der Seeanlagenverordnung genehmigten Anlage auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ist immer zeitlich beschränkt; sie ist keine endgültige, mit der die betrieblichen Verhältnisse der Anlage - wie mit
träglichen Auflagen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 SeeAnlV - im Sinne einer Dauerlösung geregelt werden sollen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme.
G werden gemäß § 1 Satz 1 USchadG von der Anordnungsbefugnis zur Gefahrenabwehr
AnlV verdrängt. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
SchG stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Das Nahrungs- und Rasthabitat der störanfälligen Seetaucher, die sich dort im März und April auf dem Weg zu ihren Brutrevieren aufhielten, werde durch die vom Windpark ausgehende Scheuchwirkung beeinträchtigt, die bei einem anzunehmenden Scheuchabstand von 2 km zu einem Lebensraumverlust von ca. 101 km² führe. Dies sei jedoch sowohl
einer funktional-artenspezifischen Betrachtung als auch
einem Flächenvergleich unbeachtlich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vogelzugs sei eine Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht zu erwarten. Die vom Kläger gegen die Genehmigung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Mit Bescheiden aus den Jahren 2005, 2007 und 2011 wurde der in einer Nebenbestimmung der Genehmigung gesetzte Termin für den spätesten Beginn der Bauarbeiten zuletzt auf den
dem Umweltschadensgesetz nicht antragsbefugt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. 5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zuletzt hatte der Kläger verschiedene Haupt- und Hilfsanträge gestellt, die das Oberverwaltungsgericht bis auf einen aus verschiedenen Gründen als unzulässig angesehen hat. Zulässig sei hingegen der erste Hilfsantrag, mit dem die Verpflichtung der Beklagten begehrt werde, der Beigeladenen den Betrieb des Windparks zeitlich unbeschränkt oder jedenfalls bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands zu untersagen. Insoweit fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn mit dem Betrieb bereits ein Schaden eingetreten sei, drohe jedoch während der Betriebszeit der Anlage von Jahr zu Jahr weiterer Schaden. Der Kläger sei auch klagebefugt. Dies gelte allerdings nicht für einen aus dem Umweltschadensgesetz hergeleiteten Anspruch. Die Verbandsklagebefugnis
G bestehe nicht für Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG, sondern nur für die Durchsetzung von Sanierungspflichten, für die § 10 USchadG auch eine Antragsbefugnis des Verbands gegenüber der zuständigen Behörde eröffne. Die Klagebefugnis folge aber aus § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV i.V.m. §§ 2, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Die Betriebsuntersagung als eine Überwachungsmaßnahme solle "zur Umsetzung oder Durchführung einer Entscheidung"
RG erfolgen. Die Klage sei unbegründet. § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ermächtige weder zu einer dauerhaften noch zu einer vorübergehenden Untersagung des Betriebs zur Abwehr von Gefahren, deren Prüfung bereits Gegenstand der Genehmigung gewesen und die somit von deren Legalisierungswirkung erfasst seien. Bei der
AnlV abzuwehrenden Gefahr für die Meeresumwelt müsse es sich wegen der Bestandsschutzinteressen des Genehmigungsinhabers um eine solche handeln, die bei der Genehmigung von der Behörde nicht habe vorhergesehen werden können. Die vom Windpark ausgehende Beeinträchtigung der Seetaucher sei im Genehmigungsverfahren ausführlich geprüft worden mit dem Ergebnis, dass insoweit keine Gefährdung der Meeresumwelt gegeben sei. Schließlich folge auch aus dem Störungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL kein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Untersagung des Betriebs des Windparks. Vielmehr müssten entgegenstehende Genehmigungen zunächst in einem gesonderten Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG oder vorrangiger Spezialvorschriften aufgehoben werden. 6 Zur Begründung seiner Revision, die vom Oberverwaltungsgericht beschränkt auf den ersten Hilfsantrag zugelassen worden ist, trägt der Kläger vor: Zu Unrecht gehe das Oberverwaltungsgericht von einer Legalisierungswirkung der erteilten Genehmigung aus, die nur durch deren Aufhebung beseitigt werden könne. Die Aufhebung der Genehmigung wäre nur dann erforderlich, wenn der Betrieb des Windparks endgültig untersagt werden solle. Dies gelte aber nicht für eine von ihm nunmehr allein erstrebte nur vorübergehende - gegebenenfalls auf die Tageslichtzeit während der Monate März und April beschränkte - Betriebsstilllegung
AnlV. Ein etwaiges Ermessen sei gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL auf Null reduziert. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer Legalisierungswirkung nicht vor. Denn der tatsächliche Schadensumfang sei sehr viel größer als im Genehmigungsverfahren vorhersehbar und angenommen. Die gravierenden Schadwirkungen seien erst
