BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 – 8 B 44/20 – Höhe der Entschädigung für Personenhandelsgesellschaften wegen Entziehung eines Unternehmens Die Beschwerde gegen die…
WBRE202100694 ECLI:DE:BVerwG:2021:210621B8B44.20.0 BVerwG 8. Senat 20210621 8 B 44/20 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 7 Abs 1 EntschG, § 7 Abs 2 S 3 EntschG, § 705 BGB, § 105 Abs 3 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 6 Abs 5c S 2 VermG, § 6 Abs 6a S 1 VermG vorgehend VG Dresden, 13. Mai 2020, Az: 6 K 2870/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Höhe der Entschädigung für Personenhandelsgesellschaften wegen Entziehung eines Unternehmens Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Der Rechtsvorgänger des Klägers war Komplementär der S. KG. Sein Gesellschaftsanteil wurde, nachdem er die DDR ohne Beachtung der damaligen Meldevorschriften verlassen hatte, in staatliche Verwaltung genommen. 1972 wurde das Unternehmen, das nach der Fusion mit mehreren anderen Unternehmen als B. KG firmierte, in Volkseigentum überführt. Mit Bescheid vom 6. Mai 2005 übertrug der Beklagte dem Kläger den Gesellschaftsanteil seines Rechtsvorgängers zurück und stellte die Entschädigungsberechtigung der B. KG i.A. dem Grunde nach fest. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 setzte der Beklagte die Höhe der Entschädigung für das entzogene Unternehmen auf 132 424,60 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2018 als unzulässig abgewiesen. Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit dem nun vom Kläger angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dies würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
4
BT-Drs. 12/4887 S. 36) mit der Verfassung und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Vorschrift behandelt Bruchteils- und gesamthänderische Berechtigungen als gesonderte Vermögenswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 35.04 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 3 S. 14) und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der durch den Eingriff Betroffene nur hinsichtlich seines Anteils unmittelbar geschädigt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 a.a.O. S. 14 f.). Die Unanwendbarkeit der Vorschrift auf Personenhandelsgesellschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 38) wird durch deren größere rechtliche Verselbständigung gerechtfertigt, die sie den juristischen Personen annähert.
Sie können unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB und § 161 Abs. 2 HGB). Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung ihrer Gesellschafter etwa gegenüber den Mitgliedern ungeteilter Erbengemeinschaften.
5
6
BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. Rn. 245 ff.). Dass der dabei voraussichtlich auf den Kläger entfallende Betrag aus seiner Sicht nicht angemessen ist, folgt nach seinem eigenen Vorbringen unter anderem aus der festgestellten Höhe der - mangels Antrags der Gesellschafter nicht gelöschten - staatlichen Beteiligung sowie daraus, dass der Wert des früher zum Betriebsvermögen gehörenden, "weggeschwommenen" Grundstücks nicht in die Entschädigung eingeflossen sei. Beide Gesichtspunkte betreffen keine das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen zu § 7 Abs. 1 EntschG, sondern die in § 6 Abs. 5c, 6 und 6a VermG sowie § 4 Abs. 4 EntschG getroffenen Regelungen. Dazu arbeitet die Beschwerdebegründung jedoch keine bestimmten, grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen heraus.
Dies gilt auch für ihren Einwand, die Lastenausgleichszahlung sei nicht dem Kläger, sondern seinem Rechtsvorgänger zugeflossen.
7 2. Die vorgetragene "Abweichung" von höchstrichterlichen Entscheidungen wird, sofern sie im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein sollte, nicht in Bezug auf bestimmte divergenzfähige Entscheidungen substantiiert dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
8 3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
9
10 Mit dem Vortrag, der im angegriffenen Urteil erwähnte Beschluss des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 9. Februar 1972 und der Feststellungsbescheid vom 10. April 1972 seien dem Kläger nicht bekannt, wird ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dargetan. Es fehlt die Darlegung, dass der Kläger dadurch gehindert war, etwas Bestimmtes vorzutragen, das nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Nach dieser Rechtsauffassung bildeten die genannten Entscheidungen nur die Rechtsgrundlage der Enteignung, von der auch der Kläger ausgeht. Die von ihm in Zweifel gezogene Höhe der staatlichen Beteiligung und die von ihm ebenfalls bezweifelte Zahlung der staatlichen Einlagen hat das Verwaltungsgericht nicht diesen Entscheidungen entnommen, sondern im Tatbestand unabhängig davon festgestellt.
11
12
13 Ein solcher Mangel liegt nicht schon vor, weil es den vorübergehenden Grundstücksbesitz und dessen Verlust nicht ausdrücklich im Tatbestand des Urteils wiedergegeben hat. Dazu war es nicht verpflichtet, weil es nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsansicht auf diese Umstände nicht ankam.
14 Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den Überzeugungsgrundsatz verletzt, weil es in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf eingegangen ist, ob der auf 861 000 M/DDR erhöhte staatliche Anteil an der B. KG tatsächlich eingezahlt wurde. Gleiches gilt für den vom Kläger gerügten Prüfungsumfang hinsichtlich der Entschädigungsberechnung. Insoweit liegt weder eine selektive Beweiswürdigung noch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, der verlangt, in den Urteilsgründen die das Urteil tragenden tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Auf die Frage der Einzahlung des staatlichen Anteils musste das Verwaltungsgericht nicht näher eingehen, weil sie für die Berechnung der Entschädigung nach seiner Rechtsauffassung unerheblich war. Hinsichtlich der Berechnung der Entschädigungshöhe genügt das angegriffene Urteil ebenfalls den Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes. Es legt die einzelnen Berechnungsschritte unter Anwendung der von ihm herangezogenen Rechtsnormen auf der Grundlage der im angegriffenen Bescheid angenommenen Beträge nachvollziehbar dar. Die materiell-rechtliche Richtigkeit dieser Rechtsanwendung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100694&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public