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BVerwG 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20

WBRE202200277 ECLI:DE:BVerwG:2022:130122U6A7.20.0 BVerwG 6. Senat 20220113 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20 Urteil Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs

§ 108Abs. 1 Vw

GO Nr. 78 Rn. 27). Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats diesbezüglich eine abweichende Einschätzung ergibt (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom

  1. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 19 ff., 21 ff., 25 ff. und vom
  2. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22 ff.), wird an dieser nicht festgehalten. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG stünde, sofern sein Anwendungsbereich entsprechend dem Vortrag der Klägerin eröffnet wäre, zu dem - gegebenenfalls grundrechtlich verstärkten - archivrechtlichen Nutzungsanspruch in Anspruchsnormenkonkurrenz. 29 bb. Über ein Begehren auf Einsicht in Unterlagen, das in dem dargelegten Sinn auf den archivrechtlichen Nutzungsanspruch und den allgemeinen Informationszugangsanspruch gestützt ist, entscheidet die angegangene Behörde in der Form des Verwaltungsakts. Wird dem Begehren nicht in dem beantragten Umfang entsprochen, ist als Klage gegen die (teilweise) ablehnende Entscheidung - hier durch den Bescheid des BND vom
  3. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2015, geändert durch Bescheid vom
  5. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. März 2018 - die Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage statthaft (BVerwG, Urteile vom
  7. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 10 und vom
  8. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22). Für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage mit dem Ziel, unmittelbar aus Grundrechten abgeleitete Anspruchspositionen durchzusetzen, ist daneben, was wiederum im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats der Klarstellung bedarf, kein Raum. Die Klägerin hat dem mit dem Klageantrag zu 1 zutreffend Rechnung getragen. 30 cc. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein davon ab, dass der klageweise verlangte Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt worden ist. Diese in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis stehende Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Die Voraussetzung steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige bundesrechtlich geordnete Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Ansonsten kann von ihr allenfalls im Einzelfall aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, etwa wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
  9. Februar 2016 - 6 C 62.14 - BVerwGE 154, 173 Rn. 14 und vom
  10. November 2020 - 6 C 7.19 - BVerwGE 170, 345 Rn. 36; Beschluss vom
  11. November 2021 - 6 VR 4.21 - juris Rn. 8). 31 Der archivrechtliche Nutzungsanspruch setzt nach seiner gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG - i.V.m. § 11 Abs. 6 BArchG - ausdrücklich einen Antrag voraus. Die Klägerin hat unter dem 21./
  12. Juli 2014 gegenüber dem BND einen solchen Antrag mit dem weiten Bezug auf "sämtliche Berichte" gestellt, die der BND in der Zeit der Militärdiktatur aus Argentinien erhalten hat. Obwohl dieser ursprüngliche Verwaltungsantrag mit dem Klageantrag zu 1 übereinstimmt, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der behördlichen Vorbefassung nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat der zu Beginn des Verwaltungsverfahrens geäußerten Bitte des BND entsprochen, zur Ermöglichung einer effizienten Bearbeitung ihres Antrags präzise Suchbegriffe für die Datenbankrecherche anzugeben, und in dem ihr überlassenen Formular unter dem
  13. Juli 2014 die Begriffe "Argentinien - 1975-83, Militärdiktatur, K. + Z., politische Gefangene, Terrorismus, verschwundene deutsche Staatsbürger, Berichte des BND-Residenten 75-83, Atomwaffen" benannt. 32 Werden im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsbegehren Suchbegriffe angegeben, kann diese Angabe im Grundsatz zwei Funktionen erfüllen. Sie kann einerseits einen Antrag mit einem weiten Benutzungsthema inhaltlich einschränken. Sie kann andererseits allein dazu bestimmt sein, der angegangenen Behörde zur Orientierung zu dienen, also einen nur exemplifizierenden Charakter haben. Im vorliegenden Fall kam der Angabe nach §§ 133, 157 BGB analog die erstgenannte Funktion zu. Die Klägerin hat aus Empfängersicht objektiv erklärt, nur diejenigen aus Argentinien bzw. von Mitarbeitern des BND an der deutschen Botschaft in Buenos Aires stammenden Berichte aus der Zeit der argentinischen Militärdiktatur einsehen zu wollen, die bei sachgemäßer Recherche anhand der genannten Begriffe auffindbar sein würden. Auch der Suchbegriff "Berichte des BND-Residenten 75-83" konnte nur dahingehend verstanden werden, dass Unterlagen gemeint waren, die sich durch eben diesen Suchbegriff qualifizieren würden und zugleich inhaltlich einem der anderen Suchbegriffe zuzuordnen wären. Dies folgt daraus, dass die Klägerin in der Rubrik "Benutzungsthema" des ihr übersandten Formulars ohne jeglichen Vorbehalt die genannten Suchbegriffe angegeben und das Formular an den BND zurückgesandt hat. Der BND musste dies als Verlautbarung der von der Klägerin auf Grund eigener Entscheidung entsprechend ihrem Erkenntnisinteresse vorgenommenen Eingrenzung des zunächst in keiner Weise thematisch begrenzten Einsichtsbegehrens verstehen. 33 Dass die Klägerin dies auch selbst so erklären wollte und davon ausging, von dem BND entsprechend verstanden worden zu sein, wird daran deutlich, dass sie den Klageantrag zu 1 in ihrer Klageschrift vom
