BVerwG, Urteil vom 28.09.2021 – 2 WD 11/21 – Außerdienstliche Nötigung; Wiederholungstat; Rockerclub Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und…
WBRE202200073 ECLI:DE:BVerwG:2021:280921U2WD11.21.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20210928 2 WD 11/21 Urteil § 17 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 327 StGB, § 1 Abs 3 SG, § 10 Abs 1 SG, § 10 Abs 3 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 2 SG vom 13.05.2015, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 48 S 1 Nr 2 SG, Art 6 MRK, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 3 GG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 38 Abs 2 WDO 2002 vorgehend Truppendienstgericht Nord, 12. Januar 2021, Az: N 2 VL 34/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Außerdienstliche Nötigung; Wiederholungstat; Rockerclub Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu nötigen, ist die Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Soldat.
1 Die maßnahmebeschränkte Berufung betrifft im Wesentlichen die Ahndung von außerdienstlich versuchten Nötigungen.
2 1. Der 1973 geborene Soldat trat nach seiner Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur 1993 in die Bundeswehr ein. 2003 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Zuletzt wurde er 2007 zum Hauptfeldwebel befördert. Seine Dienstzeit soll planmäßig mit Ablauf des 31. März 2028 enden.
3 Der Soldat wurde seit November 2009 im ... als Innendienstfeldwebel und Führer des Unteroffizierkorps verwendet. Nach dem Bekanntwerden erster Verdachtsmomente wurde ihm zunächst die Ausübung des Dienstes verboten. Die Entscheidung stand im Zusammenhang mit seiner zum Mai 2011 verfügten Kommandierung zum Fachsanitätszentrum ..., der 2015 die Versetzung zum Sanitätsunterstützungszentrum ... folgte.
4 Nach Bekanntwerden der Vorwürfe zur Nachtragsanschuldigung wurde der Soldat im Februar 2012 vorläufig des Dienstes enthoben und ihm verboten, Uniform zu tragen; gleichzeitig wurde die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten. Das Truppendienstgericht hat den Einbehalt ab 2013 auf ein Viertel reduziert.
5 In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 12. Juli 2010 wurde der Soldat für die Aufgabenerfüllung auf seinem Dienstposten mit durchschnittlich "7,20" bewertet. Er sei ein engagierter und gewissenhafter Portepeeunteroffizier, der es bei aller Sorgfalt verstehe, nie den Blick für das Wesentliche zu verlieren. Er überzeuge aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten sowie Leistungsmotivation und zeichne sich durch Einsatzbereitschaft aus. Jederzeit sei er bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und private Belange zurückzustellen. Sein berufliches und soldatisches Selbstverständnis seien tadellos und beispielgebend. Als Erster des Unteroffizierkorps stelle er die Gemeinschaft und das Ansehen der Dienststelle über seine eigenen Interessen. Er zähle bereits zur Spitze seiner Dienstgradgruppe und sei bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn zu fördern.
6 Nach der erstinstanzlich verlesenen Aussage des früheren unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten Oberleutnant zur See A sind die dienstlichen Leistungen des Soldaten mit "7,2 bis 7,4" zu bewerten. Er sei verlässlich und durchsetzungsstark und es sei dessen Verdienst, das Unteroffizierkorps im Sanitätszentrum gegründet zu haben. Leistungsmäßig stufe er ihn im oberen ersten Drittel ein. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Leistungsbewertung bestätigt. Der Soldat sei seine rechte Hand und dessen Mitgliedschaft bei den Bandidos auch bekannt gewesen. Anfragen beim MAD hätten zu keiner negativen Rückmeldung geführt.
7 Oberfeldarzt Dr. B als früherer nächsthöherer Disziplinarvorgesetzte hat dies in seiner erstinstanzlichen Aussage bestätigt. Der Soldat habe "den Laden zusammengehalten". Er sei dynamisch gewesen und habe die Leute dazu gebracht, Sachen anzugehen. Als ebenfalls nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter hat Oberfeldarzt der Reserve Dr. C ausgesagt, der loyale und korrekte Soldat sei der beste Spieß gewesen, den er je gehabt habe.
