← Deutschland

BVerwG 1 B 19/22

WBRE202200280 ECLI:DE:BVerwG:2022:100222B1B19.22.0 BVerwG 1. Senat 20220210 1 B 19/22 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Dezember 2021, Az: 11 A 1023/21.A,

Art. 3

EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom

  1. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84). Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom
  2. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom
  3. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom
  4. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom
  5. März 2019 - C-163/17 - Rn. 91 f. m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 89 f. und Beschluss vom
  6. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 39). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom
  7. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 91 und Beschluss vom
  8. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art.

Art. 3

EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. 18 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art.

Art. 3EMRK, unterliegt (Eu

GH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 20 und 23). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. 19 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22). 20 3.2 Die Revision ist indes insoweit nicht zuzulassen, weil es - ungeachtet der Frage, ob die vorbezeichneten Grundsätze beachtet worden sind - an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt. 21

  1. a)Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Ergebnis frei von durchgreifenden Zulassungsgründen selbständig tragend darauf gestützt, dass dem Kläger bereits mangels Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC geschützten Rechte drohe. Der Sache nach tritt die Bewertung des Berufungsgerichts, der Kläger werde als anerkannter Schutzberechtigter auch nicht innerhalb absehbarer Zeit einen Arbeitsplatz finden, der ihm ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts bietet, als selbständig tragende Erwägung hinzu. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 26. Juni 2014 - 1 B 5.14 - Buchholz 402.242 § 81 AufenthG Nr. 3 und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 14). 22 Daran fehlt es hier, weil durchgreifende Zulassungsgründe in Bezug auf das Erfordernis des Zugangs zu einer menschenwürdigen Unterkunft - wie unter 1. und 2. ausgeführt - nicht vorliegen. Die Beklagte legt auch nicht ansatzweise dar, dass der Kläger durch eine aus seiner Sicht zumut- und erreichbare Beschäftigung im Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft ein Einkommen in einer Größenordnung erzielen könne, welche ihm die Möglichkeit der Finanzierung einer auch menschenwürdigen Unterkunft eröffnete. 23
  2. b)Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). 24 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich angesichts der Bemühungen der Europäischen Union und ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von vornherein verbiete, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende auf die Möglichkeit verwiesen würden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen (vgl. insoweit differenzierter VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12 f.; zu der Obliegenheit, eine Verletzung des Art. 4 GRC durch alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen abzuwenden, s.a. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23). Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einer vertiefenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Chancen auf diesem Teilsegment des Arbeitsmarkts oder zu einer weiteren Sachaufklärung in Bezug auf die Rechtspraxis bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigten bei einer Tätigkeit im Bereich der (grenzwertigen oder illegalen) Schattenwirtschaft. 25 II. Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 26 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3). 27 2. Eine Zulassung der Revision scheidet zunächst hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage aus, "ob unter Berücksichtigung der vom EuGH [Rs. C-297/17 (Ibrahim u.a.) und Rs. C-163/17 (Jawo)] in seinen Urteilen vom 19.03.2019 aufgestellten Maßstäben anzunehmen sei, dass allen Rückkehrern nach Italien, unabhängig von einer besonderen Vulnerabilität, dort nach einer Gewährung internationalen Schutzes derartige Nachteile drohen, dass dies einen Verstoß gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK darstellen kann". 28 Die Frage betrifft die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts zu der Situation, denen Rückkehrer nach Italien ausgesetzt sind, und zielt daher auf der tatrichterlichen Würdigung vorbehaltene Tatsachenfragen. Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <26>), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen; auch der Umstand, dass das Ergebnis der zur Feststellung und Würdigung des Tatsachenstoffes berufenen Instanzgerichte für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist, lässt für sich allein nach geltendem Revisionszulassungsrecht eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit auch für das gerichtliche Asylverfahren an den allgemeinen Grundsätzen des Revisionsrechts festgehalten und für das Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis eröffnet, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen", wie sie etwa das britische Prozessrecht kennt, zu treffen. 29 3. Ebenso wenig ist die Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, "ob Ausländern, denen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt wurde, es zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit im informellen Bereich der Schattenwirtschaft auszuüben, um einer mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK unvereinbaren Lage zu entgehen." 30 3.1 Die Maßstabsfrage, ob eine Tätigkeit im Bereich der "Schattenwirtschaft" auch dann (normativ) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - juris) ist, wenn sie rechtlich grenzwertig oder illegal ist, sie indes nicht effektiv oder in Bezug auf die dort Tätigen verfolgt wird und in dem Sinne "landesüblich" ist, als sie einen mehr als unwesentlichen Teil der Ökonomie dieses Staates bildet, ist im Ansatz eine klärungsfähige, der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts vorgelagerte Rechtsfrage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 123 Rn. 32). 31 3.2 Nicht abschließend zu entscheiden ist, ob insoweit ein weitergehender, abstrakt genereller (unionsrechtlicher) Klärungsbedarf zu den Maßstäben der Statthaftigkeit einer Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft besteht - etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf wen eine etwaige Strafandrohung abzielt und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellten - und ob ein solcher Klärungsbedarf hinreichend dargelegt ist. Denn es fehlt dieser Frage die Entscheidungserheblichkeit, wenn und weil der drohende Verstoß gegen Art.