Inbetriebnahme des Windparks deutlich erkennbar geworden. Der aufgrund neuer Untersuchungen anzunehmende Scheuchradius von 5,5 km führe zu einem Lebensraumverlust von 265 km². Die Genehmigung habe des Weiteren das artenschutzrechtliche Störungsverbot übersehen. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch aus dem Umweltschadensgesetz. 7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
der Seeanlagenverordnung, soweit Gegenstand des Revisionsverfahrens, unter Verstoß gegen Bundesrecht verneint (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet; das angegriffene Urteil ist in dieser Hinsicht jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 144 Abs. 4 VwGO). 11 1. Die Revision ist zulässig. Ungeachtet der vom Kläger geäußerten Kritik an der Auslegung und der
folgenden prozessualen Einordnung des im Berufungsverfahren gestellten ersten Hauptantrags durch das angegriffene Urteil bewegt sich das Revisionsbegehren im Rahmen der vom Berufungsgericht nur teilweise - bezogen auf den ersten Hilfsantrag - zugelassenen Revision. Dabei ist der schriftsätzlich angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Revisionsantrag angesichts der Ausführungen in der Revisionsbegründung und weiteren Erläuterungen und Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung einschränkend zu verstehen. Anders als noch in der Vorinstanz verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr das Begehren, den Betrieb des Windparks auf Dauer und ganzjährig oder - ebenfalls im Sinne einer Dauerlösung - jedenfalls jeweils im Frühjahr (März/April) zu den Hauptanwesenheitszeiten der Seetaucher zu untersagen, sondern nurmehr, den Betrieb des Windparks bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands vorübergehend zu untersagen. Nur insoweit ist die Entscheidung über den ersten Hilfsantrag in der Revisionsinstanz anhängig geworden. 12
prüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, Urteile vom
Maßgabe des Rechtsträgerprinzips (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) falschen Beklagten richtet, ist sie unbegründet. Dieses Verständnis liegt dem Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zugrunde; es stellt vielmehr auf die fehlende sachliche Behördenzuständigkeit ab. Damit steht mit Bindungswirkung für die Beteiligten lediglich fest, dass das in jenem Verfahren angegangene Bundesamt für Naturschutz den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllen kann. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber der sachlich zuständigen Behörde ist damit aber nicht ausgeschlossen. 17 bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger
den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung errichteten und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommenen Windpark weiterhin anwendbar. Die Überleitungsvorschrift des § 17 SeeAnlV führt auch für den Windpark, der
der Seeanlagenverordnung in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1216) genehmigt worden ist, nicht zur Anwendung des § 15 SeeAnlV a.F., an dessen Stelle der im Wesentlichen gleichlautende § 16 SeeAnlV getreten ist. 19 Der Kläger begehrt den Erlass einer Entscheidung
AnlV. Danach kann das BSH u.a. dann, wenn eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt führt, die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerlässlich ist. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. 20
RG ist dieses Gesetz anzuwenden auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen
den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
RG findet es in gleicher Weise Anwendung, wenn entgegen geltender Rechtsvorschriften eine solche Entscheidung unterlassen wurde. Schließlich regelt § 1 Abs. 2 UmwRG konstitutiv die Erstreckung der Geltung des Gesetzes u.a. auf den seewärts des Küstenmeeres und somit außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegenden und
Maßgabe der Regelungen in Art. 55, 56 Abs. 1 Buchst. a und b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
, 18 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom
AnlV anknüpfen, war - wie in der genannten Vorschrift vorausgesetzt und vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - UVP-pflichtig (UA S. 58). 23 Zu Unrecht wendet die Beigeladene ein, eine Entscheidung im Sinne der genannten Bestimmung stehe hier nicht in Rede, weil die Genehmigung, die vor dem
dem Gesetzeswortlaut nicht an. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG reicht es aus, dass die Zulassungsentscheidung, auf die die Entscheidung
RG bezogen ist, in der Sache bestimmten Anforderungen genügen musste; demgegenüber spielt die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vorausliegende Zulassungsentscheidung keine Rolle (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2020, § 8 UmwRG Rn. 12). Schließlich sind entgegen der Auffassung der Beklagten Maßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung der Zulassungsentscheidung nicht nur solche, die in dem Sinne auf die Vorhabenzulassung bezogen sind, als allein die Einhaltung der Genehmigungsbestimmungen z.B.
