Grundwasser; zum Schutz des Einzugsbereichs dieser Brunnen, die im Anschluss an Versuchsbohrungen bereits im Jahr 2019 abgeteuft worden sind, soll ein neues Wasserschutzgebiet (Bereich H./He.) ausgewiesen werden, das mit seiner Schutzzone II teilweise in den Trassenkorridor hineinragt. Die Anträge auf Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen und auf Festsetzung des Wasserschutzgebiets hat die Antragstellerin erst nach der öffentlichen Auslegung der Unterlagen im Verfahren der Bundesfachplanung bei der unteren Wasserbehörde gestellt. 3 Unter dem 30. April 2020 hat die Bundesnetzagentur zur Sicherung der Bundesfachplanungsentscheidung eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG für die
den Planungsabsichten der Antragstellerin betroffenen Flurstücke Nr. ... und ... der Gemarkung B. erlassen, soweit diese im Trassenkorridor liegen, und zur Begründung u.a. ausgeführt: Durch die beabsichtigte Errichtung der Brunnen sowie die Überplanung des bisher zur Verfügung stehenden Passageraums und die drohenden wasserrechtlichen Restriktionen könne eine Trassierung im betreffenden Bereich wesentlich erschwert oder gar unmöglich werden. Die zur Sicherung des ausgewiesenen Trassenkorridors notwendige Veränderungssperre sei verhältnismäßig. Sie sei insbesondere auch angemessen. Die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin als ein herausragender Belang sei sichergestellt. Die Gewinnungsanlagen seien weder aktuell noch unmittelbar absehbar zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich. Eine Eigenversorgung der Antragstellerin sei nicht zwingend. 4 Am
5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 722), nunmehr § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG i.d.F.
4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298), § 80 Abs. 5 VwGO zur Entscheidung berufen. Die ausdrückliche Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zielt auf die Einbeziehung
Veränderungssperren im Vorfeld der Planfeststellung (BT-Drs. 19/9027 S. 20, BT-Drs. 19/7375 S. 77; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 13). 7 b) Das Rechtsschutzbegehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Die Klage gegen die Veränderungssperre hat nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) i.d.F.
17 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 718) keine aufschiebende Wirkung. 8 c) Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Eine Verletzung
Rechten der Antragstellerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Sie kann vielmehr geltend machen, durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG geregelten beschränkenden Wirkungen der Veränderungssperre in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein, das verfassungsrechtlich verbürgt und präzisierend einfachgesetzlich normiert ist. 9 Nach der einschlägigen landesrechtlichen Regelung des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) gehört die örtliche Trinkwasserversorgung - in allen ihren Stufen
der Wassergewinnung über die Aufbereitung und Heranleitung des Wassers bis zu seiner Verteilung an die Endverbraucher - als Aufgabe der Daseinsvorsorge, § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden; diese Aufgabe steht unter dem Schutz der auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bezogenen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung - BayVerf - (siehe auch BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 NABEG fehle. Zum anderen ist die Auffassung verfehlt, der Vortrag zu entgegenstehenden Belangen sei in einem anderen Verfahren - dem Verpflichtungsbegehren bei Ablehnung des Aufhebungsantrags und ggf. dem darauf bezogenen vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO - zu prüfen (siehe unten II 2.
Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und zur Vermeidung struktureller Engpässe in Übertragungsnetzen dienen, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgestellt. 16 Die Verbindlichkeit dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist nichts dafür dargetan, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte. Die
der Antragstellerin in Bezug genommenen Äußerungen und Berichte beziehen sich auf die Entwicklungsperspektiven der Wasserstoffwirtschaft. So wird in dem zitierten Zeitungskommentar auf die Notwendigkeit neuer Stromübertragungskapazitäten im Falle einer verbraucherfernen Installation
Elektrolyseuren zur Herstellung
Wasserstoff und als Alternative auf die Möglichkeit des Transports
Wasserstoff als Energiespeicher in einem neuen Wasserstoffnetz verwiesen. Dies ist vor dem Hintergrund der nationalen Wasserstoffstrategie mittlerweile Regelungsgegenstand des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026; siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/27453). Die Antragstellerin zeigt aber nicht auf, dass sich die gesetzgeberischen Einschätzungen zur Erforderlichkeit des Netzausbaus zur Übertragung des im Norden und Osten produzierten Stroms insbesondere aus Offshore- und landseitigen Windenergieanlagen in die verbrauchsstarken und
Energiedefiziten geprägten Gebiete im Süden (siehe dazu die Ausführungen zur Planrechtfertigung in der Bundesfachplanungsentscheidung vom
