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BVerwG 2 C 36/20

WBRE202200219 ECLI:DE:BVerwG:2021:021221U2C36.20.0 BVerwG 2. Senat 20211202 2 C 36/20 Urteil § 44 Abs 1 S 1 BBG 2009, § 36 Abs 1 BeamtVG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfal

§ 47BBG Nr. 3 Rn. 9 und vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVw

Z 2021, 1546 Rn. 26). Der gesetzlich festgelegte Grund konkretisiert den Umfang der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung. § 44 Abs. 1 BBG nennt als gesetzlichen Grund für die vorzeitige Zurruhesetzung allein die Dienstunfähigkeit. Unerheblich ist hingegen, auf welcher Ursache die Dienstunfähigkeit beruht (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVwZ 2021, 1546 Rn. 26 mit Verweis auf den Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 11 Rn. 9 f.), also hier auf einen bestimmten Dienstunfall. Die Klärung der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, ist dem Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nr. 4 BeamtVG) vorbehalten (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVwZ 2021, 1546 Rn. 26). 24 Auch die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten nimmt nicht an der Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung teil. Zwar ist der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BeamtVG diesbezüglich - unabhängig von der jeweiligen Gesetzesfassung - nicht eindeutig (aa), dies folgt jedoch aus systematischen Erwägungen (bb). 25

  1. aa)Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Fassung des § 36 Abs. 1 BeamtVG 1990 lautet wie erwähnt: "Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt". Dies kann bei reiner Wortlautbetrachtung sowohl so verstanden werden, dass sich das Wort "infolge" allein auf die Dienstunfähigkeit bezieht, als auch so, dass es sich auf die Dienstunfähigkeit und den Eintritt in den Ruhestand bezieht. Nach dem Wortlaut der heutigen Fassung des § 36 BeamtVG setzt das Dienstunfallruhegehalt voraus, dass der Beamte "infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden" ist. Dies kann so verstanden werden, dass ein Ruhegehalt nicht gewährt wird, wenn der Dienstunfall zwar zu einer Dienstunfähigkeit geführt hat, der Beamte aber nicht wegen der konkreten unfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Andererseits kann das Wort "deswegen" aber auch lediglich auf die Dienstunfähigkeit bezogen und die Regelung so zu verstehen sein, dass es ausreicht, dass der Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit geführt hat und der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. 26
  2. bb)Aus der Systematik des Beamtenversorgungsrechts ergibt sich jedoch, dass die Bindungswirkung (nur) für den gesetzlichen Grund der Versetzung in den Ruhestand besteht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (unzutreffend deshalb auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2021 - 4 B 16.17 - juris Rn. 27). 27 Wie bereits ausgeführt, entfalten Zurruhesetzungsbescheide wegen der Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes Bindungswirkung hinsichtlich des "gesetzlich festgelegten Grundes" (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.

§ 47BBG Nr. 3 Rn. 9 und vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVw

Z 2021, 1546 Rn. 26). Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist. Das gilt auch für den Grund der Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den "Grund" für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich. Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich. Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus (BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - Buchholz 237.8 § 59 RhPLBG Nr. 1 Rn. 25 f.). Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen. (Nur) Insoweit entfaltet die Versetzungsverfügung Bindungswirkung (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.

§ 47BBG Nr. 3 Rn. 12). Die Bindung bezieht sich nur auf den "gesetzlich festgelegten Grund" (vgl. BVerw

