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BVerwG 9 B 46/20

WBRE202100755 ECLI:DE:BVerwG:2021:300621B9B46.20.0 BVerwG 9. Senat 20210630 9 B 46/20 Beschluss Art 105 Abs 2a GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 244 StPO, Art 56 AEUV vorgehend Oberverwaltungsge

Art. 105GG Nr.

57 Rn. 12). Danach erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom

  1. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] - Rn. 35 f.). Ob der Einwand berechtigt ist, eine Steuererhöhung auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen sei so drastisch, dass die Betreiber von Spielhallen an einer rentablen Nutzung dieser Automaten gehindert würden, haben die nationalen Gerichte zu prüfen (EuGH, Urteil vom
  2. Juni 2015 a.a.O. Rn. 39 f.). 37 Das Berufungsgericht hat festgestellt (UA S. 10), dass die Wirkungen der Steuer nicht über eine bloße allgemeine Verteuerung der Dienstleistung für alle Anbieter im Gemeindebezirk hinausgehen (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom
  3. August 2018 - 9 BN 6.

Art. 105GG Nr.

57 Rn. 12) und deshalb unerheblich ist, ob mit der einzigen Wirkung der Verursachung zusätzlicher Kosten weitere Lenkungszwecke verfolgt werden. Deshalb wird der Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV auch nicht eröffnet durch die Behauptung der Beschwerde, die Spielsuchtbekämpfung durch die angestrebte Reduzierung von Spielhallen werde konterkariert durch faktisch mögliches Glücksspiel im Internet. 38 Da das Oberverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Steuererhöhung verneint hat, kommt auch kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Behinderung des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen gegenüber Spielbanken in Betracht (so ebenfalls bereits BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 6.

Art. 105GG Nr.