baulichen Anlagen und sonstigen Vorhaben, für die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG ein Bauverbot gilt. Zum anderen dürfen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NABEG unter anderem keine sonstigen erheblichen Veränderungen am Grundstück durchgeführt werden. Dieses Veränderungsverbot bildet einen Auffangtatbestand, der mit Blick auf den Schutzzweck einer Veränderungssperre auszulegen ist. Das Verbot beschränkt sich demnach - anders als das Verbot in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG - nicht auf tatsächliche Veränderungen (siehe BT-Drs. 17/6073 S. 27), sondern erfasst auch rechtliche Änderungen jedenfalls insoweit, als sie - wie hier die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets - die Nutzbarkeit des Grundstücks mit nachteiligen Folgen für das geplante Vorhaben einschränken (vgl. Appel, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 1 Halbbd. 2,
der Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis der Trassierung ausgegangen. 22 Eine die anschließende Planfeststellung erschwerende relevante Verengung des für die Trassierung zur Verfügung stehenden Raums kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass das geplante Wasserschutzgebiet bei dem Weiler H. weniger als die Hälfte der Breite des Trassenkorridors in Anspruch nehme und der gesamte westliche Teil
den Planungen der Antragstellerin unberührt bleibe. Die Antragstellerin nimmt dabei nicht zur Kenntnis, dass im bewaldeten Bereich im Westen des Trassenkorridors, einem Teil des F. Forsts, nach den Ergebnissen der Bundesfachplanung erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu besorgen sind und hier darüber hinaus das zum Schutz der bestehenden Trinkwasserbrunnen H. I und II ausgewiesene Wasserschutzgebiet zu queren ist. Im Talgrund bilden insbesondere Siedlungsflächen Hindernisse für die Trassierung. 23 Vor diesem Hintergrund haben sich die Planungen der Beigeladenen zu 1 ausweislich des unter dem 17. Februar 2020 eingereichten Antrags nach § 19 NABEG auf zwei Trassenvarianten konkretisiert. Die Vorschlagstrasse quert das geplante Wasserschutzgebiet und rückt an die Brunnenstandorte heran, während eine Alternativtrasse den Weiler H. südlich umgeht und so das geplante Wasserschutzgebiet nicht berührt. Die Trassierung auf der Vorschlagstrasse wird bei Realisierung der Planungen der Antragstellerin erheblich erschwert. Ob sich das schon aus der derzeit vorgesehenen Lage der Brunnen ergibt, oder ob sie einen hinreichenden Abstand zu dem bei der Verlegung der Leitung erforderlichen Arbeitsstreifen wahren, kann dahinstehen. Denn zum einen wird mit den Plänen zur Vorschlagstrasse die Führung der Leitung noch nicht endgültig festgelegt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Brunnen bei gebotenen Verschiebungen der Leitung mit dieser Trasse in Konflikt geraten. Zum anderen wird jedenfalls das geplante Wasserschutzgebiet in der Schutzzone II gequert. Nach dem Entwurf der Schutzgebietsverordnung - VOE - ist die Verlegung
Leitungen in der engeren Schutzzone aber verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3), wobei allerdings im überwiegenden Interesse des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung
diesem Verbot erteilt werden kann (§ 4 Abs. 1 VOE; § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG). Beim derzeitigen Stand des Verfahrens fehlt es indessen an verlässlichen Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Befreiung ohne weiteres erteilt würde, die jedenfalls in der Bauphase der Leitung erforderlich ist, aber auch für die Betriebsphase nicht
vornherein als entbehrlich anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 A 4.19 - UPR 2021, 269 Rn. 40).
einem letztlich unbeachtlichen Hindernis kann folglich nicht ausgegangen werden. Schließlich fehlt es an einer erheblichen Erschwernis durch die Planungen der Antragstellerin nicht deswegen, weil die
der Beigeladenen zu 1 ausgewiesene Alternativtrasse das geplante Wasserschutzgebiet nicht berührt. Denn die Veränderungssperre soll gerade verhindern, dass Planungsalternativen vor einer detaillierten Prüfung und Bewertung im Planfeststellungsverfahren "verbaut" werden. 24 cc) Ob und gegebenenfalls nach welchem rechtlichen Maßstab im Rahmen der Anfechtung der Veränderungssperre auch die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanungsentscheidung ungeachtet des in § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG geregelten und
Rechts wegen unbedenklichen Ausschlusses
direktem Rechtsschutz gegen die Entscheidung inzident überprüft werden kann (siehe BVerwG, Beschluss vom
der Veränderungssperre Betroffenen zutreffend als zwingende und voller gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensgrenze geprüft und solche Belange ohne Rechtsverstoß verneint. 26 aa) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 folgt aus der erstmaligen Erwähnung der Belange der Betroffenen in § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG nicht, dass diese beim Erlass der Veränderungssperre auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG unbeachtlich und nur im Rahmen eines Aufhebungsbegehrens nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG - sowie im Rahmen darauf bezogener Gerichtsverfahren - zu berücksichtigen seien (vgl. dazu Appel, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 1 Halbbd. 2, 4. Aufl. 2019, § 16 NABEG Rn. 42 f.). Solchen Belangen ist vielmehr schon bei der Entscheidung über den Erlass einer Veränderungssperre Rechnung zu tragen. Das folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gegenüber unverhältnismäßigen Eingriffen in geschützte Rechtspositionen. Die Ergänzung des § 16 NABEG um eine Entschädigungsregelung nach dem Vorbild des § 44a Abs. 2 EnWG durch § 16 Abs. 6 NABEG i.d.F.