  14. August 2015 in Entsprechung zu dem durch die Suchbegriffe eingeschränkten Verwaltungsantrag formuliert hat. Die Klägerin hat diesen Klageantrag erst mit ihrem Schriftsatz vom
  15. Mai 2016 durch einen Rückgriff auf den ursprünglichen weiten Verwaltungsantrag vom 21./
  16. Juli 2014 im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO erweitert. Diese Klageerweiterung begründet die zur teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1 führende Inkongruenz desselben mit dem in dem Verwaltungsverfahren gestellten Antrag. 34 Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren wiederholt auf die Rechtmäßigkeit der von dem BND nach Maßgabe der von der Klägerin benannten Suchbegriffe durchgeführten Recherche berufen. Sie hat sich mithin nicht auf die Rückkehr der Klägerin zu dem unmittelbar nach Beginn des Verwaltungsverfahrens fallengelassenen weiten Einsichtsbegehren eingelassen, sondern diese vielmehr hinreichend deutlich gerügt. 35 dd. Die Klägerin hat von der Teilerledigungserklärung, die sie in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 7.20 geführten Verfahren abgegeben hat, nicht nur Unterlagen ausgenommen, deren Überlassung die Beklagte zunächst vollständig verweigert und erst im Verlauf des Klageverfahrens mit teilweisen, nach den Vorgaben der Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom
  17. Februar 2017 angebrachten Schwärzungen vorgelegt hat. Sie hat das Klageverfahren vielmehr auch für Unterlagen fortgeführt, die die Beklagte nach anfänglicher Weigerung vollkommen ungeschwärzt beigebracht hat. Während das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die aufrecht erhaltene Klage im Hinblick auf den erstgenannten Kreis von Unterlagen keinem Zweifel unterliegt, ist es hinsichtlich des letztgenannten Kreises entfallen. Hiervon betroffen sind Blatt 432 und 433 der Signatur 32.303 sowie Blatt 1 bis 2, 8 bis 9, 11, 17, 18, 23, 39, 49 bis 52, 72 bis 73, 80 bis 81, 89 bis 91, 98, 101, 112, 115, 123 bis 124, 142, 260 bis 261, 270, 284 bis 285, 305, 338, 357, 387 und 405 der Signatur 32.
  18. 36 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt ebenfalls in Bezug auf Blatt 112 der Signatur 32.
  19. Dessen Text lässt trotz der angebrachten Schwärzungen einen Bezug auf das erste Quartal des Jahres 1988 erkennen, so dass eine Relevanz für das Einsichtsbegehren der Klägerin mit seiner zeitlichen Begrenzung auf die Dauer der 1983 überwundenen argentinischen Militärdiktatur offensichtlich nicht besteht. Die Klägerin hat gleichwohl auch dieses Blatt von der abgegebenen Teilerledigungserklärung ausdrücklich ausgenommen. 37 b. Im Rahmen ihrer Zulässigkeit bleibt die Klage mit dem Klageantrag zu 1 in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung, der Klägerin auf den in dem Verwaltungsverfahren gestellten Antrag weitergehende Einsicht in Archivmaterial des BND zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann weder auf der Grundlage des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG unter Berücksichtigung des von ihr benannten grundrechtlichen Hintergrunds (aa.) noch nach dem allgemeinen Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (bb.) Einsicht in weitere ungeschwärzte Unterlagen verlangen. 38 aa. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG steht jeder Person nach Maßgabe des Gesetzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu nutzen. Diese Vorschrift ist gemäß § 11 Abs. 6 BArchG auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die übrigen in § 10 BArchG enthaltenen Maßgaben des Nutzungsanspruchs, die Schutzfristenbestimmungen in § 11 Abs. 1 bis 5 und § 12 BArchG sowie die Regelungen von Einschränkungs- und Versagungsgründen in § 13 BArchG. Voraussetzung für die Anwendung dieses Regelungsgeflechts ist in Bezug auf Unterlagen der Nachrichtendienste die Erfüllung der Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG. Nach dieser Vorschrift sind die besagten Unterlagen nur dann - gemäß § 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG - dem Bundesarchiv anzubieten, wenn sie der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei den Nachrichtendiensten beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen. Unterlagen der Nachrichtendienste können danach nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG und damit zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht angeboten werden müssen. In entsprechender Weise sind sie auch einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG entzogen. Der Gesetzgeber sieht in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 BArchG vermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom
