WBRE202100806 ECLI:DE:BVerwG:2021:040821B8B7.21.0 BVerwG 8. Senat 20210804 8 B 7/21 Beschluss § 60 Abs 1 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2020, Az: 2 LB 881/17, Urteilvorgehend VG Schwerin, 28. September 2017, Az: 4 A 2713/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Klagefristversäumnis; Poststreik; Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 191 300 € festgesetzt. 1 Der Kläger war Geschäftsführer eines Unternehmens, dem der Beklagte einen Investitionszuschuss bewilligt und ausbezahlt hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid zum Teil und forderte den Kläger zur Rückzahlung eines Betrages von 2 191 300 € zuzüglich Zinsen auf. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit einem Widerspruchsbescheid zurück, der dessen Prozessbevollmächtigten am 8. Juni 2015 zugestellt wurde. Die hiergegen erhobene Klage ging am 16. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht ein. 2 Mit einem am 30. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Klagefrist unverschuldet versäumt habe. In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten werde nach der Versendung fristwahrender Schriftsätze an Adressaten außerhalb des Kanzleiortes die Frist im Fristenkalender erst dann gelöscht, wenn für den versandten Schriftsatz eine Eingangsbestätigung vorliege. Gehe diese nicht rechtzeitig vor Fristablauf ein, werde bei dem Adressaten des Schriftsatzes nachgefragt. Die Klagefrist sei im vorliegenden Fall jedoch von der seit 1987 in der Kanzlei tätigen, sonst stets zuverlässigen Anwaltssekretärin versehentlich schon nach Versendung der Klageschrift im Fristenkalender gelöscht worden. Daher sei auch die Nachfrage beim Verwaltungsgericht während des Fristlaufs unterblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden seien, die die unberechtigte Streichung von Fristen verhinderten und deren Einhaltung sicherstellten. Es fehle an einer Nachkontrolle, mit der regelmäßig überprüft werde, dass alle fristwahrenden Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien. Das gelte auch bei der in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten praktizierten Eingangskontrolle. 3 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Sie rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung (1.) oder Divergenz (2.). Der Kläger macht jedoch mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend (3.), der - mangels Richtigkeit des Berufungsurteils aus anderen Gründen (4.) - gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führt. 4 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, ob die lediglich hilfsweise Erhebung dieser Rüge einer Zurückverweisung entgegenstehen könnte. 5 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 6 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, Ist einem Prozessbevollmächtigten dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz unstreitig rechtzeitig abgesandt hat und dieser trotzdem nicht rechtzeitig bei Gericht eingeht, ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei vorzuwerfen, wenn der Prozessbevollmächtigte in seiner Rechtsanwaltskanzlei ein System der Eingangskontrolle etabliert, aber keine zusätzliche Vorkehrung für den Fall getroffen hat, dass in einer als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht?, zielt ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall und kann daher mangels fallübergreifender Bedeutung nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Ob einen Rechtsanwalt aufgrund der Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO trifft, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 7 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. So aber liegt der Fall hier. 8 Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche von einem in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtssatz ab, nach dem einem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden anzurechnen sei. Im Verantwortungsbereich des Bürgers könne es nur liegen, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreiche. Eine Pflicht, den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen, bestehe dann nicht (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2017 - 4 BN 33.16 - juris Rn. 5). 9 Das Berufungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr ist es zu der Auffassung gelangt, ein Organisationsverschulden des früheren Prozessbevollmächtigten bestehe darin, dass keine Überprüfung der tatsächlichen Durchführung der Eingangskontrolle vorgesehen sei. Es komme daher im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, dass nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsanwalt normalerweise nur verpflichtet sei, für die rechtzeitige Absendung eines Schriftsatzes zu sorgen, aber nicht, sicherzustellen, dass dieser auch rechtzeitig eingehe. Aus dieser Erwägung des Berufungsgerichts kann sich allenfalls eine fehlerhafte Nichtanwendung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssätze, nicht aber eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz ergeben. 10 3. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt hingegen vor. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klage sei unzulässig. Sein Urteil beruht auf der verfahrensfehlerhaften Annahme, die Nichteinhaltung der Klagefrist beruhe darauf, dass organisatorische Vorkehrungen unterblieben seien, mittels derer die Durchführung der Eingangskontrolle überwacht werden konnte. Der Kläger war vielmehr ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Deshalb ist ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.