WBRE202100563 ECLI:DE:BVerwG:2021:230321B2VR5.20.0 BVerwG 2. Senat 20210323 2 VR 5/20 Beschluss § 17 Abs 5 Nr 1 Buchst a BBG, § 26 Abs 1 Nr 1 BBG, § 21 Abs 1 S 1 Nr 2 BLV, § 6 Abs 2 Nr 4 BLV, § 6 Abs
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 20 ff., 24 ff.). 26 Dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. So leuchtet unmittelbar ein, dass der Dienstherr etwa bei einem festgestellten Bedarf von Lehrern in einer bestimmten Fremdsprache oder in bestimmten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern das Anforderungsprofil auf solche Bewerber eingrenzt, die ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 17 m.w.N. <Fächerkombination bei Lehrern>). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei Behörden mit technisch ausgerichteten Dienstposten etwa ist es denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse technischer Art erfordert (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 2 VR 1.
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 28). 27 Dementsprechend hat der Senat bei Ausschreibungen des BND bereits gebilligt, dass das jeweilige Anforderungsprofil etwa für den herausgehobenen Dienstposten eines Anbahners und Verbindungsführers in einer bestimmten Region ein Sprachzeugnis seiner Sprachenschule verlangt, das dem Bewerber fachspezifische Sprachkenntnisse in einer bestimmten Fremdsprache in einer konkreten Ausprägung bescheinigt (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 39, 42 f.), oder dass für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets zwingend ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss in der Fächergruppe der Ingenieur-/Naturwissenschaften/Mathematik verlangt wird (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2014 - 2 VR 1.
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 29). Ebenfalls gebilligt hat der Senat, dass im Anforderungsprofil für die Leitung des Referats "Rechtsangelegenheiten/..." im BND die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG verlangt wurde; als nicht plausibel beanstandet hat der Senat dagegen, dass ein Bewerber für den vorgenannten Dienstposten auch über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten verfügen musste (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 40 f.). 28
- b)Ausgehend von diesen Maßstäben stellt das streitgegenständliche Anforderungsprofil keine unzulässige Einschränkung des Bewerberfelds dar. 29 Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Ob das Studium eines Bewerbers schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich. Zu derselben plausiblen Annahme kann der Dienstherr auch aufgrund seiner Erfahrungen mit Absolventen dieser Studienbereiche im Rahmen ihres bisherigen Einsatzes auf Dienstposten gelangen, weil und wenn dieser Einsatz ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht erfolgreich zu bewältigen wäre. Im Einzelnen: 30
- aa)Dass in dem Anforderungsprofil für den nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters eines Sachgebiets ein Hochschulabschluss verlangt wird, entspricht den Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (§ 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a BBG, § 7 Nr. 2 Buchst. a, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV). Nach dem Vorstehenden ist es wegen des ausgeprägten technischen Bezugs des streitgegenständlichen Dienstpostens auch nicht zu beanstanden, dass in dem Anforderungsprofil der Bewerberkreis auf Angehörige mit der Befähigung für die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes oder des naturwissenschaftlichen Dienstes beschränkt und - innerhalb dieser beiden Laufbahnen - nochmals auf Absolventen bestimmter Studienbereiche begrenzt wird. Im neueren Laufbahnrecht auf Bundesebene sind zahlreiche früher fachspezifisch ausdifferenzierte Laufbahnen zusammengefasst und ihre Anzahl auf derzeit nur noch acht Laufbahnen reduziert worden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 BLV), darunter die des technischen Verwaltungsdienstes (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV) und des naturwissenschaftlichen Dienstes (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BLV). Dem steht eine Vielzahl technischer und naturwissenschaftlicher Studiengänge und Studienfächer mit entsprechenden Hochschulabschlüssen gegenüber. Angesichts dieser Diskrepanz zwischen Laufbahnen und Fächervielfalt liegt es auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Angehörigen der Laufbahn erfüllt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 35). Dies rechtfertigt es, innerhalb einer Laufbahn (hier: der des technischen Verwaltungsdienstes und des naturwissenschaftlichen Dienstes) den Bewerberkreis auf solche Studienbereiche, Studiengänge oder Studienfächer zu verengen, die die begründete Annahme tragen, dass die Bewerber während dieses Studiums diejenigen Fachkenntnisse erworben haben, die den besonderen Anforderungen des Dienstpostens entsprechen. 31