57 Rn. 12). 39

  1. c)Die Frage, ob eine Vergnügungssteuer dann einen verbotswidrigen Erdrosselungscharakter hat, wenn die Steuer bei marktgerechter und kostensparender Betriebsführung in der Regel nicht mehr von Betreibern von Einzelspielhallen, sondern nur noch von Betreibern von Verbundspielhallen entrichtet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie von Annahmen ausgeht, die die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus (UA S. 28), dass ein durchschnittlicher Aufstellunternehmer in M. bei Einsatz geeignet profitabler Spielgeräte einen angemessenen Gewinn erwirtschaften kann und deshalb auch Einzelspielhallen ohne Erdrosselung betrieben werden können. 40
  2. d)Die Fragen, ob es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Betreiber von Spielhallen zur Zahlung einer Spielgerätesteuer verpflichtet werden, die als Nebenzweck das Ziel verfolgt, den Betrieb der Spielgeräte unattraktiver zu machen, wenn gleichzeitig der mit den Spielhallenbetreibern im Wettbewerb stehende Spielbankenunternehmer dadurch subventioniert wird, dass die von ihm zu entrichtende Spielbankenabgabe um den Betrag der von ihm entrichteten Umsatzsteuer reduziert wird, obwohl der Spielbankenunternehmer mit der Umsatzsteuer nicht belastet wird, da er diese als indirekte Steuer auf die Endverbraucher abwälzen kann (Beschwerdebegründung des Bevollmächtigten zu 2, S. 35), bzw. (sinngemäß), ob die Erhebung von Vergnügungssteuer bei Spielhallen im Hinblick auf eine steuerliche Gleichbelastung von Spielbanken und Spielhallen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (Beschwerdebegründung des Bevollmächtigten zu 1), sind bereits geklärt. Insoweit liegen unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine auch steuerlich unterschiedliche Behandlung bieten. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die hier besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO); das Glücksspiel ist dort aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung. Aber es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007 - 9 B 17.07 - juris Rn. 12). Weshalb sich aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission derzeit ein Verfahren gegen eine Spielbank wegen einer mutmaßlichen Beihilfe betreibt, ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit im Verhältnis zur Vergnügungssteuer ergeben soll, wird nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). 41
  3. e)Die von beiden Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage, ob auf die von der Klägerin erhobene Spielgerätesteuer, bei der Steuergegenstand das Halten von Spielapparaten ist, Art. 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG mit der Folge anzuwenden ist, dass die Spielgerätesteuer nicht umsatzbezogen erhoben werden darf, konnte in der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 5 ff.) bereits ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Die genannte Richtlinie ist nicht auf die hier streitige Spielapparatesteuer anwendbar, weil sie gemäß ihres Art. 1 Abs. 1 nur bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) sowie nach Art. 1 Abs. 3 andere Waren sowie Dienstleistungen betrifft. Da Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <219 f.> sowie Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11), unterfällt die Spielapparatesteuer nicht der Richtlinie. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geht auch die maßgebliche Sichtweise der Vorinstanz davon aus, dass der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand der Spieler und nicht etwa das Halten von Spielapparaten besteuert wird (UA S. 13 in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin). 42 Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf; er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen, es sei zu klären, ob die Spielgerätesteuer eine umsatzbezogene Steuer im Sinne der Richtlinie 2008/118/EG sei, das europäische Recht kenne nur die Besteuerung von Waren oder Dienstleistungen, sodass es sich zwangsläufig um die Besteuerung einer Dienstleistung handeln müsse, wolle man nicht eine unzulässige dritte Besteuerungsart einführen. Denn bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die das europäische Recht keine abschließende Regelung trifft (so bereits BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 7). Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist eine Zulassung der Revision zum Zwecke einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten. 43
  4. f)Die Frage, ob die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit zulässig ist, wenn sich die Steuer nach dem Spieleinsatz richtet und der Spieleinsatz als die Summe der von den Spielern je Spielhalle/sonstigem Aufstellungsort des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge definiert wird, ist auf der Grundlage der Auslegung der dem Landesrecht angehörenden Vergnügungssteuersatzung der Beklagten (VS) durch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 14 f.) nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 9 Abs. 1 VS bemisst sich die Steuer bei Geldspielgeräten nach dem Spieleinsatz und dieser wird definiert als die Summe der von den Spielern je Spielhalle/sonstigem Aufstellungsort des Veranstalters zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge. Nach § 9 Abs. 2 VS bemisst sich die Steuer je Apparat. Aus den Worten "je Spielhalle/sonstiger Aufstellort" im vorgehenden Abs. 1 ergibt sich nach der maßgeblichen Auslegung durch das Berufungsgericht aber nicht, dass sich die Steuer entgegen § 9 Abs. 2 VS nicht je Apparat, sondern je Spielhalle bemisst, unabhängig davon, wer Halter des Geräts ist. 44
  5. g)Die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob eine steuerliche Bemessungsgrundlage für eine Vergnügungssteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten in einer Vergnügungssteuersatzung dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Bestimmtheitsgebot genügt, wenn als steuerliche Bemessungsgrundlage ein bestimmter Prozentsatz des Spieleinsatzes je Aufstellort bestimmt wird, ohne dass die Satzung eine Regelung enthält, auf welchen Zeitraum sich der Prozentsatz bezieht, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt im Steuerrecht die steuerliche Belastungsgleichheit und verlangt eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - DWW 2019, 387 <391>; BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 16). Aus dem Beschwerdevorbringen wird nicht erkennbar, wie sich das gerügte Fehlen einer Regelung über den Besteuerungszeitraum auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirken soll. Die Bestimmtheit eines Abgabentatbestandes ist dagegen an Art. 20 Abs. 3 GG zu messen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <235>). 45
  6. h)Schließlich führt auch die Frage, ob eine Vergnügungssteuer auch dann noch als eine örtliche Aufwandsteuer von der Gesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2 a GG erfasst ist, wenn ihr Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der Gebietskörperschaft deutlich mehr als 0,1 % oder 0,2 %, namentlich 0,7 % des Gesamtsteueraufkommens beträgt und die Vergnügungssteuer damit im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen der Gebietskörperschaft nicht mehr gering ist, nicht zur Zulassung der Revision. Es ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer entspricht und dass die Gesetzgebungskompetenz für eine derartige Steuer nicht dann entfällt, wenn ihr Aufkommen im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen einer Gebietskörperschaft einen bestimmten Prozentsatz überschreitet. Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde entfallen könnte (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <18>; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100755&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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