StaG Stand 1913". In den Anlagen zu seinen Vorfahren gab er zu seinem 1953 in Deutschland geborenen Vater als Geburtsstaat und als Staat der Eheschließungen in den Jahren 1977 und 1981 "Königreich Bayern" bzw. "Kgr. Bayern" an. In der Anlage zu seinem 1913 geborenen Großvater benannte er nicht nur - insoweit richtigerweise - als Geburtsstaat das "Königreich Bayern", sondern gab auch hinsichtlich der 1950 geschlossenen und bis 2000 andauernden Ehe in Deutschland als Staat "Kgr. Bayern" an. In den beiden Anlagen zu seinen Vorfahren wiederholte der Beklagte jeweils in der Rubrik Staatsangehörigkeit die Angabe "in Bayern" und verwies hier und unter "Sonstiges" auf die "Abstammung
StaG Stand 1913". 22 Nachdem ihm von dem den Antrag entgegennehmenden Sachbearbeiter mitgeteilt wurde, dass der Antrag mit diesen Angaben nicht bearbeitet werden könne, nahm der Beklagte vor Ort handschriftliche Korrekturen dieser Angaben vor, indem er im Antragsformular sämtliche Angaben "Königreich Bayern" und die Angabe "in Bayern" durchstrich und das Wort "Deutschland" handschriftlich ergänzte; außerdem strich er die Angabe "Stand 1913" durch. Bei der Anlage "Vorfahren" betreffend seinen Vater strich er in der Rubrik Familienstand die Angabe "Kgr. Bayern" durch und ergänzte in der Rubrik Staatsangehörigkeit die Angabe "in Bayern" durch das Wort "Deutschland"; die übrigen Angaben blieben unverändert. Die Anlage "Vorfahren" betreffend seinen Großvater blieb völlig unverändert. Unter dem
1 Satz 3 BBG (
StaG Stand 1913" für antragsrelevante Umstände im Zeitraum nach Mai 1949 - wie Geburts- und Wohnsitzstaat des Antragstellers oder seiner Vorfahren - verletzt die dem Beamten obliegende Pflicht zur Treue zur Verfassung. 26 Da nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - BVerwGE 73, 263 <284>). Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. 27
StaG Stand 1913" eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar. Denn wer auch bei Sachverhalten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf Verhältnisse vor dieser Zeit - hier auf das Anfang November 1918 untergegangene "Königreich Bayern" und das Deutsche Kaiserreich vor der Weimarer Republik - abstellt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt. Er negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise. 31 Mit den ursprünglichen maschinenschriftlichen Angaben im Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises hat der Beklagte im Rechtsverkehr gegenüber einer staatlichen Behörde - und damit nach außen - objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des "Königreichs Bayern" ausgeht und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom
StaG Stand 1913" hat der Beklagte die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren verfassungsmäßige Ordnung - objektiv - negiert. Seine Verhaltensweise hat er weder im behördlichen Disziplinarverfahren noch in der mündlichen Verhandlung in einer Weise erläutern können, dass seiner Vorgehensweise eine andere Bedeutung beigemessen werden könnte. Zudem widersprechen sich die verschiedenen Erläuterungsversuche des Beklagten inhaltlich. Der Senat nimmt dem Beklagten seinen gesamten Vortrag zu den angeblichen Beweggründen für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit den ursprünglichen Angaben "Königreich Bayern" und "
StaG Stand 1913" nicht ab. 36 Im behördlichen Disziplinarverfahren hat der Beklagte die Stellung des Antrags mit den aufgeführten maschinenschriftlichen Angaben damit begründet, er habe die Beantragung des Ausweises als solche "interessant" und die inkriminierten Angaben als "witzig" empfunden. Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ausbildung des Beklagten nicht plausibel. Der Beklagte hat die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung der allgemeinen inneren Verwaltung erfolgreich absolviert. Aufgrund dessen war ihm bewusst, dass er mit diesem - zudem kostenpflichtigen - Antrag ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt hat und dass ihm die durchgängige Bezugnahme auf längst untergegangene Staaten anstelle des Verweises auf die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtsordnung, für die er einzutreten hat, als Beamter angelastet werden kann. 37 Ebenso wenig nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beklagten im behördlichen Verfahren, er habe bei seinen maschinenschriftlichen Angaben in dem Antragsformular wegen einer seinerzeit von ihm angeblich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts vorgefundenen Ausfüllanleitung, wonach die Abstammung von einem vor 1914 geborenen Vorfahren verlangt worden sei, auf das "RuStaG 1913" abgestellt. Denn dies erklärt weder, weshalb der Beklagte nicht schlicht auf die "Abstammung" abgestellt, sondern diese mit einem auf den früheren Rechtszustand bezogenen Zusatz versehen hat, noch, dass er diesen Zusatz nicht lediglich auf seinen 1913 geborenen Großvater beschränkt, sondern auch für sich und seinen 1953 geborenen Vater verwendet hat. Dass der Beklagte aufgrund der erwähnten Ausfüllanleitung zu seinen Angaben veranlasst worden sei, erscheint im Übrigen auch deshalb unglaubhaft, weil - wie der Senat dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hat - in