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BVerwG 1 WB 12/20

Obsah (5)§ 9§ 4§ 23§ 18§ 17b

WBRE202100919 ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B1WB12.20.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20210331 1 WB 12/20 Beschluss § 18 Abs 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 17a Abs 2 GVG, § 4 Abs 3 S 1 Nr 2 EinsatzWVG, § 4 Abs

§ 9Abs.

1 WBO das Bundesministerium der Verteidigung berufen gewesen. Hieraus folge die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 WBO. 11 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Antragsteller erklärt, dass er den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt habe, für nichtig halte, weil es hierfür keine Grundlage gebe. In der Sache macht er geltend, dass die Feststellung des Endes der Schutzzeit voraussetze, dass die Schutzzeit zu laufen begonnen habe. Dafür sei es erforderlich, dass dem Antragsteller der Beginn der Schutzzeit eröffnet worden sei, was jedoch nicht erfolgt sei. Somit könne auch deren Beendigung mangels Fristablaufs nicht festgestellt werden. 12 Nach Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung ist für Streitigkeiten über die Beendigung der Schutzzeit

§ 4Abs. 3 Einsatz

WVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Zwar betreffe der Beginn der Schutzzeit die dienstliche Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten. Dies gelte jedoch nicht für die Beendigung der Schutzzeit. Mit dieser entfalle der bis dahin bestehende Schutz vor Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; folgerichtig werde die Feststellung der Beendigung der Schutzzeit auch von der Entlassungsdienststelle getroffen. Die Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit berühre daher das Grundverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn. Gegen statusrechtliche Maßnahmen aber sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Lediglich wegen der Bindungswirkung aus § 17a Abs. 2 GVG verbleibe es hier bei der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte. Es fehle jedoch auch an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 23Abs.

4 WBO könne der Bundesminister der Verteidigung seine Entscheidungszuständigkeit über die Beschwerde durch allgemeine Anordnung auf die Stelle übertragen, die die angefochtene Maßnahme erlassen habe. Dies sei vorliegend erfolgt, weshalb das Bundesamt für das Personalmanagement über die Beschwerde des Antragstellers entschieden habe. Der Antragsteller greife damit weder eine Entscheidung der Bundesministerin der Verteidigung noch einen Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr an, sondern einen Beschwerdebescheid des dafür zuständigen Bundesamts für das Personalmanagement. Zuständig sei deshalb das örtlich zuständige Truppendienstgericht. Der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord entfalte keine Bindungswirkung im Sinne von § 18 Abs. 3 WBO, da es sich um eine fehlerhafte Verweisung in einem Verfahren handele, das nicht unter die ausschließlichen Zuständigkeitsregeln der §§ 21, 22 WBO falle. In der Sache sei die Beendigung der Schutzzeit aus den Gründen des Ausgangs- und Beschwerdebescheids rechtmäßig erfolgt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Verfahrensakte des Bundesamts für das Personalmanagement und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und des Truppendienstgerichts Nord haben dem Senat bei der Beratung vorlegen. 14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 15 1. Der Rechtsstreit ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. 16 a) Der Beschluss vom 23. Dezember 2019, mit dem sich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen hat, ist hinsichtlich des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten bindend (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine Rückverweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg oder eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg ist damit unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 WB 46.12 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 23; vgl. zur Bindungswirkung auch Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 9 Rn. 19 und vom 30. September 2019 - 1 WDS-VR 8.19 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 8 Rn. 14). 17 b)

§ 18Abs.