8 Das aktuelle Zentralregister enthält die Verurteilung des Soldaten wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung durch das seit Mai 2019 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Februar 2018. Das Strafurteil ist durch Berufungsurteil des Landgerichts vom 8. Januar 2019 (im Folgenden: Landgerichtsurteil 2019) und im Revisionsverfahren durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2019 überprüft und nicht beanstandet worden. Die Strafe wurde ihm 2021 gemäß § 56g StGB erlassen. Der Gegenstand des Strafverfahrens war sachgleich mit den streitgegenständlichen Anschuldigungspunkten (1. bis 3. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 31. Oktober 2019).
9 Daneben ist der Soldat durch - im Zentralregister nicht mehr ausgewiesenes - Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. August 2012 wegen gemeinschaftlich begangener versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden (im Folgenden: Amtsgerichtsurteil 2012). Die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen waren sachgleich zu den streitgegenständlichen Anschuldigungspunkten (1. und 2. der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 14. Januar 2013).
10 2007 erhielt der Soldat eine förmliche Anerkennung und 1999, 2006 und 2009 wurden ihm Leistungsprämien gewährt. Der nach der Besoldungsgruppe A 8Z besoldete Soldat erhält Nettobezüge von etwa 2 470 €.
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12 2. Nachdem das gerichtliche Disziplinarverfahren im April 2011 eingeleitet worden war, hat das Truppendienstgericht ... den Soldaten auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 13. September 2011 und mehrerer Nachtragsanschuldigungsschriften mit Urteil vom 8. Juli 2014 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Nachdem dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers mit Beschluss des Senats vom 28. August 2015 aufgehoben worden war, hat das Truppendienstgericht den Soldaten erneut mit Urteil vom 12. Januar 2021 aus dem Dienstverhältnis entfernt.
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Am Anfang des Jahres 2011 ließ sich die Zeugin 4 von den Angeklagten davon überzeugen, für den 'Escort-Service-...' tätig zu sein und erotische Massagen anzubieten. Nach außen sollte sie als Geschäftsführerin arbeiten. Für diese Zwecke mietete die Zeugin 4 von der Zeugin 5 eine ca. 30 m² große Wohnung in ..., die am 25.02.2011 bezogen wurde. Der Mietzins betrug monatlich 400 Euro. Als Bürge verpflichtete sich der Angeklagte 3. In der Folgezeit forderten die Angeklagten 3 und ... von der Zeugin 4 die Zahlung von 420 Euro. Obwohl die Zeugin 4 dies zunächst ablehnte, zahlte sie in der Folgezeit den aufgeforderten Betrag von 420 Euro zweimal an den Angeklagten 3. Nachdem der Zeugin 4 eine Mitarbeiterin, die Zeugin 6, ab dem 08.03.2011 zur Verfügung gestellt wurde, forderten die Angeklagten von der Zeugin 4 wöchentliche Zahlungen von 840 Euro, was diese aber ablehnte. Am 29.03.2011 erschienen die Angeklagten gegen 14.00 Uhr in der Wohnung der Zeugin 4 und forderten eine wöchentliche Zahlung von 420 Euro, was die Zeugin 4 erneut ablehnte. Der Angeklagte ... sagte daraufhin, dass hier 'Bandito-Land' sei und dass sie kommen und alles 'platt' machen würden. Der Angeklagte 3 wiederholte dies."
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Im Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2015 hatte der Zeuge 7 für den Club Ausgaben getätigt, die jedoch nicht vollständig den Guthabenbestand der Kammer aufgebraucht hatten. Aus nicht näher aufklärbaren Umständen sollte der Zeuge 7 im Dezember 2015 die Kasse an den Angeklagten ... übergeben. Dieser war Mitglied des Rockerclubs ... und in dieser Funktion weisungsberechtigt gegenüber dem Supporterclub ... MC. Am 10.12.2015 entwickelte sich über den Messangerdienst WhatsApp eine Kommunikation zwischen dem Zeugen 7 und dem Angeklagten ... Darin sagte der Zeuge 7 zunächst zu, die Kasse am 10.12.2015 zu übergeben, hat diese Zusage im späteren Verlauf des Tages jedoch aus fadenscheinigen Gründen wieder abgesagt.