17 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom
Amts wegen bei Funktionslosigkeit - die Veränderungssperre nach ihrem Erlass unter Kontrolle gehalten werden. 29 bb) Das Interesse der Antragstellerin an einer gesicherten ausreichenden Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet ist zwar, wie oben ausgeführt, ein beachtlicher öffentlicher Belang (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayGO, § 50 Abs. 1 WHG). Es ist jedoch nicht dargetan, dass dieser Belang das zeitlich befristete Interesse an der Sicherung der Planfeststellung für ein Vorhaben
herausragender Bedeutung für die überregionale Stromversorgung und das Gelingen der Energiewende überwiegt. 30
der Antragstellerin vorgelegten Mengenübersicht ihrer gemeindlichen Wasserversorgung reicht die Gesamtmenge der Trinkwasserförderung aus ihren eigenen Brunnen und Quellen nicht an die nach den zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen zulässige Gesamtentnahme
insgesamt 85 000 cbm/a (Brunnen: 28 000 cbm/a; Quellen: 70 000 cbm/a) heran, sondern bewegt sich zwischen 54 000 cbm/a und 64 000 cbm/a. Auch zusammen mit der vertraglich garantierten Liefermenge der Kreiswerke C. - Wasserversorgung - (18 250 cbm/a gemäß § 4 Satz 1 des Wasserlieferungsvertrags vom 25. Oktober 2013 - WV -), die die Antragstellerin - mit Ausnahme der zum eigenen Versorgungsgebiet des Lieferers zählenden Randbereichen des Gemeindegebiets (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. a der Wasserabgabesatzung - WAS - des Landkreises C.) - als sogenannten Wassergast mit Wasser versorgen, wird der Wasserbedarf nicht gedeckt.
einer Versorgungslücke, die dringlich zu schließen ist, kann gleichwohl nicht ausgegangen werden. 33 Ungeachtet der vertraglichen Regelung haben die Kreiswerke
Anfang an über die Garantiemenge hinaus geliefert. Diese Praxis findet im Vertrag ihre Grundlage in der Bemühensklausel in § 4 Satz 3 WV und wird in § 13 Abs. 3 WV vorausgesetzt, der eine ausdrückliche Regelung für die Preisgestaltung bei Überschreitung der Höchstmenge trifft. Die regelmäßigen Mehrlieferungen haben aus der Sicht der Vertragsparteien keinen weiteren Regelungsbedarf nach sich gezogen;
der in § 4 Satz 2 WV vorgesehenen Anpassungsklausel haben sie nicht Gebrauch gemacht. Es ist auch nicht dargetan, dass diese überobligatorischen Lieferungen in absehbarer Zeit gefährdet sind. Aus der Ablehnung des Ansinnens der Antragstellerin, die Garantiemenge um 20 000 cbm/a auf 38 250 cbm/a zu erhöhen und somit mehr als zu verdoppeln, kann angesichts einer durchschnittlichen Mehrlieferung in den Jahren 2015 bis 2019, die sich selbst bei Berücksichtigung des Ausnahmejahres 2018 auf deutlich unter 10 000 cbm/a beläuft, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Es gibt des Weiteren auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Fördermengen der Kreiswerke im Rahmen des anstehenden Verfahrens auf Neuerteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen verringert werden.
einem sprunghaften Anstieg des zu erwartenden Wasserverbrauchs, der die Liefermöglichkeiten der Kreiswerke übersteigen könnte, kann in den hier relevanten kommenden Jahren nicht ausgegangen werden. Vielmehr legt der Wasserbedarfsnachweis, der dem Antrag der Antragstellerin vom 17. Dezember 2019 auf eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme und Zutageförderung
Grundwasser und auf Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes als Anlage 7 beigefügt war und auf den die "Geohydrologische Beurteilung des Gewinnungsgebiets H. der Gemeinde B." vom Dezember 2019 (Anl. 8, S. 18) verweist, einen künftigen Jahresbedarf (bis ins Jahr 2039)
89 000 cbm/a zugrunde, wobei eine durch den Bevölkerungszuwachs bedingte Steigerung
3 % bereits berücksichtigt ist. Es spricht demnach alles dafür, dass die neu ausgewiesenen Baugebiete, zu deren Umfang und zeitlicher Realisierung
der Antragstellerin nicht eindeutig vorgetragen wird, hiervon ebenfalls umfasst sind. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.