so bestimmte Bandbreite hinausgeht oder diese unterschreitet, weicht von den Darstellungen in den Planunterlagen ab und ist daher kenntlich zu machen. 100 3. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 StV i.V.m. Art. 1 Zustimmungsgesetz (a), die für das Planfeststellungs- und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist (
  15. b)und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (c). Die gegen die Finanzierbarkeit des Vorhabens erhobenen Einwände sind unbegründet (d). 101
  16. a)Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 StV i.V.m. dem Zustimmungsgesetz den Bedarf und damit die Planrechtfertigung für eine FFBQ festgelegt. Danach soll zwischen Puttgarden und Rødbyhavn eine nutzerfinanzierte feste Querung über den Fehmarnbelt als kombinierte Schienen- und Straßenverkehrsverbindung, bestehend aus einer elektrifizierten zweigleisigen Schienenstrecke und einer vierstreifigen Straßenverbindung mit der technischen Qualität eines Autobahnstandards, errichtet und betrieben werden. Mit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes sowie dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des Staatsvertrags wurde dieser im Rang eines Bundesgesetzes Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 26. März 1975 - 2 C 11.74 - BVerwGE 47, 365 <378>; Nettesheim, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 59 Rn. 181 ff.). 102 Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 StV sind nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt, ohne weitere normative Ausfüllung rechtliche Wirkung zu entfalten (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 - BVerwGE 80, 233 <235> und vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <13>). Die Konkretisierung des Vorhabens entspricht nicht nur derjenigen in den Bedarfsplänen der Ausbaugesetze, welche gemäß § 1 Abs. 2 AEG, § 1 Abs. 2 FStrAbG den Bedarf verbindlich feststellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 75 Rn. 22), sondern geht darüber - etwa mit der Festlegung der Fahrstreifen sowie der Mindestgeschwindigkeiten im Zugverkehr - sogar hinaus. 103 Dass der Vertrag die endgültige Festlegung der Linienführung und die Auswahl der Bauwerksvariante dem Genehmigungsverfahren vorbehält, steht der Annahme einer ausreichenden Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere bedurfte es für eine Bedarfsfeststellung keiner Festlegung auf einen Tunnel oder gar Absenktunnel. Auch die vorgenannten Bedarfspläne verhalten sich hierzu regelmäßig nicht. Der verbindlichen Festlegung des Verkehrsbedarfs ebenfalls nicht entgegen stehen Verweise auf das nationale Genehmigungsverfahren und das dafür geltende nationale Recht einschließlich der Möglichkeit von Abweichungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 3 StV). Diese betreffen lediglich die Ausgestaltung der Querung. Zwar kann danach das nationale Recht auch deren Errichtung insgesamt noch entgegenstehen. Nicht zuletzt die Bekräftigung der Notwendigkeit einer Querung sowohl für den Schienen- als auch für den Straßenverkehr in den Absätzen 1 bis 4 der Präambel des Vertrags verdeutlichen jedoch, dass damit nicht der Verkehrsbedarf in Frage gestellt oder relativiert werden soll, sondern dass eine Ablehnung der Genehmigung allenfalls auf anderen Gründen beruhen kann. Andernfalls hätte es eines Vertrags nicht bedurft: Vereinbarungen, die lediglich die politische Absicht zur (weiteren) Prüfung einer FFBQ beinhalteten, wurden bereits 1992, 2004 und 2007 geschlossen. 