96 Rn. 19). 21
96 Rn. 21). Im Falle eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (hier in weiterer Verbindung mit § 22 WBO) ohne Weiteres zulässig, insbesondere unabhängig davon, ob der betroffene Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt hat. 23 3. Der zulässige Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung der Antragstellerin war rechtmäßig und hat diese nicht in ihren Rechten verletzt. 24
96 Rn. 32). 30 bb) Hiernach ist die Entscheidung, den Antragsteller zu repatriieren, nicht zu beanstanden. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin beruhte die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen und war nicht ermessensfehlerhaft. 31 Die Antragstellerin hat in ihrer Vernehmung durch ihre damalige Disziplinarvorgesetzte eingeräumt, einer mit ihr 2019 in A eingesetzten Kameradin gegenüber dem Stabsfeldwebel D vorgeworfen zu haben, sie bei ihrem vorangegangenen Auslandseinsatz 2017 sexuell belästigt und mit Karrierenachteilen bedroht zu haben. Dies hat die fragliche Kameradin in ihrer Zeugenvernehmung durch die Disziplinarvorgesetzte ebenfalls angegeben. Der von der Antragstellerin beschuldigte Stabsfeldwebel D hatte sich an die Gleichstellungsbeauftragte gewandt, als er von entsprechenden Gerüchten über seine Person erfahren hatte und auf deren Rat hin Meldung bei der Disziplinarvorgesetzten gemacht. Die Disziplinarvorgesetzte ist auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Ermittlungen aus nachvollziehbaren und im Antrag auf vorzeitige Beendigung der Auslandsverwendung sachlich dargestellten Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass "nach jetzigem Ermittlungsstand" die Antragstellerin vorsätzlich unwahre Vorwürfe gegen Stabsfeldwebel D erhoben habe und ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Des Weiteren hat sie Unruhe und Spaltung im S 4-Bereich in der Folge der Ermittlungen und von Gesprächen mit der Antragstellerin festgestellt. Dieser Zustand des S 4-Bereiches beeinträchtige die einsatzwichtige Kommunikation und damit die Einsatzbereitschaft der unterstützten Bereiche. Durch die Überzeugung der Disziplinarvorgesetzten, die Antragstellerin sei eines Dienstvergehens jedenfalls mit einer für die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinreichenden Wahrscheinlichkeit verdächtig, war die Grundlage für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und ihrer Disziplinarvorgesetzten beeinträchtigt. Die Belastung des Dienstbetriebes fand ihren Niederschlag in den von der Disziplinarvorgesetzten festgestellten Beeinträchtigungen des reibungslosen Dienstbetriebes im S 4-Bereich. Da eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin in A nicht möglich war, lag hierin ein dienstlicher Grund für die vorzeitige Beendigung ihres Auslandseinsatzes. Ob die Antragstellerin tatsächlich ein Dienstvergehen begangen hat, ist hierfür unerheblich. Die angegriffene Personalverfügung ist keine Disziplinarmaßnahme und nimmt eine solche auch nicht vorweg. Sie dient allein der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Dienstbetriebes. 32 Unerheblich ist daher entgegen der Einschätzung der Antragstellerin, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Dies indiziert nicht, dass die auf der Grundlage der damaligen Ermittlungsergebnisse plausible Einschätzung der Disziplinarvorgesetzten fehlerhaft war und der Verlust des Vertrauens in die Antragstellerin auf sachfremden Erwägungen beruhte. Ohne maßgebliche Bedeutung ist auch, dass der Stabsfeldwebel D in seiner Zeugenvernehmung am 21. Dezember 2019 die Vorwürfe der Antragstellerin gegen ihn nicht ausdrücklich bestritten hat. In seiner Vernehmung vom 23. Dezember 2019 hat er ausweislich der aktenkundigen Niederschrift die Vorwürfe sehr wohl bestritten. Er hat entsprechende Gerüchte selbst der Gleichstellungsbeauftragten und auf deren Anraten seiner Disziplinarvorgesetzten gemeldet. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, in seiner Aussage vom 21. Dezember 2019, die sich nicht ausdrücklich zum Wahrheitsgehalt der "negativen Aussagen" der Antragstellerin über ihn verhält, ein Geständnis zu sehen. 33 Die angefochtene Entscheidung ist daher insbesondere von einer sorgfältig und vollständig ermittelten Tatsachenlage ausgegangen und hat hieraus ohne Rechtsfehler auf das Vorliegen einer nicht anders als durch die vorzeitige Beendigung der besonderen Auslandsverwendung der Antragstellerin behebbaren Belastung des Dienstbetriebes geschlossen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100839&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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