dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der Trauerseeschwalbe
dem Umweltschadensgesetz streiten. Der zuständigen Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu. Auf die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen sowie die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
dem Umweltschadensgesetz aufzugeben. Der Beigeladene habe durch Baggerarbeiten sowie den Betrieb eines Siel- und Schöpfwerks auf der Halbinsel Eiderstedt Umweltschäden zulasten der Vogelart Trauerseeschwalbe zu vertreten. 2 Von der ca. 30 000 ha großen Halbinsel Eiderstedt (Schleswig-Holstein) wurden bis 2009 insgesamt etwa 7 000 ha unter anderem wegen des Vorkommens der Trauerseeschwalbe als Vogelschutzgebiet (DE 1618-404) ausgewiesen.
dem Managementplan wird das Vogelschutzgebiet überwiegend als Grünlandgebiet großflächig traditionell bewirtschaftet und ist insbesondere wegen seiner Größe das wichtigste Brutgebiet der Trauerseeschwalbe in Schleswig-Holstein. 3 Die Halbinsel Eiderstedt bedarf zur Besiedlung und landwirtschaftlichen Nutzung der Entwässerung. Diese erfolgt über sogenannte Parzellengräben mit einer Gesamtlänge von ca. 5 000 km, die in ein Netz von Sielzügen von insgesamt 900 km Länge münden. Die Parzellengräben werden von den jeweiligen Nutzern der anliegenden Flächen unterhalten, während die Unterhaltungslast für die Sielzüge als Vorfluter bei insgesamt 17 auf Eiderstedt ansässigen Wasser- und Bodenverbänden liegt. 4 Der beigeladene Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt ist ein Wasser- und Bodenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und Oberverband der 17 auf Eiderstedt ansässigen Wasser- und Bodenverbände. Zu seinen kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben gehört die Unterhaltung oberirdischer Gewässer als öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. In Erfüllung dieser Aufgabe betreibt er unter anderem das Siel- und Schöpfwerk Adamsiel. Dieses entwässert sein Einzugsgebiet mittels einer ab einem bestimmten Pegelstand automatisiert in Betrieb gesetzten Pumpe. Die Pumpvorgänge bewirken dann, dass der Wasserstand wieder reduziert wird. 5 Die
erfolgloser Antragstellung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) "auf den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2008 über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen" zu entscheiden. Die geschützte Art Trauerseeschwalbe und ihr natürlicher Lebensraum hätten durch den Betrieb des Schöpfwerks einen Schaden erlitten. Da die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als Bodenertragsnutzung zu qualifizieren sei, komme die Verneinung erheblicher Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt einer normalen Bewirtschaftungsweise nicht in Betracht. Der Beigeladene übe mit seinem Siel- und Schöpfwerksbetrieb eine berufliche Tätigkeit aus, auch wenn dem eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zugrunde liege. Zwischen dem vor und
dem
G gilt das Gesetz nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat. Diese Regelung steht in Einklang mit Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL, wonach die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder
dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder
diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (vgl. EuGH, Urteil vom
tatrichterlicher Feststellung vor und
dem 30. April 2007 unverändert geblieben ist. Dieser Betrieb stellt mithin eine Tätigkeit dar, die (auch)
dem
G findet das Gesetz Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem nicht entsprechen. Mithin bestimmt das Umweltschadensgesetz in Einklang mit Art. 16 Abs. 1 UHRL einen Mindeststandard für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (vgl. BT-Drs. 16/3806 S. 19). Ob dieser Mindeststandard von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften übertroffen wird, bedarf - mit Blick auf die jeweilige Sachverhaltskonstellation - einer generalisierenden Gesamtbetrachtung. Bei dieser Betrachtung können sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschriften als auch die im jeweiligen Normprogramm vorgesehenen Rechtsfolgen von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
SchG SH gilt diese Regelung entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet
SchG SH die zuständige Naturschutzbehörde die
