WBRE202100775 ECLI:DE:BVerwG:2021:290621U4CN6.19.0 BVerwG 4. Senat 20210629 4 CN 6/19 Urteil § 1 Abs 8 BauGB, § 2 Abs 4 BauGB, § 13a Abs 1 S 1 BauGB, § 13a Abs 4 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO vom 01.01.2017 vorgehend OVG Lüneburg, 14. Mai 2019, Az: 1 KN 14/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Bebauungsplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB "Andere Maßnahmen der Innenentwicklung" nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 aufgehoben. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 - Gewerbegebiet Dorfstraße-Nordost - vom 9. November 2016, bekannt gemacht am 1. Dezember 2016, ist unwirksam. Das Verfahren über die Anschlussrevision der Antragsgegnerin wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 "Gewerbegebiet Dorfstraße-Nordost". 2 Der Bebauungsplan Nr. 4 "Gewerbegebiet Dorfstraße-Nordost" aus dem Jahr 2005 (Ausgangsbebauungsplan) umfasst ein ca. 6,48 ha großes Gebiet im Nordosten der Ortslage der Antragsgegnerin. Er setzt im Süden des Plangebiets an der K ... eine Fläche für ein Dorfgebiet fest und darauf nach Norden folgend zwei Gewerbegebiete (GE1 und GE2), die sich vor allem hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unterscheiden. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind in den Gewerbegebieten Anlagen nach Spalte 1 der 4. BImSchV unzulässig, ebenso Vergnügungsstätten sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe. 3 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Norden des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flurstück .../1. Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 24. Mai 2012 hat die Antragstellerin dort eine Photovoltaikanlage errichtet, die nahezu das gesamte Grundstück ausfüllt. 4 Mit der angegriffenen 1. Änderung, die am 9. November 2016 beschlossen und am 1. Dezember 2016 bekannt gemacht wurde, wird der Ausgangsbebauungsplan u.a. im Bereich des Flurstücks .../1 geändert (Änderungsbebauungsplan). Der Plan setzt für die durch die Solaranlage genutzte Fläche ein Sondergebiet "Photovoltaikanlagen" fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 dient das Sondergebiet der Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht; weitere textliche Festsetzungen betreffen die Überdeckung des Bodens durch die Solarpaneele sowie Differenzierungen zur Höhe der baulichen Anlagen. Das GE 2 des Ausgangsbebauungsplans entfällt, das GE 1 wird in seinem westlichen Teil bis zum Flurstück .../3 (Weg) dem Sondergebiet zugeschlagen, bleibt im Übrigen aber ebenso unberührt wie das festgesetzte Dorfgebiet. 5 Das Oberverwaltungsgericht hat den am 17. Januar 2017 erhobenen Normenkontrollantrag mit Urteil vom 14. Mai 2019 abgelehnt. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere stehe § 47 Abs. 2a VwGO a.F. nicht entgegen. Er sei jedoch unbegründet. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sei nicht zu beanstanden, denn bei dem Änderungsbebauungsplan handle es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Plangebiet liege im Siedlungsbereich der Antragsgegnerin. Die Umplanung stelle sich als andere Maßnahme der Innenentwicklung dar. Auch in materieller Hinsicht begegne der Änderungsbebauungsplan keinen Bedenken, insbesondere sei er gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, Abwägungsfehler lägen nicht vor. 6 Die Antragstellerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Auffassung verstößt der Bebauungsplan gegen § 13a BauGB. 7 Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag mit Blick auf § 47 Abs. 2a VwGO a.F. bereits für unzulässig. Ihre insoweit eingelegte Anschlussrevision hat sie zurückgenommen. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. 8 Die Revision ist begründet. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor (A). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Änderungsbebauungsplan ist unwirksam (B). 9 A. Die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. 10 1. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 11 Als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, das von den angegriffenen bauplanerischen Festsetzungen unmittelbar betroffen ist, kann sie eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend machen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 Rn. 15 m.w.N.). 12 2. Der Antrag ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO a.F. unzulässig. Die Norm, die durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehoben worden ist, steht der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht entgegen, über den ab dem 2. Juni 2017 entschieden wird. Dies gilt auch, wenn der Antrag - wie hier - vor dem 2. Juni 2017 gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 3.19 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 220). 13 B. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Änderungsbebauungsplan leidet an formellen Fehlern (1.), die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans führen (2.). 14 1. Der Änderungsbebauungsplan durfte nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden; die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. 15 Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans gemäß § 13a Abs. 4 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). 16 Nach Auffassung der Vorinstanz erfasst der Änderungsbebauungsplan eine Fläche im Siedlungsbereich der Antragsgegnerin und stellt sich als andere Maßnahme der Innenentwicklung dar. Die Innenentwicklung müsse bereits mit dem Plan nach § 13a BauGB bewirkt werden. Lediglich mittelbare Vorteile für die Innenentwicklung reichten nicht aus. Daraus folge aber nicht, dass nur dem Planbereich unmittelbar zugutekommende Vorteile die Anwendung des § 13a BauGB rechtfertigten. Vielmehr könnten auch Vorteile außerhalb des Planumgriffs eine andere Maßnahme der Innenentwicklung darstellen, wenn sie nur hinreichend nah zum Plangebiet einträten und hierdurch die Ausnutzbarkeit benachbarter Siedlungsflächen verbessert werde. Diese Auslegung verstößt gegen revisibles Recht. Die "andere Maßnahme der Innenentwicklung" muss nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.