WBRE202200106 ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B2B11.21.0 BVerwG 2. Senat 20211221 2 B 11/21 Beschluss § 28 Abs 1 S 2 BesG BE, § 10 BeamtVG, § 11 BeamtVG vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Dezember 2020, Az: OVG 4 B 7.18, Urteilvorgehend VG Berlin, 14. Juli 2016, Az: 26 K 59.14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten; Zusammenrechnen von Teilzeitbeschäftigungen und Hauptberuflichkeit Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13 000 € festgesetzt. 1 1. Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Grundgehaltsstufe nach ihrer Versetzung in den Berliner Schuldienst. 2 Nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1991 nahm die Klägerin im selben Jahr ihr Studium an einer Universität in den Fachrichtungen Sport/Lehramt Sonderschule auf, das sie im Oktober 2001 mit dem Ersten Staatsexamen abschloss. Von September 2002 bis August 2004 war sie im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik und legte währenddessen die Zweite Staatsprüfung ab. 3 Während ihrer Ausbildung betreute die Klägerin in den Jahren 1994 bis 1999 und 2000 bis 2002 ein unter Epilepsie und einer Lernbehinderung leidendes Kind als Einzelfallhelferin. Dabei war sie überwiegend 10 oder 11 Stunden wöchentlich tätig. Von Juni 1998 bis Juni 2002 war die Klägerin mit schwankenden Arbeitszeiten (von 8 bis 75,5 Stunden im Monat) in einem Fitnessstudio tätig. 4 Im Anschluss an ihr Referendariat war die Klägerin von September 2004 bis Mai 2005 in einem anderen Bundesland als Förderschullehrerin angestellt. Im Juni 2005 ernannte sie ein weiteres Bundesland zunächst zur Förderschullehrerin zur Anstellung und im Dezember 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Förderschullehrerin. Mit Wirkung von August 2013 wurde sie im Rahmen des Lehrertauschverfahrens in den Berliner Schuldienst versetzt. Die Klägerin ist nunmehr im beklagten Land Berlin Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Besoldungsgruppe A 13 LBesO). 5 Das beklagte Land setzte im Oktober 2013 unter Berücksichtigung von Erfahrungszeiten in einer Dauer von 8 Jahren und 11 Monaten ein Grundgehalt der Stufe 4 fest. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, mit der die Klägerin u.a. die Anerkennung ihrer Tätigkeit in der Einzelfallhilfe und ihrer Tätigkeit im Fitnessstudio als Erfahrungszeit begehrt, ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. 6 Das Berufungsgericht hat insbesondere darauf abgestellt, dass es für beide Tätigkeiten angesichts ihres jeweils unterhälftigen zeitlichen Umfangs an der gesetzlich geforderten Hauptberuflichkeit fehle. Die Tätigkeit als Einzelfallhelferin und die Tätigkeit im Fitnessstudio - soweit sie im selben Zeitraum ausgeübt wurden - könnten auch nicht zusammen betrachtet und als nur eine (haupt)berufliche Tätigkeit in die Subsumtion eingestellt werden. Denn die nebeneinander ausgeübten und in keiner Beziehung zueinanderstehenden Tätigkeiten ließen sich nicht in den gemeinsamen Rahmen eines durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbildes bringen. Keine der Tätigkeiten habe dem Berufsbild einer Lehrerin für Sonderpädagogik entsprochen. Die an das Arbeitszeitrecht der Beamten anknüpfende Auslegung des Merkmals "hauptberuflich" sei auch mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar. Sie führe weder zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung von Teilzeitarbeit noch zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts. Zwar könne in der Anknüpfung an die Dauer der Arbeitszeit ggf. eine Ungleichbehandlung gesehen werden; eine solche Ungleichbehandlung wäre aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Da die maßgebliche Norm die Gleichbehandlung von Beamten mit qualifizierten Vordienstzeiten mit "Nur-Beamten" zum Ziel habe, sei es sachlich sogar geboten, entsprechende Anforderungen an den zeitlichen Umfang der Vortätigkeit zu stellen. Die Anerkennung von Vortätigkeiten in einem geringeren zeitlichen Umfang liefe auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber "Nur-Beamten" hinaus. Aus demselben Grund wäre auch eine etwaige, hier allein in Betracht kommende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts gerechtfertigt. 7 2. Die allein wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage "Sind Arbeitszeitvolumina mehrerer zeitgleicher Teilzeitbeschäftigungen zur Bestimmung des Kriteriums der Hauptberuflichkeit in § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln nur dann zusammenzurechnen, wenn die Teilzeitbeschäftigungen jeweils dem durch Ausbildung und Berufswahl bestimmten Berufsbild des nachfolgend ergriffenen Amtes entsprechen?" ist auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. 8 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9). 9 Als Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Festsetzung einer höheren Stufe ihres Grundgehalts kommt allein § 28 Abs. 1 Satz 2 des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266 <280> - BBesG Bln) in der Fassung des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) in Betracht. Danach können hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.