WBRE202100777 ECLI:DE:BVerwG:2021:290721B2B7.21.0 BVerwG 2. Senat 20210729 2 B 7/21 Beschluss § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 36 Abs 1 S 2 DG MV 2015, § 36 Abs 2 S 1 DG MV 2015, § 36 Abs
§ 58Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Vw
GO aufklärbar (z.B. durch Vorlage des Terminkalenders, ggf. Beweiserhebung durch Einvernahme von Zeugen). Erforderlich ist dabei die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 12 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 69 LDG M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 13
- a)Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 3 LDG M-V i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. 14 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen Beurteilung nicht beachtet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19, vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41 f. m.w.N. und vom 25. November 2020 - 2 B 15.20 - juris Rn. 6). Gemessen daran benennt die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß. 15 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der dienstlich veranlassten Abwesenheit des vormaligen Polizeipräsidenten den Sachverhalt nur unvollständig wahrgenommen, weil der in Bezug genommene Terminkalender des vormaligen Polizeipräsidenten für den 7. Dezember 2016 (gemeint 2017) nicht für den gesamten Tag auswärtige Termine ausweise. Dieser Vorwurf der Beschwerde geht an der tatrichterlichen Würdigung vorbei; er erfasst ihren Inhalt nicht. 16 Das Berufungsgericht hat es durch die auszugsweise Vorlage des Terminkalenders seitens des Klägers als hinreichend belegt angesehen, dass der Polizeipräsident am 7. Dezember 2017 aufgrund verschiedener auswärtiger Termine abwesend im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 LDG M-V und somit gehindert gewesen sei, die Disziplinarklageschrift zu unterzeichnen. Damit hat es nicht darauf abgestellt, dass der Terminkalender für den gesamten Tag lückenlos auswärtige Termine vorgesehen habe, sondern es ist zu dem Schluss gekommen, dass nach Art und Umfang der Termine ein Fall der Abwesenheitsvertretung gegeben gewesen sei. Dass dieses bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Ergebnis des Berufungsgerichts aus der Sicht der Beschwerde fehlerhaft ist, begründet keinen Verfahrensverstoß. 17
- b)Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es die Wertgrenze für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache mit einem Betrag von 50 € bemessen habe, ohne eine eigenständige Sachverhaltsüberprüfung im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Wertwicklungen vorgenommen zu haben. 18 Im gerichtlichen Disziplinarverfahren haben die Tatsachengerichte - soweit sie nicht an tatsächliche Feststellungen in strafgerichtlichen Urteilen gebunden sind - nach §
§ 58Abs. 1 Satz 1 LDG M-V (im Bundesrecht nach § 58 Abs. 1 BDG) i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Vw
GO selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V auch für die Berufungsinstanz (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom
- Februar 2018 - 2 B 51.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 5). 19 Eine Aufklärungsrüge nach §
§ 58Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Vw
GO erfordert dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> und Beschlüsse vom
- August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom
- März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom
- Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.). 20 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Bestimmung der Höhe der oberen Wertgrenze für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit auch ohne einen entsprechenden unbedingten Beweisantrag des Beklagten hätte aufdrängen müssen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene allgemeine Wertentwicklungen. Damit benennt sie aber für die behauptete Erhöhung der Wertgrenze von 50 € auf 140 € und damit einer Verschiebung der oberen Wertgrenze um 280 Prozent keine konkreten Anhaltspunkte; solche sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird nach der ständigen Rechtsprechung der Strafgerichte, an die die Rechtsprechung des Senats zum Milderungsgrund der Geringwertigkeit anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 26), die Grenze zur Geringwertigkeit nach wie vor zum Teil bei 25 € (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2004 - 2 StR 176/04 - BGHR StGB § 248a Geringwertig 1, vom
- September 2014 - 1 StR 314/14 - NStZ 2015, 98 Rn. 20 und vom
- Juli 2015 - 4 StR 247/15 - juris Rn. 5), höchstens bei etwa 50 € gezogen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Oktober 2016 - 1 Ss 80/16 - NStZ-RR 2017, 12; s.a. Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl. 2019, § 248a Rn. 10). 21
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 LDG M-V und § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V Festgebühren erhoben werden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100777&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public