104 Die Formulierung der sog. Denkschrift zum Staatsvertrag, der zufolge der Vertrag "die Verantwortlichkeiten für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung sowie deren Hinterlandanbindungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark [regelt]" (BT-Drs. 16/12069 S. 21), führt zu keiner abweichenden Bewertung. Gegenstand des Vertrags ist ausweislich seines - maßgeblichen - Wortlauts nicht allein eine Bestimmung der Zuständigkeiten, sondern die Querung als solche. Angesichts der eindeutigen Festlegung einer "kombinierte[n] Schienen- und Straßenverkehrsanbindung" lässt sich aus der gesonderten Erwähnung einer Eisenbahnverbindung in der Präambel nicht schlussfolgern, der Staatsvertrag wolle allein den Bedarf hierfür festlegen. Umgekehrt folgt aus der Nennung einer Schrägseilbrücke in Absatz 5 der Präambel nicht, dass nur für diese ein Bedarf festgestellt wird. Die Präambel weist lediglich darauf hin, dass nach den bis zum Vertragsschluss gewonnenen Erkenntnissen eine Schrägseilbrücke die Erreichung der gemeinsamen Ziele besonders fördern würde. Der Vertragstext selbst lässt die technische Ausgestaltung der Querung ausdrücklich offen. 105 Der bindende Charakter des Staatsvertrags wird schließlich nicht dadurch abgeschwächt, dass der Vertragsschluss mehr als zehn Jahre zurückliegt. Eine zeitliche Befristung sieht der Vertrag nicht vor. Beide Staaten halten an ihm fest; von der in Art. 22 Abs. 2 StV vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag anzupassen, haben sie keinen Gebrauch gemacht. 106
  17. b)Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 59). 107 Die fehlende Aufnahme des angefochtenen Vorhabens in die straßen- und eisenbahnrechtlichen Ausbaupläne des Bundes steht dem nicht entgegen. Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345>). Weil Dänemark den Tunnel auf eigene Kosten errichtet und betreibt, musste er in den Bedarfsplänen nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls unbeachtlich ist daher die fehlende Einstufung der FFBQ in eine Bedarfskategorie, da auch dieser lediglich Bedeutung für die Finanzierung des Verkehrswegeausbaus zukommt. Das Scheitern der Bundesratsinitiative, den Bedarf für das Vorhaben in einem neuen § 17i FStrG und § 18f AEG zu regeln, lässt nicht den Rückschluss zu, der Gesetzgeber habe eine gesetzliche Bedarfsfeststellung abgelehnt. Die angedachte Regelung sollte nicht konstitutiv sein, sondern lediglich klarstellend erfolgen (BR-Drs. 389/18 <Beschluss> S. 8 f., 14 f.). 108 Die Bindungswirkung gilt vorliegend unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung entsprechend § 1 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG), § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist jede gesetzliche Bedarfsfeststellung bindend für das Planfeststellungsverfahren, ohne dass es hierzu einer gesonderten gesetzlichen Anordnung bedarf. Die vorgenannten Vorschriften sind lediglich eine Reaktion des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 11/6805 S. 67) auf die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in den Bedarfsplänen eine die Verwaltung nur intern bindende Regelung vor allem im Hinblick auf haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten sah (BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>, vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <287> und vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 1 S. 3). Eine solche beschränkte, finanzpolitische Funktion kommt dem Staatsvertrag jedoch nicht zu. 109 Der Annahme einer für eine Planrechtfertigung ausreichenden Bedarfsfeststellung steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Bedarfsplan gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG, § 4 BSWAG regelmäßig unter Einbeziehung der Belange insbesondere der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus überprüft wird. Derartige Überprüfungen sind keine Voraussetzung einer Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Dessen ungeachtet gingen dem Abschluss des Staatsvertrags mehrjährige Untersuchungen zu den technischen und finanziellen Möglichkeiten, den sozioökonomischen und regionalen Auswirkungen, der gesamtwirtschaftlichen Bewertung sowie zu Verkehrsprognosen und Umweltauswirkungen einer FFBQ einschließlich eines grenzüberschreitenden Umweltkonsultationsverfahrens voraus. Darüber hinaus gelten Bedarfspläne auch dann fort, wenn die Pflicht zur Prüfung der Anpassungsbedürftigkeit verstrichen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 26). 110