- bb)Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der BND im streitgegenständlichen Anforderungsprofil lediglich die dort konkret bezeichneten Studienbereiche als solche definiert hat, bei denen die (siehe oben, Rn. 29) begründete Annahme besteht, dass Absolventen die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten erforderlichen, in dem Anforderungsprofil mehrfach angeführten Fachkenntnisse im Bereich Informationstechnik (IT-Fachkenntnisse) erworben haben. 32 Für die bei Angehörigen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vorgenommene Eingrenzung auf die Studienbereiche "Informatik, Elektro- und Informationstechnik" und für Absolventen des Studienbereichs Wirtschaftswissenschaften mit einem ebensolchen Schwerpunkt leuchtet dies ohne Weiteres ein. 33 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden, dass das Anforderungsprofil auch bei Angehörigen des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes aus den Studienbereichen Mathematik oder Physik von der Annahme ausgeht, dass diese ebenfalls über die verlangten IT-Fachkenntnisse verfügen. Für den Studienbereich Mathematik wird diese Annahme von dem Umstand getragen, dass die Informatik und Informationstechnik (IT) sich aus der Mathematik entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 29). Der BND hat diese Annahme bei Absolventen des Studienbereichs Mathematik ergänzend - und erweiternd auch für den Studienbereich Physik - damit begründet, dass Mathematiker und Physiker innerhalb des BND in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in technischen und hierbei insbesondere in IT-nahen Anwenderbereichen eingesetzt seien; bei ihnen seien entsprechende IT-Fachkenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von speziellen IT-Anwendungen für den BND regelmäßig vorhanden, ohne die eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht möglich wäre. Der Verweis auf einen derartigen Erfahrungsbefund ist plausibel und vermag die in Rede stehende Annahme zu tragen. Der bloße Einwand der Antragstellerin, dass dies im Einzelfall auch anders sein könne, ist nicht geeignet, diese Annahme zu erschüttern. 34 Mangels normativer Festlegungen ist es nicht zu beanstanden, weil plausibel und jedenfalls nicht sachwidrig, dass der BND seine Annahme auch auf die von ihm angeführte Einordnung des von der Antragstellerin absolvierten Studiengangs innerhalb der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes stützt, die diesen Studienbereich (dort Ziff. 65 "Verkehrstechnik" mit der Untergliederung Ziff. 142 "Schiffbau/Schiffstechnik") klar von den anderen im Anforderungsprofil angeführten Studienbereichen (Ziff. 37 "Mathematik", Ziff. 39 "Physik", Ziff. 64 "Elektrotechnik und Informationstechnik" sowie Ziff. 71 "Informatik", jeweils mit Untergliederungen) abgrenzt (Abdruck bei Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Kommentar zur BLV, Stand April 2020, Teil C 9 Übersicht 1). 35 cc) Soweit die Antragstellerin weiter einwendet, dass die Informationstechnik auch in den naturwissenschaftlich-technischen Studienfächern zunehmend an Bedeutung gewinne, mag dies richtig sein. Insoweit schildert sie aber lediglich einen allgemeinen Befund, der nicht auf diese Studienfächer beschränkt ist. Berührungspunkte mit IT-Anwendungen bestehen heutzutage in zahlreichen Studienfächern und in vielerlei Hinsicht, aber auch in unterschiedlicher Intensität und Qualität. IT-Anwendungen durchdringen zunehmend die gesamte Arbeitswelt wie auch das Privatleben. Derartige Berührungspunkte und Schnittmengen und daraus gewonnene Kenntnisse können aber schwerlich dazu führen, dass etwa ein Absolvent eines Studiums der Geisteswissenschaften, der sich in gewissem Umfang auch IT-Kenntnisse angeeignet hat, mit einem Absolventen eines Informatikstudiums auf eine Stufe gestellt wird. Daher darf sich ein Anforderungsprofil im Rahmen einer Vorauswahl zur Eingrenzung des Bewerberfeldes auf solche Studienbereiche beschränken, bei denen nach allgemeiner Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung und Umschreibung dieses Studienbereichs die begründete Annahme besteht und daher zu Recht erwartet werden kann, dass die erwünschten Fachkenntnisse vermittelt wurden. Mehr ist nicht zu verlangen. Ob das Studium schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens ebenfalls unerheblich. 36 Insoweit gilt es auch zu bedenken, dass es hier um eine Vorauswahl im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens der Bestenauswahl geht. Ein solches Auswahlverfahren wäre weder praktikabel noch - mangels allgemein gültiger Maßstäbe - rechtssicher durchführbar, wenn es damit belastet würde, etwa den konkreten Inhalt des Studiengangs eines jeden Bewerbers zu ermitteln oder von dem Bewerber vorgelegte Bescheinigungen über einzelne, von diesem konkret erbrachte Studienleistungen zu überprüfen (hier: ob damit IT-Fachkenntnisse - welcher Art und Güte auch immer - nachgewiesen sind). Ausreichend ist die sachlich begründete Annahme, dass der in Rede stehende Studiengang regelmäßig diejenigen Fachkenntnisse vermittelt, die nach allgemeinem Verständnis mit seiner Bezeichnung verbunden werden - und deren Vorhandensein mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bescheinigt wird. Dass der Nachweis über konkret vorhandenes Wissen und Können etwa bei einer Sprachprüfung aufgrund eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP), deren Ergebnis zum Zeitpunkt der jeweiligen Auswahlentscheidung vorliegen muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 39 ff.), wesentlich sicherer geführt werden kann als bei einem Hochschulabschluss, liegt auf der Hand. 37 Im Übrigen ist hinsichtlich der Kritik der Antragstellerin an der Einbeziehung von Bewerbern aus den Studienbereichen Mathematik und Physik darauf hinzuweisen, dass nicht eine (nach ihrer Ansicht möglicherweise zu "großzügige") Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfelds rechtfertigungsbedürftig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.
