den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden erheben für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben
den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen). 2Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Konzession für das Veranstalten eines Glücksspiels wird bei genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen
Satz 2 für jedes Folgejahr oder jede Folgeveranstaltung um 10 v.H. ermäßigt. 4Für die Erteilung einer Erlaubnis für das Vermitteln eines Glücksspiels wird eine Gebühr in Höhe von 50 v.H. der Gebühr
Satz 2 erhoben; Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5Für Anordnungen zur Beseitigung oder Beendigung rechtswidriger Zustände sowie für sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsichtsbehörden wird eine Gebühr von 500 Euro bis 500 000 Euro erhoben; dabei ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen zu berücksichtigen. 6Im übrigen gelten die Kostenvorschriften des jeweiligen Sitzlandes der handelnden Behörde. 4 Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2019 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Rechtsgrundlage des Bescheids sei jedenfalls hinsichtlich der Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie verfassungskonform; die zugrunde liegende Kostenabschätzung sei nicht zu beanstanden. Aus § 9a Abs. 4 GlüStV, der die Gebühr zu großen Teilen am Umsatz orientiere, ergebe sich hinreichend klar, dass der Gesetzgeber neben dem Gebührenzweck der Kostendeckung auch den Zweck der Vorteilsabschöpfung habe verfolgen wollen.
dem Staatsvertrag seien von der Erlaubnisgebühr die Kosten sowohl für die Antragsbearbeitung als auch für die
trägliche Überwachung umfasst. Eine pauschalierende Betrachtung der verschiedenen Glücksspielarten bei der Berechnung des Verwaltungsaufwands sei zulässig. Der Gebührenbescheid selbst erweise sich als formell und materiell rechtmäßig; gegen die Ermäßigung (nur) um 10 % der Gebühr für das erste Jahr der Lotterie sei nichts zu erinnern. 5 Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision. Zur Begründung trägt er vor: Die der Erlaubnisgebühr zugrundeliegende Ermittlung des Verwaltungsaufwands sei offenkundig fehlerhaft, weil nicht nur die Kosten der Erlaubniserteilung, sondern sämtliche im - ohnehin untypischen - Jahr 2009 angefallenen Personal- und Sachkosten der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder herangezogen worden seien. Die Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes für sämtliche Glücksspielarten widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Die für das Jahr 2018 angesetzten Gebühren gingen weit über die tatsächlich entstandenen Kosten für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags hinaus, stünden in einem auffälligen Missverhältnis zum Verwaltungsaufwand und dienten der Gewinnerzielung. Der Gebührenzweck könne schon deshalb nicht auf die Vorteilsabschöpfung ausgedehnt werden, weil bereits die Konzessionsabgabe für Sportwetten eine "Vorteilsabschöpfungsabgabe" darstelle. Der Gebührenbescheid sei im Übrigen rechtswidrig, weil die Erlaubnis von der unzuständigen Behörde erteilt worden sei. 6 Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2018 in Höhe von 163 407 € unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. November 2019 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. 9 Die zulässige Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (§ 134 i.V.m. § 49 Nr. 2 VwGO) ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Gemessen am Prüfungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts (1.) hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid zu Recht abgewiesen, weil die dem Bescheid zugrundeliegende Gebührenregelung des Glücksspielstaatsvertrags verfassungskonform ist (2.) und gegen die Gebührenfestsetzung auch im Übrigen keine Bedenken bestehen (3.). 10 1.
