WBRE202200044 ECLI:DE:BVerwG:2021:011221B2B37.21.0 BVerwG 2. Senat 20211201 2 B 37/21 Beschluss § 61 Nr 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 34 S 2 BeamtStG vom 17.06.2008, § 34 S 3 BeamtStG vom 17.06.2008, § 33 Abs 2 S 1 SchulG SH 2007, § 33 Abs 4 S 1 SchulG SH 2007, § 34 Abs 2 DG SH 2003, § 41 Abs 1 S 1 DG SH 2003, § 3 Abs 1 BG SH 2009, § 69 JustizG SH vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. April 2021, Az: 14 LB 2/20, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 18. November 2020, Az: 17 A 11/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes in einem disziplinargerichtlichen Verfahren Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Der 1950 geborene und mit Ablauf des 31. Januar 2016 nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beklagte Beamte stand zuvor im Schuldienst des klagenden Landes und war zuletzt im Amt eines Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) als Schulleiter eingesetzt. 3 In der vom Beklagten zuletzt geleiteten Schule waren seit einer Umgestaltung der Bibliothek vor dem Jahr 2012 über 200 Bücher und Kleinschriften aus dem 16. bis 19. Jahrhundert von beträchtlichem antiquarischen Wert aus der Bibliothek ausgelagert und fortan in einem verschlossenen Schrank in einem Klassenraum verwahrt worden. Nachdem dieser Bücherschrank im Herbst 2013 von unbekannt gebliebenen Personen geöffnet worden war, wurde der Schrank von dem Hausmeister der Schule zur Sicherung der Bücher verschraubt. 4 Anfang März 2016 nahm der Beklagte Kontakt zu zwei Antiquariaten in Lübeck und Hamburg auf und bot ihnen antiquarische Bücher an, die aus den vorbezeichneten Schulbeständen stammten. Nachdem einer der Antiquare sich deswegen an den neuen Schulleiter gewandt hatte, wurde der erwähnte Bücherschrank wieder geöffnet und festgestellt, dass der Großteil der Bücher aus dem Schrank und aus der Schule entfernt worden war. 5 In dem daraufhin auf Anzeige des neuen Schulleiters eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurden bei einer am 10. März 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung der privaten Wohnräume des Beklagten rund 100 (zum Teil mehrbändige) Werke aus dem in Rede stehenden antiquarischen Bücherbestand aufgefunden und sichergestellt, die in Regalen im Arbeitszimmer des Beklagten eingereiht waren. 6 Durch rechtskräftig gewordenen amtsgerichtlichen Strafbefehl vom 20. Dezember 2016 wurde der Beklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 120 € verurteilt. 7 In dem für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzten und im Juni 2017 wieder aufgenommenen sachgleichen Disziplinarverfahren hat der Kläger im November 2018 Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Nach der teilgeständigen Einlassung des Beklagten, der durchgeführten Einvernahme von Zeugen und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage stehe fest, dass der Beklagte sich 107 im Einzelnen aufgelistete historische Werke (überwiegend Bücher) im Wert von rund 60 000 € aus dem Fundus der Schulbibliothek, für deren Bestand er als damaliger Schulleiter verantwortlich Sorge zu tragen gehabt habe, ohne dienstliche Absprache oder Auftrag und ohne Kenntnis der Schulverwaltung oder des Schulträgers in sein privates Arbeitszimmer zu dem Zweck verbracht habe, sein privates Vermögen zu mehren. 9 Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei dahin gegangen, dass er die Bücher sämtlich am 29. Januar 2016, seinem letzten Schultag, aus der Schule entfernt habe, nachdem ihm wegen des schlechten Ergebnisses eines Spendenaufrufs für ein geplantes Schulfest zum Schuljubiläum die Idee gekommen sei, die Bücher zu diesem Zweck zu verwerten, und dass er die Bücher - die er zuvor überwiegend im Keller in fünf Kartons gelagert, den Rest in seinem Dienstzimmer aufbewahrt habe - ausschließlich an diesem Tag mit Tragekörben der Schule in sein Auto verbracht habe. Das Berufungsgericht halte es für ausgeschlossen, dass der Beklagte damit ein real erlebtes Geschehen wahrheitsgemäß geschildert habe. Seine Einlassung wirke vielmehr im Hinblick auf mögliche Milderungsgründe konstruiert. Die Verbringung dieser Anzahl von, zum Teil großformatigen Büchern, teilweise aus dem am weitesten entlegenen Teil des Kellers der Schule, hätte ein gewisses Maß an Zeit, Aufwand und Sorgfalt erfordert, was es als fernliegend erscheinen lasse, dass dies von nur einer Person bewältigt worden sei. Der Senat sei überzeugt, dass die vollständige Verbringung dieser Menge an Bücher aus der Schule einen Zeit-, Kraft- und Organisationsaufwand erfordert habe, der mit dem vom Beklagten beschriebenen Ablauf seines letzten Arbeitstages und den ihm an diesem Tag zur Verfügung stehenden (Zeit-)Ressourcen nicht in Einklang zu bringen sei und deshalb nicht so stattgefunden habe, wie es der Beklagte darstelle. Auch kontrastiere diese (letzte) Darstellung des Beklagten mit seiner früheren Einlassung vom 15. September 2017, wonach er mit dem Projekt (der Verwertung der Bücher) seine Leistungsfähigkeit habe unter Beweis stellen wollen, indem er "in Abstimmung mit der Schulleitung" den Erlös aus der Verwertung der Bücher für einen guten Zweck bzw. dem Förderverein der Schule habe spenden wollen; es erscheine fernliegend, dass er den konkret zu benennenden "guten Zweck" (die Finanzierung des Schuljubiläums) nicht bereits damals benannt hätte, wenn dieser Zweck denn leitend gewesen wäre. Das weitere Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung der beiden Schulsekretärinnen, der für die Schulbibliothek zuständigen Lehrerin Z. und der Ehefrau des Beklagten, stehe dem nicht entgegen. 