SchG SH vorgesehenen Maßnahmen an. § 11 Abs. 8 Satz 2 bis 4 LNatSchG SH sieht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, für den Fall der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellung Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und - falls auch diese nicht möglich sind - eine Ersatzzahlung vor. 18 Hier beantragt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen als Verantwortlichem für einen eingetretenen Umweltschaden aufzugeben, erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, zu denen dieser aus eigener Verantwortung verpflichtet sei und deren nähere Ausgestaltung er zunächst selbst zu ermitteln habe. Diesem Petitum werden ausschließlich die Regelungen des Umweltschadensgesetzes gerecht. So bestimmt § 6 Nr. 2 USchadG, dass der Verantwortliche - ist ein Umweltschaden eingetreten - die gemäß § 8 USchadG erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen hat. § 8 Abs. 1 USchadG verpflichtet den Verantwortlichen, erforderliche Sanierungsmaßnahmen selbst zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Welche Sanierungsmaßnahmen bei der Sanierung von Schäden an Gewässern, geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen in Betracht zu ziehen sind, ergibt sich hierbei im Einzelnen aus § 19 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 UHRL, wonach zwischen einer - dort jeweils näher bestimmten - primären Sanierung, einer ergänzenden Sanierung oder einer Ausgleichssanierung zu unterscheiden ist und Sanierungsziele, Maßgaben für die Festlegung von Sanierungsmaßnahmen sowie Kriterien für die Wahl von Sanierungsoptionen im Einzelnen vorgegeben werden. Die Möglichkeit einer Ersatzzahlung in Geld ist nicht vorgesehen. Aufgabe der zuständigen Behörde ist es zu überwachen, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden (§ 7 Abs. 1 USchadG). In diesem Rahmen kann die Behörde dem Verantwortlichen - wie vorliegend begehrt - aufgeben, diese Maßnahmen zu ergreifen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG). 19 Demgegenüber sieht das Rechtsfolgenregime
SchG SH Sanierungsmaßnahmen jedenfalls nicht ausdrücklich vor und trifft folglich auch keine Regelungen zum Inhalt von Sanierungsmaßnahmen. Ermittlungen durch den Verantwortlichen selbst, welche Maßnahmen durchzuführen sind, werden vom Landesgesetzgeber nicht angeordnet. Darüber hinaus lässt § 11 Abs. 8 Satz 4 LNatSchG SH anstelle von Maßnahmen zu Wiederherstellung, Ausgleich oder Ersatz gegebenenfalls eine Ersatzzahlung zu. 20 Andere weitreichendere Regelungen des Bundes- oder Landesrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere gilt für die Vorschriften der §§ 13 ff. BNatSchG (Eingriffsregelung) das zu § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 8 LNatSchG SH Gesagte entsprechend. Dass es sich auf der Grundlage der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beim Siel- und Schöpfwerksbetrieb um Gewässerunterhaltung im Sinne des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein handelt, Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern aber
SchG SH nicht als Eingriffe anzusehen sind, kann deshalb ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob diese Abweichung von dem bundesrechtlichen Eingriffsbegriff des § 14 BNatSchG sich im Rahmen der in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG vorgesehenen Grenzen der Abweichungskompetenz des Landes bewegt. 21 3. Ebenfalls in Einklang mit Bundesrecht legt das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung den Haftungstatbestand
G zugrunde, der vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Verantwortlichen voraussetzt. 22 Für eine verschuldensunabhängige Haftung
G liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass Umweltschäden oder unmittelbare Gefahren solcher Schäden durch eine der in Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts stellt der Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen keine derartige Tätigkeit dar. Als haftungsbegründende Tätigkeit kommt - ausgehend von Anlage 1 Nr. 5 zum Umweltschadensgesetz - eine Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), die einer Erlaubnis oder Bewilligung
1 WHG bedarf, in Betracht. Ein Entnehmen von Wasser liegt vor, wenn Wasser - wie vorliegend der Fall - aus einem Gewässer abgepumpt oder geschöpft wird (vgl. nur Hasche, in: BeckOK Umweltrecht, Stand 1. Dezember 2017, WHG, § 9 Rn. 4 m.w.N.). Keine
1 WHG erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers stellt
