WBRE202100868 ECLI:DE:BVerwG:2021:300921B1WB13.21.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20210930 1 WB 13/21 Beschluss § 17 Abs 3 S 2 WBO, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Versetzung
§ 3SG Nr.
90 Rn. 22 ff., vom
- April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 und vom
- März 2021 - 1 WB 26.20 - juris Rn. 35). 22 Hier hat der Antragsteller weder die Versetzung auf einen förderlichen höherwertigen Dienstposten beantragt, noch ist ein derartiger Dienstposten, auf den er versetzt werden könnte, von ihm konkret benannt oder sonst ersichtlich. 23 bb) Einen Anspruch auf Neubescheidung oder Versetzung hat der Antragsteller auch nicht deshalb, weil durch unzureichende Dokumentation oder nicht ordnungsgemäße Gewährung von Akteneinsicht Verfahrensrechte des Antragstellers verletzt worden wären. Denn vorliegend sind die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt worden (BVerwG, Beschlüsse vom
- März 2018 - 1 WB 40.
§ 3SG Nr.
90 Rn. 39 und vom
- März 2021 - 1 WB 26.20 - juris Rn. 28). Danach sind die für die Ermessensentscheidung leitenden Gesichtspunkte schriftlich niederzulegen. Vorliegend hat das Bundesamt im Ablehnungsbescheid den Personalbedarf im aktuellen Verwendungsbereich als wesentlichen Grund angeführt. Der personalbearbeitenden Stelle steht es jedoch nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 Satz 2 VwGO offen, ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen (BVerwG, Beschluss vom
- März 2018 - 1 WB 40.
§ 3SG Nr.
90 Rn. 39). 24 Hier ist in dem Verwaltungsvorgang, in den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dessen Antrag hin durch Übersendung mit Schreiben vom 26. August 2020 Einsicht gewährt worden ist, neben dem Versetzungsantrag und den, dem Antragsteller selbst eröffneten Stellungnahmen von Vorgesetzten dazu, auch der Ablehnungsgrund des hohen dienstlichen Bedarfs im Bereich ... dokumentiert. Damit ist dem Begründungserfordernis ebenso Genüge getan, wie dem Anspruch des Antragstellers, durch Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der von ihm beanstandeten Verwaltungsentscheidung überprüfen zu können. 25
- cc)Schwerwiegende persönliche Gründe sind vom Bundesamt für das Personalmanagement mit Recht verneint worden. Solche Gründe folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers ein Kind erwartet und in der Schwangerschaft ebenso wie nach der Geburt des gemeinsamen Kindes die räumliche Trennung vom Antragsteller und die Ungewissheit über den Zeitpunkt von dessen Versetzung als Belastung empfindet. Dass die gesundheitlichen Belastungen der Ehefrau wesentlich über dasjenige hinausgehen, was mit einer Schwangerschaft und der Versorgung eines Neugeborenen in der Regel verbunden ist und sie aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf die tägliche Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen wäre, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Vielmehr hat die Ehefrau des Antragstellers in einem Schreiben an die Beratende Ärztin im Bundesministerium der Verteidigung im April 2021 ausdrücklich erklärt, dass schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 207 ZDv A-1420/37 in Bezug auf ihre Person nicht geltend gemacht werden. 26
- dd)Der Dienstherr hat ermessensfehlerfrei dienstliche Belange über die für die Versetzung sprechenden privaten Umstände des Antragstellers gestellt und den Versetzungsantrag wegen der Bedarfssituation ... abgelehnt. 27 Bei der Annahme des dienstlichen Interesses kommt es im Ausgangspunkt auf die Einschätzung des Dienstherrn, nicht auf die des Antragstellers an (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28 und vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 100 Rn. 28). 28 Die Verweigerung einer Freigabe des Antragstellers stützt der Dienstherr auf die personelle Unterdeckung an dessen Dienststelle. Hieraus ist rechtsfehlerfrei ein dienstliches Interesse am Verbleib des Antragstellers auf seinem aktuellen Dienstposten dargetan. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 10. September 2021 die aktuellen Bedarfszahlen im Kommando vorgetragen. Hiernach sind von 420 Stellen 348 besetzt. Dass dies tatsächlich unzutreffend sein könnte, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hiernach ist auch nach gegenwärtigem Stand die Einschätzung des Dienstherrn, der Antragsteller könne nicht ohne Nachteile für den Dienstbetrieb antragsgemäß versetzt werden, nicht zu beanstanden. 29 Der Dienstherr hat die vom Antragsteller geltend gemachten privaten Interessen an einer Versetzung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt und mit den genannten dienstlichen Belangen abgewogen. Hierbei hat er berücksichtigt, dass Schwangerschaft und die damit verbundenen gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers keine ungewöhnliche Belastung des Antragstellers und seiner Familie darstellen. Eingestellt hat er auch, dass die Ehefrau des Antragstellers als Landesbeamtin zunächst Elternzeit in Anspruch nehmen wird. Dass damit die Kinderbetreuung erleichtert sein und der Familie zumindest die Möglichkeit einer zeitweisen Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Dienstort des Antragstellers eröffnet ist, durfte in die Abwägung eingestellt werden. Der Dienstherr überschreitet seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er vor diesem Hintergrund das dienstliche Interesse, die personelle Unterdeckung in einem wichtigen Bereich nicht weiter zu verschärfen, über die - nachvollziehbaren - familiären Interessen des Antragstellers stellt. 30 Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein Eigenheim in C. besitzt und sich dort der Lebensmittelpunkt seiner Familie befindet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder die Ortsgebundenheit der Ehefrau eines Soldaten noch vorhandenes Wohneigentum einen Rechtsanspruch darauf begründen, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N. und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27 f.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100868&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public