  20. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 7; Urteile vom
  21. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 und vom
  22. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 44 f.). 39 Zwar ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG auf die noch streitbefangenen, der Verfügungsberechtigung des BND unterliegenden und von der Beklagten als anfragegegenständlich identifizierten Unterlagen nicht anwendbar bzw. kann nach diesen Umständen jedenfalls die Anwendung der Vorschrift dahinstehen (aaa.). Auch kollidiert das Einsichtsbegehren der Klägerin weder mit der allgemeinen archivrechtlichen Schutzfrist von 30 Jahren noch mit anderen Bestimmungen über Schutzfristen im Sinne von § 11 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 1 bis 5 und § 12 BArchG (bbb.). Jedoch ist nach Maßgabe der Einschränkungs- und Versagungsgründe aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die genannten Unterlagen der Klägerin nicht bzw. nicht vollkommen ungeschwärzt zur Einsichtnahme zugänglich gemacht hat (ccc.). Andere als die von dem BND mit Bezug auf das Einsichtsbegehren der Klägerin ermittelten und von der Beklagten nach den vorstehenden Maßgaben zur Einsichtnahme überlassenen Unterlagen stehen nach Lage der Dinge für die Erfüllung des von der Klägerin geltend gemachten archivrechtlichen Nutzungsanspruchs nicht zur Verfügung (ddd.). 40 aaa. Der Senat muss nicht prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für die betroffenen Unterlagen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG eine Anbietungspflicht gegenüber dem Bundesarchiv und infolgedessen auch ein Nutzungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist. 41 Sind in einem Klageverfahren von dem mit dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG angegangenen Nachrichtendienst Unterlagen teilweise geschwärzt vorgelegt und von der Klägerseite auf Grund des Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO eingesehen worden, kann der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG, ein im Vergleich mit § 13 BArchG höheres Geheimschutzniveau zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden, selbst wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG in Frage gekommen wäre oder sich der Nachrichtendienst zunächst tatsächlich auf die Vorschrift berufen hat. Für die Entscheidung des Gerichts kann in einer solchen Konstellation allein § 13 BArchG Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom
  23. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8; Urteil vom
  24. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28). Entsprechend verhält es sich hier sowohl in Bezug auf die noch streitbefangenen Unterlagen aus den Signaturen 32.303 und 32.309, die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 7.20 geführten Verfahren noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes und vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG angefordert und die die Beklagte nach Maßgabe der Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom
  25. Februar/
  26. Juni 2017 mit Teilschwärzungen vorgelegt hat, als auch im Hinblick auf Blatt 124, 125, 149 und 150 der Signatur 200.899, die die Beklagte zunächst unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG vollständig zurückgehalten, dann jedoch in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren in nach den Vorgaben des Beschlusses des Fachsenats vom
  27. Dezember 2019 teilgeschwärzter Form vorgelegt hat. Hier wie dort kann es nur noch darum gehen, ob die Unterlagen des Schutzes aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG bedürfen. 42 Ferner kann offenbleiben, ob sich die Beklagte für die Entnahme des größten Teils der Unterlagen aus der vorgelegten Signatur 200.899 zu Recht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG beruft. Auch wenn die Vorschrift nicht eingriffe, wäre die Beklagte, wie im Folgenden darzulegen sein wird, jedenfalls auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG dazu berechtigt, die in Rede stehenden Unterlagen vollständig zurückzuhalten. Schließlich hat die Beklagte für Blatt 68, 126 und 144 der Signatur 200.899 von vornherein und von sich aus Teilschwärzungen nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG als ausreichend erachtet. 43 bbb. Das Einsichtsbegehren der Klägerin betraf von seiner Geltendmachung im Juli 2014 an schon wegen seines zeitlichen Bezugs auf Dokumente, die der BND in der Zeit der im Jahr 1983 überwundenen Militärdiktatur in Argentinien aus diesem Land erhalten hatte, stets nur Unterlagen, die im Sinne von § 11 Abs. 6 BArchG ein höheres Alter als 30 Jahre aufwiesen und deren Nutzung auch die allgemeine archivrechtliche Schutzfrist nach § 11 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 BArchG nicht entgegenstand. Für ein Eingreifen der Schutzfristen aus § 11 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 BArchG bzw. für ein Bedürfnis nach Schutzfristverkürzungen oder -verlängerungen nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 12 BArchG ist nichts ersichtlich. 44 ccc. Ein Erfolg der Klägerin in der Sache scheitert in Bezug auf die von der Beklagten als anfragegegenständlich erkannten, jedoch der Klägerin nicht bzw. nur mit teilweisen Schwärzungen zur Einsichtnahme zugänglich gemachten Unterlagen an den Einschränkungs- und Versagungsgründen aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG, die der Sache nach den Regelungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG a.F. entsprechen (BVerwG, Beschluss vom