StV zuständigen Behörden bleiben auch in dieser Funktion Landesbehörden, für die ihr jeweiliges Verwaltungsverfahrens-, Vollstreckungs- und Kostenrecht aus sich heraus kraft landesrechtlichen Anwendungsbefehls gilt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 25. September 2015 - Vf. 9-VII-13 u.a. - VerfGHE BY 68, 198 Rn. 145). Der Sinn und Zweck der hier wie in vergleichbaren Fällen (vgl. zu § 48 RStV Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 48 RStV Rn. 1 m.w.N.) auf eine möglichst einheitliche Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen abzielenden Revisibilitätsklausel gebietet keine andere Beurteilung, da im ländereinheitlichen Verwaltungsvollzug
StV für jede Glücksspielform nur ein Sitzland zuständig und daher nur jeweils ein einziges Kostengesetz anwendbar ist. Die im Streitfall ergänzend anwendbaren Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetzes (LGebG) vom
G berufen kann. 13 2. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 9a Abs. 4 GlüStV. Danach erheben die
den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden, hier die Glücksspielbehörde des Landes Rheinland-Pfalz (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GlüStV), für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben
den Absätzen 1 bis 3 Kosten in Gestalt von Gebühren und Auslagen (§ 9a Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Für die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren, wie sie der Kläger beantragt hat, wird gemäß § 9a Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV eine
den Spieleinsätzen gestaffelte Gebühr erhoben. 14 Diese unmittelbar im Staatsvertrag getroffene Gebührenregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung
GG (a) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (b). Die Verfassungswidrigkeit der Norm ergibt sich auch nicht aus ihrem Zusammenspiel mit der Konzessionsabgabe
StV (c). 15 a) Die für die Erteilung von Glücksspielerlaubnissen
StV geltende Gebührenregelung genügt den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104a ff. GG. 16
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung sowie zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
StV zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht
StV mit Wirkung für alle Länder aus und können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9a Abs. 3 Satz 1 GlüStV). Die Beteiligung der Länder wird durch das Glücksspielkollegium sichergestellt (§ 9a Abs. 5 bis 8 GlüStV), das zur Erfüllung der Aufgaben
den Absätzen 1 bis 3 besteht (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV; vgl. dazu RP LT-Drs. 16/1179 S. 69). 19 Dem ländereinheitlichen Verfahren gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GlüStV unterliegen auch die Erlaubnisse für "Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential"
StV, für deren Erteilung das Land Rheinland-Pfalz zuständig ist. Diese im Dritten Abschnitt des Staatsvertrags (§§ 12 bis 18 GlüStV) geregelten privaten Lotterien, deren Veranstalter als gemeinnützig anerkannt sein müssen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV), durchbrechen das grundsätzliche staatliche Veranstaltungsmonopol für Lotterien (§ 10 Abs. 6 GlüStV). Sie unterliegen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dem allgemein für Glücksspiele geltenden repressiven Verbot mit Befreiungs- bzw. Erlaubnisvorbehalt (vgl. nur Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 12 Rn. 3 m.w.N.); auf die Erteilung der Erlaubnis besteht daher kein Rechtsanspruch (§ 4 Abs. 2 GlüStV). 20 bb) Die Erhebung von Gebühren
StV dient legitimen Gebührenzwecken. Mit einer Verwaltungsgebühr können zulässigerweise unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, wobei sich die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben kann (stRspr; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <13>). Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder dieser Zwecke beliebig zur Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer Gebühr herangezogen werden kann. Nur wenn solche legitimen Gebührenzwecke
