WBRE202100753 ECLI:DE:BVerwG:2021:140721U3C8.20.0 BVerwG 3. Senat 20210714 3 C 8/20 Urteil Art 24 EUV 1307/2013, Art 46 Abs 2 Buchst f EUV 1307/2013, Art 72 EUV 1306/2013, Art 67 EUV 1306/2013, Art 4 EUV 809/2014, Art 15 EUV 639/2014, Art 45 Nr 7 EUV 639/2014, Art 2 Abs 1 UAbs 2 Nr 23 Buchst a EUV 640/2014, § 3 InVeKoSV, § 4 InVeKoSV, § 18 InVeKoSV, § 2 InVeKoSVAV ND 2015, § 18 Abs 1 DirektZahlDurchfG, § 25 DirektZahlDurchfV, § 29 DirektZahlDurchfV vorgehend OVG Lüneburg, 22. Mai 2019, Az: 10 LB 69/17, Urteilvorgehend VG Stade, 22. Dezember 2016, Az: 6 A 160/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zuweisung von Zahlungsansprüchen; Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Fläche Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Zahlungsantrag gestellt werden kann, gilt auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 und des Verwaltungsgerichts Stade vom 22. Dezember 2016 werden geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der Kläger begehrt die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für eine landwirtschaftliche Fläche, die 0,0492 ha groß ist. 2 Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niedersachsen und beantragte mit seinem Sammelantrag 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die in seinem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis ausgewiesenen beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen. Dazu gehört die 0,0492 ha große Fläche, für die als Schlag Nr. 83 mit dem Kulturcode 915 - Blühstreifen/Blühflächen - die Basisprämie beantragt wurde. Es handelt sich um einen etwa 7 m breiten und 70 m langen Streifen zwischen einem Feldweg und einem kleinen Wald. Mit seinen beiden Schmalseiten grenzt der Streifen an den ebenfalls beantragten, rund 15 ha großen Schlag Nr. 20, dessen Nutzung mit dem Anbau von Winterroggen (Kulturcode 121) angegeben wurde. 3 Die beklagte Landwirtschaftskammer lehnte den Antrag auf Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für den Schlag Nr. 83 ab, da die Fläche die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle von 0,1 ha nicht erreiche. 4 Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die Flächenermittlung eines anderen Schlags gewandt hat, hat es seine Klage rechtskräftig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil in seinem stattgebenden Teil bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle gelte für die Zahlungen, nicht jedoch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sei nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 anmelde. Dabei seien alle landwirtschaftlichen Parzellen unabhängig von ihrer Größe anzugeben. Die Regelung der Mindestgröße finde sich in Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 und werde gerade nicht in Bezug genommen. Auch im Übrigen sei die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Mindestgrößenregelung bestimme, dass für kleinere Flächen kein Antrag gestellt werden könne. Daher handele es sich um eine formell-rechtliche Voraussetzung, die die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht beschränke. Wie die Regelungen zur Mindestbetriebsgröße zeigten, bestehe auch sonst kein Gleichlauf zwischen der Zuweisung eines Zahlungsanspruchs und der Gewährung einer Zahlung. Die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs für eine kleinere Fläche sei auch nicht deshalb sinnlos, weil der Betriebsinhaber mit dieser Fläche den Zahlungsanspruch nicht aktivieren könne. Denn neben der Möglichkeit den Zahlungsanspruch zu veräußern, könne eine solche Fläche in die Nutzung einer benachbarten landwirtschaftlichen Fläche einbezogen oder der Zahlungsanspruch für eine andere, ausreichend große Fläche aktiviert werden. Diesem Verständnis stehe Art. 15 VO (EU) Nr. 639/2014 nicht entgegen. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen seien danach für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur die gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 23 Buchst. a VO (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen zu berücksichtigen. Ermittelt seien die Flächen, die alle Förderkriterien und andere Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Das nehme auf das materielle Beihilferecht und die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, namentlich deren Art. 32 Abs. 2 Bezug. Die Mindestgröße sei hingegen in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelt und lediglich (rein) formell-rechtliche Voraussetzung der Gewährung einer Direktzahlung. Art. 15 VO (EU) Nr. 639/2014 stelle nur klar, dass bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht die Angaben des Betriebsinhabers ausschlaggebend seien. 