Die maßgebliche WhatsApp wurde durch Verlesen in das Verfahren eingeführt. Um 23.28 Uhr schrieb der Angeklagte ... eine Nachricht mit dem Wortlaut: 'Du hast bis morgen 18.00 Uhr Zeit, die Kasse vorbeizubringen. Ich hoffe für dich, dass es funktioniert - bei der Eierei habe ich langsam eine nicht so schöne Vermutung. 18.00 Uhr ist Gesetz - bis morgen!'. Der Zeuge 7 hatte bis zu diesem Zeitpunkt die in der Kasse vorhandenen Beträge zur Begleichung persönlicher Ausgaben verwendet und war daher nicht in der Lage, den Kassenbestand zu übergeben und übergab entsprechend die Kasse bis um 11.12.2015, 18.00 Uhr, an den Angeklagten ... nicht.
Am 11.12.2015 gegen 20.45 Uhr begaben sich die Angeklagten 8 und ..., der verurteilte Zeuge 9, seinerzeit ebenfalls Mitglied bei den ... MC, sowie die gesondert Verfolgten 10 und 11 mit zwei Pkw zum Grundstück des Zeugen 7 in der ..., wo dieser gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen 12, lebte. Die Angeklagten ... und 8 und mindestens ein weiterer Begleiter, möglicherweise der bereits verurteilte Zeuge 9, betraten das Grundstück, während die anderen beiden vor dem Grundstück bei den beiden mitgebrachten Fahrzeugen blieben. Der Angeklagte ... hatte zuvor eine Liste mit Clubsachen erstellt, die sich bei dem Zeugen 7 befanden und die sie von ihm herausverlangen wollten - Gegenstände wie Mobiliar (z.B.
Kühlschrank), PC, Kutte, Pullover, Aufkleber etc. Alle Beteiligten hatten zuvor abgesprochen, dass der Zeuge 7 insbesondere auch zur Rückgabe der Vereinskasse mit dem Geld aufgefordert werden sollte, im Weigerungsfall unter Verwendung von Drohungen. Die konkrete Höhe des geforderten Betrages aus der Vereinskasse konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte ... forderte den Zeugen 7 auf, den Fehlbetrag der Kasse zu begleichen. Als offenbar wurde, dass 7 nicht werde zahlen können, verlangte der Angeklagte ... von ihm als Pfand die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugbrief des auf dem Grundstück stehenden Pkw des Zeugen 12. Der Zeuge 7 ging in das Haus und in die Wohnstube zu seinem Bruder 12, den er um Hergabe des Fahrzeugbriefs und der Fahrzeugschlüssel bat, was 12 ihm aber verweigerte.
Der Zeuge 7 nahm den in der Wohnstube stehenden PC mit und begab sich zum Bereich der offenstehenden Haustür, wo zwischenzeitlich die beiden Angeklagten und die dritte Person standen. Diesen teilte er mit, dass sein Bruder die Herausgabe der Fahrzeugunterlagen verweigere. Danach forderte der Angeklagte ... den Zeugen 7 auf, Unterlagen über das Grundstück, das er gemeinsam mit seinem Bruder bewohnte, als Pfand herauszugeben. Der Zeuge 7 forderte nun seinen Bruder 12, der ihm (7) in den Hausflur gefolgt war und die Forderung des Angeklagten ... gehört hatte, auf, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben. Der Zeuge 12 wies die Herausgabe der Grundstückspapiere ebenfalls zurück. Als der Angeklagte ... dies mitbekam, äußerte er gegenüber dem Zeugen 12: 'Sieh zu, dass du die Sachen rausholst, sonst machen wir dich platt'.