3 Satz 2 WHG allerdings die Unterhaltung eines Gewässers dar, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen um eine Gewässerunterhaltung, die als solche keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. 23 Der Ausschluss einer verschuldensunabhängigen Haftung steht auch mit Unionsrecht in Einklang. Der Haftungstatbestand des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a UHRL gilt für die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten
Anhang III der Richtlinie, die unter Ziff. 6 die Wasserentnahme aufführt, soweit eine solche gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G ist - in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 7 UHRL - eine berufliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird. In Beantwortung der diesbezüglichen Fragestellung des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) geklärt, dass der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 7 UHRL nicht auf Tätigkeiten beschränkt bleibt, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche umfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (EuGH, Urteil vom
2007 immer mehr fortgesetzt habe. Auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Schädigung
der Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zu verneinen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass nicht ansatzweise erkennbar sei, dass einer Genehmigung des Siel- und Schöpfwerksbetriebs des Beigeladenen eine Ermittlung der
teiligen Auswirkungen dieser Tätigkeit vorangegangen wäre. 27 6. Eine aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG folgende Sanierungspflicht setzt - wovon auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - weiter voraus, dass die eingetretene Schädigung erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Lebensräume oder Arten hat. 28 Die Haftungsvoraussetzung der Erheblichkeit ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und gilt - in Einklang mit den Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie - sowohl für die verschuldensunabhängige Haftung
G als auch für die verschuldensabhängige Haftung
G. Eine Anwendbarkeit des Erheblichkeitskriteriums nur im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung könnte man lediglich aus einer isolierten Gegenüberstellung der Begriffsbestimmung des Umweltschadens in Art. 2 Nr. 1 UHRL, der Tatbestandsvoraussetzung der verschuldensunabhängigen Haftung
1 Buchst. a UHRL ist und das haftungsbegrenzende Kriterium der Erheblichkeit ausdrücklich umfasst, und des Begriffs der Schädigung in Art. 2 Nr. 2 UHRL, der Element der verschuldensabhängigen Haftung
1 Buchst. b UHRL ist und das haftungsbegrenzende Kriterium der Erheblichkeit als solcher nicht umfasst, ableiten wollen. Eine diesbezügliche Differenzierung wäre jedoch weder sachgerecht noch stünde sie mit der Systematik der Umwelthaftungsrichtlinie in Einklang. Sie führte - ohne Anhaltspunkte für einen hierauf gerichteten Willen des Normgebers - zu einer insoweit besonders strengen und ohne erkennbaren Sachgrund von der verschuldensunabhängigen Haftung abweichenden verschuldensabhängigen Haftung. Zudem würde in systematischer Hinsicht übersehen, dass die Bestimmung des zusammengesetzten Begriffs der "Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume", wie er in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b UHRL gebraucht wird, in Art. 2 Nr. 1 Buchst. a UHRL erfolgt und das Kriterium der Erheblichkeit dort - unter Verweis auf Anhang I der Richtlinie - ausdrücklich aufgenommen ist. 29 Auch der Gerichtshof geht ohne Weiteres davon aus, dass eine verschuldensabhängige Haftung auf der Grundlage der Umwelthaftungsrichtlinie die Erheblichkeit einer Schädigung voraussetzt. Er führt aus, dass zu den drei Kategorien von Schädigungen, die unter den Begriff "Umweltschaden" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 UHRL fallen,
Buchst. a dieser Vorschrift eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gehört, die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sowohl
Buchst. a als auch
Buchst. b ihres Art. 3 Abs. 1 eröffnen kann (EuGH, Urteil vom
SchG komme tatbestandlich nicht in Betracht. 31 a) Keinen materiellrechtlichen Bedenken unterliegt es hierbei, dass das Oberverwaltungsgericht eine Unerheblichkeit der eingetretenen Schädigung
SchG verneint hat. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehen die Bestandsrückgänge der Trauerseeschwalbe über die natürliche Fluktuation hinaus und lassen sich auch nicht auf natürliche Ursachen, namentlich auf Prädation, zurückführen. 32 b) Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen der vom Oberverwaltungsgericht angenommene tatbestandliche Ausschluss von § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG.