5 Mit der durch den Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte eine unzutreffende Auslegung des einschlägigen Unionsrechts geltend. Durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 seien die Voraussetzungen für die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen präzisiert worden. Zu berücksichtigen seien nur Flächen, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Dazu gehöre auch die Mindestgröße. Die Unterscheidung zwischen formell-rechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen sei künstlich. In der Praxis führe sie dazu, dass bereits im Jahr der Zuweisung eine Diskrepanz zwischen verfügbaren und nutzbaren Zahlungsansprüchen bestehe, was nicht gewollt sei. 6 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es unterscheide zutreffend zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und den Zahlungen. Vielfach werde von einer größeren Gesamtfläche eine kleinere Teilfläche abgegrenzt und mit einer eigenständig zu dokumentierenden Kultur bestellt. Das lasse sich aber auch wieder umkehren. Folge man der Auffassung der Beklagten, so entschieden Zufälligkeiten im Jahr der Antragstellung über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Es gebe zahlreiche Feldblöcke mit einer Größe von unter 0,1 ha. 7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit der Beklagten der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch für eine Fläche, die die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nicht erreiche, nicht zugeteilt werden könne. Eine solche Fläche erfülle nicht die Voraussetzung einer ermittelten beihilfefähigen Fläche. Als ermittelt gelte eine Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfülle. Die Mindestgröße sei ein solches Förderkriterium. Auch wenn formuliert sei, dass für eine zu kleine Fläche kein Antrag gestellt werden könne, handele es sich nicht um eine bloß formell-rechtliche Voraussetzung. Sie sei Förderkriterium, weil von ihr die Förderung abhänge. 8 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Berufungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Zahlungsantrag gestellt werden kann, gilt auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; die Klage ist - soweit noch rechtshängig - abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 9 1. Die mit der Agrarreform 2015 notwendige Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämienregelung und die mit ihr verbundenen Zahlungen regelt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 608). Art. 24 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung sieht vor, dass außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen ist, die er gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Die in Bezug genommene Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 549) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten über diese Verweisung hinaus allgemein für die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Regelungen (Art. 5 VO <EU> Nr. 1307/2013). 10 2. Der Begriff der beihilfefähigen Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Allgemein gilt, dass beihilfefähige Hektarfläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs ist, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zumindest hauptsächlich genutzt wird (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a VO <EU> Nr. 1307/2013). Die Voraussetzungen dieser in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, c und e VO (EU) Nr. 1307/2013 näher bestimmten Rechtsbegriffe sind nach den unstreitigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Fläche dem Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Verfügung stand. Mit der Bezugnahme auf die beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in dem Beihilfe- und Zahlungsantrag gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 für 2015 anmeldet (en: declares; fr. déclare), verknüpft die Verordnung die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit den Parzellen, die der Betriebsinhaber als beihilfefähige Hektarflächen zum Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 in dem Beihilfe- und Zahlungsantragantrag 2015 anmeldet. An dem in dieser Systematik angelegten Gleichlauf ändert nichts, dass - wie das Oberverwaltungsgericht näher ausgeführt hat - im Rahmen des Beihilfe- und Zahlungsantrags darüber hinaus grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs anzugeben sind (en: indicate; fr: indiquer - Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 2 VO <EU> Nr. 1306/2013). 11 3. Richtig ist, dass die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Mindestgrößenregelung des Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 nicht in Bezug genommen hat und beide Grundverordnungen zu ihrer Anwendung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch sonst keine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Die Mindestgrößenregelung selbst bestimmt, dass die Mitgliedstaaten für die flächenbezogenen Direktzahlungen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festlegen, für die ein Antrag gestellt werden kann, wobei die Mindestgröße jedoch nicht über 0,3 ha liegen darf. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (InVeKoSV, BGBl. I S. 166) hat das Land Niedersachsen als Mindestgröße 0,1 ha festgelegt (§ 2 der Verordnung zur Ausführung der InVeKoS-Verordnung vom 17. November 2015 <Nds. GVBl. S. 319>). Flächenbezogene Direktzahlungen sind insbesondere die Basisprämie und die mit ihr verbundenen Zahlungen nach Titel III VO (EU) Nr. 1307/2013 (Art. 67 Abs. 4 Buchst. b VO <EU> Nr. 1306/2013), zu deren Anwendung die Zahlungsansprüche zugewiesen werden. 12 Die Berücksichtigung der Mindestgrößenregelung bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den zu den genannten Grundverordnungen erlassenen delegierten Verordnungen, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 S. 1) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48). 13
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