G, Urteil vom

  1. Mai 2021 - 2 C 10.20 - NVwZ 2021, 1546 Rn. 26). 28 Dem liegt zugrunde, dass im Zurruhesetzungsverfahren allein die Frage maßgeblich ist, ob und inwieweit ein Beamter dauernd dienstunfähig ist. Wenn bereits ein gesundheitliches Leiden zur Dienstunfähigkeit führt, ist irrelevant, ob daneben ein weiteres annähernd gleich bedeutendes oder gar stärkeres gesundheitliches Leiden besteht, das ebenfalls zur Dienstunfähigkeit führt. Dies ist im Zurruhesetzungsverfahren nicht zu prüfen und der Zurruhesetzungsbescheid enthält deshalb auch diesbezüglich keine Aussage. Dementsprechend werden im Zurruhesetzungsverfahren ärztlicherseits Funktionsbegutachtungen zur Klärung der Dienstunfähigkeit durchgeführt, wohingegen im Unfallfürsorgerecht nach §§ 30 ff. BeamtVG Kausalitätsbegutachtungen durchgeführt werden, um die Ursache einer Beeinträchtigung festzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom
  2. Februar 2017 - B 13 R 37/16 BH - NZS 2017, 440 <zur Funktionsbegutachtung bei einer Erwerbsminderungsrente> und Urteil vom
  3. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 Rn. 52 <zur Kausalitätsbeurteilung beim Arbeitsunfall>). Dadurch wird das Zurruhesetzungsverfahren vereinfacht und der Umfang der in diesem Verfahren notwendigen Untersuchungen reduziert, sodass die Versetzung des dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand nicht unnötig verzögert wird - sowohl im Interesse des Beamten, dessen Grenzen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beachten sind, als auch im Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <270 f.>). Die Bindungswirkung einer Entscheidung kann sich schlechterdings nicht auf einen Umstand erstrecken, der nicht Gegenstand des normativ vorgegebenen Prüfungsprogramms ist, das dieser Entscheidung zugrunde liegt. 29 Die vom Berufungsgericht herangezogenen älteren Entscheidungen des Senats stützen die gegenteilige Betrachtung des Berufungsurteils ersichtlich nicht. Den Entscheidungen des Senats in den Verfahren BVerwG 2 C 24.92 und 2 C 27.03 kann keineswegs entnommen werden, dass sich im Unfallruhegehaltsverfahren der maßgebliche Grund der Zurruhesetzung danach bestimmt, auf welche Erkrankungen der Dienstherr seine Annahme gestützt hat, der Beamte sei wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen. Im Verfahren BVerwG 2 C 24.92 hat der Senat bereits verneint, dass die Zurruhesetzungsverfügung eine Aussage hinsichtlich der Ursache der Dienstunfähigkeit enthält, und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BVerwG, Urteil vom
  5. September 1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 2 - 4). Eine Aussage dazu, ob der Anspruch auf Unfallruhegehalt bei einer entsprechenden Festlegung in der Zurruhesetzungsverfügung ohne weitere Prüfung bestanden hätte, enthält diese Entscheidung nicht. In dem Verfahren BVerwG 2 C 27.03 ging es allein um die Frage, welche von mehreren im Zurruhesetzungsverfahren zugrunde gelegten Beeinträchtigungen als wesentlich mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit anzusehen ist. Der Senat verwies insoweit lediglich auf die bindenden Feststellungen der Vorinstanz (BVerwG, Urteil vom
  6. September 2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <54 f.>). 30 Gesetzlicher Grund der Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist deshalb ausschließlich seine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Nur dies steht verbindlich für das Verfahren über die Gewährung von Unfallruhegehalt fest. 31 Dementsprechend verletzt die weitergehende Annahme einer Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung - im Sinne einer Einbeziehung der tatsächlichen Gründe, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben - Bundesrecht. Dies gilt erst recht für die darüber hinaus greifende Annahme des Berufungsgerichts, die bindenden Feststellungen von Erkrankungen könnten bloßen Vorstufen der Zurruhesetzungsverfügung (etwa dem eingeholten ärztlichen Gutachten) entnommen werden, wenn die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - selbst keine Begründung enthält. 32
  7. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 33 Der Vergleich aus dem Jahre 2001 steht der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG nicht entgegen. Ungeachtet der Frage seiner rechtlichen Zulässigkeit ist er jedenfalls ersichtlich auf Ansprüche auf Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG beschränkt und erstreckt sich deshalb nicht auf einen etwaigen und erst später entstehenden Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. 34 Ob dem Anspruch des Klägers eine Verletzung von Unfallmeldepflichten entgegensteht, kann auf der Grundlage der bisher im gerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Gegenstand der Meldepflicht bei Dienstunfällen ist nicht nur der Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern sind auch die einzelnen Unfallfolgen (BVerwG, Urteil vom
  8. August 2018 - 2 C 18.17 - BVerwGE 163, 49 Rn. 22). Ob die psychischen Beeinträchtigungen, an denen der Kläger im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung litt, gesondert meldepflichtige Dienstunfallfolgen waren und ob er seiner dann bestehenden Meldepflicht nachgekommen ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt. 35
  9. Das Berufungsgericht wird somit zu ermitteln haben, ob der Kläger den Meldepflichten nach § 45 Abs. 2 BeamtVG entsprochen hat. Bejahendenfalls wird es - unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen - weiter zu prüfen haben, ob die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung dienstunfallbedingt und - falls ja - ob sie eine wesentliche Mitursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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