10 Der Beklagte habe die Bücher zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch nicht im Einvernehmen mit dem Schulträger oder der Schulverwaltung oder aus fremdnützigen Motiven an sich genommen, sondern um sie mindestens vorübergehend seinem privaten Vermögen einzuverleiben. Für Letzteres spreche zum einen, dass er sie - wie eigene Bücher - vollständig in die Bücherregale seines Arbeitszimmers integriert habe, zum anderen dass der Beklagte planvoll verdeckt agiert habe, indem ein Teil der Bücher ohne fremde Hilfe (anders als bei deren Verbringung in den Keller) aus dem Bücherschrank abtransportiert worden sei, sodass der Vorgang bis zur telefonischen Anfrage eines der beiden kontaktierten Antiquare verborgen geblieben sei. Für ein planvoll verdecktes und eigennütziges Handeln des Beklagten spreche weiter, dass der Bücherschrank noch bis 2016 besonders gesichert gewesen sei, obwohl der Anlass dafür durch die Entnahme der Bücher zwischenzeitlich entfallen war; der verschraubte Schrank habe den Eindruck vermitteln sollen, er enthalte weiterhin die entnommenen Bücher. All dies beruhe nicht auf einer Kommunikationsschwäche des Beklagten. Dessen Vorbringen vor dem Berufungsgericht, er habe einen "Dreizeiler" über den Verbleib der Bücher für seinen Nachfolger in den Geschäftsgang gegeben, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner früheren Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass das Fehlen der Bücher "früher oder später selbstverständlich auffallen" würde, um dann mit einer vollständigen Bewertung (und Verkaufserlös) vorstellig zu werden; dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Beklagte diese Benachrichtigung tatsächlich auf den Weg gebracht hätte, die er später (als offenbar doch nicht abgesandt) wiedergefunden haben will, dem Berufungsgericht aber nicht vorgelegt habe. Auch sonst lasse das Verhalten des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er - wie behauptet - ein letztes Projekt zugunsten seiner Schule (Behebung einer Finanzierungslücke für das Schuljubiläum) habe verwirklichen wollen. Aus dem Auftreten des Beklagten gegenüber den beiden Antiquaren ergäben sich ebenfalls keine für ihn günstigeren Schlussfolgerungen; insbesondere habe die Zeugenvernehmung nicht die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass er ihnen gegenüber erklärt habe, dass es sich um "Bücher der Schule" handele, die "schnell wieder an die Schule zurück" müssten. 11 Mit seinem Handeln habe der Beklagte seine Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt (§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG a.F., nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG) sowie gegen seine Pflicht als Schulleiter zur rechtmäßigen Organisation und Verwaltung der Schule und des dem Schulzweck dienenden Vermögens (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SchulG SH) verstoßen. Dieses einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen sei unter Abwägung aller für die disziplinare Maßnahmebemessung relevanten Umstände mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden. 12 2. Der Senat hat das Aktivrubrum nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen dahin geändert, dass Disziplinarkläger das Land als Dienstherr und Anstellungskörperschaft des (Ruhestands-)Beamten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - NVwZ-RR 2021, 583 LS 1 Rn. 13 f.) und dass das bislang im Aktivrubrum angeführte Ministerium als oberster Dienstvorgesetzter des (Ruhestands-)Beamten (lediglich) die das Land vertretende, für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde ist (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 2 LDG SH i.V.m. § 3 Abs. 1 LBG SH). Die prozessuale Beteiligungsfähigkeit von Behörden (§ 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 1 LJG SH) ändert nichts an der materiell-rechtlichen Stellung des Landes als Dienstherr und Disziplinarkläger. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG SH liegt nicht vor. 13 3. Die allein auf den Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der von der Beschwerde einzig gerügte Verstoß gegen den sog. Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.