WBRE202100877 ECLI:DE:BVerwG:2021:151021B3B22.21.0 BVerwG 3. Senat 20211015 3 B 22/21 Beschluss § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 22. Juni 2021, Az: 8 S 3419/20, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 27. Mai 2020, Az: 3 K 7725/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt. 1 1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. 2 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) mit Gültigkeit bis zum 1. Dezember 2021 festgestellt. Am 28. Juni 2019 teilte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen der Nachberichtspflicht unter Bezugnahme auf ein vom Kläger in "reichsbürgerlicher Diktion" verfasstes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Ellwangen mit, dass er als "Reichsbürger" gespeichert sei. Auf Anfrage des Regierungspräsidiums Stuttgart teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg unter dem 9. August 2019 mit, dass der Kläger vom Landesamt auf der Grundlage mehrerer von ihm verfasster Schreiben sowie einer "Lebenderklärung" und eines "Sicherungsabkommens", die er an das Bundesverwaltungsamt Köln übersandt habe, als "Reichsbürger" eingestuft werde. 3 Daraufhin widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart nach vorheriger Anhörung des Klägers gestützt auf § 7 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG BW mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 die am 1. Dezember 2016 getroffene Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG fehle es in der Regel an der Zuverlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Es genügten bereits geringe Zweifel, um die Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche Zweifel bestünden beim Kläger aufgrund seiner Schreiben an die Staatsanwaltschaft Ellwangen und das Regierungspräsidium Stuttgart sowie der "Lebenderklärung" und des "Sicherungsabkommens", die er an das Bundesverwaltungsamt Köln versandt habe. Die dort verwendete Diktion und die Vorgehensweise stellten typische Vorgehensweisen von Angehörigen des Reichsbürgermilieus dar. Diese Zweifel habe der Kläger auch durch seine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme nicht ausräumen können. Die von ihm vorgebrachten Argumente bezeichneten keine atypischen Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nach § 7 LuftSiG rechtfertigten. Die festgestellten Verhaltensweisen ließen deshalb Zweifel am Rechts- und Pflichtbewusstsein des Klägers bestehen, insbesondere hinsichtlich der Gewissheit, dass er sich jederzeit für die Belange der Luftsicherheit einsetzen und sich dabei an die gesetzlichen Bestimmungen halten werde. 4 Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid aufgehoben. Dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geändert und die Klage abgewiesen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits deshalb zu verneinen, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolge oder unterstütze oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt habe (§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte ließen sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht feststellen (UA S. 18 ff.). Es hätten jedoch sonstige Erkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG vorgelegen, die bei der Gesamtwürdigung ausreichende Zweifel an dessen Zuverlässigkeit begründeten. Aus den zu berücksichtigenden Sachverhalten hätten sich ohne Weiteres nicht nur geringe Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ergeben (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG), die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht ausgeräumt gewesen seien (UA S. 21 ff.). Der Kläger habe - in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. "Reichsbürger" - die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verbindlichkeit von deren Rechtsordnung - u.a. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - verneint. Er gebe damit - auch als Einzelperson - Anlass zu der Befürchtung, dass er aus den von ihm angeführten Gründen auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen werde. Soweit der Kläger behaupte, die schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen seinerzeit nicht geteilt zu haben, sei dies nicht glaubhaft, sondern eine verfahrensorientierte Schutzbehauptung, nachdem ihm die Konsequenzen insbesondere für seine Privatpilotenlizenz klargeworden seien. Wie das Verwaltungsgericht demgegenüber zu der Feststellung habe gelangen können, dass er die in seine Schreiben übernommenen Inhalte nicht im Detail gekannt, ihnen keine ernsthafte Bedeutung beigemessen, sich nicht ernsthaft mit ihnen auseinandergesetzt und auch die darin vertretene Auffassung nicht als innere Überzeugung angeeignet hätte, erschließe sich dem Senat nicht. Dass der Kläger sich mit den Inhalten befasst und deren Richtigkeit zumindest in Betracht gezogen habe, ließen auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung erkennen, in denen er sich - wiederum "reichsbürgertypisch" - auf (aus dem Zusammenhang gerissene) Aussagen deutscher Spitzenpolitiker berufen habe (UA S. 24). Dass der Kläger die Ideologie der "Reichsbürger" verinnerlicht habe, zeige auch der Umstand, dass er einen Urlaub eigens unterbrochen habe, um nach Vaduz/Lichtenstein zu fahren, um dort eine "Lebenderklärung" und ein "Sicherheitsabkommen" beurkunden zu lassen, deren Bedeutung sich allein auf der Grundlage der Vorstellung der "Reichsbürger" oder sog. "Selbstverwalter" erschließe (UA S. 25). 5 2. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Regelung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 - VRS 134, 157 <159> m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.