Art. 3

EMRK nach der nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Begründung des Berufungsgerichts bereits aus der Unterbringungssituation folgt. 32

  1. Kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der mit der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen, "inwiefern eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dann nicht angenommen werden kann, wenn derjenige, dem in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, seine Ansprüche auf elementare Grundversorgung unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Möglichkeiten durchzusetzen, um so weiteren Schaden dadurch abzuwenden", und "ob eine Kausalität zwischen systemischen Mängeln für eine etwaige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, wenn der betroffene Schutzsuchende die ihm drohende Gefahr durch eigenes Handeln, insbesondere das Ergreifen zur Verfügung stehender Rechtsschutzmöglichkeiten selbst abwenden kann, erforderlich ist". 33 Der Sache nach zielen diese Fragen darauf, ob ein Schutzberechtigter verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um seine Ansprüche auf eine elementare Grundversorgung gegenüber dem Mitgliedstaat durchzusetzen, bejahendenfalls "welche Eigenbemühungen ihm, gegebenenfalls auch aus dem Ausland heraus, zuzumuten sind, um seine Position im Falle der Rückkehr zu verbessern" und ob hierzu über die Einlegung gerichtlicher Rechtsbehelfe auch Anträge bei Behörden des Mitgliedstaats gehören. Diese Fragen sind schon in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits geklärt. Danach setzt die Feststellung, dass eine entsprechende Person in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, voraus, dass sie sich aufgrund einer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteile vom
  2. März 2019 - C-163/17 - Rn. 93 und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 93 und Beschluss vom
  3. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - Rn. 39). Nichtvulnerable Personen sind nur dann einer entsprechenden Gefahr im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt, wenn diese auch durch einen entsprechenden Willen getragene persönliche Entscheidungen nicht abgewendet werden kann. Von gesunden und arbeitsfähigen Personen ist in diesem Zusammenhang zu erwarten, dass sie ein hohes Maß an Eigeninitiative entfalten, sämtliche ihnen zumutbare Anstrengungen zur Sicherstellung ihrer existenziellen Grundbedürfnisse unternehmen, wozu unter anderem die Stellung nicht aussichtsloser Anträge bei Behörden und Gerichten zählt, und bei alledem auch die Unterstützung durch Hilfsorganisationen aktiv suchen und in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist, ob die betreffenden nichtvulnerablen Personen im Falle ihrer Rücküberstellung trotz aller ihnen abzuverlangender Anstrengungen und auch bei Wahrnehmung sämtlicher sich bietender zumutbarer Angebote mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die ihre Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte (vgl. insoweit bereits VGH Mannheim, Beschluss vom
  4. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5 f.; OVG Schleswig, Urteil vom
  5. September 2019 - 4 LB 17/18 - juris Rn. 166). Weitergehenden verfahrensübergreifenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. 34 Insoweit ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass das Berufungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß (dazu III. 1) einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte; dass und welche weitere Sachaufklärung sich dem Gericht insoweit hätte aufdrängen müssen, folgt nicht schon aus dem Vorbringen, dass insoweit "neben gerichtlichen auch behördliche Anfragen an den schutzgebenden Mitgliedstaat zu erwarten" gewesen wären, zu denen die Beklagte selbst offenbar keine Veranlassung gesehen hat, deren Ergebnisse jedenfalls nicht mitgeteilt werden. 35 III. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. 36
  6. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). 37 Eine Divergenz ist dagegen nicht begründet, wenn im Entscheidungsfall auf der Ebene der Subsumtion ein höchstrichterlich aufgestellter Rechtssatz nicht oder unzutreffend angewandt worden ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
  8. Juli 2003 - 7 B 62.03 - juris Rn. 8). Sie kann allenfalls bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung auf den Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab tatsächlich zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  9. September 2005 - 1 B 12.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff.). Für die Darlegung einer derartigen Divergenz müssen "verdeckte" Rechtssätze in der Beschwerde so deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der divergierenden Entscheidung herausgearbeitet werden, dass unzweifelhaft feststeht, welcher Rechtssatz aufgestellt bzw. zugrunde gelegt wurde (im Sinne eines Beruhens, vgl. BAG, Beschluss vom
  10. Oktober 1979 - 7 AZN 9/79 - BAGE 32, 136 = juris Rn. 9; ferner BFH, Beschluss vom
  11. April 1992 - VIII B 49/90 - BFHE 167, 488 = juris Rn. 14). 38
  12. Die Beschwerde stellt schon keinen von dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich aufgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssatz einem solchen des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, der davon abweicht. Sie macht allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom
  13. September 2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17) vorgegebenen Maßstab, "wann systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [bei einer Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union] unter Art. 4 GRC fallen, wenn sie die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen", abweichend angewandt und sich dabei weniger von den "harten" Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union, sondern "eher von dem Bild eines bürgerlichen Lebens" leiten lassen, das Flüchtlinge in Italien nur schwer erreichen könnten. Eine derartig vage Umschreibung eines (vermeintlich) abweichenden Rechtssatzes (hier in Form des für die Beurteilung der Rückkehrsituation in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugrunde zu legenden Maßstabes) lässt schon nicht erkennen, welchen abstrakten Maßstab die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Indem die Beschwerde weiter darauf abstellt, das Oberverwaltungsgericht sei bei "seiner Einschätzung" von den Maßstäben abgewichen und zu einer "fehlerhaften Prognose" gekommen, beschreibt sie vielmehr einen bloßen, der Divergenz nicht unterfallenden Rechtsanwendungsfehler. 39 IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). 40 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202200280&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.