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BVerwG 9 B 26/21

WBRE202200176 ECLI:DE:BVerwG:2021:221221B9B26.21.0 BVerwG 9. Senat 20211222 9 B 26/21 Beschluss § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 2 S 1 VwGO, § 128 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtsho

Art. 3Abs.

1 GG vereinbar ist, wenn im Hinblick auf die in dem Gesamtbild des Eigentümers als "Regelfall" zusammengefassten Einzelfälle der hinreichende Sachgrund für die Haftung in einer bloßen Mehrheit, nicht aber in einer deutlich überwiegenden Zahl der Fälle vorliegt, falls nein, ob von signifikanten Ausnahmefällen, die einen Sachgrund der Haftung im "Regelfall" ausschließen, bereits dann auszugehen ist, wenn in dem relevanten Markt vertragliche Gestaltungen gebräuchlich sind, aufgrund derer der zivilrechtliche Eigentümer nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist und falls nein, ob der Sachgrund der Haftung im "Regelfall" jedenfalls zu verneinen ist, wenn von der Gesamtzahl der von der Haftungsnorm erfassten Fälle die Anzahl derjenigen, bei denen ein Sachgrund für die Haftung fehlt, zwar unter 50 % liegt, aber 5 % übersteigt oder ob dies zumindest bei einer Quote, die das Mehrfache von 5 % ausmacht, der Fall ist. 33 Die aufgeworfenen Fragen verfehlen indes die nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht geht davon aus, dass von den Aufstellunternehmen bereits im Jahre 2008 deutlich mehr Geräte gemietet und geleast als gekauft worden sind (juris Rn. 78 f.). Dies wäre auch in dem angestrebten Revisionsverfahren zu Grunde zu legen und deshalb würde sich die aufgeworfene Frage, ob der hinreichende Sachgrund für die Haftung auch bereits in einer bloßen Mehrheit ohne Vorliegen einer deutlich überwiegenden Zahl der Fälle bejaht werden kann, nicht stellen. Damit entfallen auch die beiden Folgefragen. 34 Auch die Klärung der Fragen, ob für die tatsächlichen Feststellungen zu den Regelfällen ausschließlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der haftungsbegründenden Norm maßgeblich ist und falls nein,

Art. 3Abs.

1 GG vereinbar ist, wenn sich das quotale Verhältnis der in dem Gesamtbild des Eigentümers als "Regelfall" zusammengefassten Einzelfälle erst im Nachhinein, d.h. nach Inkrafttreten einer sich auf die Typisiere[u]ng stützenden Haftungsnorm, so geändert hat, dass nunmehr der Sachgrund der Haftung für den "Regelfall" zu bejahen ist, kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht erwartet werden. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensfehler das deutliche Überwiegen von Miet- und Leasingverhältnissen und damit im konkreten Fall nach den Vorgaben des vorgehenden Revisionsurteils die Anwendbarkeit der Haftungsnorm für Zeiträume ab dem Jahr 2008 und damit vor dem Inkrafttreten der Norm in der Fassung vom 15. Dezember 2009 festgestellt. Damit ist die erste Frage nicht entscheidungserheblich und die Folgefrage entfällt. 35 Entsprechendes gilt schließlich für die Frage,

Art. 3Abs.

1 GG vereinbar ist, wenn eine typisierende Haftungsnorm es erforderlich macht, im Normvollzug zur Gewährleistung der Belastungsgleichheit jeweils geeignete Feststellungen zu treffen, ob jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt noch von einem Sachgrund für die Haftung im "Regelfall" ausgegangen werden kann. 36 In dem angestrebten Revisionsverfahren hätte der Senat von der nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, dass der Sachgrund für die Haftung in den Regelfällen der Anwendung der Satzungsnorm ab ihrem Inkrafttreten in der Fassung vom 15. Dezember 2009 durchgehend bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums im Juni 2011 vorgelegen hat. 37 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200176&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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