WBRE202200071 ECLI:DE:BVerwG:2021:161221B2B28.21.0 BVerwG 2. Senat 20211216 2 B 28/21 Beschluss § 13 BDG vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. März 2021, Az: 11 A 11247/20, Urteilvorgehend VG Trier, 28. August 2020, Az: 4 K 1296/20.TR DEU Bundesrepublik Deutschland Disziplinare Ahndung der Vorteilsannahme und der Annahme unentgeltlicher Bewirtungen; maßnahmemilderndes "Mitverschulden" des Dienstherrn wegen unterlassener, in einer Korruptionspräventionsvorschrift vorgesehener Dienstpostenrotation Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. 2 1. Der 1959 geborene Beklagte ist Technischer Regierungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BesO) im Dienst der Klägerin und wird seit Oktober 2012 beim Bundesamt ... verwendet. Zuvor war er von 1988 bis zur Auflösung dieser Bundesbehörde beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung eingesetzt. 3 Im Februar 2015 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, Einladungen Dritter zu unentgeltlichen Bewirtungen angenommen und dadurch gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen zu haben. 4 Mit Strafbefehl vom 3. November 2015 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 €. Ihm wurde zur Last gelegt, im März 2011, im November 2011 und im Dezember 2011 durch drei selbstständige Handlungen als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil, im Einzelnen einen Kfz-Koffer-Anhänger der Marke Plywood im Wert von 3 540,63 € (brutto), ein I-Phone im Wert von 600 € und ein I-Pad im Wert von 809 €, für sich angenommen zu haben; der Vorwurf der unentgeltlichen Bewirtungen wurde strafrechtlich fallen gelassen. 5 Im Mai 2016 setzte die Beklagte das Disziplinarverfahren fort und dehnte es im Juni 2017 auf die vom Strafbefehl erfassten Handlungen aus. 6 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der disziplinarrechtlichen Würdigung in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des Strafbefehls zugrunde zu legen seien. Danach habe der Beklagte vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, Vorteile in Bezug auf das Amt zu fordern. Daneben stehe fest, dass der Beklagte im Zeitraum von 2008 bis 2013 in 122 Fällen unentgeltliche Bewirtungen angenommen habe. Dabei sei zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass jeweils die maßgebliche Wertgrenze von 25 € nicht überschritten worden sei und er es lediglich fahrlässig unterlassen habe, die Bewirtungen neben ihrer Angabe in den Reisekostenabrechnungen gesondert beim zuständigen Vorgesetzten anzuzeigen. Der Beklagte habe damit ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Dienstentfernung sei unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Dienstherrn vor, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen wäre. 7 2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 8 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9). Für die Darlegung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Frage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.