Gleichwohl verweigerte der Zeuge 12 die Herausgabe der Unterlagen. In der Zwischenzeit hatte sich der Angeklagte 8 in das Haus begeben. Nach der Weigerung des 12 verließ er das Haus wieder, wobei er den PC und eine Kiste mit Clubsachen mitnahm, die ihm der 7 übergeben hatte.
Anschließend begab sich der Zeuge 7 freiwillig in das vor dem Grundstück stehende Fahrzeug des gesondert Verfolgten 10, in das auch der bereits verurteilte Zeuge 9 einstieg. Gemeinsam fuhr man zum Tattoostudio des Angeklagten ... in ... Die Angeklagten 8 und ... fuhren gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten 11 in dem zweiten Pkw ebenfalls dorthin. Entweder noch auf dem Grundstück in ... oder in ... wurde der Zeuge 7 vom Angeklagten ... im Beisein des Angeklagten 8 und der weiteren Beteiligten 9, 10 und 11, die wussten, dass die Drohung aufgrund ihrer Anwesenheit und der damit verbundenen größeren Anzahl an Personen verstärkt wurde, aufgefordert, den Fehlbetrag der Kasse bis Weihnachten zu begleichen, anderenfalls wurde der Gesundheit des Zeugen 7 oder der seiner Familie Schaden angedroht.
Gleichwohl leistete der Zeuge 7 bis Weihnachten 2015 keine Zahlung.
Am 31.12 .2015 traf der Angeklagte ... gegen 12.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma Rossmann im ... in ... auf die mit dem Zeugen 7 bekannte Zeugin 13. Der Angeklagte fragte die Zeugin 13 zunächst, ob sie Silvester gemeinsam mit dem Zeugen 7 feiere, was diese bejahte. Daraufhin gab er ihr auf, sie solle 7 ausrichten, dass das Geld bis zum Abend da sein solle, ansonsten hänge er ihn am nächsten Morgen auf. Die Zeugin 13 richtete die Worte dem Zeugen 7 per WhatsApp aus. Die WhatsApp wurde durch Verlesung in das Verfahren eingeführt. Sie lautet: 'Hallo 7 ... habe ich getroffen mich gefragt ob du bei uns feierst ich hab gesagt ja. sorry ist ja nichts Schlimmes du sollst die Kohle Bus heute abgeben ansonsten hängt er dich morgen auf soll ich dir sagen. du weißt Bescheid hat er gesagt. o man'. Der Zeuge 7 antwortete der Zeugin 13 sinngemäß: 'na toll, jetzt wissen die ja Bescheid. Der Tag ist für mich gelaufen'. Einige Stunden später erstattete 7 bei der Polizei Anzeige. Zum Zeitpunkt der Anzeige hatte er einen AAK Wert von 1,26 ‰, ohne dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemindert oder aufgehoben war. Zu einer Übergabe des Geldes kam es nicht.
Der Angeklagte 8 erhielt am 23.12.2015 ein Gefährderanschreiben wegen des Vorfalls am 11.12.2015. Der Angeklagte ... erhielt mit Schreiben vom 31.12.2015 ein Gefährderanschreiben wegen des Vorfalls am 31.12.2015. Die entsprechenden Gefährderanschreiben und der Vermerk über die Übergabe wurde durch Verlesen in das Verfahren eingeführt. Nachdem die Angeklagten das Gefährderschreiben erhalten und von der Anzeigenerstattung durch den Zeugen 7 erfahren hatten, sahen sie, dass sie ihr Vorhaben, 7 zur Zahlung zu bewegen, nicht mehr umsetzen konnten und gaben es auf. Nach Kenntniserlangung der Anzeige des 7 vom 31.12.2015 wurde durch den Verteidiger des Angeklagten ... mit Schriftsatz vom 21.01.2016 Strafanzeige gegen den Zeugen 7 wegen Unterschlagung eines Betrages von fast 11 000 € gestellt. Diesem Schriftsatz waren als Anlagen der o.g. WhatsApp-Chat zwischen dem Zeugen 7 und dem Angeklagten ... beigefügt sowie eine Aufstellung für die Jahre 2012 - 2015, die die Einnahmesituation des ... MC mit Stand 13 800 € darstellten. Der Schriftsatz nebst Anlagen wurde im Selbstleseverfahren ins Verfahren eingefügt."