SchG in der mit Wirkung vom
teiligen Abweichungen nicht vor, die auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, zurückzuführen sind. Diese Neufassung folgt der auf die Vorlage des Senats hin ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die frühere deutsche Sprachfassung der Richtlinie gab diesem Anlass zu der Klarstellung, dass Anhang I Abs. 3 Spiegelstrich 2 der Umwelthaftungsrichtlinie dahin zu verstehen ist, dass sich das Wort "normal" - wie bei den anderen Sprachfassungen (engl. etwa "normal management") - unmittelbar auf das Wort "Bewirtschaftung" beziehen muss und dass sich die Wendung "Bewirtschaftung, die als normal anzusehen ist" auf beide Alternativen der zweiten Fallkonstellation des zweiten Spiegelstrichs beziehen muss (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 49). 33
der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis - wie unter anderem der guten landwirtschaftlichen Praxis - entspricht (EuGH, Urteil vom
Ziff. 6.3.2 des Managementplans (S. 18) in Verbindung mit Maßnahmenblatt 7 (Optimierung des Wasserhaushalts in den einzelnen Siel-/Schöpfwerkseinzugsgebieten) in allgemeiner, noch konkretisierungsbedürftiger Weise die Optimierung des Wasserhaushalts vorgesehen. 39 Auf der Grundlage insbesondere der genannten Bestimmungen des Managementplans erscheint zur Beurteilung der Normalität der Bewirtschaftungsweise durch den Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen - neben gegebenenfalls weiteren, tatrichterlich zu ermittelnden Gesichtspunkten - von maßgeblicher Bedeutung, ob durch diesen Betrieb eine Absenkung des Wasserstands unter den Stand bei der Ausweisung des Vogelschutzgebiets erfolgt. Der Kläger hat eine kontinuierliche Absenkung der mittleren Wasserstände im Eiderstädter Grabensystem seit dem
SchG in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Allerdings kann ein solcher Regelfall
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht angenommen werden, wenn Besonderheiten der landwirtschaftlichen Nutzung im konkreten Fall mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind. Ist - wie hier - ein Natura 2000-Gebiet betroffen, hat die zuständige Behörde insoweit sicherzustellen, dass es nicht zu Veränderungen und Störungen kommt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine solche Beeinträchtigung droht, ist hierbei zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber durch die Schutzgebietsausweisung und die Schutzgebietspflege zu regeln hat (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 89 m.w.N.). 43 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Erfüllung der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht in Frage stehen darf, besteht, sollten sich naturschutzfachliche Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel ergeben, gegebenenfalls noch ergänzender Klärungsbedarf. Dieser betrifft die Frage, ob die für den Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen einschlägigen Maßgaben der Bewirtschaftungsdokumente, namentlich des Managementplans, geeignet sind, einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen entgegenzuwirken und damit den Zielen und Verpflichtungen
der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie gerecht zu werden. 44 ee) Für den Fall, dass
weiterer Sachaufklärung feststeht, dass vom Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen eine erhebliche Schädigung im Sinne von § 19 Abs. 1 und 5 BNatSchG ausgeht, stellt die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens - also des Siel- und Schöpfwerksbetriebs -
der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Senats keine Voraussetzung für eine Haftung
G dar. Auch genehmigte oder gesetzeskonforme Tätigkeiten sind der verschuldensabhängigen Haftung
G unterworfen, sofern sie eine erhebliche Schädigung hervorrufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:210917U7C29.15.0] - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 24 ff.). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. 45 c) Für den Fall der Erheblichkeit der Schädigung durch den Siel- und Schöpfwerksbetrieb ist auch die Frage des Verschuldens des Beigeladenen auf der Grundlage der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen (erneut) zu klären. 46 Hinsichtlich dieser Klärung hat sich das Oberverwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an der Vorschrift des § 276 BGB orientiert.
der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats bestimmt sich vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des
G Verantwortlichen
den vom Tatsachengericht herangezogenen zivilrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O., Rn. 18 ff.). 47 Auf dieser Grundlage gilt, dass Vorsatz des Verantwortlichen dann zu bejahen ist, wenn dieser erhebliche
teilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder die unmittelbare Gefahr solcher erheblichen
teiligen Auswirkungen vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Fahrlässig handelt der Verantwortliche, wenn er erhebliche
teilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder unmittelbare Gefahren solcher erheblichen
teiligen Auswirkungen unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehen und vermeiden konnte (BVerwG, Urteil vom
Landesrecht bestehender Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung bzw. aus seiner öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung als Deich- und Sielverband sonst ergibt, dass das Siel- und Schöpfwerk Adamsiel in der bislang praktizierten Art und Weise betrieben werden muss. Zur näheren Bestimmung einer sich insoweit aus Landesrecht ergebenden Pflichtenstellung des Beigeladenen ist das Oberverwaltungsgericht berufen. 51 Schließlich setzte die Bejahung eines Verschuldens des Beigeladenen - wie dargelegt - auch die Vorhersehbarkeit erheblicher