der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern (BVerfG, Urteil vom
StV dient in erster Linie dem Zweck, die mit der "Erteilung der Erlaubnis oder Konzession" im ländereinheitlichen Verfahren verbundenen Kosten zu decken. Damit sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein die Kosten der Antragsbearbeitung gemeint. Die Gebühr
StV soll zum einen den im ländereinheitlichen Erlaubnis- bzw. Konzessionsverfahren bei den beteiligten Behörden entstehenden und damit unmittelbar "für" die Erteilung notwendigen Verwaltungsaufwand decken, wie in der Begründung des Staatsvertrags anklingt (vgl. RP LT-Drs. 16/1179 S. 69). Der Kostendeckungszweck erfasst zum anderen aber auch den Prüfungs- und Überwachungsaufwand, der sich während der Geltungsdauer aus einer - im Regelfall für mehrere Jahre erteilten - Erlaubnis oder Konzession ergibt. 22 Dass auch dieser an das Gebrauchmachen von der Erlaubnis bzw. Konzession anknüpfende und daher fortlaufend anfallende Verwaltungsaufwand, sofern er nicht gemäß § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV gesondert gebührenpflichtig ist, mit der "Erteilungsgebühr"
StV abgegolten werden soll, folgt zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der sich auch im Sinne einer Beschränkung auf die Antragsbearbeitung verstehen ließe, ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang. 23
der Grundnorm des § 9a Abs. 4 Satz 1 GlüStV erheben die zuständigen Behörden "für Amtshandlungen in Erfüllung der Aufgaben
den Absätzen 1 bis 3 Kosten (Gebühren und Auslagen)". Die Tätigkeit der
StV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist nicht mit der einmaligen Erlaubniserteilung abgeschlossen, sondern setzt sich in Gestalt der weiteren -
StV ebenfalls mit Wirkung für alle Länder auszuübenden - Glücksspielaufsicht fort. Auch die damit verbundenen Aufgaben unterliegen
StV der staatsvertraglich begründeten Gebührenpflicht. Ziel dieser behördlichen Überwachungstätigkeit ist es insbesondere, die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen zu gewährleisten, mit denen die (mehrjährigen) Erlaubnisse oder Konzessionen angesichts der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen strengen Erteilungsvoraussetzungen regelmäßig versehen sind. 24 Dass auch dieser behördliche Aufwand des "Auf-Stand-Haltens" der Genehmigung, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung exemplarisch erläutert hat, mit der wertabhängigen Gebühr
StV abgedeckt werden soll, folgt insbesondere aus der Regelung des § 9a Abs. 4 Satz 3 GlüStV, wonach bei längerer Geltungsdauer der Erlaubnis bzw. Konzession die Gebührenerhebung nicht einmalig und abschließend im Jahr der Erteilung erfolgt, sondern - mit einem Abschlag für die Folgejahre - auf den gesamten Geltungszeitraum verteilt wird. Die Gebührenermäßigung ab dem zweiten Geltungsjahr rechtfertigt sich, wie es in der Begründung zum Staatsvertrag heißt, aus dem im Vergleich zum Genehmigungsjahr "geringeren Verwaltungsaufwand" (RP LT-Drs. 16/1179 S. 70). Diese Formulierung lässt unmissverständlich erkennen, dass der Normgeber von einem auch noch in den Folgejahren anfallenden, dem Erlaubnisinhaber zuzurechnenden (Überwachungs-)Aufwand ausgeht, der durch die Gebühr
StV ebenfalls abgedeckt werden soll. Er entsteht aufgrund der fortlaufend notwendigen Aufsichtsmaßnahmen auch dann, wenn es nicht zu Einzelfallanordnungen kommt, für die in § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV eine zusätzliche (Rahmen-)Gebühr vorgesehen ist. 25