deren Umfang, die Beachtung von Schutzauflagen und die Durchführung angeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überwacht werden soll. Vielmehr sind - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 3 AK - gerade auch die Auswirkungen der Zulassungsentscheidung in den Blick zu nehmen. Denn sie sind bereits bei Erlass dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Auch insoweit sind die Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen gerade dann genehmigungsakzessorisch, wenn sie wie eine Betriebsuntersagung jedenfalls die Ausnutzung der Zulassungsentscheidung betreffen. 24 Mit der Ausrichtung auf die Abwehr einer Gefahr für die Meeresumwelt dient § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV auch der Einhaltung umweltbezogener Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG; hier sind die Umweltbestandteile "natürliche Lebensräume einschließlich Meeresgebiete" und "die Artenvielfalt und ihre Bestandteile" betroffen. 25 b) Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch
AnlV unter Hinweis auf eine Legalisierungswirkung der bestandskräftigen seeanlagenrechtlichen Genehmigung zur Errichtung des Windparks. Die mit dem Windpark einhergehende Beeinträchtigung der Stern- und Prachttaucher sei im Genehmigungsbescheid ausführlich gewürdigt und auf dieser Basis eine Gefährdung der Meeresumwelt verneint worden. Diese Einschätzung könne auf Grundlage der genannten Bestimmung auch nicht durch Erlass einer zeitlich beschränkten Untersagung überwunden werden. Diese Auffassung verstößt gegen Bundesrecht; sie wird dem Regelungsgehalt des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV nicht gerecht, indem sie die Rechtswirkungen und die Grenzen der Bestandskraft der seeanlagenrechtlichen Genehmigung überdehnt. 26 aa)
AnlV hat das BSH die Befugnis, den Betrieb der Anlage, soweit erforderlich, bis zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu untersagen, wenn der Betrieb u.a. eine Gefahr für die Meeresumwelt herbeiführt. Diese Handlungsoption ist Teil der Überwachungsmaßnahmen, die - wie die Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 SeeAnlV zeigt - auf die Sicherung und Einhaltung der Betreiberpflichten
AnlV ausgerichtet sind. Zu den Betreiberpflichten zählt
AnlV insbesondere die Vermeidung von Gefahren für die Meeresumwelt. Die anderen Eingriffsmöglichkeiten
AnlV unterscheiden sich
Regelungsgehalt und Eingriffsintensität. Auf der Grundlage der Generalklausel des § 16 Abs. 2 SeeAnlV können Gebote und Verbote zur Durchsetzung der Betreiberpflichten in Gestalt
träglicher Auflagen erlassen werden (siehe auch § 2 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 2 Abs. 3 Satz 2 SeeAnlV i.V.m. § 36 Abs. 2 VwVfG, § 6 Abs. 4 Satz 2 SeeAnlV, § 4 Abs. 3 SeeAnlV 1997). Über die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV bzw. - entsprechend für nicht zugelassene Anlagen - § 16 Abs. 4 Satz 1 SeeAnlV hinausgehend erlaubt § 16 Abs. 3 Satz 2 SeeAnlV bzw. § 16 Abs. 4 Satz 3 SeeAnlV die Beseitigung einer zugelassenen bzw. nicht zugelassenen Anlage, falls die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Daneben stehen schließlich die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf der Zulassungsentscheidung (§ 16 Abs. 6 SeeAnlV). Ein zutreffendes Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV muss sich in diesen Regelungszusammenhang einfügen und dabei auch die Reichweite des Schutzguts der Meeresumwelt richtig erfassen. 27 bb) Der Begriff der Meeresumwelt ist weit auszulegen. Das Seerechtsübereinkommen verleiht dem Küstenstaat im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone neben souveränen Rechten hinsichtlich von Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strom und Wind (Art. 56 Abs. 1 Buchst. a, Art. 60 SRÜ) auch Hoheitsbefugnisse, wie in den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens vorgesehen, in Bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt (Art. 56 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii SRÜ). Dabei beziehen sich die Vorschriften im insoweit einschlägigen Teil XII des Seerechtsübereinkommens nicht nur gemäß Art. 194 Abs. 1 bis 4 SRÜ auf Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne der (engen) Begriffsbestimmung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SRÜ, die lediglich die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in die Meeresumwelt in den Blick nimmt (siehe Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2003, § 3 Rn. 38 ff.). Vielmehr verleiht Art. 194 Abs. 5 SRÜ,