der damaligen Anleitung kein Hinweis auf "§ 4 Abs. 1 RuStaG 1913" enthalten ist. 38 Nicht überzeugend ist zudem seine weitere Erklärung gegenüber dem BND, mit den ursprünglichen Eintragungen "Königreich Bayern" habe er sich lediglich auf das Geburtsland seines Großvaters bezogen. Das Antragsformular ist bezüglich der Angaben zur Person des Antragstellers und der jeweiligen Vorfahren klar strukturiert und einfach verständlich. Dies gilt insbesondere für den Beklagten, dem der Umgang mit behördlichen Formularen und die Anforderungen an das korrekte Ausfüllen von Antragsformularen aufgrund seiner Ausbildung vertraut sind. Das Formular lässt keinen Auslegungsspielraum zu, worauf sich die jeweils abgefragte Angabe des Staates - sei es des Geburts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates - bezieht. 39 Eine plausible anderweitige Deutung des Verhaltens des Beklagten lässt sich auch nicht seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Abgesehen davon, dass sein Vortrag gegenüber seinen früheren Angaben wechselt, vermag auch sein neues Vorbringen sein Verhalten nicht nachvollziehbar zu erklären. 40 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf die einleitende Aufforderung des Senats, die Beweggründe seines Verhaltens in eigenen Worten zusammenfassend zu schildern, angegeben, im Internet auf "irgendwelche Seiten" gestoßen und den dort gefundenen Ausfüllanweisungen "komischer Typen" gefolgt zu sein. Er habe sich nicht vorstellen können, dass ein Antrag mit solchen Angaben "funktioniert", und habe sehen wollen, ob ein solcher Antrag angenommen werde; mehr habe er sich nicht dabei gedacht. 41 Auch dieses neue Vorbringen ist nicht plausibel. Wenn der Beklagte als dem Grundgesetz verpflichteter Beamter angesichts des Inhalts der Internet-Informationen bereits für sich den Eindruck gewonnen hatte, es handele sich um "komische Typen", so hätte es sich geradezu aufgedrängt, von der Befolgung der Ausfüllanweisungen dieser Personen durch die Stellung eines entsprechenden Antrags mit den inkriminierten Angaben abzusehen. Jeder Beamte - gleich welcher Laufbahngruppe - weiß um seine Verfassungstreuepflicht und dass er sie durch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre Rechtsordnung leugnende Handlungen verletzt. Für den Beklagten als Angehörigen eines Nachrichtendienstes, der gewohnt ist, Quellen zu hinterfragen, gilt dies in besonderem Maße. 42 Im Übrigen wäre selbst bei Unterstellung der Richtigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel, weshalb er an dem Antrag festgehalten hat, nachdem sich seine Einschätzung, der Antrag könnte wegen der ursprünglichen Angaben seitens des Landratsamts abgelehnt werden, bestätigt hatte. Seiner in der mündlichen Verhandlung neu vorgebrachten Erklärung, mit dem Antrag in seiner ursprünglichen Version lediglich den "Test" gemacht zu haben, ob mit diesen Angaben ein Staatsangehörigkeitsausweis erlangt werden könne, hätte es entsprochen, den Antrag schlicht zurückzuziehen, nachdem der Mitarbeiter des Landratsamts die Angaben - aus Sicht des neuen Vorbringens - wie erwartet beanstandet hatte. Stattdessen hat der Beklagte das Antragsformular entsprechend den Vorgaben des Landratsamts - zum großen Teil - handschriftlich abgeändert und die anfallende Gebühr für die positive Verbescheidung des Antrags auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gezahlt. Dabei hat er für diesen Staatsangehörigkeitsausweis, wie er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erklärt hat, keine Verwendung. 43 Nicht anzulasten ist dem Beklagten hingegen, dass auf dem privaten Laufwerk seines dienstlichen Computers das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag (BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1) abgespeichert und dort eine bestimmte Passage markiert war. Die Beschäftigung mit dieser - oder einer sonstigen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist kein Indiz für fehlende Verfassungstreue. Die Hervorhebung der betreffenden Passage belegt lediglich, dass sich der Beklagte mit diesem Thema beschäftigt hat, nicht aber, dass er sich die - abwegige - Interpretation dieser Passage durch andere Personen zu eigen gemacht hat. 44 b) Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten hat der Beklagte zugleich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Angaben, die die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung leugnen, begründet angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes ernstliche Zweifel, dass der Beklagte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 23 f.). 45 4. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG) ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme, ungeachtet des Umstands, dass sein Verhalten nicht strafbar ist. Durch sein schweres Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren. 46 a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich
1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 ff. und vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 71 m.w.N.). 47 Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens
1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom
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