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BVerwG 4 A 4/21

WBRE202100909 ECLI:DE:BVerwG:2021:230921U4A4.21.0 BVerwG

  1. Senat 20210923 4 A 4/21 Urteil § 43b EnWG vom 01.06.2015, § 74 Abs 5 VwVfG, § 60 Abs 3 VwGO, § 74 Abs 1 S 2 VwGO, § 74 Abs 2 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Öffentliche Bekanntmachung einer Planänderung; versäumte Klagefrist Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  2. April 2022 - 1 BvR 357/22 - nicht zur Entscheidung angenommen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung. 2 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom
  3. November 2012 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom
  4. Juni 2019 stellt den Plan für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt (Pkt.) Fellerhöfe - Pkt. St. Tönis, Bl. 4571 fest. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das überspannt und mit einem Schutzstreifen in Anspruch genommen werden soll. 3 Gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom
  5. Dezember 2012 erhob die Klägerin fristgerecht Klage (BVerwG 4 A 2.13). Auf die Klage einer Gemeinde stellte der Senat mit Urteil vom
  6. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353) fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war. Im Hinblick darauf erklärten die Klägerin und die übrigen Beteiligten das Verfahren BVerwG 4 A 2.13 übereinstimmend für erledigt. Der Senat stellte das Verfahren durch Beschluss ein. 4 Die beigeladene Vorhabenträgerin beantragte im März 2017, die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren nachzuholen. Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Unterlagen vom
  7. April 2017 bis
  8. Mai 2017 beteiligt. Mehr als 50 Personen erhoben fristgerecht Einwendungen. Die Klägerin beteiligte sich nicht. 5 Der Beklagte erließ unter dem
  9. Juni 2019 einen Planergänzungsbeschluss und machte diesen unter dem
  10. August 2019 im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf Nr. 35/2019 vom
  11. August 2019 (S. 310) sowie in mehreren Tageszeitungen unter sinngemäßer Wiedergabe des verfügenden Teils des Beschlusses und Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt, wies darauf hin, dass der Beschluss in den Gemeinden Krefeld, Meerbusch und Willich vom
  12. September 2019 bis
  13. September 2019 ausliege und mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gelte. 6 Die Klägerin hat am
  14. Mai 2021 Klage erhoben und hilfsweise beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Der Beklagte habe ihr den Planergänzungsbeschluss nach § 43b Nr. 5 EnWG in der bis zum
  15. Mai 2015 geltenden Fassung zustellen müssen, weil sie im Verfahren zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom
  16. November 2012 Einwendungen erhoben habe. Jedenfalls sei es ermessensfehlerhaft gewesen, den Weg der öffentlichen Bekanntgabe zu wählen, ohne die ursprünglichen Einwender zu informieren. Die Klägerin habe erst am
  17. Mai 2021 von dem Planergänzungsbeschluss Kenntnis erhalten. In der Sache rügt sie insbesondere die Belastung durch Immissionen, Brandgefahren und eine optisch erdrückende Wirkung und verlangt, die Leitung als Erdkabel zu führen. 7 Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsleitung Punkt Fellerhöfe - Punkt St. Tönis, Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt Fellerhöfe - Punkt St. Tönis vom
  18. November 2012 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom
  19. Juni 2019 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zugunsten der Klägerin und der weiteren Bewohner des Grundstücks W. Str. ... in ... K. sowie zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Sie halten die Klage für unzulässig. 11 Die Klage bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig. 12
  20. Die Klage wahrt die Klagefrist nicht. Nach § 43d Satz 2, § 43 Abs. 4 und 5 EnWG, § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG NRW bedurfte es vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Da damit nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich war, musste die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Für die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage gilt dies nach § 74 Abs. 2 VwGO entsprechend. 13 Für den Beginn der Klagefrist bedurfte es keiner Zustellung des Planergänzungsbeschlusses. Denn anders als bei Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2012 war bei Abschluss des ergänzenden Verfahrens im Jahr 2019 § 43b Nr. 5 EnWG in der bis zum
  21. Mai 2015 geltenden Fassung des Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom
  22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) nicht zu beachten. Danach war der Planfeststellungsbeschluss unter anderem denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden war, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 43b Nr. 5 EnWG war indes bei Erlass des Ergänzungsbeschlusses vom
  23. Juni 2019 nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 4 Nr. 2 Buchst. e und Art. 16 des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom
  24. Mai 2013 - BGBl. I S. 1388 und Art. 1b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
  25. Mai 2014 - BGBl. I S. 538). Die Norm verlangte selbst dann keine Beachtung mehr, wenn - wie die Klägerin meint - das ursprüngliche Planfeststellungsverfahren und das ergänzende Verfahren insoweit als einheitliches Verfahren zu betrachten wären. Denn nach einem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts erfasst neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens regelmäßig auch bereits anhängige Verfahren (BVerwG, Urteile vom
  26. November 2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 32 und vom
  27. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 29; Kallerhoff/Keller, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  28. Aufl. 2018, § 96 Rn. 1; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
  29. Aufl. 2019, § 96 Rn. 1). 14 Maßgeblich war damit § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW: Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach § 74 Abs. 4 VwVfG NRW vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen vor. Mängel der öffentlichen Bekanntmachung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mit dem Ende der Auslegungsfrist galt der Beschluss nach § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG NRW den Betroffenen und denjenigen gegenüber als zugestellt, die Einwendungen erhoben haben. Damit endete die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
  30. Oktober
  31. Diese Frist ist nicht gewahrt. 15 Der Beklagte hat sich ohne Ermessensfehler für den von § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW eröffneten Weg entschieden. Der Vorwurf, er habe das ergänzende Verfahren verheimlichen wollen, findet in den Akten keine Stütze. Der Beklagte hat zudem diejenigen, die im ergänzenden Verfahren Einwendungen erhoben haben, bereits vor Erlass des Ergänzungsbeschlusses über die Position der Beigeladenen durch Schreiben informiert und ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich den Ergänzungsbeschluss per E-Mail zusenden zu lassen. 16
  32. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn nach § 60 Abs. 3 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom
  33. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 41 m.w.N.). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Es hätte der Klägerin offen gestanden, sich durch Verfolgen der öffentlichen Berichterstattung oder Nachfragen bei der Beklagten nach dem Verfahrensfortgang zu erkundigen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100909&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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