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BVerwG 7 B 6/21

WBRE202200130 ECLI:DE:BVerwG:2022:030122B7B6.21.0 BVerwG 7. Senat 20220103 7 B 6/21 Beschluss § 36 Abs 1 BauGB, § 133 BGB, § 16 Abs 1 S 1 BImSchG vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-An

§ 16Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG vorliegt, nur die vorangegangenen immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungen, mit denen die Zahl der Tierplätze ausdrücklich genehmigt worden sind, zu prüfen sind oder auch solche immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen die Zahl der Tierplätze in erster Linie eine notwendige Berechnungsgrundlage für andere Bereiche - wie z.B. das Güllemanagement - darstellen. 11 Auch damit ist keine Frage aufgeworfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Frage lässt sich nur für den Einzelfall durch Rechtsanwendung beantworten. Es ist jeweils bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß dem in § 133 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Adressaten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220 <229>). Ob sich aus einer die ursprüngliche Genehmigung der Anlage ergänzenden (späteren) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung etwas für die Frage der Wesentlichkeit einer (erneuten) Änderung ergibt, ist daher Frage des Regelungsinhalts und -zusammenhangs der unterschiedlichen Genehmigungen und einer abstrakten und fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. 12 c) Die Beschwerde möchte ferner grundsätzlich geklärt wissen, ob ein nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erlassener Freistellungsbescheid als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage in Betracht kommt, ob eine Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb eine "wesentliche Änderung"

§ 16Abs. 1 BIm

SchG darstellt. 13 Auch insoweit stellt sich keine Frage, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom

  1. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - (Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8 Rn. 22) entschieden, dass eine Freistellungserklärung ausschließlich die formelle Legalität des angezeigten Änderungsvorhabens regelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  2. August 2012 - 7 C 7.11 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9 Rn. 16). Sie stellt mit Bindungswirkung lediglich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können. Aus diesen Ausführungen folgt im Umkehrschluss, dass Freistellungserklärungen keine materielle (immissionsschutzrechtliche) Wirkung haben und daher für die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb eine "wesentliche Änderung"

§ 16Abs. 1 BIm

SchG darstellt, nicht als Ausgangspunkt in Betracht kommen können. Im Übrigen gilt, dass sich der Regelungsgehalt verschiedener auf eine Anlage bezogener Bescheide und ihr Verhältnis zueinander aus den jeweils im Einzelfall getroffenen Entscheidungen ergibt und sich dies einer grundsätzlichen Klärung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 18). 14

  1. d)Die Beschwerde möchte schließlich grundsätzlich geklärt wissen, ob ein etwaig fehlerhafter Feststellungsbescheid in Gänze aufzuheben ist oder auch nur eine Teilaufhebung eines solchen Bescheids in Betracht kommt. 15 Damit ist keine Frage aufgeworfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die gestellte Frage lässt sich nur für den Einzelfall durch Rechtsanwendung beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.) und folgt im Übrigen der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein Verwaltungsakt nur "soweit" aufzuheben ist, wie er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. 16 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht zwischen dem Berufungsurteil und dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - (BVerwGE 119, 329) keine Divergenz. 17 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO öffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). 18 Daran fehlt es hier. Die Beschwerde stellt nicht divergierende Rechtssätze gegenüber. Vielmehr führt sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - (BVerwGE 119, 329 <337 f.>) aus, dass die Genehmigung in Gestalt der Änderungsanzeigen maßgeblich für die genehmigten Werte sei, und macht geltend, dass diese Rechtsprechung sich auf Tierplatzzahlen übertragen ließe. Mit dieser Begründung genügt die Beschwerde aber nicht den aufgezeigten Anforderungen an eine Divergenzrüge. 19 3. Schließlich liegen auch nicht die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor. 20
  2. a)Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verfahrensfehlerhaft eine Klagebefugnis der Klägerin und damit die Zulässigkeit ihrer Klage angenommen. Nicht jeder Verstoß gegen eine prozessrechtliche Vorschrift begründet einen Verfahrensmangel. Die fehlerhafte Beurteilung einer materiellrechtlichen Vorfrage stellt keinen Verfahrensfehler dar. Hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO der konkret in Rede stehenden Norm ein eigenes Recht des Klägers entnommen, kann es allenfalls eine materiellrechtliche Vorfrage für die Annahme der Klagebefugnis fehlerhaft beurteilt haben. Dies führt nicht zu einem Verfahrensfehler, sondern allenfalls zu einer Frage grundsätzlicher Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 25.09 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 365 Rn. 30). Anderes würde nur bei einer Verkennung der prozessualen Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - juris Rn. 35 f. m.w.N.). Dass dies der Fall wäre ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 21
  3. b)Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin angenommen, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Auch mit diesem Einwand macht die Beschwerde einen materiellen Rechtsfehler und keinen Verfahrensfehler

§ 132Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO geltend. Im Übrigen fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer Klage nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 und vom
  2. Januar 1999 - 2 C 5.98 - Buchholz 310 § 42 Abs. 1 VwGO Nr. 1 S. 2). Derartige Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Es ist insbesondere nicht widersprüchlich, wenn die Klägerin in diesem Verfahren den Feststellungsbescheid angreift und eine Verletzung ihrer Beteiligungsrechte aus § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - rügt, aber parallel die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Anlage betreibt sowie hierzu städtebauliche Verträge mit der Beigeladenen abschließt. All dies zeigt nur, dass die Klägerin mit den Mitteln des Rechts ihre kommunale Planungshoheit wahrzunehmen sucht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. 23 Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs
  3. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war dieser Wert nicht wegen des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids zu halbieren. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid für die Klägerin einen anderen Wert darstellt als ein Genehmigungsbescheid. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200130&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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