1 WBO das Bundesministerium der Verteidigung berufen gewesen. Hieraus folge die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 WBO. 11 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller erklärt, dass er den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt habe, für nichtig halte, weil es hierfür keine Grundlage gebe. In der Sache macht er geltend, dass die Feststellung des Endes der Schutzzeit voraussetze, dass die Schutzzeit zu laufen begonnen habe. Dafür sei es erforderlich, dass dem Antragsteller der Beginn der Schutzzeit eröffnet worden sei, was jedoch nicht erfolgt sei. Somit könne auch deren Beendigung mangels Fristablaufs nicht festgestellt werden. 12 Nach Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung ist für Streitigkeiten über die Beendigung der Schutzzeit
WVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Zwar betreffe der Beginn der Schutzzeit die dienstliche Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten. Dies gelte jedoch nicht für die Beendigung der Schutzzeit. Mit dieser entfalle der bis dahin bestehende Schutz vor Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; folgerichtig werde die Feststellung der Beendigung der Schutzzeit auch von der Entlassungsdienststelle getroffen. Die Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit berühre daher das Grundverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn. Gegen statusrechtliche Maßnahmen aber sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Lediglich wegen der Bindungswirkung aus § 17a Abs. 2 GVG verbleibe es hier bei der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte. Es fehle jedoch auch an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
4 WBO könne der Bundesminister der Verteidigung seine Entscheidungszuständigkeit über die Beschwerde durch allgemeine Anordnung auf die Stelle übertragen, die die angefochtene Maßnahme erlassen habe. Dies sei vorliegend erfolgt, weshalb das Bundesamt für das Personalmanagement über die Beschwerde des Antragstellers entschieden habe. Der Antragsteller greife damit weder eine Entscheidung der Bundesministerin der Verteidigung noch einen Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr an, sondern einen Beschwerdebescheid des dafür zuständigen Bundesamts für das Personalmanagement. Zuständig sei deshalb das örtlich zuständige Truppendienstgericht. Der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord entfalte keine Bindungswirkung im Sinne von § 18 Abs. 3 WBO, da es sich um eine fehlerhafte Verweisung in einem Verfahren handele, das nicht unter die ausschließlichen Zuständigkeitsregeln der §§ 21, 22 WBO falle. In der Sache sei die Beendigung der Schutzzeit aus den Gründen des Ausgangs- und Beschwerdebescheids rechtmäßig erfolgt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Verfahrensakte des Bundesamts für das Personalmanagement und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und des Truppendienstgerichts Nord haben dem Senat bei der Beratung vorlegen. 14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 15 1. Der Rechtsstreit ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. 16 a) Der Beschluss vom 23. Dezember 2019, mit dem sich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen hat, ist hinsichtlich des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten bindend (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine Rückverweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg oder eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg ist damit unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 WB 46.12 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 23; vgl. zur Bindungswirkung auch Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9 Rn. 19 und vom 30. September 2019 - 1 WDS-VR 8.19 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 8 Rn. 14). 17 b)
3 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) bindend ist auch der Beschluss vom
WVG endet die Schutzzeit mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG - d.h. die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben - voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Hinweis auf die Mitteilung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bejaht, dass die bisher durchgeführten medizinischen Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfolgreich gewesen seien. Es ist weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese Einschätzung nicht zuträfe. 24 Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller nach seinem Vortrag der Beginn der Schutzzeit bislang nicht eröffnet worden sei. Die Feststellung des Endes der Schutzzeit
WVG hängt von dem Vorliegen materieller Voraussetzungen ab (Erreichen oder voraussichtliche Nicht-Erreichbarkeit der Ziele der Schutzzeit), nicht aber von einer Frist ab Beginn der Schutzzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EinsatzWVG). Insofern kommt es auf einen "Fristablauf", wie vom Antragsteller geltend gemacht, nicht an. Zutreffend ist allerdings, dass sich in den vorliegenden Akten (Beschwerdeakte und Personalgrundakte) kein Empfangsbekenntnis des Antragstellers für den Bescheid vom
2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Truppendienstgericht Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier - ein erstinstanzliches Gericht (oder ein Rechtsmittelgericht) ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben. Da die gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gerichtsgebührenfrei sind (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO) und dem Antragsteller im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch sonst keine Kosten aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf die Verfahrensabschnitte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Truppendienstgericht Nord. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100919&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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