  18. c)Weder der Staatsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz (
  19. aa)noch die darin getroffene Bedarfsfeststellung (
  20. bb)begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. 111
  21. aa)Der Staatsvertrag ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil er auf dänisches Recht verweist (Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 7 Satz 1 StV). Hierbei handelt es sich entgegen den Rügen der Klägerinnen um keine dynamische Verweisung. Der deutsche Gesetzgeber hat sich nicht das dänische Recht zu eigen gemacht, sondern lediglich eine Kollisionsregelung getroffen, welche Vorschriften auf den Bau und den Betrieb der Querung Anwendung finden sollen (vgl. zur Unterscheidung von Verweisungen und Kollisionsregelungen Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl. 2002, Rn. 377 ff.). Hiervon abgesehen leuchtet es auch unmittelbar ein, dass beide Tunnelhälften nach einheitlichen technischen Regelwerken errichtet werden, dass der Zugang von Eisenbahnunternehmen für das Bauwerk nach einheitlichen Regelungen erfolgt und dass nicht die bei Vertragsschluss, sondern zum Zeitpunkt der Bauausführung bzw. der Zugangsentscheidung geltende Fassung der Vorschriften anwendbar sein soll. Die (ausschließliche) Anwendung von Vorschriften des Nachbarstaats auf Grenzbetriebsstrecken ist im Übrigen eisenbahnrechtlich grundsätzlich vorgesehen (vgl. § 3a Abs. 1 Eisenbahnbetriebsordnung - EBO, § 10a Satz 1 EIGV n.F.). 112 Dafür, dass die Anwendung dänischer Rechtsvorschriften und technischer Normen zu einem Sicherheitsstandard führt, der hinter demjenigen der maßgeblichen deutschen Normen zurückbleibt, bestehen keine Anhaltspunkte. Die in diesem Zusammenhang erhobenen klägerischen Einwände führen, wie nachstehend auszuführen ist, bereits nicht auf eine Unwirksamkeit des Staatsvertrags. Sie ließen daher auch im Falle ihrer Begründetheit die Planrechtfertigung nicht entfallen, sondern betreffen allein die Frage, ob die sicherheitstechnische Ausstattung des planfestgestellten Tunnels den Anforderungen der § 4 Abs. 1 AEG, § 4 Satz 1 FStrG genügt. Selbst wenn Letzteres nicht der Fall wäre, bestehen - wie ebenfalls später darzulegen ist - keine Zweifel daran, dass ein ausreichender Sicherheitsstandard des Tunnels mithilfe etwaiger zusätzlicher Sicherungsvorkehrungen wie beispielsweise einer verminderten Höchstgeschwindigkeit geschaffen werden könnte, ohne dass die Inanspruchnahme des klägerischen Eigentums entfiele. Somit sind die Klägerinnen bereits nicht rügebefugt. 113 Sie benennen im Übrigen keine Umstände dafür, dass sich die Anwendbarkeit dänischer technischer Regelwerke nachteilig auf die Tunnelsicherheit auswirkt. Zwar weisen sie auf die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 201 S. 56) - Tunnelrichtlinie (Tunnel-RL) - in Deutschland und Dänemark hin. Insoweit machen sie geltend, Dänemark habe die Richtlinie lediglich für unmittelbar anwendbar erklärt, während die deutschen Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln - RABT 2006 - (VkBl 2006 S. 471) über deren Mindestanforderungen hinausgegangen seien. Als Unterschiede benennen sie indes lediglich, dass gemäß Nr. 4.3.3 RABT 2006 für Tunnel im Richtungsverkehr mit ausnahmsweise stockendem Verkehr ab 3 000 m Länge eine Längslüftung mit Punktabsaugung ≤ 2 000 m vorgesehen und nach Nr. 6.1.3 RABT 2006 der Abstand zwischen zwei Notausgängen auf höchstens 300 m beschränkt ist. Zwar soll der planfestgestellte Tunnel über keine Rauchabsaugung verfügen. Indes sind die Richtlinien kein starrer Maßstab; vielmehr sind bei ihrer Anwendung die Anforderungen aus Verkehrsqualität, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit sowie aus den Umweltbedingungen ausgewogen zu berücksichtigen