V 2020 kommt es bei Wärmeflüssen zwischen Anlagen darauf an, dass die Anlage, von der Wärme bezogen wird, in der relevanten Zuteilungsperiode nicht dem Treibhausgas-Emissionshandelsregime unterliegt.
den §§ 5 bis 7 TEHG 2011 unterliegt. Zuvor hatte das Umweltbundesamt als Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Auffassung vertreten, die Gesamtanlage der S. E. GmbH sei
wie vor emissionshandelspflichtig. 4
dem die Klägerin als maßgeblichen Bezugszeitraum die Jahre 2009 bis 2010 gewählt hatte, teilte ihr die DEHSt mit Bescheid vom
Bekanntgabe 87 267 Emissionsberechtigungen von der Klägerin zurück. 7 Die
erfolglosem Widerspruchsverfahren von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung mit Urteil vom
trägliche Änderung des gewählten Bezugszeitraums sei ebenso ausgeschlossen wie eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist. 8 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Zuteilungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Das Berufungsgericht habe § 9 Abs. 6 TEHG 2011 und § 14 ZuV 2020 bundesrechtswidrig ausgelegt. Der Zuteilungsanspruch könne nicht deshalb gekürzt werden, weil eine Anlage
Beginn der Handelsperiode nicht mehr der Emissionshandelspflicht unterliege. Weder der Wortlaut von § 14 ZuV 2020 noch die dieser Vorschrift zugrundeliegende Richtlinie 2003/87/EG und der Beschluss 2011/278/EU könnten dieses Ergebnis stützen. Da § 14 ZuV 2020 auf den Zeitraum vor der Handelsperiode 2013 bis 2020 abstelle, seien für Beschränkungen im Zeitraum der Handelsperiode nur die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Zuteilungsverordnung 2020 heranzuziehen. Die englische Fassung von Art. 13 des Beschlusses 2011/278/EU spreche für einen ausschließlich historischen Wärmebezug wegen des verwendeten Begriffs "historically". Auch die ungarische Sprachfassung des Beschlusstextes trage die Kürzung des Zuteilungsanspruchs nicht. Eine Überausstattung sei dem System aufgrund der Wahlmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 ZuV 2020 immanent. Die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung setze
6 Satz 1 TEHG 2011 einen bindenden und zur Rücknahme verpflichtenden Rechtsakt der Europäischen Union voraus, der nicht vorliege. Vielmehr begründe die Eintragung von Anlagen in die von einem Mitgliedstaat übermittelte Liste im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG als endgültige Zuteilung den Schutz des Anlagenbetreibers. Jedenfalls sei die Rücknahmebefugnis durch die Beklagte verwirkt. Die Beklagte habe lange vor Erlass des Teilaufhebungsbescheids und des Zuteilungsbescheids vom
6 Satz 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) ist die Zuteilungsentscheidung aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union
träglich geändert werden muss. Dieser Fall liegt nicht vor. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 VwVfG
6 Satz 2 TEHG 2011 unberührt. 14 b) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen formellen Mangel des Rücknahmebescheids wegen unterbliebener Anhörung der Klägerin
VfG vor seinem Erlass verneint. Der Anhörungsmangel ist im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Das Vorbringen der Klägerin hat die DEHSt zum Anlass genommen, ihre Rücknahmeentscheidung zu überdenken. Sie hat sich im Widerspruchsbescheid eingehend mit den klägerischen Argumenten auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Heilung des Anhörungsmangels nicht an der Nichtigkeit des Teilrücknahmebescheids
VfG. Die Heilung ist gemäß § 45 Abs. 1 VwVfG zwar ausgeschlossen, wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften den Verwaltungsakt
VfG nichtig macht. So liegt es hier aber nicht. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit wegen einer Vorfestlegung der DEHSt hat das Berufungsgericht mit Recht bereits deshalb zurückgewiesen, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen hierfür nichts ergibt. 15 2. Der Teilrücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig. 16 a) Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG als gegeben angesehen. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <229>).
trägliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts können nur Anlass und Rechtfertigung für einen Widerruf
VfG sein (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG zu
träglich eingetretenen Tatsachen oder geänderten Rechtsvorschriften). 17 Mit Recht hat das Berufungsgericht die teilweise Rechtswidrigkeit des Zuteilungsbescheids vom
trägliche Änderungen einer Zuteilung seien allein
den Regelungen des 4. Abschnitts der Zuteilungsverordnung 2020 zulässig, übersieht, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zuteilung am Maßstab des § 14 ZuV 2020 bestimmt. 18 § 14 ZuV 2020 enthält eine Kürzungsregelung hinsichtlich der zuzuteilenden Berechtigungen, soweit in einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert messbare Wärme aus einer nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage oder anderen Einrichtung bezogen wurde. In diesem Fall wird die
V 2020 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der dem betreffenden Zuteilungselement zuzuteilenden Berechtigungen vermindert um die Anzahl Berechtigungen, die dem Produkt entspricht aus erstens der Wärmemenge, die in den die Aktivitätsrate des Zuteilungselements bestimmenden Jahren des
V 2020 gewählten Bezugszeitraums bezogen wurde, und zweitens dem Wärme-Emissionswert für messbare Wärme gemäß Anhang 1 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln. § 14 ZuV 2020 setzt Art. 13 des Beschlusses 2011/278/EU der Europäischen Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates um (BT-Drs. 17/6850 S. 32) und ist unionsrechtskonform auszulegen. 19 aa) Die Auslegung des § 14 ZuV 2020 anhand seines Wortlauts führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Das Tatbestandsmerkmal "soweit Wärme ... bezogen wurde" weist zwar möglicherweise auf einen bereits vergangenen Bezug von Wärme aus einer Anlage hin, so dass der Import der Wärme aus einer Anlage, die in einer früheren Handelsperiode dem Anwendungsbereich des Emissionshandelsrechts unterlag, maßgeblich sein könnte. Andererseits lässt die weitere Formulierung "aus einer nicht unter den Anwendungsbereich ... fallenden Anlage oder anderen Einrichtung" ein Verständnis der Vorschrift in der Weise zu, dass die aktuelle rechtliche Einordnung der Anlage entscheidend ist. 20 Auch der Wortlaut von Art. 13 des Beschlusses 2011/278/EU ist nicht eindeutig, zumal er in den verschiedenen Sprachfassungen nicht einheitlich ist.
des Beschlusses 2011/278/EU wird, soweit in einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark messbare Wärme aus einer nicht unter das EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, die gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2011/278/EU berechnete vorläufige jährliche Anzahl der dem betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht unter das EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme gemäß Anhang I. Die deutsche Sprachfassung verwendet danach zweimal die Worte "importiert wurde", beim zweiten Mal ergänzt um den Begriff "historisch". Daraus folgt aber nicht, dass für den Tatbestand auf Zeiträume vor dem Beginn der dritten Zuteilungsperiode 2013 bis 2020 Bezug genommen wird. Das Merkmal "nicht unter das EHS fallende Anlage" in der Gegenwartsform deutet eher darauf hin, dass keine Anknüpfung an frühere Bezugszeiträume entscheidend sein soll. Mit der Vergangenheitsform wird lediglich klargestellt, dass der Anwendungsbereich von Art. 13 des Beschlusses 2011/278/EU eröffnet ist, wenn von der Herkunftsanlage bereits während des vorangegangenen Bezugszeitraums Wärme bezogen wurde. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Emissionshandelspflicht wird die Gegenwartsform "fallende Anlage" verwendet. Insoweit geht die Argumentation der Revision fehl, dass die ungarische Sprachfassung, die ebenfalls die Formulierung "importiert wurde" verwende und dazu "in der Vergangenheit erfolgten", ihre Auffassung stütze. 21 Auch aus anderen Sprachfassungen lässt sich nicht das von der Revision gewünschte Ergebnis herleiten. Die englische Sprachfassung des Beschlusses verwendet nicht die Vergangenheitsform "importiert wurde", sondern das Wort "imported" ("importiert") als Partizip; zudem wird die Präsenz-Formulierung "encompasses measurable heat" ("umfasst messbare Wärme") gebraucht. Entsprechendes gilt für die französische Sprachfassung " ... comprend de la chaleur ... importée", die spanische Sprachfassung " ... abarque calor ... importado", die italienische Sprachfassung " ... comprende calore ... importato" und die niederländische Sprachfassung "Als een productbenchmark-subinstallatie meetbare warmte omvat die wordt ingevoerd uit een ... ". 22 bb)
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 u.a. [ECLI:EU:C:2017:992] - Rn. 31). Auch danach bestätigt sich nicht die Auffassung der Revision, sondern vielmehr die gegenteilige Position. 23 Art. 13 des Beschlusses 2011/278/EU spiegelt die Systematik des Beschlusses 2011/278/EU wider.
