WBRE202100851 ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B1WVR14.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20211007 1 W-VR 14/21 Beschluss § 28 Abs 5 SG, § 1 Abs 2 WBO, § 9 Abs 1 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des Dienstunfähigkeitsverfahrens Das Bundesministerium der Verteidigung wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihre Anträge vom 24. Mai 2021 und 19. Juli 2021 vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihre Untätigkeitsbeschwerde vom 21. Juli 2021 Betreuungsurlaub zu gewähren. Die der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. 1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Gewährung von Betreuungsurlaub. 2 Die 19... geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet regulär zum 30. September 20... Sie ist Fachärztin für Augenheilkunde und wurde zuletzt am 19. März 2015 zum Oberfeldarzt befördert. 3 Mit ärztlicher Mitteilung für die Personalakte vom 19. August 2020 wurde als Ergebnis einer Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit festgestellt, dass die Antragstellerin nicht dienstfähig sei. Am 24. August 2020 wurde sie von ihren Dienstpflichten entbunden. Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. September 2020 wurde ihr über ihren Disziplinarvorgesetzten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen einzuleiten. 4 Auf ihren Antrag vom 24. August 2020 hin gewährte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Bescheid vom 23. November 2020 der Antragstellerin für ihren 2014 geborenen Sohn Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 25. August 2020 bis 24. August 2021. 5 Unter dem 4. Februar 2021 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass die ärztliche Verwendungsfähigkeitsuntersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit veranlasst und damit das Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 44 Abs. 3 SG eingeleitet sei. 6 Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 beantragte die Antragstellerin Betreuungsurlaub für die Zeit vom 25. August 2021 bis 25. August 2027. Der Antrag wurde von ihren Vorgesetzten befürwortet. 7 Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin mit, dass die Bearbeitung des Antrags auf Betreuungsurlaub für die Dauer des Dienstunfähigkeitsverfahrens ausgesetzt werde. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 21. Juli 2021 Beschwerde. 8 Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 beantragte die Antragstellerin nochmals Betreuungsurlaub vom 25. August 2021 bis 31. Juli 2025, weil die Corona-Pandemie zusätzliche Betreuung des Kindes verlange. Mit Lotus-Notes-Nachricht vom 26. Juli 2021 verwies das Bundesamt für das Personalmanagement auf die bereits mitgeteilte Aussetzung der Bearbeitung des Antrags während der Dauer des Dienstunfähigkeitsverfahrens. 9 Mit Schreiben vom 12. August 2021 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Aussetzung der Bearbeitung der Anträge aufzuheben und ihr den beantragten Betreuungsurlaub zu bewilligen. 10 Mit Beschluss vom 24. August 2021 - 23 L 1465/21 - stellte das Verwaltungsgericht Köln hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd. Mit Beschluss vom 7. September 2021 - S 3 GL 09/21 - verwies das Truppendienstgericht Süd den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter an das Bundesverwaltungsgericht. 11 Die Antragstellerin beantragt, 1. wegen der Dringlichkeit der Sache der Antragsgegnerin aufzugeben, die unter dem 9. Juli 2021 und 26. Juli 2021 mitgeteilte Aussetzung der Bearbeitung der Anträge auf Betreuungsurlaub vom 24. Mai 2021 und 19. Juli 2021 aufzuheben, sowie 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Anträgen vom 24. Mai 2021 bzw. 19. Juli 2021 auf Bewilligung des Betreuungsurlaubs mit der Festlegung eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Verzögerung stattzugeben. 12 Außerdem beantragt die Antragstellerin eine mündliche Verhandlung vor dem Senat, eine nicht näher bezeichnete Beweiserhebung, die Vernehmung des Referatsleiters ... beim Bundesministerium der Verteidigung sowie festzustellen, in welchem Umfang fünf namentliche bezeichnete Personen in das Dienstfähigkeitsverfahren eingewirkt haben. 