  28. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3). Die Beklagte hat danach zum einen die Teilschwärzungen der noch in Streit stehenden Unterlagen aus den Signaturen 32.303 und 32.309 sowie von Blatt 68, 124, 125, 126, 144, 149 und 150 der Signatur 200.899 in rechtmäßiger Weise vorgenommen. Sie hat zum anderen allein schon auf der Grundlage der genannten Vorschriften und unabhängig von § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG den größten Teil der Unterlagen aus der Signatur 200.899 zu Recht vollständig zurückgehalten. 45 Nach dem hier relevanten Regelungsinhalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG ist eine mit dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch begehrte Nutzung einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würde. Der derart benannte Weigerungsgrund des Staatswohls umfasst die Sicherung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste (vgl. entsprechend in Bezug auf eine Begrenzung des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom
  29. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 94, 109 ff., 112 ff.) und prägt sich für den BND aus in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung und dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Urteil vom
  30. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 19; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom
  31. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 50 f.). Interessen Betroffener oder ihrer Angehörigen, die sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG gegenüber einer archivrechtlichen Nutzung von Unterlagen als schutzwürdig erweisen, können sich vor allem aus einer Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben. Es muss ernsthaft zu befürchten sein, dass diese Rechtsgüter im Fall einer Offenlegung von auf eine Person bezogenen Angaben einer Gefährdung ausgesetzt sind (BVerwG, Urteil vom
  32. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45, 48). 46 Der Fachsenat hat mit den in dem gerichtlichen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Beschlüssen vom
  33. November und
  34. Dezember 2019 entschieden, dass die hier in Rede stehenden Unterlagen, deren vollständige und ungeschwärzte Vorlage im gerichtlichen Verfahren der Senat der Beklagten mit Beweisbeschlüssen vom
  35. August 2016/
  36. September 2017 und vom
  37. September 2018 aufgegeben hatte, nur in der Weise, wie dies im Ergebnis geschehen ist, überhaupt bzw. mit teilweisen Schwärzungen vorgelegt werden mussten. Der Fachsenat hat diese Einschränkungen wegen drohender Nachteile für das Wohl des Bundes nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO bzw. einer sich aus dem Wesen der Vorgänge ergebenden Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO für gerechtfertigt erachtet. Die rechtskräftigen Entscheidungen des Fachsenats entfalten zwar nur im Hinblick auf die Frage der prozessualen Vorlagepflicht der Beklagten unmittelbare Bindungswirkung. Ihnen kommt jedoch für das von dem Senat zu entscheidende Hauptsacheverfahren, dessen Streitgegenstand gerade die archivrechtliche Nutzung der - ungeschwärzten - Unterlagen ist, die nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens im Prozess zurückgehalten werden durften, mit Blick auf die materiellrechtlichen Einschränkungs- und Versagungsgründe eine präjudizielle Wirkung zu. Dies ist deshalb der Fall, weil zwischen den Geheimhaltungsgründen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG einerseits und denjenigen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO andererseits Maßstabsidentität besteht. Diesen Gleichlauf der fachrechtlichen mit den prozessrechtlichen Geheimhaltungserfordernissen hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BArchG und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO jüngst bekräftigt (BVerwG <Großer Senat>, Beschluss vom
  38. April 2021 - 30 GS 1.20 - NVwZ 2021, 1381 Rn. 22, 26). Für das Verhältnis zwischen § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BArchG und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO gilt nichts Anderes (vgl. zu dem generellen Gleichklang der Geheimhaltungsgründe aus § 5 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG a.F. und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO bereits: BVerwG, Urteil vom
  39. Juni 2013 - 7 A 15.