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19 3. Gegen das Urteil hat der Soldat fristgerecht Berufung eingelegt und dabei auch die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Truppendienstgerichts und des Landgerichts bestritten. Später hat er die Berufung auf die Anfechtung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unverhältnismäßig sei. Zudem sei die Annahme, er habe seine Bandidos-Mitgliedschaft bewusst zur Einschüchterung der Opfer eingesetzt, fernliegend und vom Truppendienstgericht widersprüchlich gewürdigt worden. Es gehe nämlich selbst davon aus, dass ihm auch von seinen Vorgesetzten vermittelt worden sei, dass seine Mitgliedschaft bedenkenfrei sei und insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliege. Auch sei fraglich, ob die Annahme, den Bandidos werde Gewaltbereitschaft zugeschrieben, maßnahmeverschärfend habe zugrunde gelegt werden dürfen. Denn es habe ebenso festgestellt, die Beurteilung der Frage, ob die bloße Bandidos-Mitgliedschaft eine Pflichtverletzung begründe, erfordere weitere Ermittlungen.
20 Zudem habe das Truppendienstgericht die mildernden Tatumstände nicht hinreichend gewürdigt. Dazu gehöre etwa, dass im Amtsgerichtsurteil 2012 nicht er als "Haupttäter" angesehen worden sei. Die Taten seien zudem im Versuchsstadium stecken geblieben. Dies bestätige, dass den Nötigungsmitteln keine besonders schwere einschüchternde Wirkung beizumessen gewesen sei. Zudem habe das Landgericht von der fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, wodurch ein unterdurchschnittliches Tatunrecht zum Ausdruck komme. Auch der gewährte Straferlass spreche für den Soldaten. Hinzu komme die Tatprovokation durch 7, der durch die Veruntreuung eines erheblichen Betrages aus der Vereinskasse den Anlass für die Tat gesetzt habe. Die Nötigungshandlung habe allein der Wiederbeschaffung der unrechtmäßig entwendeten Gelder gedient und nicht seiner Bereicherung. Bei der somit allein in Betracht zu ziehenden Dienstgradherabsetzung müsse dann auch die Überlänge des Verfahrens mildernd wirken.
21 4. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts, hinsichtlich der Zeugenaussagen und der in das Verfahren eingeführten Urkunden auf das erstinstanzliche sowie auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung hingewiesen.
22 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
23 1. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, insbesondere liegen keine Verfahrenshindernisse vor, die gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO zur Einstellung des Verfahrens führen (BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 15 ff.).
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25 Zwar hat das Truppendienstgericht das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG stammende rechtsstaatliche Gebot, nach einer Zurückverweisung das Disziplinarverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zum Abschluss zu bringen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 18), nicht beachtet. Die Gerichte haben nämlich die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer deren Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet. Dies verbietet es zurückverwiesene Fälle wie Neueingänge zu behandeln und deren Bearbeitung zugunsten jüngerer Fälle über einen längeren Zeitraum liegen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 55 juris Rn. 95 m.w.N.). Das Truppendienstgericht wäre somit gehalten gewesen, die mit Senatsbeschluss vom 28. August 2015 zurückverwiesene und seit September 2011 anhängige Sache zeitnah zum Abschluss zu bringen.
26 Jedoch findet die seit der Anhängigkeit der Sache bis zu ihrer endgültigen erstinstanzlichen Entscheidung im Januar 2021 vergangene Verfahrensdauer von etwa 9 Jahren und 5 Monaten nicht in vollem Umfang Berücksichtigung. Denn das Truppendienstgericht hat das Verfahren zunächst von Februar bis September 2012 und im Oktober 2016 bis mindestens September 2019 vom Soldaten unangefochten ausgesetzt, woraus eine Reduzierung der Verfahrensdauer um 3 Jahre und 7 Monate folgt. Die sich daraus ergebende beachtliche erstinstanzliche Verfahrensdauer von maximal 5 Jahren und 10 Monaten ist damit zwar weiterhin überlang, jedoch noch nicht extrem (zu sieben Jahren: BVerwG, Urteil vom 1. September 2017 - 2 WDB 4.17 - Rn. 18).