dem auch die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraumes gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten oder anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres zu den in Übereinstimmung mit Teil XII ergriffenen Maßnahmen gehören, den Vorschriften als Öffnungsklausel ein naturschutzrechtliches Gepräge (vgl. Proelß, a.a.O. Rn. 265 f.; Hafner, in: Graf Vitzthum, Handbuch des Seerechts, 2006, Kap. 5 Rn. 29 ff.; Kieß, in: GK-BNatSchG,
dem erläuternden, durch Kommata umschlossenen Einschub zur Meeresverschmutzung doch getrennt von und gleichrangig mit ihr aufführt, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Sie ist, wie die vorherigen Fassungen der Seeanlagenverordnung belegen, nur missverständlich. Mit der Ergänzung um den Vogelzug in § 3 Satz 2 Nr. 4 SeeAnlV i.d.F. des Gesetzes vom
folgevorschriften § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WindSeeG und § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b des Seeanlagengesetzes - SeeAnlG -, Art. 20 des Gesetzes vom
träglichen Auflagen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 SeeAnlV - im Sinne einer Dauerlösung geregelt werden sollen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme. Dies gilt wegen der Ausrichtung auf und Befristung bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ungeachtet des Umstands, dass mit der Änderung der Seeanlagenverordnung durch die Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. I S. 1296) im damaligen § 15 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ("... den Betriebvorläufigganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen ...") das Wort "vorläufig" entfallen ist. 30 Die Betriebsuntersagung stellt sich als typisch ordnungsrechtliche Notmaßnahme dar, wenn es etwa um die Abwehr der Folgen eines betrieblichen Störfalls geht, mit dem die Gefahr einer Meeresverschmutzung einhergeht. Eine solche Maßnahme steht in keiner Weise in Widerspruch zu einer bestandskräftigen Genehmigung, weil der Störfall gerade nicht erfasst und geregelt wird bzw. die Regelungswirkung überschreitet. 31 Daneben können auch Gefahren für die Meeresumwelt, die sich aus den Auswirkungen eines
Maßgabe der Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäßen Betriebs ergeben und sich nicht in einer Meeresverschmutzung, sondern in Beeinträchtigungen naturschutzrechtlicher Art niederschlagen, Anlass für ein Einschreiten
AnlV bei genehmigungskonformem Betrieb erübrigen. Der ordnungsgemäße Zustand ist vielmehr auf die Beachtung der Betreiberpflichten im Sinne des § 14 SeeAnlV und deren Schutzzwecke bezogen. Diese Pflichten verlangen ganz generell, dass der Betrieb in Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen geführt und insoweit Schädigungen und Gefährdungen vermieden werden. Das soll durch die Überwachungsmaßnahmen gesichert werden. Eine Beschränkung der dabei beachtlichen Ursachen auf Umstände, die erst während des Anlagenbetriebs eingetreten sind, ergibt sich nicht aus der Formulierung, dass der Betrieb der Anlage eine Gefährdung der Schutzgüter herbeiführt; damit wird nur der
weis einer Kausalbeziehung gefordert. 33 Eine Einschränkung der zulässigen Zielrichtung der Untersagungsverfügung kann sich zwar grundsätzlich aus den Rechtswirkungen der bestandskräftigen seeanlagenrechtlichen Genehmigung ergeben, aufgrund derer der Windpark betrieben wird. Deren Regelungsgehalt ist indessen begrenzt. Sie gestattet die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage und stellt fest, dass die Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit vom Prüfprogramm umfasst (hier § 3 SeeAnlV 2002), vereinbar ist. Diese Feststellung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Darin erschöpft sich die Regelungs- und Legalisierungswirkung, weil die Betreiberpflichten in dem Sinne dynamisch sind, als sie auf die jeweils aktuelle Rechtslage, die nunmehr geltenden rechtlichen Anforderungen und die damit verfolgten umweltrechtlichen Standards, ausgerichtet sind und auch einer neuen Tatsachenlage Rechnung tragen müssen (Brandt/Gaßner, Seeanlagenverordnung, 2003, § 13 Rn. 5). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der seeanlagenrechtlichen Genehmigung, die im Anschluss an Begrifflichkeiten des Bundesimmissionsschutzgesetzes Errichtung und Betrieb der Seeanlage umfasst (vgl. Brandt/Gaßner, a.a.O., § 1 Rn. 50), nicht von den entsprechenden Grundlinien des allgemeinen Immissionsschutzrechts (siehe §§ 17, 20, 21 BImSchG).