§ 108Abs. 1 Vw

GO Nr. 78 Rn. 24). 47 In Anbetracht der präjudiziellen Wirkung der Beschlüsse des Fachsenats vom

  1. November und
  2. Dezember 2019 steht für das durch den Senat zu entscheidende Hauptsacheverfahren fest, dass die teilweise Schwärzung bzw. die vollständige Zurückhaltung der hier interessierenden Unterlagen nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG gerechtfertigt ist und die Klägerin im Hinblick auf diese Unterlagen nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG keine weitergehende Einsicht beanspruchen kann. 48 Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass sich die Klägerin für ihr Einsichtsbegehren im Sinne einer Verstärkung ihrer Rechtsposition auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG beruft. Insoweit bedarf es keiner näheren Untersuchung, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht die einzelnen Schutzbereiche dieser Verbürgungen durch das Einsichtsbegehren betroffen sind. Denn in jedem Fall ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Schwärzung bzw. der vollständigen Zurückhaltung der hier in Rede stehenden Unterlagen nach dem ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls zu bejahen, der sämtliche der von der Klägerin aufgerufenen grundrechtlichen Gewährleistungen begrenzt (in Bezug auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG <Großer Senat>, Beschluss vom
  3. April 2021 - 30 GS 2.20 - juris Rn. 22, 26; in diesem Sinne für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2013 - 7 A 15.

§ 108Abs. 1 Vw

GO Nr. 78 Rn. 24, 27). 49 Der Fachsenat hat, wie dargelegt, in seinen in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Beschlüssen vom

  1. November und
  2. Dezember 2019 die Teilschwärzungen bzw. die vollständige Zurückhaltung von Unterlagen auch und vor allem unter dem Blickwinkel des Wohls des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO als gerechtfertigt angesehen. Dies hat für das hiesige Hauptsacheverfahren präjudizielle Wirkung für das Eingreifen nicht nur des Einschränkungs- und Versagungsgrunds aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG, sondern auch des ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrunds des Staatswohls. Denn in dem Verhältnis zwischen dem prozessrechtlichen Geheimhaltungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO und dem auf die von der Klägerin benannten Grundrechte bezogenen ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls besteht nicht anders als zwischen § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG Maßstabsidentität (im Hinblick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG <Großer Senat>, Beschluss vom
  3. April 2021 - 30 GS 2.20 - juris Rn. 22, 26; in diesem Sinne für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2013 - 7 A 15.

§ 108Abs. 1 Vw

GO Nr. 78 Rn. 24, 27). 50 Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, der Senat könne und müsse die Beschlüsse des Fachsenats vom

  1. November und
  2. Dezember 2019 auf die zutreffende Bewertung von Geheimhaltungsgründen und der von der Klägerin in Anspruch genommenen Grundrechte überprüfen. Nachdem der Gesetzgeber keine In-Camera-Verwertung durch den erkennenden Senat im Hauptsacheverfahren vorgesehen hat, ist es von Verfassungs wegen - insbesondere vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zu beanstanden, dass nach § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen Seite und den in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO umschriebenen legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen auf der anderen Seite abschließend durch den Fachsenat in einem gesonderten Zwischenverfahren vorzunehmen ist (BVerwG, Urteile vom
  3. Juni 2013 - 7 A 15.

