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BVerwG 1 WNB 3/21

WBRE202100790 ECLI:DE:BVerwG:2021:070921B1WNB3.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20210907 1 WNB 3/21 Beschluss § 22a Abs 5 S 1 WBO, § 22b Abs 1 S 2 WBO, § 67 Abs 4 S 8 VwGO vorgehend Truppendienstgericht

§ 22bAbs.

1 Satz 2 WBO jedoch nicht die Möglichkeit der Selbstvertretung vor. 6 Mit dem Truppendienstgericht (in dem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Juli 2021) ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen der § 22a Abs.

§ 22bAbs.

1 Satz 2 WBO eine abschließende Regelung der Vertretung und das Fehlen einer Vorschrift zur Selbstvertretung eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung darstellt. Die Bestimmungen der § 22a Abs.

§ 22bAbs.

1 Satz 2 WBO wurden durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008) vom

  1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) - im Zuge der Einführung des dem verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren nachgebildeten Rechtsbeschwerdeverfahrens - zum
  2. Februar 2009 in die Wehrbeschwerdeordnung eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt enthielt die Verwaltungsgerichtsordnung bereits eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Regelung der Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die die Möglichkeit der Selbstvertretung für bestimmte Personen vorsah (§ 67 Abs. 4 Satz 6 <heute: Satz 8> VwGO i.d.F. vom
  3. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840). Dem Gesetzgeber standen damit bei der Regelung der Vertretung im Rechtsbeschwerde- und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Rechtsinstitut der Selbstvertretung und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung als Muster, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, vor Augen. 7 Es kann dahingestellt bleiben, ob gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b WBO eine ergänzende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsordnung über die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Betracht kommt, weil hinsichtlich der Möglichkeit der Selbstvertretung ein geringer Anwendungsbereich hierfür ersichtlich ist und der Antragsteller unstreitig nicht zu dem dort angeführten Personenkreis gehört. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 8 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 VwGO wären nur Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt, nicht aber andere Personen mit der Befähigung zum Richteramt - wie der Antragsteller - berechtigt, sich selbst zu vertreten. 8
  4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100790&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.