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BVerwG 9 B 19/21

WBRE202200190 ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B9B19.21.0 BVerwG 9. Senat 20211221 9 B 19/21 Beschluss § 54 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 173 S 1 VwG

§ 132Abs. 2 Ziff. 3 Vw

GO Nr. 77 Rn. 38 m.w.N.). 25

  1. aa)Soweit der Kläger sich zur Begründung einer Vorfestlegung der Berichterstatterin auf deren Vorgehen bis zum Erlass des die Berufung verwerfenden Beschlusses stützt, liegt ein Verfahrensmangel danach nicht vor. Denn der Kläger hat die Berichterstatterin bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO abgelehnt, obwohl er sich mit dem nunmehr gegen ihre Unvoreingenommenheit ins Feld geführten Verhalten in seinen Schriftsätzen vom 15. Januar 2021, 29. Januar 2021 und 16. Februar 2021 auseinandergesetzt hat. 26
  2. bb)Der Kläger macht darüber hinaus allerdings geltend, die vorzeitige Festlegung der Berichterstatterin zeige sich auch im Verwerfungsbeschluss. Auch insoweit liegt jedoch keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. 27 Zwar kommt in Fällen, in denen sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Gründen der abschließenden Entscheidung ergibt, ausnahmsweise der Verfahrensfehler der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 138 Nr. 1 VwGO in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.

§ 132Abs. 2 Ziff. 3 Vw

GO Nr. 77 Rn. 38). Daran fehlt es. 28 Nach Ansicht des Klägers zeigt sich die Voreingenommenheit der Berichterstatterin darin, dass der die Berufung verwerfende Beschluss ohne sachliche Rechtfertigung die Ausführungen des Klägers zu § 60 Abs. 3 VwGO negiere und den anwaltlich versicherten Sachverhalt als streitig oder abweichend darstelle oder ganz ausblende. 29 Abgesehen davon, dass nicht jeder Verfahrensfehler, der einem Richter unterläuft, die Annahme der Befangenheit tragen kann, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die diese Annahme rechtfertigen, weil sie die beanstandete Entscheidung als willkürlich und auf sachfremden Erwägungen beruhend erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2015 - 2 AV 2.

§ 54Vw

GO Nr. 79 Rn. 13 und vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 8), zeigt der Kläger keine Gesichtspunkte auf, die so eindeutig auf eine Befangenheit hindeuten, dass ihre Verneinung willkürlich wäre. 30 aaa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Ausführungen zu § 60 Abs. 3 VwGO in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 30. Oktober 2020 negiert. 31 Dass das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgeht, es sei nicht vorgetragen, dass dem Kläger die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO wegen höherer Gewalt unmöglich gewesen sei, lässt nicht eindeutig erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof es an der gebotenen Neutralität hat fehlen lassen. 32 Zwar berücksichtigt das Berufungsgericht die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. Januar 2021 nicht, wonach dem Umstand, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom Gericht erst nach mehr als einem Jahr bemerkt worden sei, bei der Auslegung von § 60 Abs. 3 VwGO zu seinen Gunsten Rechnung getragen werden müsse. Angesichts dessen, dass das Berufungsgericht Wiedereinsetzung nicht nur nach § 60 Abs. 3 VwGO, sondern vor allem war auch, wie ausgeführt, im Ergebnis zutreffend nach § 60 Abs. 1 VwGO als ausgeschlossen angesehen hat, liegt darin aber kein Gesichtspunkt, aus dem sich eindeutig auf eine Voreingenommenheit der Berichterstatterin schließen lässt. 33 bbb) Dass der Beschluss des Berufungsgerichts den anwaltlich versicherten Sachverhalt nicht als feststehend im Indikativ, sondern als Vortrag des Klägerbevollmächtigten in indirekter Rede wiedergegeben hat, deutet ebenfalls nicht auf eine Befangenheit der Berichterstatterin hin. 34 Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Gericht den anwaltlich versicherten Sachverhalt schon nicht unbesehen seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zugrunde zu legen. Ob die für die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist vielmehr eine Frage der freien richterlichen Würdigung des gesamten Vorbringens (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14 - NJW-RR 2017, 308 Rn. 12 zu dem nach § 173 Satz 1 VwGO auch für die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geltenden § 294 ZPO; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 34). Im Übrigen hat das Berufungsgericht den anwaltlich vorgetragenen Sachverhalt inhaltlich nicht in Zweifel gezogen, sondern als nicht ausreichend für eine unverschuldete Fristversäumnis bewertet. 35 ccc) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Vortrag des Klägerbevollmächtigten, die betreffenden Büroangestellten hätten bisher zuverlässig gearbeitet, in einer auf eine Befangenheit der Berichterstatterin hindeutenden Weise rechtsfehlerhaft ausgeblendet und unberücksichtigt gelassen. 36 Zwar hat das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht ausdrücklich wiedergegeben. Es hat aber bei seiner Prüfung die Zuverlässigkeit der Büromitarbeiterinnen unterstellt und das Verschulden nicht mit einer mangelnden Zuverlässigkeit der Büroangestellten, sondern damit begründet, dass der Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen habe, Weisungen zur Kontrolle der Empfängernummer erteilt zu haben. 37 ddd) Eine Befangenheit der Berichterstatterin lässt sich schließlich nicht aus der Formulierung des Berufungsgerichts ableiten, der Vertretung des Assistenten des Klägerbevollmächtigten sei dessen gelebte Praxis "bekannt" gewesen. Zwar weicht dies von der Formulierung des Klägervortrags ab, nach dem die Vertreterin mit der Praxis des Assistenten "vertraut" war. Abgesehen davon, dass sich diese Formulierungen allenfalls in Nuancen unterscheiden, war dies auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO am Fehlen einer Weisung zur Kontrolle der Empfängernummer scheiterte, für seine Entscheidung ohne Bedeutung. 38

  1. e)Die Berufungsentscheidung verletzt allerdings den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seine Ausführungen zur höheren Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO aktenwidrig negiert. Auch dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 39
  2. aa)Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die fehlende Bescheidung des Vorbringens von Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt nur dann auf dessen Nichtberücksichtigung schließen, wenn dieses Vorbringen den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betrifft und nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 B 41.09 - juris Rn. 6 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung zu zentralen rechtlichen Gesichtspunkten im Vortrag eines Beteiligten keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen und auch keinen Hinweis darauf enthält, weshalb diese Argumente nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich sind (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 3 B 18.08 - juris Rn. 10). Dies zugrunde gelegt, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. 40 Soweit das Berufungsgericht ausführt, es sei nicht vorgetragen, dass dem Kläger die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Jahresfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO infolge höherer Gewalt nicht möglich gewesen sei, setzt es sich mit Klägervorbringen nicht auseinander, das eine zentrale und für das Berufungsgericht maßgebliche Frage des Rechtsstreits betrifft, ohne zu erkennen zu geben, warum dieses Vorbringen aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist. 41
  3. bb)Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kommt in Betracht, wenn das Tatsachengericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72 Rn. 3 m.w.N.). Aktenwidrigkeit setzt dabei einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.). 42 Ein solcher Widerspruch liegt hier vor. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht möglich war, obwohl der Kläger hierzu Ausführungen gemacht hat. 43
  4. cc)Weder der Gehörsverstoß noch die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rechtfertigen allerdings die Zulassung der Revision. 44 Beide Verfahrensmängel betreffen ausschließlich die Verneinung des Vorliegens von höherer Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung jedoch - wie ausgeführt - auch wegen des Nichtvorliegens der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 VwGO verneint und seine Entscheidung damit auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. In einem solchen Fall kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 2 B 57.20 - juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200190&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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