teiliger Auswirkungen voraus. Insoweit müsste sowohl die durch eigenes Verhalten verursachte Schädigung selbst als auch deren Erheblichkeit für diesen vorhersehbar gewesen sein. Hierzu gehört, dass der Beigeladene neben der Schädigung der Art Trauerseeschwalbe als solcher und der Ursächlichkeit seines Verhaltens hierfür auch erkennen konnte, dass der Siel- und Schöpfwerksbetrieb - soweit dies in objektiv-rechtlicher Hinsicht festgestellt werden sollte - einer normalen Bewirtschaftung im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG nicht entsprochen hat. Auch insoweit bestünde gegebenenfalls zunächst noch Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht. 52 Einer Entscheidung über die vom Beklagten und vom Beigeladenen erhobenen Aufklärungsrügen bedurfte es wegen der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht infolge durchgreifender Sachrügen nicht. 53 II. Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Urteil verstößt auch insoweit gegen Bundesrecht, als es den Beklagten verpflichtet, "über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen [...] zu entscheiden." Das Urteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen kann über die Klage nicht abschließend entschieden werden. Die Sache war deshalb auch auf die Anschlussrevision des Klägers hin zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). 54 Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen wurde sie fristgerecht erhoben. Die Anschließung an die Revision eines Beteiligten ist bis zum Ablauf eines Monats
Zustellung der Revisionsbegründungsschrift zulässig (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Zustellung der Revisionsbegründungsschrift des Beigeladenen an den Kläger erfolgte am
dem Umweltschadensgesetz sach- wie begriffsnotwendig voraussetzen, dass eine Schadenslage fortbesteht. 57 b) Im Kontext der behördlichen Heranziehung des Beigeladenen ist das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch ohne Rechtsverstoß von einem Auswahlermessen des Beklagten zwischen einer Mehrzahl Verantwortlicher ausgegangen. Maßgeblich hierfür sind Gründe der Verhältnismäßigkeit sowie der Effektivität der zu ergreifenden Maßnahmen. Der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch des Unionsrechts anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann insbesondere bei unterschiedlich großen Verursachungsbeiträgen gegen eine Heranziehung sämtlicher Verursacher zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen streiten. Zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht etwa, dass ein Verantwortlicher nur einen untergeordneten Beitrag zu einer erheblichen Schädigung geleistet hat, stieße es auf Bedenken, diesen dann, wenn zugleich eine Vielzahl weiterer Verursacher feststeht, für eine vollumfängliche Sanierung in Anspruch zu nehmen (vgl. zum Ganzen auch Beckmann/Wittmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, USchadG § 7 Rn. 9 f. m.w.N.). Gründe der Effektivität der Schadensvermeidung und -sanierung können ebenfalls für die Heranziehung (nur) eines bestimmten, über die erforderlichen sachlichen, personellen und finanziellen Mittel verfügenden Verantwortlichen sprechen. Im Übrigen setzt auch die in § 9 Abs. 2 USchadG getroffene Regelung zum internen Kostenausgleich unter mehreren Verantwortlichen eine unterschiedliche Heranziehung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen voraus.
allem steht es angesichts einer festgestellten Vielzahl an Verursachern mit revisiblem Recht in Einklang, dass das Oberverwaltungsgericht einen gebundenen Anspruch des Klägers auf Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen verneint hat. 58 c) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht allerdings der aus § 88 VwGO folgenden Bindung der gerichtlichen Entscheidung an das Klagebegehren nicht gerecht. Der Kläger hatte vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG - und erkennbar in Anknüpfung an den Wortlaut dieser Bestimmung - beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten demgegenüber verpflichtet, "über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen [...] zu entscheiden." Damit ist es über das Klagebegehren hinausgegangen,
dem die Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen (zunächst) dem Beigeladenen überlassen bleiben sollte. Dieses Petitum des Klägers entspricht auch § 8 Abs. 1 USchadG, wonach der Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet ist, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen selbst zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Das Oberverwaltungsgericht hat hiervon abweichend über einen Anspruch auf Entscheidung des Beklagten über erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen entschieden, also über einen Anspruch auf Bestimmung der vom Beigeladenen zu ergreifenden Maßnahmen durch den Beklagten. Zwar ist der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit nicht eindeutig. Aus den Entscheidungsgründen geht aber hervor, dass das Oberverwaltungsgericht von einem Ermessen des Beklagten auch hinsichtlich des Inhalts der konkret zu ergreifenden Maßnahmen ausgegangen ist und deshalb die Klage teilweise abgewiesen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200238&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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