träglichen Rechtsänderungen kann folglich nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass nicht in einen als rechtmäßig festgestellten Bestand eingegriffen werden dürfe (vgl. BVerwG, Urteil vom
Errichtung und Inbetriebnahme auf der Grundlage empirischer
weise verlässlicher bestimmt werden können. Auch wenn eine Prognose
Prognosebasis und -methode fehlerfrei erstellt worden ist, steht bei der Normierung dynamischer Betreiberpflichten die Genehmigung grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die Auswirkungsprognose aus welchen Gründen auch immer fehlschlägt und bei Ausnutzung der Genehmigung die Tätigkeit des Genehmigungsinhabers an die neue Situation angepasst werden muss. 34
besserungen im Rechtlichen im Wege der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen zu beseitigen. In einer solchen Situation wird die vorläufige Untersagung zur bloßen Betriebsunterbrechung,
der die Absicherung des Betriebs durch eine Genehmigung wieder unabdingbar ist. 35 Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Situation, in der
AnlV die Anlage beseitigt wird. Hier muss die Genehmigung nicht mehr "in Reserve" gehalten werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass auch aufgrund der Schwere des Eingriffs die erteilte Genehmigung als Grundlage für die Errichtung der Anlage vorab aus der Welt geschafft werden muss. Das wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass in den entsprechenden
folgevorschriften eine Aufhebung nunmehr ausdrücklich vorgesehen ist (§ 57 Abs. 3 Satz 2 WindSeeG; § 14 Abs. 3 Satz 2 SeeAnlG), und die Gesetzesmaterialien insoweit nicht von einer Änderung der zuvor geltenden Rechtslage ausgehen (BT-Drs. 18/8860 S. 315, zu § 57 WindSeeG; BT-Drs. 18/9096 S. 379, zum SeeAnlG). 36
der Zulassung eines Vorhabens Bedeutung. So sind Vorhaben, die im Anschluss an eine nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL entsprechende Untersuchung vor der Listung eines Gebiets genehmigt worden sind, vor ihrer Ausführung gegebenenfalls einer
träglichen Verträglichkeitsuntersuchung
Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu unterziehen (vgl. EuGH, Urteile vom
diesen Grundsätzen hat die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand. 39 aa) Zum einen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsansicht die vom Kläger benannten neuen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Windparks auf die Seetaucher in ihrem Habitat nicht gewürdigt und nicht geprüft, ob diese Anlass zu anlagenbezogenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr geben können. Dass solche Überlegungen auch aufgrund der in dem für die Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorliegenden Untersuchungen nicht von vornherein von der Hand zu weisen waren, wird nicht zuletzt durch die Einschätzung im Bescheid des BfN vom 9. März 2021 bestätigt, der sich zum Beleg einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung der Seetaucher auch auf Erkenntnisse beruft, die bereits im Jahre 2018 vorlagen. Diese Prüfung auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes
zuholen, ist dem Senat verwehrt. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. 40 bb) Eine Zurückverweisung ist auch deswegen geboten, weil das Berufungsgericht zum anderen eine Änderung der Rechtslage nicht in den Blick genommen hat. 41 Im Vorfeld der Erteilung der Genehmigung ist lediglich - vorsorglich - eine habitatschutzrechtliche, nicht aber eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt worden. Das entsprach der damals geltenden nationalen Rechtslage. Mit Gesetz vom 25. März 2002 (BNatSchGNeuregG, BGBl. I S. 1193) wurde § 38 BNatSchG a.F. eingefügt, der erstmals den Schutz von Meeresflächen regelte. Wie sich insbesondere aus § 38 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG mit dem Verweis auf §§ 33 und 34 BNatSchG ergibt, wurde damit -
Maßgabe der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens - die Geltung der naturschutzrechtlichen Habitatschutzvorschriften in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone angeordnet. Eine räumliche Erstreckung der artenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgte damals nicht (siehe auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 38 BNatSchG Rn. 11). Dies ist erst durch die Einfügung des § 56 Abs. 1 BNatSchG durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) mit Wirkung vom 1. März 2010 geschehen; damit wurde auch die Geltung der weiteren naturschutzrechtlichen Instrumente mit Ausnahme der Landschaftsplanung auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erstreckt (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 73). Insoweit ist