dem zu erwartenden Umsatz der Glücksspielveranstalter. Auch die Begründung zum Staatsvertrag, wonach bei der Gebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner Berücksichtigung finden soll (RP LT-Drs. 16/1179 S. 69 und 70), bringt den Vorteilsausgleich als weiteren Gebührenzweck deutlich zum Ausdruck. 26 Der durch die Gebühr auszugleichende Vorteil liegt darin, dass die Glücksspielveranstalter von der Erlaubnis oder Konzession Gebrauch machen können, die ihnen in Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots mit Befreiungsvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV bzw. § 4a Abs. 1 GlüStV erteilt wird. Während der im Zulassungsbescheid festgelegten Laufzeit können die Anbieter das genehmigte Glücksspiel legal durchführen und in dem jeweils zugelassenen Umfang Einnahmen generieren. Eine solche begünstigende Wirkung infolge der gebührenpflichtigen Amtshandlung unterfällt ohne Weiteres dem weiten Vorteilsbegriff der Rechtsprechung, die als "besonderen Vorteil" neben wirtschaftlichen auch rechtliche, ideelle und tatsächliche Vorteile jeglicher Art anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
StV errechnet sich die Höhe der Gebühr
den genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätzen. Ein solcher vorteilsbezogener Gebührenmaßstab ist nicht nur im Glücksspielrecht anerkannt, sondern findet vielfach bei begünstigenden Amtshandlungen Anwendung, die sich auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert beziehen. So darf sich die Gebühr für eine Grundbucheintragung am Wert des Grundstücks orientieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom
als maßvoll; im Fall des Klägers ergab sich danach für das Jahr 2018 bei einem Umsatz von fast einer halben Milliarde € nur eine Gebühr in Höhe von 163 407 €. 32
StV erhobenen Gebühren von den Kosten der zugrundeliegenden Verwaltungsleistung lässt sich nicht feststellen. 33 (
StV überführt werden oder weiterhin dem Gebührenrecht der Länder unterliegen sollten. Auch wurde ersichtlich nicht zwischen den Verwaltungskosten für die Erlaubnis- bzw. Konzessionserteilung einerseits und für Untersagungen unerlaubten Glücksspiels sowie sonstige behördliche Einzelmaßnahmen andererseits differenziert, obwohl letztere über den Gebührentatbestand des § 9a Abs. 4 Satz 5 GlüStV separat erfasst werden. Die vom Normgeber gewählte stark pauschalierende Vorgehensweise hat zur Folge, dass dem angegebenen Betrag von 9,1 Mio. € für die Abschätzung des Verwaltungsaufwands nur ein eingeschränkter Aussagegehalt beigemessen werden kann. Die damit verbundene Erschwernis der gerichtlichen Kontrolle des Gebührensatzes erscheint hier gleichwohl noch hinnehmbar, da den Staatsvertragsparteien bei Einführung des ländereinheitlichen Verfahrens
StV ersichtlich keine genaueren Zahlen zur Verfügung standen und teilweise - im Falle der bis dahin verbotenen Sportwetten - auch noch gar nicht zur Verfügung stehen konnten. Im Falle späterer Neuregelungen dürfte eine derart weitgehende pauschalierende Betrachtungsweise nicht mehr ohne Weiteres zulässig sein. 35 (c) Auch wenn anzunehmen ist, dass der im ländereinheitlichen Erlaubnis- und Konzessionsverfahren entstehende Verwaltungsaufwand geringer zu veranschlagen ist als der vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Orientierungswert von 9,1 Mio. €, spricht nichts dafür, dass das zu erwartende Gebührenaufkommen in seiner Höhe von den tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten völlig abgekoppelt sein könnte. 36 Die in der Gesetzesbegründung für das Jahr 2009 vorgenommene Vergleichsrechnung, wonach angesichts eines prognostizierten Gesamtgebührenaufkommens von 2 978 300 € nur etwa 30 % des angenommenen Verwaltungsaufwands von 9,1 Mio. € gedeckt wären, muss allerdings als unrealistisch angesehen werden. Sie bezieht zwar zu Recht auch den zum damaligen Zeitpunkt illegalen Sportwettenmarkt mit ein, der durch das mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag geschaffene Konzessionssystem in die Legalität überführt werden sollte (vgl. RP LT-Drs. 16/1179 S. 1, 40). Die anhand der im Evaluierungsbericht ermittelten Umsätze des Deutschen Lotto-Toto-Blocks von 6 791 Mio. € sowie eines geschätzten Umsatzvolumens auf dem illegalen Sportwettenmarkt von 3 000 Mio. € in Anwendung des Tarifs