§ 108Abs. 1 Vw

GO Nr. 78 Rn. 28 ff. und vom

  1. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 22 f. vor dem Hintergrund von: BVerfG, Beschluss vom
  2. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 <234 ff.>). Wegen der Maßstabsidentität ist es eine Konsequenz dieser Aufteilung auf zwei Spruchkörper, dass für ein Hauptsacheverfahren, in dem wie hier die Vorlage von Unterlagen den Streitgegenstand bildet, der prozessualen Entscheidung in dem diese Unterlagen betreffenden Zwischenverfahren in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zukommen muss. Für eine Prüfung von Geheimhaltungsgründen durch das Gericht der Hauptsache gibt es danach keinen Raum mehr. Dies ist vor allem deshalb unbedenklich, weil betroffene Grundrechtsträger die Zwischenentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angreifen können (BVerfG, Beschluss vom
  3. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <120>; BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2013 - 7 A 15.

§ 108Abs. 1 Vw

GO Nr. 78 Rn. 25). Dies hat die Klägerin im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beschlüsse des Fachsenats vom

  1. November und
  2. Dezember 2019 getan, damit jedoch keinen Erfolg gehabt. 51 ddd. Mit dem Archivmaterial, das die Beklagte der Klägerin zur Einsichtnahme überlassen hat, hat sie alle mit einem zumutbaren Aufwand auffindbaren Unterlagen zur Erfüllung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs der Klägerin aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG zur Verfügung gestellt. Soweit der vorliegende Fall nach seinen konkreten Umständen Anlass zur Entwicklung allgemeiner Kriterien für die Bestimmung des Aufwands bietet, den der BND bei der Bearbeitung von Einsichtsbegehren erbringen muss, die auf der Grundlage des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG an ihn gerichtet werden (

