WBRE202100685 ECLI:DE:BVerwG:2021:180621B8B62.20.0 BVerwG 8. Senat 20210618 8 B 62/20 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 64 Abs 1 Nr 1 EEG 2014, § 108 Abs 2 VwGO, § 101 Abs 1 VwGO, § 130a VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 8. September 2020, Az: 6 A 2549/19, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 13. Februar 2019, Az: 5 K 4466/17.F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2020, berichtigt durch Beschluss vom 29. September 2020, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 239 152,66 € festgesetzt. 1 Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 am "T. P.". Die Beklagte lehnte den darauf gerichteten Antrag ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die EEG-Umlage antragsgemäß zu begrenzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision gegen seinen Beschluss hat er nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. 2 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, Setzt eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 voraus, dass die antragsgegenständliche Abnahmestelle einer Branche nach der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, oder kommt es - mit dem Wortlaut der Norm - auf die Branchenzuordnung des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteils an der Abnahmestelle an, sowie, Hat die Art und Weise der Branchenzuordnung von Unternehmenstätigkeiten an der Abnahmestelle gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 i.V.m. der Anlage 4 zum EEG 2014 dergestalt zu erfolgen, dass ausschließlich bzw. isoliert die Tätigkeit an der Abnahmestelle zu betrachten ist, oder muss - entsprechend der Vorgaben der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (im Folgenden: WZ 2008), sowie entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 - die Tätigkeit des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteils an der Abnahmestelle in ihrem Gesamtkontext betrachtet werden, bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lassen sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 verlange auch an der Abnahmestelle eine Branchenzugehörigkeit des Unternehmens nach der Anlage 4, steht mit Bundesrecht im Einklang. 5 Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 erfolgt bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, die Begrenzung der EEG-Umlage unter anderem nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit die selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat. Schon der Wortlaut der Norm unterscheidet daher zwischen dem zuzuordnenden Unternehmen selbst und seiner Abnahmestelle, an der das Unternehmen ebenfalls der Branche zuzuordnen ist. 6 In systematischer Hinsicht wird die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs dadurch bestätigt, dass § 64 Abs. 2 EEG 2014 die Regelungen der Begrenzung der EEG-Umlage im Einzelnen ebenfalls bezogen auf die jeweilige Abnahmestelle trifft, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 mit dem Verweis auf die in Anlage 4 bezeichneten Branchen Bezug auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) nimmt, deren Anwendung bei der Beurteilung einer Unternehmenstätigkeit zugrunde zu legen ist. Dabei sind die für alle Abschnitte der WZ 2008 geltenden Vorbemerkungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 11 f.). Danach richtet sich die Branchenzuordnung einer statistischen Einheit nach der von ihr ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. WZ 2008, S. 9). Maßgeblich für das Bestehen eines Begrenzungsanspruchs nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ist daher nicht nur die Branchenzuordnung des Unternehmens, sondern auch, ob gerade seine Tätigkeit an der beantragten Abnahmestelle einer Branche der Anlage 4 zugeordnet werden kann. 7 Anderes folgt auch nicht aus der Anlage zu der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, Abschnitt IV, Ergänzende Erläuterungen B. Nr. 3 und 7. Diese Ausführungen befassen sich mit der Klassifikation von Hilfstätigkeiten. Ihnen lassen sich entgegen der von der Klägerin in der zweiten Frage formulierten Alternative keine Anhaltspunkte zugunsten der von ihr für richtig gehaltenen Betrachtung der Tätigkeit an der Abnahmestelle im "Gesamtkontext" entnehmen, weil § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 nicht an die Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfstätigkeiten anknüpft. 8 Das Normverständnis des Verwaltungsgerichtshofs entspricht schließlich dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Anknüpfung an die Branchenzuordnung des Unternehmens an der Abnahmestelle bringt das gesetzgeberische Anliegen zum Ausdruck, die Begrenzung der EEG-Umlage zielgenau für diejenigen Bereiche des Unternehmens zu gewähren, in denen Aktivitäten stattfinden, die im internationalen Wettbewerb stehen (vgl. BT-Drs. 18/1891 S. 209). Eine derartige Bereichsgenauigkeit innerhalb der Unternehmenstätigkeit wird nur durch eine Branchenzuordnung auch und gerade der Tätigkeit an der Abnahmestelle gewährleistet. 9 2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - (Buchholz 451.178 EEG Nr. 7) sinngemäß den Rechtssatz, dass bei der Branchenzuordnung im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG auch die für alle Abschnitte geltenden Vorbemerkungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 berücksichtigt werden müssten. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat er ausdrücklich auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 einschließlich ihrer Vorbemerkungen Bezug genommen und diese bei der Auslegung des § 64 EEG 2014 berücksichtigt (BA S. 8). Die Klägerin beanstandet lediglich eine vermeintlich unzureichende und fehlerhafte Anwendung eines vom Senat aufgestellten Rechtssatzes im konkreten Einzelfall, auf die die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann. Auf die von der Klägerin angesprochene weitere Frage, ob eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angenommen werden könnte, obwohl der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 aufgestellte Rechtssatz § 3 Nr. 14 EEG 2012 und damit eine andere als die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs herangezogene Rechtsnorm betrifft, kommt es daher nicht an. 10 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.