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BVerwG 1 WB 15/21

WBRE202100839 ECLI:DE:BVerwG:2021:010921B1WB15.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20210901 1 WB 15/21 Beschluss § 17 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 22 WBO, § 19 Abs 1 S 2 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Vo

§ 3SG Nr.

96 Rn. 19). 21

  1. Zulässig ist aber der hilfsweise formulierte Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die Repatriierungsentscheidung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 22 und § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO). 22 Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes bzw. einer besonderen Auslandsverwendung ("Repatriierung") einen Befehl dar (BVerwG, Beschlüsse vom
  2. August 2008 - 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 Rn. 24, sowie zuletzt vom
  3. Mai 2019 - 1 WB 22.

§ 3SG Nr.

96 Rn. 21). Im Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (hier in weiterer Verbindung mit § 22 WBO) ohne Weiteres zulässig, insbesondere unabhängig davon, ob der betroffene Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat. 23 3. Der zulässige Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung der Antragstellerin war rechtmäßig und hat diese nicht in ihren Rechten verletzt. 24

  1. a)Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" bzw. der seit 15. Juni 2020 geltenden Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/37 sowie der Bereichsvorschrift C1-100/0-8004 "Personalmanagement im Einsatz" (im Folgenden: Bereichsvorschrift) ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). 25
  2. b)Hiernach weist die Repatriierungsentscheidung keine formellen Fehler auf. 26 Die Antragstellerin wurde unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 802, 803 Abs. 1, 813 Bereichsvorschrift ordnungsgemäß angehört. Der Entwurf des Antrages ist ihr am 15. Januar 2020 ausgehändigt worden. Eine Erörterung ist am 18. Januar 2020 in einem persönlichen Gespräch erfolgt. Die Antragstellerin hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Hiervon hat sie durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch machen können. Die Anhörung der Vertrauensperson (Nr. 804 Bereichsvorschrift) wünschte sie nicht. Die gemäß Nr. 806 Bereichsvorschrift beteiligte Gleichstellungsbeauftragte stimmte dem Antrag zu. 27
  3. c)Die Repatriierung der Antragstellerin weist auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf. 28
  4. aa)Nach Nr. 809 Bereichsvorschrift liegt ein dienstlicher Grund für eine vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung regelmäßig vor, wenn unannehmbare Belastungen des Dienstbetriebs durch Störungen, Spannungen oder Vertrauensverluste hervorgerufen werden, die nur durch vorzeitige Beendigung der Besonderen Auslandsverwendung behoben werden. Entsprechende Bestimmungen enthalten auch Nr. 202 Buchst. h ZE B-1300/46 und Nr. 205 Buchst. g ZDv A-1420/37. 29 Die Frage, ob Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste unter den beiden genannten Voraussetzungen ein dienstliches Bedürfnis für die Repatriierung begründen, ist in den Grenzen des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO gerichtlich voll überprüfbar. Jedoch kommt, soweit es die prognostische Beurteilung betrifft, welche Auswirkungen das Verhalten des Antragstellers auf den - durch die besonderen gegenseitigen Pflichtenbindungen insbesondere der §§ 10 - 12 SG geprägten - Dienstbetrieb hat, der Einschätzung des Kontingentführers (und im Beschwerdeverfahren: der dort zuständigen Stellen) ein auch vom Gericht zu beachtender Vorrang zu (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 1 WB 24.10 - Rn. 34 m.w.N., vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 31 und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 22.

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96 Rn. 32). 30 bb) Hiernach ist die Entscheidung, den Antragsteller zu repatriieren, nicht zu beanstanden. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin beruhte die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen und war nicht ermessensfehlerhaft. 31 Die Antragstellerin hat in ihrer Vernehmung durch ihre damalige Disziplinarvorgesetzte eingeräumt, einer mit ihr 2019 in A eingesetzten Kameradin gegenüber dem Stabsfeldwebel D vorgeworfen zu haben, sie bei ihrem vorangegangenen Auslandseinsatz 2017 sexuell belästigt und mit Karrierenachteilen bedroht zu haben. Dies hat die fragliche Kameradin in ihrer Zeugenvernehmung durch die Disziplinarvorgesetzte ebenfalls angegeben. Der von der Antragstellerin beschuldigte Stabsfeldwebel D hatte sich an die Gleichstellungsbeauftragte gewandt, als er von entsprechenden Gerüchten über seine Person erfahren hatte und auf deren Rat hin Meldung bei der Disziplinarvorgesetzten gemacht. Die Disziplinarvorgesetzte ist auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Ermittlungen aus nachvollziehbaren und im Antrag auf vorzeitige Beendigung der Auslandsverwendung sachlich dargestellten Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass "nach jetzigem Ermittlungsstand" die Antragstellerin vorsätzlich unwahre Vorwürfe gegen Stabsfeldwebel D erhoben habe und ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Des Weiteren hat sie Unruhe und Spaltung im S 4-Bereich in der Folge der Ermittlungen und von Gesprächen mit der Antragstellerin festgestellt. Dieser Zustand des S 4-Bereiches beeinträchtige die einsatzwichtige Kommunikation und damit die Einsatzbereitschaft der unterstützten Bereiche. Durch die Überzeugung der Disziplinarvorgesetzten, die Antragstellerin sei eines Dienstvergehens jedenfalls mit einer für die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinreichenden Wahrscheinlichkeit verdächtig, war die Grundlage für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und ihrer Disziplinarvorgesetzten beeinträchtigt. Die Belastung des Dienstbetriebes fand ihren Niederschlag in den von der Disziplinarvorgesetzten festgestellten Beeinträchtigungen des reibungslosen Dienstbetriebes im S 4-Bereich. Da eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin in A nicht möglich war, lag hierin ein dienstlicher Grund für die vorzeitige Beendigung ihres Auslandseinsatzes. Ob die Antragstellerin tatsächlich ein Dienstvergehen begangen hat, ist hierfür unerheblich. Die angegriffene Personalverfügung ist keine Disziplinarmaßnahme und nimmt eine solche auch nicht vorweg. Sie dient allein der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Dienstbetriebes. 32 Unerheblich ist daher entgegen der Einschätzung der Antragstellerin, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Dies indiziert nicht, dass die auf der Grundlage der damaligen Ermittlungsergebnisse plausible Einschätzung der Disziplinarvorgesetzten fehlerhaft war und der Verlust des Vertrauens in die Antragstellerin auf sachfremden Erwägungen beruhte. Ohne maßgebliche Bedeutung ist auch, dass der Stabsfeldwebel D in seiner Zeugenvernehmung am 21. Dezember 2019 die Vorwürfe der Antragstellerin gegen ihn nicht ausdrücklich bestritten hat. In seiner Vernehmung vom 23. Dezember 2019 hat er ausweislich der aktenkundigen Niederschrift die Vorwürfe sehr wohl bestritten. Er hat entsprechende Gerüchte selbst der Gleichstellungsbeauftragten und auf deren Anraten seiner Disziplinarvorgesetzten gemeldet. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, in seiner Aussage vom 21. Dezember 2019, die sich nicht ausdrücklich zum Wahrheitsgehalt der "negativen Aussagen" der Antragstellerin über ihn verhält, ein Geständnis zu sehen. 33 Die angefochtene Entscheidung ist daher insbesondere von einer sorgfältig und vollständig ermittelten Tatsachenlage ausgegangen und hat hieraus ohne Rechtsfehler auf das Vorliegen einer nicht anders als durch die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung der Antragstellerin behebbaren Belastung des Dienstbetriebes geschlossen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100839&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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