StV errechnete Verwaltungsgebühr in Höhe von 2 978 300 € beruht allerdings auf einer Fiktion. Sie unterstellt - wohl aus Vereinfachungsgründen –, dass für den Gesamtumsatz von ca. 9,8 Milliarden € nur eine einzige Erlaubnis
StV erteilt wurde. Geht man demgegenüber von einer Aufteilung in eine Mehrzahl von Erlaubnis- und Konzessionsverfahren mit entsprechend geringeren Spiel- oder Wetteinsätzen aus, die zumindest teilweise unter dem in § 9a Abs. 4 Satz 2 Buchst. d GlüStV genannten Schwellenwert von 100 Mio. € liegen, so ergibt sich wegen der degressiven Staffelung des Gebührensatzes in § 9a Abs. 4 Satz 2 GlüStV ein deutlich höherer Gesamtbetrag der zu erwartenden Gebühreneinnahmen. 37 Dieser Effekt ist jedoch zu gering, als dass er zu einer greifbaren Abkoppelung des Gebührenaufkommens von dem damit abzugeltenden Verwaltungsaufwand führen könnte. Selbst wenn der für das ländereinheitliche Verfahren angenommene Gesamtumsatz von ca. 9,8 Milliarden € ausschließlich auf Erlaubnisse und Konzessionen mit Spiel- bzw. Wetteinsätzen von weniger als 30 Mio. € entfiele und daher in sämtlichen Fällen der maximale Gebührensatz von 1 %
StV anwendbar wäre, könnten die Gebühreneinnahmen insgesamt einen Betrag von 9,8 Mio. € nicht übersteigen. Sie müssten wegen des bei mehrjähriger Erteilung für die Folgejahre geltenden 10 %-Abschlags
StV sogar noch um einiges niedriger liegen und bewegten sich damit in der Nähe des vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Gesamtaufwands von 9,1 Mio. €. Danach lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Höhe der zu erhebenden Gebühren zu dem damit abzugeltenden Verwaltungsaufwand völlig außer Verhältnis stehen, die tatsächlich anfallenden Kosten also um ein Vielfaches übersteigen könnte. 38 Ein solches grobes Missverhältnis lässt sich im Übrigen auch bei rückwirkender Betrachtung unter Einbeziehung der Ergebnisse des in der mündlichen Verhandlung erörterten Evaluationsberichts der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder
StV vom 28. April 2017 nicht erkennen. Danach betrugen die Verwaltungskosten im ländereinheitlichen Verfahren für die Jahre 2012 bis 2016 insgesamt 12,8 Mio. €, wobei die Gebühreneinnahmen im gleichen Zeitraum mit 3,5 Mio. € ebenfalls deutlich unter dem prognostizierten Wert lagen. 39 b) Der einheitliche Gebührentatbestand des § 9a Abs. 4 GlüStV für alle in das ländereinheitliche Verfahren überführte Glücksspielformen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr; vgl. nur - jeweils zum Steuerrecht - BVerfG, Beschluss vom
der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers (RP LT-Drs. 16/1179 S. 1) bergen auch die Glücksspielformen, deren Erträge ganz oder überwiegend für Gemeinwohlzwecke verwendet werden, so erhebliche Gefahren für die Spielteilnehmer und die Allgemeinheit, dass für sie das in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV normierte repressive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ebenso gerechtfertigt ist wie für die kommerziellen Glücksspielangebote (vgl. auch Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 12 Rn. 7). Dass diese prinzipielle verfahrensrechtliche Gleichbehandlung sich in einer einheitlichen Gebührenregelung widerspiegelt, deren Berechnungsmodus sich vorrangig am Kriterium des Vorteilsausgleichs orientiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags war auch noch nicht konkret absehbar, ob und inwieweit mit der Erteilung und Überwachung der erstmals zu erteilenden Konzessionen für Sportwetten ein signifikant höherer Verwaltungsaufwand verbunden sein würde als bei den sonstigen in § 9a Abs. 1 und 2 GlüStV genannten Erlaubnissen. In Anbetracht seiner weiten Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis war der Gesetzgeber daher jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht gehindert, für alle Zulassungsakte im ländereinheitlichen Verfahren eine