deutschem Recht eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Genehmigungsinhaber grundsätzlich zu beachten ist. 42 Die Beschränkung der Erstreckung auf das Habitatschutzrecht ist zwar unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die FFH-RL auch in Bezug auf den Artenschutz in der ausschließlichen Wirtschaftszone anwendbar und von den Mitgliedstaaten insoweit umzusetzen ist (Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 [ECLI:EU:C:2005:626], Kommission/Vereinigtes Königreich - Rn. 117). Die FFH-RL war vor ihrer umfassenden (räumlichen) Umsetzung durch die Geltungserstreckung aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juli 2009 aber nicht zum
teil der Beigeladenen bzw. ihres Rechtsvorgängers anwendbar. Auch wenn die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie - Ablauf der Umsetzungsfrist, inhaltliche Bestimmtheit und Unbedingtheit - vorlagen, konnten die deutschen Behörden sich nicht im Sinne einer "umgekehrt vertikalen Direktwirkung" auf die insoweit nicht umgesetzte Richtlinie berufen (vgl. Gundel, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2017, Art. 288 AEUV Rn. 47 f.; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/ AEUV,
GO zurückzuweisen, soweit der Kläger mit seinem auf das Umweltschadensgesetz gestützten Begehren nicht durchgedrungen ist. 45 a) Das Klagebegehren ist insoweit einer gesonderten Entscheidung zugänglich. Das geltend gemachte Einschreiten zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Seeanlagenverordnung einerseits und des Umweltschadensgesetzes andererseits steht nicht im Verhältnis einer Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die im Wege einer alternativen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgt werden. 46 Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Beteiligten ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn er
mehreren Anspruchsgrundlagen einer je eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Bei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Umweltschadensgesetz mit umfangreichen Ausführungen verneint. Die Frage, ob diese Rechtsauffassung mit revisiblem Recht in Einklang steht und ob gegebenenfalls die Frage der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit unionsrechtlichen Vorgaben erst
Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet werden könnte, kann aber jedenfalls deshalb aus Gründen der Prozessökonomie dahinstehen, weil die Entscheidung in dieser Hinsicht wegen der Ergebnisrichtigkeit
GO Bestand hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
G hier wegen der in § 1 Satz 1 USchadG angeordneten Subsidiarität nicht anwendbar sind. Danach findet das Umweltschadensgesetz Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem Umweltschadensgesetz nicht entsprechen.
G bleiben Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen unberührt. 49
einer generalisierenden Gesamtbetrachtung bei der Anordnungsbefugnis zur Gefahrenabwehr
AnlV vor. Diese Vorschrift ist schon vom sachlichen Anwendungsbereich insoweit weiter als das Umweltschadensgesetz, als die Seeanlagenverordnung mit dem Schutzgut der Meeresumwelt und insbesondere mit der darin eingeschlossenen Tier- und Pflanzenwelt nicht nur den durch § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BNatSchG erfassten Ausschnitt des Naturhaushalts und der sogenannten Biodiversitätsschäden in den Blick nimmt (vgl. Cuypers, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 19 Rn. 11). Die Eingriffsvoraussetzungen sind in § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV mit dem Vorliegen einer Gefahr weniger streng als
G,
dem eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens festgestellt werden muss. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Betreibers einer genehmigten Anlage wegen einer grundsätzlich abweichenden Bewertung einer Legalisierungswirkung der Genehmigung
der Seeanlagenverordnung hinter den Möglichkeiten
dem Umweltschadensgesetz zurückbleibt. Wie oben ausgeführt, kann eine Legalisierungswirkung dem Einschreiten auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV - anders als bei der allgemeinen naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnis des § 3 Abs. 2 BNatSchG (vgl. Beckmann/Wittmann, a.a.O. Rn. 12; siehe zum Verhältnis zum BNatSchG auch John, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 19 Rn. 35; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Stand 1. Januar 2021, § 19 BNatSchG Rn. 10, 49) - nicht generell entgegengehalten werden. Bei den Ansprüchen
dem Umweltschadensgesetz ist die Vorstellung verfehlt, dass insoweit eine Legalisierungswirkung immer ausscheidet. Zwar ist auch der Genehmigungsinhaber gemäß § 2 Nr. 3 USchadG grundsätzlich Verantwortlicher. Zum einen führt aber die Bestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG über die Enthaftung, wenn eine Tätigkeit in einem besonderen Prüfverfahren zugelassen wurde oder zulässig ist, zu einer sachlich begrenzten Legalisierungswirkung. Zum anderen kann es im Rahmen der Haftung
G bei einer zuvor genehmigten Tätigkeit am Verschulden fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.