Art. 33Abs.
2 GG Nr. 65 Rn. 31). Schließlich sieht das Anforderungsprofil beim weiteren Leistungsvergleich unter im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern vor, dass ein bei der Vorauswahl nach Studienbereichen im Bewerberkreis verbliebener Kandidat, der - entgegen der in dem von ihm absolvierten Studiengang begründeten Annahme - tatsächlich nicht über "vertiefte Fachkenntnisse, insbesondere über IT-Entwicklungsmethoden und -verfahren", verfügt, sich im weiteren Leistungsvergleich nicht gegenüber im Wesentlichen gleich beurteilten anderen Bewerbern durchsetzen kann. 38 dd) Ohne Erfolg bleibt schlussendlich der Einwand der Antragstellerin, die Einengung des Bewerberkreises hinsichtlich der geforderten Studienbereiche und IT-Fachkenntnisse gehe an den tatsächlichen Anforderungen des Dienstpostens vorbei, weil - ausweislich einer Äußerung des vorgesetzten Referatsleiters - für die streitgegenständliche Sachgebietsleiterposition in seiner heutigen Form überwiegend Führungs-, Management- und Kommunikationsfähigkeiten erforderlich seien. Richtig ist, dass ein Anforderungsprofil das zu vergebende Amt (in Vorwirkungsfällen: den förderlichen Dienstposten) in seinem gesetzlich vorgegebenen Kern und tatsächlichen Gehalt zutreffend erfassen muss (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2021 - 2 VR 4.20 - Rn. 26). Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht die (subjektive) Einschätzung einzelner Bediensteter, sondern die festgelegte Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibung für den jeweiligen Dienstposten, die auch Grundlage für die Bewertung des Dienstpostens ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG; vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2019 - 2 A 3.18 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 32 Rn. 38). Diese Aufgabenbeschreibung war (unter Punkt 2 "Aufgabenrahmen") Teil der streitgegenständlichen Stellenausschreibung. Sie weist eindeutig aus, dass auf dem Dienstposten auch "Fachaufgaben" (Auflistung Bl. 2) und "sachbearbeitende Tätigkeiten" (Punkt 3.2 "Beschreibung der Arbeitsvorgänge", Auflistung Bl. 5 f.) verlangt werden. Diese bestehen insbesondere in der Bearbeitung fachlicher Fragen und Problemstellungen, die wegen ihrer Tragweite, besonderen Schwierigkeit oder Eigenart nicht - oder nicht nur - auf nachgeordneter Ebene behandelt werden. Dass der Inhaber des Sachgebietsleiterdienstpostens hierfür über die geforderten IT-Fachkenntnisse verfügen muss, kann daher nicht als überzogene Einengung des Bewerberfelds beanstandet werden. 39
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 40
- Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Wegen der Vorwirkung des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens auf die Vergabe des höheren Statusamts entspricht es der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 GKG), nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen als Wert des Streitgegenstandes anzusetzen. Ein weiterer Abschlag mit Rücksicht darauf, dass es um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht, ist nicht vorzunehmen, weil dieses aus den oben angeführten Gründen nach Prüfungsumfang und Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung gleichkommt (s.o. Rn. 22). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100563&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public