3 Satz 2 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) bindend ist auch der Beschluss vom

  1. April 2020, mit dem das Truppendienstgericht Nord das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Auch insoweit kommt eine Rückverweisung nicht in Betracht. 18 § 18 Abs. 3 WBO bezieht sich nicht nur auf die Verweisung eines Rechtsstreits von einem Wehrdienstgericht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs, sondern auch und gerade auf Verweisungen innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit, wie hier vom Truppendienstgericht an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom
  2. August 2009 - 1 WB 51.09 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 75 Rn. 23). 19 Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Truppendienstgericht ist für den Senat bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO). Die Bindungswirkung ist grundsätzlich unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Verweisung; eine Überprüfung der Entscheidung des Truppendienstgerichts findet insoweit nicht statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. September 2014 - 1 WB 50.13 - juris Rn. 9 sowie zu § 83 VwGO Beschluss vom
  4. Juli 1996 - 1 WB 25.96 - juris Rn. 15). 20 Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei Verweisungsbeschlüssen in Betracht, die "jeder rechtlichen Grundlage entbehren" (so zu § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG BVerwG, Beschlüsse vom
  5. März 1999 - 1 WB 80.98 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 16 Rn. 3 ff. und vom
  6. Oktober 2013 - 1 WB 46.12 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 23). Von einem derart gravierenden Rechtsverstoß kann vorliegend nicht die Rede sein. Das Truppendienstgericht hat erkennbar die vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in dessen Verweisungsbeschluss begründete Auffassung zugrundegelegt, dass es sich bei der Beendigung der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung handele. Hiervon ausgehend hat es dargelegt, dass - die Qualifikation als truppendienstliche Verwendungsentscheidung unterstellt - bei richtiger Sachbehandlung die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 1 WBO) und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 21 Abs. 1 WBO) gegeben sei. Der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts beruht damit jedenfalls auf einer in sich stimmigen und nachvollziehbaren Rechtsauffassung. 21 Aus dem Beschluss des Senats vom
  7. Dezember 1999 (- 1 WB 58.99 - Buchholz 311 § 21 WBO Nr. 1), auf den sich das Bundesministerium der Verteidigung beruft, ergeben sich keine rechtlichen Maßstäbe, die im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen würden. Dieser Beschluss ist vor der zum
  8. Februar 2009 in Kraft getretenen Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung getroffen worden, mit der die gegenwärtige Regelung über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in die Wehrbeschwerdeordnung eingeführt wurde. Der Beschluss verhält sich auch sonst nicht zur Frage der Bindungswirkung, so dass aus ihm für die aktuelle Rechtslage nichts hergeleitet werden kann. 22
  9. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom
  10. Oktober 2018 und sein Beschwerdebescheid vom
  11. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 23

§ 4Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Einsatz

WVG endet die Schutzzeit mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG - d.h. die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben - voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Das Bundesamt für das Personalmanagement hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Hinweis auf die Mitteilung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bejaht, dass die bisher durchgeführten medizinischen Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfolgreich gewesen seien. Es ist weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese Einschätzung nicht zuträfe. 24 Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller nach seinem Vortrag der Beginn der Schutzzeit bislang nicht eröffnet worden sei. Die Feststellung des Endes der Schutzzeit

§ 4Abs. 3 Satz 1 Einsatz

WVG hängt von dem Vorliegen materieller Voraussetzungen ab (Erreichen oder voraussichtliche Nicht-Erreichbarkeit der Ziele der Schutzzeit), nicht aber von einer Frist ab Beginn der Schutzzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EinsatzWVG). Insofern kommt es auf einen "Fristablauf", wie vom Antragsteller geltend gemacht, nicht an. Zutreffend ist allerdings, dass sich in den vorliegenden Akten (Beschwerdeakte und Personalgrundakte) kein Empfangsbekenntnis des Antragstellers für den Bescheid vom

  1. Juni 2013 befindet, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er unter die Regelungen der Schutzzeit falle. Es erscheint schon zweifelhaft, dass der Antragsteller einen Bescheid nicht erhalten haben will, der über lange Zeit die Grundlage seiner dienstlichen Verwendung und ärztlichen Behandlung bildete. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn dem Antragsteller wurde jedenfalls nachweislich das Schreiben vom
  2. Juli 2016 zugestellt, mit dem ihm - unter Bezug auf den Bescheid vom
  3. Juni 2013 - erklärt wurde, dass die Regelungen zur Schutzzeit auf ihn Anwendung fänden, und ihm die Absicht mitgeteilt wurde, diese Schutzzeit zu beenden. Damit wäre eine möglicherweise ursprünglich nicht zustande gekommene Bekanntgabe jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom
  4. Oktober 2018 konnte deshalb eine laufende Schutzfrist wirksam beenden. 25
  5. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO) nicht für gegeben erachtet. 26 Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Truppendienstgericht Nord (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom
  6. Oktober 2013 - 1 WB 46.12 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 35 m.w.N.).

§ 17bAbs.

2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Truppendienstgericht Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier - ein erstinstanzliches Gericht (oder ein Rechtsmittelgericht) ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben. Da die gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gerichtsgebührenfrei sind (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO) und dem Antragsteller im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch sonst keine Kosten aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf die Verfahrensabschnitte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Truppendienstgericht Nord. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100919&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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