und in ein Gesamtsicherheitskonzept einzubinden (RABT 2006 Nr. 0.4). Insoweit sieht die Planung Notausgänge alle 110 m vor und damit in deutlich geringerem Abstand als nach der RABT 2006 gefordert. Dass sich dies vorliegend zum Nachteil der Tunnelsicherheit auswirkt, machen die Klägerinnen nicht geltend. Stattdessen rügen sie allein die Mangelhaftigkeit sowohl der nach dänischem als auch der nach deutschem Recht erstellten Risikoanalysen und tragen selber vor, es spiele im Ergebnis keine Rolle, ob auf dänische oder auf deutsche technische Normen abgestellt werde. Der Antrag, Beweis für die Tatsache zu erheben, dass die dänischen Rechtsvorschriften und technischen Normen, nach denen die FFBQ gebaut und vom Königreich Dänemark abgenommen wird, im Hinblick auf den vorgeschriebenen Sicherheitsstandard hinter den maßgeblichen deutschen Normen zurückbleiben, war danach sowohl wegen der fehlenden Rügebefugnis als auch deshalb abzulehnen, weil er ins Blaue geht. 114
  22. bb)Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein Verkehrsbedarf besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 214 Rn. 53). Anhaltspunkte, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für das Vorhaben im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder - worauf es vorliegend maßgeblich ankommt - auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte. Die Bedarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 115 Ziel der FFBQ ist ausweislich der Präambel des Staatsvertrags die Verbesserung der Infrastruktur zwischen Deutschland und Dänemark sowie Skandinavien und Kontinentaleuropa. Im Vordergrund steht nicht die Bewältigung einer bestehenden Verkehrsbelastung, sondern die grenzüberschreitende Erschließung europäischer Regionen. Die Verkehrsverbindungen zwischen den Vertragsstaaten und die Integration und Dynamik der Regionen sollen gestärkt, die Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen sowie der Wettbewerb und die Entwicklung der Regionen vorangetrieben werden. Das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen ist hingegen erst insoweit von Bedeutung, als es eine Finanzierung der FFBQ durch die Nutzer ermöglichen soll. 116 Dementsprechend ist sowohl der Straßen- als auch der Schienenteil der FFBQ gemäß der TEN-Verordnung Teil des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes und gehört damit zu den Teilen des europäischen Gesamtnetzes, die von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind. Der Schienenteil der FFBQ ist zudem gemäß Art. 44 Abs. 1 TEN-VO i.V.m. Anhang I Teil I der VO (EG) 1316/2013 Teil des Kernnetzkorridors Skandinavien-Mittelmeer. Die FFBQ hat damit eine europäische Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion. Die EU-Kommission zählt die Fehmarnbeltquerung zu den fünf wichtigsten grenzüberschreitenden Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Mitteilung vom 7. Januar 2014 <COM [2013] 940 final>). Dies verleiht der Planrechtfertigung besonderes Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 74). 117 Wenngleich das zu erwartende Verkehrsaufkommen am Fehmarnbelt für die Frage der Notwendigkeit des Vorhabens nicht völlig irrelevant ist, kommt ihm angesichts der mit dem Vorhaben verfolgten sozioökonomischen Ziele eine nur mittelbare Bedeutung zu. Auch der Planfeststellungsbeschluss (S. 232 ff.) stellt hierauf - wie auch auf weitere Gründe - nur hilfsweise ab. Die der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose aus dem Jahr 2002 erwartete insoweit für 2015 ein durchschnittliches tägliches Aufkommen zwischen 8 756 und 9 153 Kfz sowie zwischen 96 und 99 Zügen; bis 2025 soll die Zahl der den Tunnel nutzenden Kfz auf 9 516 bis 11 683 steigen. Die im Planfeststellungsverfahren eingeholte Verkehrsprognose aus dem Jahr 2014 ermittelte für 2030 zwischen 11 780 und 12 158 Kfz ohne sowie 10 568 Kfz mit reduzierter Fortführung des Fährbetriebs; die Anzahl der