WBRE202100838 ECLI:DE:BVerwG:2021:010921B1WB9.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20210901 1 WB 9/21 Beschluss § 17 Abs 3 S 2 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Versetzung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller begehrt seine Versetzung an einen heimatnäheren Standort. 2 Der ... geborene Antragsteller trat nach einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und einer Eignungsübung 2018 in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung zum 1. Juni 2018 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Er hat sich verpflichtet, dreizehn Jahre Wehrdienst zu leisten. Seine Dienstzeit ist aktuell auf acht Jahre festgesetzt und endet hiernach mit dem September 2025. Im Dezember 2018 wurde er zum Feldwebel befördert. Er befindet sich in der Ausbildung zum ... und wird auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt bei der ... in N. geführt. 3 Am 9. Oktober 2018 beantragte er die Versetzung auf einen von sieben konkret bezeichneten Dienstposten an den Standorten E. und A. sowie einen Wechsel der Teilstreitkraft zum Heer. Seine schwerbehinderten und pflegebedürftigen Eltern seien auf seine Hilfe angewiesen. Seine derzeitige Verwendung erfolge im Schichtdienst. Wegen der Fachlehrgänge sei er über längere Zeit weit von zuhause entfernt. Dies erschwere die Versorgung seiner Eltern. Auf den angeführten Dienstposten werde im Tagesdienst gearbeitet. Ausbildung und Verwendung erfolgten für sie in A. und E. Die Militärpfarrerin, der Staffelchef und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers unterstützten seinen Antrag. 4 Nachdem die Beratende Ärztin das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe unter dem 4. April 2019 verneint hatte, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag mit Bescheid vom 26. April 2019 ab. Da aus militärärztlicher Sicht keine schwerwiegenden persönlichen Gründe für die Versetzung sprächen, sei diese nur im Einklang mit dienstlichen Belangen möglich. Im vom Antragsteller gewünschten Standortbereich gebe es derzeit keine vakanten Dienstposten, für die der Beruf des Antragstellers als ... militärisch verwendbar wäre. 5 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 17. Mai 2019. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da sie weder seine persönlichen Umstände noch die dienstlichen Notwendigkeiten hinreichend beurteile. Seine Eltern seien schwerbehindert und pflegebedürftig und auf seine Unterstützung angewiesen. Schichtdienste und gelegentliche Auslandseinsätze hinderten ihn an einer regelmäßigen Betreuung seiner Eltern. Die Fürsorge erfordere seine Verwendung im Tagesdienst. Es gebe im gewünschten Standortbereich offene Dienstposten. 6 Die Beratende Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr befasste sich hiernach mehrfach mit dem Beschwerdevorbringen: Unter dem 19. März 2020 stellte sie fest, dass auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers schwerwiegende persönliche Gründe nicht festzustellen seien. Der Mutter des Antragstellers sei im Pflegegutachten der Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Sie benötige Hilfe bei der Körperpflege und der Haushaltsführung. Pflegepersonen seien der Vater und die Lebensgefährtin des Antragstellers, nicht dieser selbst. Ihm sei nach der Ausbildung eine Verwendung im Tagesdienst an einem Dienstort, von dem aus er täglich zum Lebensmittelpunkt zurückkehren könne, avisiert. Nach Vorlage weiterer Unterlagen hielt die Beratende Ärztin diese Feststellung mit Schreiben vom 6. Juli 2020 aufrecht. Der Antragsteller werde bereits heimatnah verwendet und könne täglich zu seinem Lebensmittelpunkt und zu seinen Eltern zurückkehren und diese in ihrem Alltag unterstützen. 7 Mit Bescheid vom 31. August 2020, dem Antragsteller zugestellt am 2. September 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Für eine Verwendung des Antragstellers auf einem der von ihm begehrten Dienstposten gebe es kein dienstliches Bedürfnis. Für zwei der vakanten Dienstposten sei er nicht geeignet. Ein Dienstposten, für den er geeignet sei, sei nicht vakant. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis, den Antragstellers an seiner gegenwärtigen Dienststelle weiter auszubilden und dort dienstpostengerecht zu verwenden. Nach den Stellungnahmen der Beratenden Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr lägen wegen des Gesundheitszustandes seiner Eltern keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor, die eine Versetzung erforderten. Der Antragsteller sei nicht als Pflegeperson im Pflegegutachten angeführt. Nach abgeschlossener Ausbildung werde er aus dem Schichtdienst herausgenommen und im Tagesdienst verwendet, um seine Eltern unterstützen zu können. Sein Dienstort sei ca. 35 km von seinem Wohnort entfernt, so dass eine tägliche Rückkehr möglich sei. 8 Hiergegen hat der Antragsteller am 2. Oktober 2020 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 dem Senat vorgelegt, nachdem es zuvor zum Vortrag des Antragstellers weitere Stellungnahmen der Beratenden Ärztinnen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr und des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt hatte. Beide konnten schwerwiegende persönliche Gründe für eine noch heimatnähere Versetzung des Antragstellers nicht feststellen. 9 Der Antragsteller hat eine Bestätigung der Krankenkasse seiner Mutter vom 16. Oktober 2020 vorgelegt, nach der seine Lebensgefährtin und er Pflegepersonen seiner Mutter sind. Zur Begründung seines Antrages verweist er auf seine Beschwerdebegründung. Das Gericht möge das Rechtliche erkennen. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Die Beratende Ärztin des Bundesministeriums der Verteidigung habe sich mit dem Vortrag, der Antragsteller sei Pflegeperson seiner Mutter befasst, hieraus aber keine zwingenden Gründe für eine noch heimatnähere Versetzung abgeleitet. Der Dienstort des Antragstellers liege bereits im Tagespendlerbereich. Wegen der familiären Belastung des Antragstellers werde dieser durch weitere organisatorische Maßnahmen am Dienstort unterstützt. Er werde aus dem Schichtdienst herausgenommen und im Tagesdienst eingesetzt. Neben dem Antragsteller sei auch dessen Lebensgefährtin Betreuungsperson seiner Mutter. Eine teilweise Betreuung gewährleiste auch der Vater des Antragstellers. Unter den aufgezeigten Rahmenbedingungen könne der Antragsteller seine Eltern auch vom derzeitigen Dienstort aus unterstützen. Ein dienstliches Erfordernis für die beantragte Versetzung gebe es nicht. Für zwei vakante Dienstposten sei der Antragsteller nicht geeignet. Eignungsgerechte Dienstposten an den gewünschten Standorten seien nicht vakant. Es gebe dagegen ein Bedürfnis, den Antragsteller weiterhin dienstpostengerecht auszubilden und an seinem aktuellen Standort zu verwenden. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 14 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen(§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2019 und des Beschwerdebescheides vom 31. August 2020 sowie die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über seinen Versetzungsantrag vom 9. Oktober 2018 zu entscheiden, begehrt. 15 2. Der mit diesem Inhalt zulässige Antrag ist unbegründet. 16 Der Antragsteller kann nicht verlangen, auf einem der von ihm benannten Dienstposten an den Standorten E. und A. verwendet zu werden. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. April 2019 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2020 waren rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller kann auch keine erneute Entscheidung über seinen Versetzungsantrag vom 9. Oktober 2018 verlangen. 17
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