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28 Nach Maßgabe dessen bestehen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen, deren Richtigkeit der Soldat nach der Berufungsbeschränkung ohnehin nur hinsichtlich der landgerichtlichen Feststellungen und dies bezogen auf die Identifizierung des Soldaten durch den Zeugen 7 in Frage gestellt hat. Diese Frage betrifft zum einen die grundsätzlich nicht mehr überprüfbare strafgerichtliche Beweiswürdigung; zum anderen sind die in der erstinstanzlichen Verhandlung im Loslösungsantrag des Soldaten vorgetragenen Gründe, auf die sich die zunächst unbeschränkte Berufung stützte, identisch mit denen des strafgerichtlichen Revisionsvorbringens. Sie sind jedoch bereits vom Oberlandesgericht überprüft und zurückgewiesen worden, ohne dass der Soldat darzulegen vermochte, dass die revisionsgerichtliche Würdigung ihrerseits fehlerhaft war (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 43).
29 2. Damit steht aufgrund der verfahrensfehlerfreien Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts auch für den Senat bindend fest, dass der Soldat die erstinstanzlich festgestellten Pflichtverletzungen begangen und dadurch vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG a.F.) sowie gegen die Dienstpflichten zur Fürsorge für seinen Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen hat. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Der Prozessstoff wird somit nicht mehr von den Anschuldigungsschriften, sondern nur von den Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - juris Rn. 16 ff.).
30 Dabei erfasst die Bindungswirkung einer maßnahmebeschränkt eingelegten Berufung auch die konkreten Straftatbestände, aus denen das Truppendienstgericht die ernsthafte Relevanz im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) bzw. 3 (n.F.) SG abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - BVerwGE 169, 388 Rn. 21; zum Verstoß gegen § 7 SG: BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 33). Somit entzieht sich der Prüfung, ob über die vom Truppendienstgericht angenommenen versuchten Nötigungen hinaus nicht eine Straftat höheren Gewichts vorgelegen hat. Ebensowenig bedarf deshalb der Klärung, ob die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenreduzierung hätte Anlass sein müssen, schon die Erheblichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG a.F. anders zu bewerten.
31 3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
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Hierbei muss der Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt, wenn ein Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. März 2013 - 2 WD 28.12 - juris Rn. 50). Dabei bildet selbst bei einer nur einfachen Körperverletzung eine Dienstgradherabsetzung dann den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wenn sie wiederholt begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 64 Rn. 20 m.w.N.). Hätte der Soldat die angedrohte Gewalt somit tatsächlich eingesetzt, hätte er wegen der gemeinschaftlich angedrohten Handlung den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht und Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wäre eine Dienstgradherabsetzung.
Denn nach den Tatsachenfeststellungen des Landgerichtsurteils hat der Soldat unter anderem dem 12 am 11. Dezember 2015 angedroht "... sonst machen WIR dich platt".
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September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 101) und der Versuch einer Straftat bereits ein Dienstvergehen darstellt, die einen Soldaten disziplinarisch grundsätzlich genauso wie eine vollendete Straftat belastet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Nichteintritt des Taterfolges - anders als hier - auf zurechenbaren Handeln des Soldaten beruhte (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 24; vgl. auch Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1b; Dau/Schütz, WDO, Kommentar, 7. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 15 Rn. 13; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2021, § 23 Rn. 23).
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39 Weder zugunsten noch zulasten ist zu gewichten, dass bei dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung wenig Einsicht und Reue zu erkennen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - Rn. 39). Ungeachtet dessen wirkt mildernd, dass er in dem mit landgerichtlichem Urteil abgeurteilten Nötigungskomplex tatsächlich uneigennützig und zur Durchsetzung einer dem Grunde nach berechtigten Forderung gehandelt hat.