Züge beläuft sich auf 98 bis 111. Ohne Errichtung der FFBQ soll das Verkehrsaufkommen 7 869 bis 7 973 Kfz betragen. Beide Verkehrsprognosen unterscheiden zwei sog. Basisfälle, von denen sich der eine (A) an die Annahmen der deutschen Bundesverkehrswegeplanung und der andere (B) an das dänische Verkehrsmodell anlehnt. Unter Berücksichtigung einer Mautermäßigung von 25 % für die Querung über den Großen Belt berechnete eine im Auftrag der Beigeladenen durchgeführte ergänzende Untersuchung vom Oktober 2017 ein im Basisfall B ohne parallelen Fährbetrieb um 4,8 % auf 11 573 Kfz verringertes Verkehrsaufkommen. 118 Dies vorangestellt, ist die an den vorliegenden Verkehrsprognosen ansetzende Kritik nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen. Sie lässt die vorstehend beschriebene sozioökonomische Rechtfertigung des Vorhabens sowie den Umstand unberücksichtigt, dass das konkrete Verkehrsaufkommen hierfür eine nur mittelbare Rolle spielt. Darüber hinaus verkennt sie, dass die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung darauf abzielt, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck schließt es aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55). 119

(1)Hiernach fehlt es für das Vorhaben nicht bereits unter Zugrundelegung der in den Prognosen ermittelten Zahlen an jeglicher Notwendigkeit, und zwar selbst dann nicht, wenn man den in der Untersuchung vom Oktober 2017 angenommenen Rückgang des Kfz-Aufkommens auf die für den Fall einer Fortführung des Fährbetriebs ermittelten Zahlen überträgt. Auch mit einem durchschnittlichen täglichen Kfz-Aufkommen von etwas mehr als 10 000 Kfz ist die Erreichung der mit der FFBQ verfolgten Ziele nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr liegt dieser Wert innerhalb der Spannbreite der von der Beigeladenen für andere Grenzübergänge genannten Zahlen. Darauf, dass es sich hierbei um ein für deutsche Verhältnisse vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen am allenfalls untersten Rand der für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen vorgesehenen Regelquerschnitte handelt, kommt es nicht an. Insoweit darf nicht allein der in Deutschland übliche Bezugsrahmen für den Ausbaustandard zugrunde gelegt werden. Dänemark und Schweden haben zusammen 16 Mio. Einwohner. Ein Verkehrsaufkommen wie dasjenige Deutschlands mit 80 Mio. Einwohnern, welches zudem aufgrund der zentralen Lage in Europa erhebliche Transitverkehre einschließt, wird durch die beiden Länder nicht ansatzweise generiert. Ihre Volkswirtschaften sind indes auf den Außenhandel angewiesen und verfügen bislang mit der Querung über den Großen Belt über lediglich eine - zudem deutlich längere - feste Verbindung mit Kontinentaleuropa. Eine Unterbrechung dort führte zum weitgehenden Erliegen des Zugverkehrs sowie zu erheblichen Erschwernissen im Pkw- und Lkw-Verkehr zwischen Dänemark und Schweden sowie Zentral-, West- und Südeuropa. 120 Des Weiteren ist durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 StV i.V.m. dem Zustimmungsgesetz auch die Anzahl der Fahrstreifen mit Bindungswirkung für das Planfeststellungsverfahren und das gerichtliche Verfahren gesetzlich festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 19 ff.). Die Bedarfsfeststellung überschreitet auch insoweit nicht deshalb die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums, weil die Richtlinien für den Bau von Autobahnen (RAA) anhand der dort für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen vorgesehenen Regelquerschnitte (RQ) den Rückschluss zuließen, ein vierstreifiger Ausbau komme erst ab Verkehrsstärken von 18 000 Kfz/24h in Betracht. Für den Straßenquerschnitt ist nicht das durchschnittliche Verkehrsaufkommen, sondern die die Netzfunktion ausdrückende Straßenkategorie maßgeblich, die sich nach den - den RAA vorrangigen - Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) bestimmt, vgl. Nr. 1.2 Abs. 1 RAA. Von