Satz 1 des
dessen Absatz 1 bestimmt sich für Bestandsanlagen die maßgebliche Aktivitätsrate entsprechend der Regelung in Art. 9 des Beschlusses 2011/278/EU. Auf diese Weise kann die Höhe des Zuteilungsanspruchs auf Grundlage möglichst repräsentativer Produktionsdaten ermittelt werden. Die Bestimmung der zukünftigen Berechtigungen erfolgt aufgrund eines der Handelsperiode vorangegangenen Bezugszeitraums. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass die Wärme nicht mehr aus einer in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage bezogen wird. Wenn die Herkunftsanlage von Wärmeimporten aus der Emissionshandelspflicht herausfällt, ist der historische Wärmeimport dieser Anlage nicht mehr repräsentativ für den Wärmeimport aus dem Emissionshandelssystem der Zuteilungsperiode. 25 Die an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung von § 14 ZuV 2020 bestätigt, dass es allein darauf ankommt, ob die Anlage, von der Wärme bezogen wird und die nicht dem Treibhausgas-Emissionshandelsregime unterliegt, in der relevanten Zuteilungsperiode, für die die Zuteilung erfolgt, vom Handel bzw. von der Pflicht zum Einsatz von Emissionsberechtigungen freigestellt ist. § 14 ZuV 2020 will verhindern, dass eine Anlage für einen Wärmeverbrauch, der außerhalb des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes anfällt und für den keine Emissionsberechtigungen aufgewandt werden müssen, Emissionsberechtigungen erhält. Es soll daher keine kostenlose Zuteilung für den Verbrauch von Wärme gewährt werden, die von Anlagen oder anderen Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG bereitgestellt wird (BT-Drs. 17/6850 S. 32). 26 Das Berufungsgericht hat hierzu eine zutreffende vergleichende Betrachtung angestellt. Wenn für den Wärmebezug aus einer im Bezugszeitraum noch nicht handelspflichtigen Anlage, die in der dritten Handelsperiode dem Handelssystem unterliegt, eine Kürzung der Zuteilung vorzunehmen wäre, obwohl die Wärmeproduktion nunmehr der Pflicht der Abgabe von Emissionsberechtigungen unterliegt, wäre dies ein mit dem Gesetzeszweck nicht übereinstimmendes Ergebnis. So läge es umgekehrt auch, wenn eine Kürzung ausgeschlossen wäre, obwohl die Anlage in der dritten Handelsperiode nicht mehr der Abgabepflicht unterliegt. Dies führte zu einer Zuteilung von Emissionsberechtigungen, der gegenwärtig keine Abgabepflicht für die Wärmeproduktion gegenübersteht. Solche Ergebnisse sind weder vom Unionsrecht noch vom nationalen Recht beabsichtigt. 27
trägliche (Teil-)Aufhebung einer kostenlos für einen Wärmebezug einem Antragsteller gewährten Zuteilung ausscheidet, falls dieser Wärmebezug aus einer Anlage erfolgt, die nur vor Beginn und insbesondere während des vom Antragsteller gewählten Bezugszeitraums, aber nicht mehr
Beginn der Handelsperiode 2013 bis 2020 dem Anwendungsbereich des Emissionshandels unterlag, bedarf es angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses nicht. 30 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Zuteilungsbescheid als begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden durfte. Dabei konnte es dahinstehen lassen, ob der Zuteilungsbescheid eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 = juris Rn. 36 f.). Denn auch unter den strengeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG durfte die Rücknahme erfolgen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin ist nicht schutzwürdig. Demgemäß kommt es nicht zu einer Abwägung
VfG von schutzwürdigem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Für die Klägerin war es auf Grund des Zuteilungsbescheids vom
VfG zum
teil der Klägerin zu berücksichtigen. 32 c) Die Rücknahmefrist
VfG von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, ist eingehalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Rücknahmefrist bereits deshalb gewahrt ist, weil der Rücknahmebescheid vom
VfG. 33 d) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis der Beklagten verneint. Soweit die Revision geltend macht, die DEHSt habe bei ihr wegen des Zuteilungsbescheids an die S. E. GmbH vom
GO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedarf es nicht, weil die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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