40 Zugunsten des Soldaten fällt indes nicht ins Gewicht, dass die Pflichtverletzungen bereits Jahre zurückliegen. Zwar nimmt bei strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Handlungen mit zunehmendem Zeitablauf regelmäßig die Notwendigkeit ab, ein solches Geschehen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden; dies begründet nach der Senatsrechtsprechung indes nur dann einen minderschweren Fall, wenn die Pflichtverletzung bereits verjährt und auch nicht strafrechtlich geahndet worden ist (BVerwG, Urteile vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 56, vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 34, vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 65 Rn. 29 und vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 77 Rn. 58). Vorliegend sind die Pflichtverletzungen jedoch strafrechtlich geahndet worden.
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Mai 2014) auch in einer einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ausschließenden Weise hätte bekannt sein müssen. Diese prozessuale Beschränkung verbietet indes nicht, dem Verweis des Soldaten auf die Mitgliedschaft bei den Bandidos, seinem - wie den strafgerichtlichen Feststellungen zu entnehmendem - Erscheinen in Gegenwart von Gruppenmitgliedern und seine Äußerungen - wie dies sei "Bandido-Land", man mache sonst alles oder den Zeugen 7 platt oder die Zeugin 1 dürfe nicht in ihrem "Revier" arbeiten - als Umstände zu würdigen, die der Nötigungshandlung den davon Betroffenen nachvollziehbar Lebensangst eingeflößt haben. Die Einlassungen des sachverständigen Zeugen 15 haben den Senat jedenfalls davon überzeugt, dass die "Bandidos" nach ihrem Selbstverständnis zu dem einen Prozent nicht gesetzestreuer Motorradclubs zählen und dass der Vereinigung in nicht vernachlässigbarem Umfang auch vorbestrafte Mitglieder angehören.
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45 Der Verwertung des im Amtsgerichtsurteil 2012 abgeurteilten Verhaltens steht auch nicht § 8 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 7 WDO entgegen. Damit sollten ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich die bisher nur durch Verwaltungsvorschrift geregelten Tilgungsfristen für strafgerichtliche Verurteilungen (BT-Drs. 14/4660, Seite 24) gesetzlich festgelegt werden. Das Verwertungsverbot des § 8 Abs. 7 WDO erfasst nach der ratio legis des Disziplinarrechts somit weiterhin nur Straftaten, die nicht den originären Gegenstand der disziplinarischen Anschuldigung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2013 - 2 B 86.13 - juris Rn. 10 f. sowie vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - juris Rn. 14; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 8 Rn. 21; zur Verwertung nicht angeschuldigter, zumessungsrelevanter Umstände: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 77 Rn. 51).
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Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 59). Eine die disziplinare Maßnahmebemessung limitierende Indizwirkung kommt dem nicht zu (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 53). Desgleichen gilt für den Umstand, dass dem Soldaten inzwischen die durch das Landgerichtsurteil 2019 ausgewiesene Strafe nach § 56g StGB erlassen worden ist und das Landgericht seinerzeit § 23 Abs. 2 StGB angewendet hat. Dass der Soldat im Amtsgerichtsurteil 2012 nicht als "Haupttäter" angesehen worden ist, nimmt der Handlung ebenfalls nicht ihr disziplinarisches Gewicht. Zum einen hat das Amtsgericht den Angeklagten 3 zwar als "Haupttäter" bezeichnet, den Soldaten jedoch als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) und nicht lediglich als Gehilfen (§ 27 Abs. 1 StGB) verurteilt; zum anderen ist im Disziplinarrecht die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme für die Gewichtung des Dienstvergehens weniger bedeutsam (BVerwG, Urteil vom 27.
Juni 1995 - 2 WD 3.95 - BVerwGE 103, 246 Rn. 4; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl., 2017, Vorbem. zu § 15 Rn. 14).
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