13 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag abzulehnen. 14 Die Anträge seien für die Vergangenheit unzulässig und im Übrigen hinsichtlich des beantragten Bewilligungszeitraums widersprüchlich. Die Aussetzung der Bearbeitung sei sachgerecht, weil die Entscheidung im Verfahren über die Feststellung der Dienstunfähigkeit offensichtlich Auswirkungen auf die Entscheidung über die Gewährung von Betreuungsurlaub haben werde. Würde die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt, so würde sie aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, womit kein Raum für eine Entscheidung über den Antrag auf Betreuungsurlaub wäre. Anderenfalls stünden einer Beurlaubung wohl keine Gründe mehr entgegen. 15 Im Übrigen habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Betreuungsurlaub, dessen Gewährung vielmehr im Ermessen des Dienstherrn stehe. Solange im Dienstunfähigkeitsverfahren noch nicht abschließend entschieden sei, bestehe ein gewichtiges Interesse des Dienstherrn, die Anträge auf Betreuungsurlaub abzulehnen. Außerdem bestehe der begründete Verdacht, dass die Antragstellerin den Betreuungsurlaub begehre, um die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern bzw. zu verzögern. Bereits in der Vergangenheit habe sie Befehlen, vor Vorgesetzten zu erscheinen, um an Verfahrenshandlungen mitzuwirken und Unterlagen entgegenzunehmen, nicht Folge geleistet. Daher erscheine die zügige Durchführung des Verfahrens wesentlich erfolgversprechender, solange sie nicht beurlaubt sei. 16 Es liege schließlich auch kein Anordnungsgrund vor. Da die Antragstellerin bereits am 24. August 2020 von ihren Dienstpflichten entbunden worden sei und dies sich aller Voraussicht nach bis zum Abschluss des Dienstunfähigkeitsverfahrens nicht ändern werde, sei davon auszugehen, dass ihr eine Betreuung des Kindes auch nach dem Ende der Elternzeit ohne schwere und unzumutbare Nachteile möglich sei. 17 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die Beschwerdeakte, die Personalgrundakte der Antragstellerin und die Akten des Verwaltungsgerichts und des Truppendienstgerichts vorgelegen. 18 Der Antrag, über den der Senat kraft bindender (§ 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG, § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO) - im Übrigen auch zutreffender - Verweisung entscheidet, hat Erfolg. 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 123 VwGO grundsätzlich statthaft. Er kann - wie hier - auch schon vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 1. Die neben den Sachanträgen gestellten weiteren Anträge werden abgelehnt. 21 Der Senat entscheidet - der gesetzlichen Regel entsprechend (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung. Die von der Antragstellerin pauschal beantragte Beweiserhebung benennt weder Beweisgegenstand noch Beweismittel. Nicht hinreichend bestimmt ist auch der erste Satz des Antrags auf Vernehmung des Referatsleiters ... beim Bundesministerium der Verteidigung. Im Übrigen ist diese Vernehmung ebenso wie die verlangte weitere Sachaufklärung (Feststellungen zur Einwirkung auf das Dienstunfähigkeitsverfahren) für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. 22 2. Die Sachanträge bedürfen der Auslegung und sachdienlichen Klarstellung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO). 23 Die Antragstellerin hat sich mit ihrer Beschwerde vom 21. Juli 2021 gegen die Aussetzung der Bearbeitung ihres Antrags auf Betreuungsurlaub gewandt und eine stattgebende Entscheidung verlangt. Die Beschwerde ist daher als Untätigkeitsbeschwerde im Sinne von § 1 Abs. 2 WBO zu werten, mit der zugleich die Zuständigkeit für die - weiterhin ausstehende - Entscheidung in der Sache auf das Bundesministerium der Verteidigung übergangen ist (§ 9 Abs. 1 WBO). Dem korrespondierend sind auch die Sachanträge zu 1 und 2 als ein einheitliches Begehren auf Gewährung von Betreuungsurlaub auszulegen, die im Wege der einstweiligen Anordnung nur vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die mit der Untätigkeitsbeschwerde betriebene Hauptsache in Betracht kommt. 24 3. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.