besonderer Bedeutung sind danach für den internationalen Verkehr Verbindungen zwischen in- und ausländischen Metropolregionen. Als höchstrangige grenzüberschreitende Verbindungen der Verkehrsnetze (Nr. 3.2.1 RIN) haben sie die Verbindungsfunktionsstufe 0 und unterfallen der Verkehrswegekategorie AS (Autobahnen). Schon deshalb geht der Einwand des Klägers des Verfahrens BVerwG 9 A 7.19 fehl, ausweislich der TEN-Verordnung sei ein Ausbau nur der Querung, nicht jedoch der Hinterlandanbindung vorgesehen mit der Folge, dass der Umfang der Querung - genauer: die Zahl der Fahrstreifen - nur demjenigen des bisherigen Streckenverlaufs der B 207/E 47 entsprechen könne. 121
(2)Soweit die Klägerinnen - wie auch der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 - geltend machen, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 weise für einen Fährbetrieb parallel zur FFBQ einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe Fährpreise für Lkw zugrunde, ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der FFBQ auszuschließen. Sie ignoriert zudem, dass sich die im Gutachten genannten prozentualen Anteile des Fährbetriebs auf die zu erwartende Verteilung allein der derzeitigen Verkehre am Fehmarnbelt beziehen, sowie den Hinweis des Gutachtens, dass sich bei einer Berücksichtigung der infolge von Verkehrsverlagerungen erwarteten zusätzlichen Verkehre die Marktanteilsquoten des Fährbetriebs verringern (vgl. Pw., Existenzgefährdungsgutachten vom 29. Januar 2019 S. 52). Die Anträge, Beweis darüber zu erheben, dass bei der Verteilung des Verkehrs auf die beiden Verkehrsträgeralternativen FFBQ und Fähre mindestens ein Anteil von 30 % für Pkw und von 40 % für Lkw auf die Fähre entfällt und deshalb die Verkehrsprognose aus dem Jahr 2002 unzutreffend ist, und dass der im Jahr 2015 und 2030 auf die FFBQ entfallende tagesdurchschnittliche Verkehr auf Basis der vorgenannten Verkehrsprognose bzw. der Verkehrsprognose der Vorhabenträger weniger als 5 000 Kfz/Tag beträgt, wenn man die Marktanteile der Klägerin zu 1 so berücksichtigt, wie es das Existenzgefährdungsgutachten ermittelt hat (30,8 % für Pkw, 40 % für Lkw), verkennen dies und gehen folglich von falschen Tatsachen aus. Sie waren daher abzulehnen. 122 Der weitere Einwand, die bisherige Verkehrsentwicklung am Fehmarnbelt bleibe deutlich hinter den Annahmen der Verkehrsprognosen 2002 und 2014 zurück, die ohne Errichtung der FFBQ von einem autonomen Wachstum ausgegangen seien, wohingegen die Zahl der beförderten Pkw zurückgegangen sei, betrifft wiederum allein die Höhe des Verkehrsaufkommens und führt auf keine evident unsachliche Bedarfsfeststellung. Im Übrigen hat der Sachverständige der Beigeladenen Dr. Schu. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass die Entwicklung des Gesamtverkehrs maßgeblich ist, der - wenngleich nicht auf der Fährlinie der Klägerinnen zu 1 und 3, wohl aber auf anderen Routen und Verkehrsträgern - zugenommen hat. 123 Auch die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, in welchem Maße Lkw-Verkehre die Fährüberfahrt zur Abgeltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten nutzen, betrifft allein die exakte Höhe des auf den Fährbetrieb entfallenden Lkw-Verkehrs, ohne dass hierdurch die sozioökonomischen Ziele des Vorhabens in Frage gestellt werden oder sich gar als evident verfehlt erweisen. Die Autoren der Verkehrsprognose haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, diesen Gesichtspunkt bei ihren Berechnungen berücksichtigt zu haben. Den Einwand der Beigeladenen und des Beklagten, auf vielen Lkw-Routen müssten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ruhezeiten schon vor dem Erreichen des Fährhafens eingelegt werden, haben die Klägerinnen im Übrigen nicht substantiiert entkräftet. So weist ihre in der mündlichen Verhandlung dargelegte Vergleichsberechnung, der zufolge sich für die Strecke Osnabrück - Kopenhagen für die