(1)), ist diesen Kriterien durch die Recherchemaßnahmen, die der BND in seinem Archiv unternommen hat (
(2)), Genüge getan. Für den Senat sind keine zumutbaren Recherchemaßnahmen ersichtlich, durch die der BND weitere anfragegegenständliche Unterlagen hätte auffinden können (
(3)). 52
(1)Es liegt nahe, für die Bestimmung des zumutbar zu leistenden Aufwands von öffentlichen Stellen des Bundes bei der Bearbeitung von auf § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gestützten Anträgen auf Einsicht in Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und sich noch in der Verfügungsgewalt der genannten Stellen anstatt derjenigen des Bundesarchivs befinden, an § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG anzuknüpfen (so etwa: OVG Münster, Urteil vom
  1. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 41 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Mai 2020 - 12 B 4.19 - juris Rn. 66 ff.). Nach dieser Vorschrift, die für sich genommen einen eigenständigen Ausschlusstatbestand normiert (vgl. zu der Vorgängerregelung in § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG a.F.: BVerwG, Urteil vom
  3. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 17), kann die Nutzung eingeschränkt oder versagt werden, wenn durch sie ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Die Instanzrechtsprechung greift zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeitsgrenze im Sinne einer Parallelwertung auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zurück (vgl. etwa: OVG Münster, Urteil vom
  4. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 45 ff.). Dem kann im Hinblick auf den BND nicht beigetreten werden. 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zielt die Vorschrift darauf ab, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die Norm ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der verpflichteten Behörden gehört (im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom
  5. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24 und vom
  6. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 34). Indes schließt § 3 Nr. 8 IFG, der - wie darzulegen sein wird - entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verfassungswidrig ist, den Informationszugang gegenüber dem BND als einem Nachrichtendienst vollständig aus. Die Nachrichtendienste werden durch § 3 Nr. 8 IFG hinsichtlich der Anforderungen an eine Informationsverweigerung nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfassend privilegiert. Dieser Bereichsausnahme kommt gerade angesichts des ansonsten mit der Bearbeitung von Informationszugangsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands ein nicht unbeträchtliches Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom
  7. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 22). Dies spricht dagegen, das enge Verständnis des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG auf die Bestimmung des Aufwands zu übertragen, den der BND nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG bei der Bearbeitung von Einsichtsbegehren schuldet, die auf die auch für die Nachrichtendienste geltende Vorschrift des § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gestützt sind. Auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand kann sich mithin der BND in diesem Zusammenhang nicht erst dann berufen, wenn er mit der Bearbeitung eines Einsichtsbegehrens institutionell überfordert wäre oder wegen dieser Bearbeitung an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit gelangen würde bzw. seine Kernaufgaben aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG vernachlässigen müsste. 54 Unabhängig hiervon ist in Bezug auf den BND im Sinne eines tendenziell weiteren Verständnisses des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht nur zu berücksichtigen, dass dem BND die Bearbeitung von archivrechtlichen Nutzungsansprüchen nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG - anders als dies für das Bundesarchiv gemäß § 3 Abs. 1 BArchG der Fall ist - nicht als Bestandteil seiner Kernaufgaben obliegt. Zwar ist er wie alle Behörden, in deren Verfügungsgewalt sich noch Unterlagen mit einem höheren Alter als 30 Jahre befinden, zur Bearbeitung von Einsichtsbegehren nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG verpflichtet. Für den BND fällt jedoch besonders ins Gewicht, dass der vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG erfasste Teil seiner über 30 Jahre alten Unterlagen einer Nutzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG vollständig entzogen ist. Infolgedessen sind der für die Bearbeitung von Einsichtsbegehren erforderliche Verwaltungsaufwand und die hierfür vom BND vorzuhaltenden Ressourcen geringer. 55 Zur Entwicklung weiterer Kriterien für die Bestimmung des Verwaltungsaufwands, der von dem BND in verhältnismäßiger Weise bei der Bearbeitung von Einsichtsbegehren nach § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gefordert werden kann, besteht nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles kein Anlass (vgl. zu den insoweit weithin maßgeblichen Einzelfallumständen: BVerwG, Beschluss vom
  8. Februar 2019 - 6 B 140.18 - juris Rn. 12 ff.). 56
(2)Der BND hat auf den Einsichtsantrag der Klägerin eine Recherche in seiner Archivdatenbank FAUST durchgeführt und die dabei als Treffer ausgeworfenen Signaturen im Wege einer sog. Spitzbewertung manuell auf ihre Anfragegegenständlichkeit bezüglich der nicht durch Treffer belegten Suchbegriffe überprüft. Diese Vorgehensweise entspricht nach der plausiblen Schilderung der Beklagten der ständigen Praxis des BND bei vergleichbaren Anfragen. Ferner hat die Beklagte, nachdem der BND bei einer Recherche im Rahmen eines anderen Vorgangs Unterlagen aufgefunden hatte, die sich auch für den Einsichtsantrag der Klägerin als anfragegegenständlich herausstellten, nicht gezögert, das der Klägerin ursprünglich mitgeteilte Rechercheergebnis unter Abänderung des zunächst erteilten Bescheids zu korrigieren und die nachträglich aufgefundenen Unterlagen, sofern sie sie nicht als geheimschutzbedürftig angesehen hat, in Gestalt der Signatur 200.899 vorzulegen. Schließlich ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass der BND sein Archiv erst sukzessive für elektronische Datenrecherchen erschließt und die Beklagte - jedenfalls in laufenden Verfahren - jeweils anfragegegenständliche, zunächst nicht aufgefundene Unterlagen ungefragt nachträglich vorlegt, wenn sie von dem BND im Verlauf seiner Erschließungsarbeiten identifiziert werden. Die Beklagte hat erklärt, der Klägerin etwaige spätere Funde, die das hier streitgegenständliche Einsichtsbegehren betreffen, in jedem Fall zur Verfügung zu stellen. 57