denselben Maßstäben zu errechnende Verwaltungsgebühr festzulegen. Dass an die Erteilung von Sportwettenkonzessionen besonders strenge Anforderungen gestellt werden (§§ 4a ff. GlüStV), hätte zwar schon damals einen im Vergleich zu den Lotterieerlaubnissen erhöhten Gebührensatz gerechtfertigt, wie er nunmehr im Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (RP GVBl. 2020, 767) vorgesehen ist. Aus gleichheitsrechtlichen Gründen zwingend geboten war eine solche Differenzierung aber nicht. 41 c) Auch das Nebeneinander der Verwaltungsgebühr
StV und der - nur für Sportwettenanbieter geltenden - Konzessionsabgabe
StV in Höhe von 5 v.H. des Spieleinsatzes führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Zusammenhang mit dem Erfordernis hinreichender Regelungsklarheit der verfolgten Gebührenzwecke, mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abzustimmen, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom
StV wird für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Konzession und damit für die bloße Möglichkeit des Lotterie- oder Sportwettenbetriebs erhoben; sie wird
den voraussichtlichen oder genehmigten Spiel- oder Wetteinsätzen bemessen und ist daher auch dann zu entrichten, wenn von der Erlaubnis oder Konzession überhaupt (noch) kein Gebrauch gemacht wurde. Demgegenüber knüpft die Konzessionsabgabe für Sportwettenanbieter
StV an das spätere tatsächliche Gebrauchmachen von der Konzession an; mit ihr wird der dem Konzessionsnehmer durch den Wettbetrieb entstehende,
dem erzielten Spieleinsatz bemessene wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft (§ 4d Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GlüStV). Anders als mit der Verwaltungsgebühr verfolgt der Gesetzgeber mit der Erhebung der Konzessionsabgabe zudem Lenkungszwecke in Form der
fragedämpfung (RP LT-Drs. 16/1179 S. 66). Hielte man trotz dieser Unterschiede die Kumulation der beiden Abgaben für problematisch, könnten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls nicht auf die von Erlaubnis- und Konzessionsnehmern gleichermaßen zu entrichtende Verwaltungsgebühr, sondern nur auf die in einem späteren Stadium für einen Teil dieser Veranstalter hinzutretende Konzessionsabgabe beziehen, die im Übrigen auch hinsichtlich ihres finanziellen Volumens von ungleich höherem Gewicht ist. 43 3. Die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. 44
dieser Vorschrift erfolgt die Berechnung bei mehrjährigen Erlaubnissen gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr "für jedes Folgejahr ... um 10 v. H. ermäßigt." Der Kläger ist der Auffassung, der Abzugsbetrag müsse von Jahr zu Jahr um weitere 10 % steigen; dies hätte zur Folge, dass bei langjährigen Erlaubnissen schließlich überhaupt keine Verwaltungsgebühren mehr zu zahlen wären. Diese Ansicht vermag schon mit Blick auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs nicht zu überzeugen. Der Beklagte hat die Bestimmung so verstanden, dass der Abzug von 10 % stets anhand der Gebühr für das erste Geltungsjahr der Erlaubnis (hier 2015) zu berechnen ist; bei der Gebühr für 2018 hat er daher einen Kürzungsbetrag von 17 393 € in Ansatz gebracht. Diese vom Verwaltungsgericht bestätigte Vorgehensweise des Beklagten ist nicht zu beanstanden. 46 Zwar legt das Gesetz den Bezugspunkt für den 10 %-Abschlag nicht ausdrücklich fest und lässt damit mehrere Deutungsmöglichkeiten zu. So erscheint es etwa denkbar, auf das jeweilige Vorjahr als Referenzjahr abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.