Nutzung der FFBQ ein Zeitvorteil von lediglich vier Minuten ergebe, für die Fahrt bis zum Fähranleger 281 Minuten aus, berücksichtigt jedoch nicht, dass ein Fahrer gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 spätestens nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden - d.h. 270 Minuten - eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegen muss. Hinzu kommt, dass den Prognosen zufolge ein großer Teil des auf die FFBQ entfallenden Verkehrsaufkommens aus einer Verkehrsverlagerung, insbesondere vom Großen Belt, resultiert. Wenn dieser Verkehr bislang die Vorteile der Fährverbindung nicht nutzt, sondern stattdessen die längere Strecke über den Großen Belt wählt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine Verlagerung der Route auf den Fehmarnbelt allein zugunsten der FFBQ erfolgt. Der Antrag, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Annahmen auf Basis der Verkehrsprognosen aus den Jahren 2002 und 2014 zu Zeitnachteilen von Kraftfahrzeugen, welche Fährlinien der Sc.-Gruppen nutzen, um mindestens 50 % übersetzt sind, da sie die mit den Fährüberfahrten verbundenen Ruhe- und Erholungszeiten in keinem der den Prognosen zugrunde gelegten Szenarien zugunsten der Fähre berücksichtigen, war daher abzulehnen. Er beruht auf unzutreffenden Annahmen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen führen zudem auf keinen Wegfall der Planrechtfertigung. 124 Die weitere Kritik der Klägerinnen, der die Beigeladene und der Beklagte jeweils detailliert entgegengetreten sind, betrifft einschließlich der Frage, wie hoch der Anteil der Einkaufsverkehre am derzeitigen Fährverkehr ist, lediglich Details der Verkehrsprognosen, die mit der bindenden gesetzlichen Bedarfsfeststellung dem Streit entzogen sind und die Rechtfertigung für die Errichtung der FFBQ unberührt lassen. Der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Recht auch unabhängig hiervon eine Planrechtfertigung bejaht, kommt danach ebenfalls keine Bedeutung zu. Ungeachtet dessen, ob die FFBQ durchschnittlich von 9 000 oder 11 000 Kfz am Tag genutzt wird, wird mit ihr eine deutlich schnellere und kürzere Straßen- und Schienenverbindung nicht nur zwischen Deutschland und Dänemark, sondern zwischen Skandinavien und Kontinentaleuropa geschaffen, weshalb auch die Europäische Union dem Vorhaben eine überragende Bedeutung beimisst. Neben einer Absicherung der verkehrstechnischen Anbindung Skandinaviens durch die Errichtung einer zweiten festen Verbindung wird hierdurch eine Infrastruktur geschaffen, die ein engeres Zusammenwachsen und eine weitere wirtschaftliche Entwicklung europäischer Regionen zwar nicht garantiert, aber ermöglichen soll. Dieses planerische Ziel zweier Staaten und der Europäischen Union, welches diese durch die bisherige Fährverbindung als nicht ausreichend erfüllt erachten, wird etwa durch den Anteil der Einkaufsfahrten am derzeitigen Verkehrsaufkommen oder das exakte Ausmaß der angenommenen Verkehrsverlagerungen nicht in Frage gestellt. 125 Soweit die Klägerinnen in ihrer Klagebegründung zudem pauschal auf Einwendungen und Unterlagen verschiedener Gutachter Bezug nehmen, die sie im Planfeststellungsverfahren eingebracht haben, genügt dieses Vorbringen nicht den Begründungsanforderungen nach § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG. 126
(3)Die von dem Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 9.19 erhobenen Einwände behaupten ebenfalls lediglich geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen, führen jedoch auf keine offenkundige Fehlerhaftigkeit der Bedarfsfeststellung. 127 Dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten der Firma H. vom 8. Juli 2019 hat die Beigeladene detailliert und umfassend unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Firma I. widersprochen. Der Kläger ist dieser Erwiderung nicht entgegengetreten, sondern hat

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.