(3)Für den Senat ergeben sich vor diesem Hintergrund aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom
  1. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 24 und vom
  2. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 42, 60 ff.) keine Ansatzpunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es steht zu seiner Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fest, dass der BND für die Erfüllung des Einsichtsbegehrens der Klägerin jedenfalls im Ergebnis keine erkennbaren, nach Lage der Dinge zumutbaren Rechercheansätze außer Acht gelassen hat. 58 Diese Einschätzung gilt auch für den auf Blatt 123 der Signatur 200.899 angebrachten, einen einschlägigen Suchbegriff der Klägerin betreffenden Vermerk "'Z.' ist eine gesonderte dünne Akte." Diesem Vermerk kann nur entnommen werden, dass es einmal eine Akte "Z." in der Bearbeitung des BND gegeben haben muss. Jedoch kommt es für das von der Klägerin geltend gemachte Einsichtsbegehren darauf an, ob sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch weitere anfragegegenständliche Unterlagen in dem Archiv des BND befinden. Ob sich derartige Unterlagen dort früher befunden haben, ist unerheblich (so für eine vergleichbare Konstellation: BVerwG, Urteil vom
  3. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 63). Der Senat hat keinen Grund, diesbezüglich die in der dienstlichen Erklärung des Leiters des Referats Archivwesen des BND vom
  4. September 2018 enthaltene und im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht obsolet gewordene Angabe in Frage zu stellen, dass Dateirecherchen nach der Akte "Z." und eine dienstweite Abfrage zu ihrem Verbleib erfolglos gewesen seien. Eine manuelle Durchsuchung des gesamten Aktenbestands des BND nach der unter systematischen Gesichtspunkten nicht recherchierbaren Akte erachtet der Senat in Übereinstimmung mit der dienstlichen Erklärung für unzumutbar. 59 bb. Auf den allgemeinen Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG kann sich die Klägerin für ihr Einsichtsbegehren nicht stützen. Wie bereits erwähnt, normiert § 3 Nr. 8 IFG für die Nachrichtendienste des Bundes und mithin auch für den BND eine umfassende Bereichsausnahme. Für die Annahme der Klägerin, die Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig, gibt es keinen Anhalt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht ohne Weiteres von der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 8 IFG ausgegangen, indem es der Vorschrift die Wirkung beigemessen hat, die allgemeine Zugänglichkeit von Informationen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom
  5. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 21). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift erkennen lassen, sondern sich im Gegenteil für ein funktionsbezogen erweitertes Verständnis der durch sie statuierten Bereichsausnahme ausgesprochen und in diese das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde des BND und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste einbezogen (BVerwG, Urteil vom
  6. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 21, 23). 60
  7. Gegen die Zulässigkeit des mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Zugang zu den Find- und Recherchemitteln des BND - hier der Archivdatenbank FAUST - einzuräumen, bestehen keine Bedenken. Die Klage ist insoweit indes unbegründet. Der archivrechtliche Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG verleiht entgegen der Ansicht der Klägerin keinen derartigen Zugangsanspruch. 61 Zwar ist der Begriff der Unterlagen, die, wenn ihnen ein bleibender Wert zukommt, gemäß § 1 Nr. 2 BArchG zu Archivgut des Bundes werden und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG genutzt werden können sowie zuvor gegebenenfalls einem Anspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG unterliegen, sehr weit. Denn nach § 1 Nr. 10 BArchG sind Unterlagen Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff der Aufzeichnung die unterschiedlichen Informationsträger und Speicherungsformen und damit das potentielle Archivgut möglichst umfassend erfassen (BT-Drs. 18/9633 S. 44 f.; BVerwG, Urteil vom
  8. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 19). Find- und Recherchemittel sind, solange sie in Gebrauch sind, gleichwohl keine Unterlagen in diesem Sinne, sie dienen vielmehr der Auffindung solcher Unterlagen. Eine Bestimmung wie § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes vom
  9. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  10. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), die zu dem Schriftgut, das zu Archivgut werden und Gegenstand eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs sein kann, auch "Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können" zählt (dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom
  11. September 2002 - 11 LB 123/02 - juris Rn. 64), hat in das Bundesarchivgesetz auch im Zuge der Gesetzesänderungen der Jahre 2017 und 2021 keinen Eingang gefunden. Vor diesem Hintergrund geht es entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls in den durch § 11 Abs. 6 BArchG erfassten Fällen nicht an, behördliche Find- und Recherchemittel dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch zwecks Effektuierung dieses Anspruchs zu unterstellen. 62
  12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist mit ihrer Klage hinsichtlich des weitaus größten Teils des Streitstoffes erfolglos geblieben. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hätte es nur in geringem Umfang der Billigkeit entsprochen, die Beklagte mit den Verfahrenskosten zu belasten. Davon war in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzusehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200277&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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