WBRE202200279 ECLI:DE:BVerwG:2021:241121B5P7.20.0 BVerwG 5. Senat 20211124 5 P 7/20 Beschluss § 54 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 83 Abs 4 S 4 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 Nr 12 PersVG BE vorgehend Oberverwaltun
§ 78BPers
VG Nr. 19 S. 10 m.w.N.). Soweit Polizeivollzugsbeamte im Außendienst tätig sind, nehmen sie einen solchen mobilen Arbeitsplatz ein. 9 b) Mit dem Begriff der Gestaltung im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE ist die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung gemeint. Als Gestaltung ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, die auf dem Arbeitsplatz eingesetzt sind oder werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1985 - 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 <99 ff.>). Die Gestaltung umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben. Allein dieses Begriffsverständnis entspricht dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts, durch eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten zu wahren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Dezember 1978 - 6 P 13.78 - Buchholz 238 3a § 76 BPersVG Nr. 1 S. 13 und vom
- Mai 2003 - 6 P 16.
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VG Nr. 19 S. 10). Die Mitbestimmung soll sicherstellen, dass Beschäftigte bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung geschützt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1987 - 6 P 6.85 - BVerwGE 78, 47 <49>). Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die es den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen. 10 Gemessen daran ist die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände ein Akt der Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Polizeivollzugsbeamten haben die neu angeschafften Mitteldistanzwaffen sowie das für diese Waffen und für bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen beschaffte Zubehör im Einsatzfall bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben mit sich zu führen bzw. zu tragen. Damit geht auch keineswegs eine nur unbedeutende Änderung der Arbeitsbedingungen einher. Insbesondere der Rückstoß der Mitteldistanzwaffen, das Gewicht dieser Waffen und der Zubehörteile sowie deren Ausgestaltung, Tragekomfort und Passform wirken sich für die Betroffenen auf die Ergonomie aus und haben damit maßgeblichen Einfluss auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Dass namentlich die Mitteldistanzwaffen nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht einem bestimmten Polizeivollzugsbeamten zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, lässt die Mitbestimmungspflicht nicht entfallen. Dies liefe dem dargestellten Schutzzweck des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE zuwider. Dieser gebietet es vielmehr, dass die Mitbestimmung nicht daran scheitert, dass sachliche Arbeitsmittel von mehreren Beschäftigten zeitgleich oder - wie hier - nacheinander zur Aufgabenerfüllung genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1985 - 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 <98 f.>). 11
- Gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände bestehen auch mit Blick auf das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation keine Bedenken. 12 Der Mitbestimmung des Personalrats sind durch das Demokratieprinzip zwar Grenzen gesetzt. Nach der daraus abgeleiteten sogenannten Schutzzweckgrenze darf sich die Beteiligung des Personalrats nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen, als die spezifischen im Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen. Dabei wird der Charakter als innerdienstliche Maßnahme durch den Zusammenhang mit der Erledigung der Amtsaufgabe aber nicht in Frage gestellt. Für innerdienstliche Maßnahmen ist es nicht untypisch, dass durch sie behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Amtsauftrages geschaffen werden. Hat eine innerdienstliche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die Erledigung des Amtsauftrages, so ist dem nicht durch den Ausschluss jeglicher Beteiligung, sondern durch die Beachtung der Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen. Diese besagt, dass die Angelegenheit nicht der Letztentscheidungsbefugnis der der Volksvertretung verantwortlichen Stelle entzogen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2008 - 6 P 8.07 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 5 Rn. 13 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <68, 70>). Die Mitbestimmung des Personalrats ist mithin unter dem Gesichtspunkt der Schutzzweckgrenze nur dann ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2003 - 6 P 16.
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VG Nr. 19 S. 5). 13 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben scheidet die Mitbestimmung des Antragstellers hier nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betrifft und sich damit darauf auswirkt, ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann. Die Schutzzweckgrenze ist eingehalten, weil die Entscheidung über die Beschaffung der Mitteldistanzwaffen und des Zubehörs - ausweislich der vorstehenden Ausführungen - auch einen innerdienstlichen Charakter aufweist. Die Verantwortungsgrenze ist beachtet, weil diese Entscheidung nach § 83 Abs. 4 Satz 4 PersVG BE (bzw. deren Vorgängerregelung in § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG BE <a.F.>) dem Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin als oberster Dienstbehörde unterliegt und damit der Letztentscheidungsbefugnis der der Volksvertretung verantwortlichen Stelle nicht entzogen ist (vgl. <zum vergleichbaren Fall der Mitbestimmung bei technischer Überwachung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchst. b PersVG BE> BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 54). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200279&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public