WBRE202200331 ECLI:DE:BVerwG:2022:090322B8B35.21.0 BVerwG 8. Senat 20220309 8 B 35/21 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 1 Abs 7 VermG, § 30a Abs 1 S 3 VermG, § 30a Abs 1 S 2 VermG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO vorgehend VG Chemnitz, 28. April 2021, Az: 1 K 600/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumung der vermögensrechtlichen Anmeldefrist nach strafrechtlicher Rehabilitierung Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. 1 Am 14. Dezember 1979 verurteilte das Kreisgericht Stollberg den Kläger unter anderem wegen mehrfacher ungesetzlicher Warenausfuhr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zog eine Vielzahl von Briefmarken entschädigungslos ein. Mit Beschluss vom 26. August 1992 hob das Bezirksgericht Chemnitz das Urteil wegen der Verletzung rechtsstaatlicher Gewährleistungen auf und stellte das Verfahren ein. Das Landgericht Chemnitz ergänzte den Beschluss vom 26. August 1992 am 11. Mai 1994 dahingehend, dass dem Kläger Folgeansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zustünden. Am 3. Juni 2016 beantragte der Kläger, ihm für die mit dem Urteil vom 14. Dezember 1979 eingezogenen Briefmarken, die seiner am 21. August 2003 verstorbenen Ehefrau gehört hätten, Entschädigung zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einem fristgemäßen Antrag fehle. Die Frist sei spätestens am 4. Mai 1993 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger lediglich Anträge im eigenen Namen gestellt. Der Zugang eines Schreibens vom 6. Januar 1993, mit dem er nach eigenen Angaben beim Landgericht Berlin Entschädigung für die entzogenen Vermögenswerte seiner Ehefrau begehrt habe, sei dort nicht feststellbar. Die Revision hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. 2 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. 4 Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, inwieweit sich die Entfristung durch das am 29. November 2019 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR auf die Anwendung von § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG auswirkt und ob der in diesem Gesetz zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers Eingang in die Auslegung und Anwendung von § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG finden muss, sowie ob durch die Nichtbeachtung des 6. Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR im Rahmen der Anwendung von § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, also eine Verletzung von Art. 3 GG gegeben ist, können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Sie würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass sich der Ablauf der Antragsfrist nach der vom Kläger angesprochenen Vorschrift des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG bestimmt. Vielmehr ist es gemäß § 30a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 VermG davon ausgegangen, dass die Antragsfrist frühestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung des Bezirksgerichts Chemnitz vom 26. August 1992, mithin am 26. Februar 1993, und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, mithin am 4. Mai 1993, endete. Dass es die Vorschrift als § 30a Abs. 1 Satz "2" VermG zitierte, ist auf ein offenkundiges Schreibversehen zurückzuführen, da der Regelungsgehalt des Satzes 3 Halbsatz 1 ausdrücklich als maßgeblich gegeben wird. Den in § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG für den Ablauf der Ausschlussfrist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für bewegliche Sachen bezeichneten Stichtag hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht zur Anwendung gebracht. 5 Die Frage, ob in den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG eine nachträgliche Konkretisierung des Aufhebungsbeschlusstenors zu einem Neubeginn des Fristlaufs von 6 Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung (§ 30a Abs. 1 Satz 3 VermG) führt, ist nicht klärungsbedürftig. Der rechtliche Maßstab für den Beginn der Anmeldefrist in Fällen des § 1 Abs. 7 VermG lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ermitteln. § 30a Abs. 1 Satz 2 und 3 VermG stellt für den Fristbeginn darauf ab, wann die strafrechtliche Entscheidung, die zu dem wiedergutzumachenden Vermögensverlust geführt hat, unanfechtbar aufgehoben worden ist. Wird eine Entscheidung über einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung später konkretisiert, hängt der Beginn der Anmeldefrist davon ab, ob bereits die ursprüngliche Entscheidung oder erst die spätere Konkretisierung zu einer Aufhebung der strafrechtlichen Entscheidung geführt hat. Das ist im Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Rehabilitierungsentscheidungen zu ermitteln. 6 2. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.